Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 6. Januar 2015 Sechster Senat - 6 AZB 105/14 - ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 I. Arbeitsgericht Heilbronn Urteil vom 6. Februar 2014 - 3 Ca 384/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 15. September 2014 - 4 Sa 23/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Verwerfung der Berufung - Nichtzulassungsbeschwerde Bestimmungen: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 iVm. Art. 2 Abs. 1, Art . 101 Abs. 1 Satz 2; ArbGG § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs . 2 , § 72 Abs. 2, §§ 72a, 77 Leitsatz: Lässt das Landesarbeitsgericht in dem Beschluss, der die Berufung als § 77 Satz 1 ArbGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZB 105/14 4 Sa 23/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In Sachen Beklagte r, Berufungskläger und Beschwerdeführer , pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 6 . Januar 2015 beschlo s- sen: 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die N ichtzu - la ssung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsger ichts Baden - Württemberg vom 15. September 2014 - 4 Sa 23/14 - wird als unzulässig verworfen. - 2 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 3 - 2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfa h- rens zu tragen. 3. Der Wert des Be schwerdeverfahrens wird auf 9.900,00 Euro festgesetzt. Gründe A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betrieb s- bedingten Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters sowie über einen A n- spruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht hat der Künd i- gungsschutzklage stattgegeben und den Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht wegen unzureichender Begründung ohne mündliche Ve r- handlung durch Beschluss des Vorsitzenden als unzulässig verworfen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde. B. Die Beschwerde ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbesc hwerde g e- gen den Beschluss, durch den das Landesarbeitsgericht eine Berufung als u n- zulässig verwirft, ist gemäß § 77 Satz 1 ArbGG nicht statthaft. Zudem entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 72a Abs. 3 ArbGG. I. Der Rechtsbehelf der Nic htzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben. 1. Gemäß § 77 Satz 1 ArbGG findet die Rechtsbeschwerde als Revis i- onsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Ber u- fung als unzulässig verwirft, nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 ArbGG nach § 77 Satz 2 ArbGG entsprechend. Nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aufgrund dieses eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Vorgabe die Revision sbeschwerde nicht eröffnet, wenn das Landesarbeitsgericht - wie im vorliegenden Fall - sie nicht zugelassen hat. § 77 Satz 2 ArbGG verweist nur auf § 72 Abs. 2 ArbGG und nicht auf die in § 72a 1 2 3 4 - 3 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 4 - ArbGG ausdrücklich geregelte Nichtzulassungsbeschwe rde. § 72a ArbGG ist auch nicht entsprechend anwendbar. Die in § 77 Satz 4 ArbGG in Bezug g e- nommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 f. ZPO) sehen gegen die Nichtzulassung der Beschwerde eine Nichtz u- lassungsbeschwerde ebenfalls nicht vor (BAG 23. Juni 2014 - 6 AZB 25/14 - Rn. 1; 5. September 2007 - 3 AZB 41/06 - Rn. 7; vgl. bereits BVerfG 10. August 1978 - 2 BvR 415/78 - ; BAG 13. Januar 1975 - 5 AZB 2/75 - ; 8. März 1978 - 2 AZB 32/77 - ; 25. Oktober 1979 - 5 AZB 43/79 - ; 8. November 1979 - 3 AZB 40/79 - ; 23. Mai 2000 - 9 AZB 21/00 - ; zu § 78 ArbGG 19. Dezember 2002 - 5 AZB 54/02 - zu II der Gründe , BAGE 104, 239) . Die Spezialregelung des § 77 ArbGG geht § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor. Im arbeitsgerichtlichen Verfa h- ren ist die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde daher unanfechtbar. 2. Dieses Verständnis des § 77 ArbGG wird von der weit überwiegenden Mehrheit der Literatur geteilt (vgl. GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 77 Rn. 9; GK - ArbGG/Mikosch Stand November 2014 § 77 Rn. 2, 7, 17; ErfK/Koch 15. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 2; AR/Spelge 7. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 4; HWK/Bepler 6. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 5; Düwell/Lipke / Düwell ArbGG 3. Aufl. § 77 Rn. 2; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. Dezember 2014 ArbGG § 77 Rn. 1; Schwab/Weth/ Schwab A rbGG 4 . Aufl. § 77 Rn. 13; Gross in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 77 Rn. 1 ; GWBG/ Benecke ArbGG 8. Aufl. § 77 Rn. 2) . Die dagegen von Ulrici geäußerten Bedenken (NZA 2014, 1 245) geben keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung. a) Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über die Eröffnung des Revis i- on sbeschwerdeverfahrens bewusst allein dem Landesarbeitsge richt überla s- sen . Er hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Reform des Zivilprozesses mit Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ke i- ne Änderung des § 77 ArbGG vorgenommen, obwohl er sich dabei mit dem Rechtsbeschwerdeverfahren befasst hat (BT - Drs. 14/4722 S. 69). Der Geset z- geber hat auch anlässlich der Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes durch das Anhörungsrügen gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) u nd das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsg e- 5 6 - 4 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 5 - setzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) keine Verweisung in § 77 Satz 2 ArbGG auf § 72a ArbGG vorgenommen. Es ist daher davon au szugehen, dass der Ausschluss des Zugangs zum Rechtsbeschwerdegericht bei Nichtzula s- sung der Revisionsbeschwerde bewusst und gewollt erfolgt ist. Durch das Ä n- derungsgesetz vom 26. März 2008 wurde § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG dahin gehend abgeändert, d ass die Verwerfung der Berufung nicht mehr durch Beschluss der Kammer , sondern durch den Vorsitzenden er folgt. Da § 77 Satz 1 ArbGG an eben diese Entscheidung anknüpft, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich mit dem Verfahren bei Unzulässigkeit der Ber ufung im Ra h- men der Überarbeitung des Arbeitsgerichtsgesetzes auseinandergesetzt hat. Zur Begründung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden wurde d a- bei angeführt, dass bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht mat e- rielle Rechtsfragen, sondern formale Kriterien im Vordergrund der Prüfung st ünden (BT - Drs. 16/7716 S . 25) . Durch die Nichtbeteiligung der ehrenamtl i- chen Richter werde eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erreicht (BT - Drs. 16/7716 S. 14; vgl. hierzu BAG 5. Oktob er 2010 - 5 AZB 10/10 - Rn. 6, BAGE 135, 372) . Die fehlende Verweisung auf § 72a ArbGG in § 77 ArbGG entspricht diesen Zielsetzungen . Der von Ulrici erhobene Einwand, dass der durch das Anhörungsrügengesetz zum 1. Januar 2005 eingeführte Zulassungsgrund de r Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG damit leer liefe (NZA 2014, 1245, 1248) , trägt nicht. Verletzungen des rechtlichen Gehörs können nach § 78a ArbGG korrigiert werden. b) Der Ausschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in § 77 ArbGG verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. aa) Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des a llgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG) die Eröffnung des Rechtswegs. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Das Rechtsstaat s- prinzip fordert, dass jeder Rechts streit um der Rechtssicherheit und des Recht s friedens willen irgendwann ein Ende findet. Wann dies der Fall ist, en t- 7 8 - 5 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 6 - scheidet das Gesetz. Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsor d- nung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (st. Rspr. , vgl. BVerfG 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - Rn. 32; 30. April 2003 - 1 PBv U 1/02 - BVerfGE 107, 395 ) . Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sie ht die betreffende Prozessordung dementsprechend ein Rechts mi ttel vor, so darf der Zu gang dazu nicht in unzumutbarer , aus Sac h- gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das Recht s- mittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfG 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 - Rn. 19 ) . Gegebenenfalls ist im Wege der Verfassungsbeschwerde zu überprüfen, ob das Fachgericht ein grundsätzlich eröffne tes Rechtsmittel unter Verletzung des Justizgewähru ng s- anspruchs ineffektiv gemacht hat (vgl. zur Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO BVerf G 17. Septe mber 2014 - 2 BvR 64/12 - Rn. 26; 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 17 ) . Wird in einem Urteil von der g e- setzlich vorgesehenen Möglich keit der Zulassung der Revision kein Gebrauch gemacht, so verstößt dies auch gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten I nstanz unzumutbar erschwert (BVerfG 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 - Rn. 22) . I n Betracht kommt auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürve r- bot ( vgl. BVerfG 28. Juli 2014 - 1 BvR 1925/13 - Rn. 12 f.) . Das Grundgesetz gibt dem Berufungskläger, dessen Berufung als unzulässig verworfen wurde, daher keinen Anspruch auf die Möglichkeit des Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahrens. Etwaige Verfassungsverstöße des Berufungsgerichts sind im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend zu mac hen. - 6 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 7 - bb) Die Ausgestaltung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in § 77 iVm. § 66 Abs. 2 ArbGG verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. (1) Dieses prozessuale Grundrecht schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache d urch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter, in dem es eine sachfremde Einflussnahme auf die rech t- sprechenden Organe verbietet. Adressaten des Verbots sind neben der Exek u- tive auch die Judikative und die Legislative. Für den Gesetzgeber folgt a us Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Pflicht, Normen , die gerichtliche Zuständigkeiten bestimmen, so zu fassen, dass aus ihnen der im Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig erkennbar wird. Dabei darf ein Gesetz, mit dem das z u- ständige Gericht bezeic hnet wird, durchaus auslegungsbedü r ftige Rechtsbegri f- fe verwenden, sofern es unzulässigen Einflüssen generell vorbeugen kann (B V erfG 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05 , 2 BvR 136/05 - Rn. 106, BVerfGE 118, 212; 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - zu C I 4 der Gründe , BVerfGE 95, 322 ) . Der Gesetzgeber kann dem Richter daher im gesetzlich vorgegebenen Rahmen einen Ermessenspielraum einräumen (vgl. Pieroth in Jarass/Pieroth GG 13 . Aufl. Art. 101 Rn. 9 mwN; k ritisch zum Ermessen der Übertragung auf einen Einzel richter Cla ssen in v. Mangold t /Klein/Starck GG III 6. Aufl. Art. 101 Abs. 1 Rn. 43; Leuze in Friauf/Höfling Berliner Kommentar zum GG Stand November 2009 C Art. 101 Rn. 13) . Hinsichtlich der Ausgestaltung des Nichtzulassung s- beschwerdeverfahrens in § 160a Abs. 4 iVm. § 169 SGG hat das Bundesve r- fassungsgericht entschieden, dass es mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsät z- lich vereinbar sei, dass die ehrenamtlichen Richter an Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden nur dann mitwir ken, wenn über deren Begrü n- detheit z u befinden ist. Dies setze allerdings voraus, dass die Abgrenzung zw i- schen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Begründetheitsfragen nach eindeut i- gen und sachgerech ten Kriterien erfolge (BVerfG 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - zu C III der Gründe, BVerfGE 91, 9 3; zustimmend Müller - Terpitz in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/Henneke GG 13. Aufl. Art. 101 Rn. 17) . 9 10 - 7 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 8 - (2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist § 77 iVm. § 66 Abs. 2 ArbGG mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Dies gilt auch angesichts der Entscheidungsspielräume des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht bzgl. der Verfahrensweise bei einer als unzulässig angesehenen Berufung. (a) § 77 Satz 1 ArbGG findet nur Anwendung, wenn das Landesarbeitsg e- richt die Berufung mit Beschlu ss als unz ulässig verworfen hat. B ei einer En t- scheidung durch Urteil gilt dagegen § 72a ArbGG (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZN 326/07 - Rn. 8) . Nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG kann der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss die Berufung ve r- werfen und dabei über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden. Er kann aber auch eine mündliche Verhandlung anberaumen. Nach deren Durc h- führung entscheidet die Kammer unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Ric h- ter durch Urteil und eröffnet der unterl egenen Partei damit die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG . Dieses Alleinentscheidung s- recht hat somit weitreichende prozessuale Konsequenzen. (b) Der Staatsgerichtshof für das Land Baden - Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 3. November 2014 - 1 VB 8/14 - angenommen, dass für eine Verwerfung der Berufung durch Alleinen tscheidung kein Raum sei , wenn mat e- rielle Rechtsfragen bei der Prüfung der Zulässigkeit im Vordergrund stehen und nicht nur formale Kriterien (vgl. zu B II 1 a d er Gründe) . Dem ist zuzustimmen, denn dies entspricht der Intention des Gesetzgebers (BT - Drs. 16/7716 S. 25) . Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung beschränkt sich nämlich nur auf die formalen Kriterien der Statthaftigkeit (§ 511 ZPO) , der Form (§ 519 ZPO) , der Frist (§ 66 Abs. 1 ArbGG) sowie der ordnungsgemäßen B egründung nach § 520 Abs. 3 ZPO. Diese Prüfungspflicht ergibt sich aus § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO. Dementsprechend ist der Anwe n- dungsbereich der Alleinentsch eidung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG hinreichend bestimmt, denn der Vorsitzende darf allein nur die Verwerfung der Berufung als unzulässig vornehmen. Der gesetzliche Richter ist damit hinre i- chend bestimmt, auch wenn der Vorsitzende i n Zweifelsfragen zu d er Auffa s- sung gelangen kann, dass eine mündliche Verhandlung unter Hinzuziehung der 11 12 13 - 8 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 9 - ehrenamtlichen Richter angebracht ist. Insoweit gilt nichts anderes wie bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. cc) Der von Ulrici angenommene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (NZA 2014, 1245, 1249) besteht nicht. (1) Der allgemeine Gleichheitssatz gebi etet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich U ngleiches ungleich zu behandeln. Differenzi e- rungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzi e- rungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr. , vgl. BVerfG 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - Rn. 70) . (2) § 77 Satz 1 iVm. § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG eröffnet dem La n- desarbeitsgericht zwar - wie dargestellt - eine ungleiche prozessuale Behan d- lung unzulässiger Berufungen mit Auswirkungen auf die Eröffnung eines Nich t- zulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 72a ArbGG. Diese Ungleichbehan d- lung ist aller dings durch die in der Gesetzesbegründung zum A usdruck ko m- mende n Ziel e der Verfahrens vereinfachung und - beschleunigung gerechtfertigt (vgl. BT - Drs. 16/7716 S. 14) . Die se Ziel e sind gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren von erheblicher Bedeutung (vgl. § 61a ArbGG; §§ 56, 67 ArbGG) . Unzulässige Berufu ngen sollen möglichst zeitnah verworfen werden, um Recht s sicherheit zu schaffen. Zudem tritt durch die Verfahrensvereinfachung eine Entlastung der Arbeitsgerichtsbarkeit ein. So muss beim Landesarbeitsg e- richt kein Kammertermin anberaumt werden, um eine ver fristete Berufung zu verwerfen. Einem prozessökonomischen Zweck dient auch die Möglichkeit der Nichteröffnung des Nichtzulassungsbeschwerdever fahrens. Dieses soll nicht die Überprüfung von Formalien der Berufung ermöglichen (vgl. § 72a Abs. 3 iVm. § 72 Abs . 2 ArbGG) . Der Gesetzgeber durfte dem Vorsitzenden daher e i- nen Spielraum hinsichtlich der Verfahrensführung einräumen und die betroff e- nen Parteien bei angenommenen Rechtsanwendungsfehlern auf die Anh ö- rungsrüge sowie auf die Verfassungsbeschwerde verweisen . 14 15 16 - 9 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 10 - II. Ungeachtet der fehlenden Statthaftigkeit der Nichtzulassungsb e- schwerde würde die vorliegende Beschwerde auch nicht den Anforderungen des § 72a ArbGG genügen. 1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wäre unzulässig. a) Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, das s tatsächliches Vorbringen eines B eteiligten entw e- der überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwo gen worden ist (BVerfG 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12 - Rn. 10) . Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ge l- tend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdeb e- gründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entsche i- dungserheblichkeit enthalten (BAG 1. September 2010 - 5 AZN 599/10 - Rn. 9 mwN) . b) Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. aa) Sie stellt bzgl. der hier maßgeblichen Frage der ordnungsgemäßen B e- gründung der Berufung nur darauf ab, das Landesarbeitsgericht habe den Vo r- trag des Beklagten in dem Schriftsatz vom 10. September 2014 nicht zur Kenntnis genommen. Welche Äußerungen in dies em Schriftsatz das Landesa r- beitsgericht zur Annahme einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung hä t- ten bewegen können, lässt die Beschwerde offen. bb) Das Landesarbeitsgericht hat zudem zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag vom 10. September 2014 außerha lb der Berufungsbegründungsfrist erfolgte. Die Beschwerde verkennt die Bedeutung der Berufungsbegründung s- frist (§ 66 Abs. 1 ArbGG) . Eine nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzureichend begründete Berufung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr durch ergänzenden Vortrag ausreichend begründet werden. Solcher Vo r- trag ist nicht mehr berücksichtigungsfähig (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - 17 18 19 20 21 22 - 10 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 Rn. 29) . Dies g ilt auch angesichts des Umstand s, dass das Gericht vor Ablauf der Begründungsfrist nicht auf ei ne unzureichende Begründung hinweisen dar f, da es sich anderenfalls zum Berater des Berufungsführers machen würde (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 21) . Hiervon zu unter scheiden ist die Verpflichtung des Gerichts , dem Beschwerdeführer vor einer be absichtigten Verwerfung der Berufung einen Hinweis zu erteilen (vgl. BAG 15. August 1989 - 8 AZR 557/88 - zu II der Gründe) . Dementsprechend hat das Landesarbeit s- gericht am 8. August 2014 einen Hinweis mit Stellungnahmefrist bis zum 1. September 2014, ver längert bis zum 15. September 2014, gegeben. Der B e- klagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 10. September 2014 reagiert. Er konnte mit diesen Ausführungen die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO a l- lerdings nicht mehr erfüllen, da die Berufungsbegründun gsfrist nach Verläng e- rung ( § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ) bereits am 5. Juni 2014 abgelaufen war. Es bestand für das Landesarbeitsgericht nach Eingang des Schriftsatzes vom 10. September 2014 keine Veranlassung, eine Entscheidung erst nach Frista b- lauf am 15. Se ptember 2014 zu treffen. 2. Im Übrigen rügt die Beschwerde Rechtsanwendungsfehler des Lande s- arbeitsgerichts sowohl hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung als auch in materieller Hinsicht. Angenommene Recht s- anwendungsfehl er würden es dem Senat nach § 72 Abs. 2 ArbGG jedoch nicht erlauben, die Revisionsbeschwerde zuzulassen. C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. D. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. F ischermeier Spelge Krumbiegel 23 24 25
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