Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 21. November 2013 - 6 AZR 89/12 - I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 25. März 2011 31 Ca 9668/10 - II. Landesarbeitsgericht München - 4 Sa 452/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Verzögerung des Stufenaufstiegs durch die Inanspruchnahme von Eltern - zeit Gesetz e : Manteltarifvertrag der D eutschen Telekom AG vom 1. März 2004 (MTV) § 10 Abs. 1, Abs. 5; Entgeltrahmentarifvertrag der D eutschen Telekom AG vom 7. Juni 2006 (ERTV) § 11 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 89/12 4 Sa 452/11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. November 2013 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsg e- richt Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Geyer und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 89/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 29. September 2011 - 4 Sa 452/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klä gers wird das Urteil des A r- beitsgerichts München vom 25. März 2011 - 31 Ca 9668/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übr i- gen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 113,50 Euro brutto neb st Zinsen hieraus von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 6. August 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob sich der Stufenaufstieg des Klägers im tariflichen Entgeltsystem der Beklagten durch die Inanspruchnahme von Elter n- zeit verzögert hat. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger T a- rifb indung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG Anwendung. Der Kl ä- ger befand sich vom 22. Oktober 2008 bis zum 21. Oktober 2009 in Elternzeit. Dies hatte zur Folge, dass die Beklagte den Kläger erst zum 1. April 2010 und nicht bereits zum 1. April 2009 d er Stufe 3 seiner Entgeltgruppe zuordnete. Der Kläger begehrt nach fristgerechter, erfolgloser Geltendmachung die Entgeltdifferenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 der E ntgeltgruppe T 7 für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 in rechne risch unstreit i- ger Höhe von 597,15 Euro brutto. Der Manteltarifvertrag (MTV) vom 1. März 2004 bestimmt ua. : 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 89/12 - 4 - 10 Betriebszugehörigkeit (1) Als Zeit der Betriebszugehörigkeit gilt die bei der Deu t- schen Telekom AG in einem Arbeitsverhältnis zurückg e- legte Beschäftigungszeit , soweit dieser Tarifvertrag (5) Zeiten einer Freistellung ohne Fortzahlung des Entgelts werden bis zur Dauer eines Monats auf die Zeit der B e- triebszugehörigkeit angerechnet. Der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) idF vom 7. Juni 2006 bestimmt auszugsweise: § 11 Gruppenstufen (1) Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner Beschäft i- gungszeit innerhalb derselben Entgeltgruppe einer Gruppenstufe zugeordnet (Gruppenstufenzugehö ri g- keit). (2) Es erhalten Arbeitnehmer mit einer Gruppenstufenzug e- hörigkeit bis zu 1 Jahr das Monatsentgelt der Stufe 1 , von mehr als 1 Jahr das Monatsentgelt der Stufe 2 , von mehr als 2 Jahren das Monatsentgelt der Stufe 3 , von mehr als 3 Jahren das Monatsentgelt der Stufe 4. (3) Als Dauer der Beschäftigung im Sinne von Abs atz 1 ge l- ten die Zeiten einer Beschäftigung in der Eingruppi e- rungsentgeltgruppe seit dem Zeitpunkt der Eingruppi e- rung sowie einer während dieser Zeit erfolgten vorübe r- gehenden Beschäftigung in einer anderen Entgeltgru p- pe. Zeiten einer vorübergehenden Beschäftigung in e i- ner höheren Entgeltgruppe sind bei der Zuordnung in die Gruppenstufe im Fall e der Höhergruppierung anz u- erkennen, soweit hierfür eine Tätigkeitszulage ge zahlt wurde. (6) Bei einer Höhergruppierung erhält der Arbeitnehmer so lange das Monatsentgelt nach der Gruppenstufe der höheren Entgeltgruppe, das am nächsten über seinem bisherigen Monatsentgelt liegt, bis ihm auf G rund seiner Beschäftigungszeit in der neuen Entgeltgruppe eine h ö- here Gruppenstufe zusteht. Die für die Gruppenstufe der höheren Entgeltgruppe geforderte zeitliche Mindestz u- 5 - 4 - 6 AZR 89/12 - 5 - gehörigkeit gilt als erfüllt. Darüber hinaus werden die in der niedrigeren Entgeltgruppe verbrachten vollen Kale n- d ermonate der letzten Gruppenstufenzugehörigkeit zur Hälfte in der neuen Gruppenstufe angerechnet, höch s- tens aber fünf Monate; hierbei bleiben Bruchteile von Der Kläger hat geltend gemacht, § 11 ERTV knüpfe bei der Berechnung d er Beschäftigungszeit nicht an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern ebenso wie § 10 MTV nur an die formale Zeitdauer an. Bei anderer Auslegung werde höherrangiges Recht verletzt. Soweit § 10 Abs. 5 MTV Zeiten der Fre i- stellung von der Anrechnung aus nehme, sei Elternzeit davon nicht erfasst. J e- denfalls müsse § 6 Abs. 4 Satz 2 ArbeitsplatzschutzG analog auf ihn ang e- wandt werden. Ohnehin sei der Kläger auch während der Elternzeit aktiv in den Arbeitsprozess eingebunden gewesen. Er habe sich durch ein Ho me - Office ständig informieren können und sei auf dem aktuellen Stand gewesen, als er im Oktober 2009 aus der Elternzeit zurückgekommen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 597,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ge l- tend gemacht, § 11 ERTV solle Erfahrungswissen honorieren. Nur Zeiten des tatsächlich vollzogenen Arbeitsverhältnisses könnten daher berücksichtigt we r- den. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die B eklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter. 6 7 8 9 - 5 - 6 AZR 89/12 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat zum größten Teil Erfolg. Zeiten, in d e- nen das Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit ruht, sind auf die Gruppenst u- fenzugehörigkeit iSd. § 11 ERT V nur bis zu einem Monat anzurechnen. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 5 MTV. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt darin nicht. § 6 Abs. 4 Satz 2 ArbeitsplatzschutzG ist nicht analog anzuwenden. I. Weder § 11 ERTV noch andere Bestimmungen dieses Tarifvertrags enthalten eine Definition des Begriffs der Beschäftigungszeit. Aus den Begriffen 11 ERTV allein kann der Bedeutungsgehalt der tariflichen Rege lung nicht erschlossen werden. Der Begriff der Beschäftigung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf ein ununterbrochenes aktives Tun beschränkt, sondern kann auch einen Da u- erzustand beschreiben, der Unterbrechungen zulässt, ohne den Dauerzustand zu beenden oder im Charakter zu verändern (BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 17, BAGE 138, 58) Dauer des Arbeitsverhältnisses gemeint sein. Insbesondere im Zusammenhang mit Tarifvorschriften, die die Zuordnun g zu einer bestimmten Entwicklungsstufe einer Entgeltgruppe regeln, ist aber auch ein Verständnis dieses Begriffs dahin m öglich, dass es auf die Dauer der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung an kommt (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 14) . Welche konkrete Bedeutung Tarifvertragsparteien diesem Begriff geben wollen, lässt sich de s- halb nur aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang und dem Zweck der Norm ermitteln. II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die B e- de u tung des Begriff s der Beschäftigungszeit iSd. § 11 Abs. 1 ERTV unter He r- anziehung der Begriffsdefinition in § 10 Abs. 1 MTV zu ermitteln ist. Es hat j e- doch nicht berücksichtigt, dass Zeiten einer Freistellung ohne Fortzahlung des 10 11 12 - 6 - 6 AZR 89/12 - 7 - Entgelts gemäß § 10 Abs. 5 MTV nur bis zur Dauer eines Monats auf diese Zeit angerechnet werden. 1. Was die Tarifvertragsparteien unter Beschäftigungszeit verstehen, h a- ben sie in § 10 MTV deutlich gemacht. Gemeint ist die Zeit der Betriebszugeh ö- rigkeit und damit d ie Dauer des Arbeitsverhältnisses . Es ist - jedenfalls wenn die Tarifverträge wie vorliegend ein einheitliches Regelungswerk bilden und keine besonderen Hinweise auf ein anderes Begriffsverständnis vorliegen - d a- von auszugehen, dass dieselben Tarifvertragsparteien gleiche Begriffe in ve r- s chiedenen Tarifverträgen auch grundsätzlich mit gleichem Bedeutungsgehalt verwenden (vgl. BAG 8. Juli 2009 - 10 AZR 672/08 - Rn. 30) . Aus dem Bezug auf das Arbeitsverhältnis in § 10 Abs. 1 MTV ergibt sich, dass es für die B e- schäftigungszeit nur auf den Bes tand des Arbeitsverhältnisses ankommt. Dies wird durch Abs. 5 der Vorschrift, der Zeiten der Freistellung ohne Fortzahlung von Entgelt, die länger als einen Monat andauern, von der Anrechnung au s- drücklich ausnimmt, bestätigt. Diese Regelung wäre nicht erfo rderlich, wenn Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ohnehin nicht zu berücksichtigen w ä- ren. Hätten die Tarifvertragsparteien die Beschäftigungszeit im Rahmen von § 11 ERTV abweichend von § 10 MTV rein tätigkeitsbezogen verstanden wi s- sen und nur die tatsächlich ausgeübte (aktive) Tätigkeit berücksichtigen wollen, wie die Revision annimmt, hätten sie dies deutlich machen müssen. Insbeso n- dere hätten sie regeln müssen, welche Folgen kurze Unterbrechungen, vor a l- lem wegen Arbeitsunfähigkei t unter Entgeltfortzahlung und Inanspruchnahme von Urlaub, die für den mit dem Stufenaufstieg honorierten Erfahrungsgewinn typischerweise unschädlich sind (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 79, BAGE 137, 80) , für die Gruppenstufenzugehörigkeit und den Stufenau f- stieg haben sollen. Daran fehlt es. 2. Die Tarifvertragsparteien haben allerdings in § 10 Abs. 5 MTV festg e- legt, dass Zeiten einer Freistellung ohne Fortzahlung des Entgelts und damit auch die Elternzeit nur bis zur Dauer eines Monats auf die Zeit der Betriebsz u- gehörigkeit und damit auf die Beschäftigungszeit anzurechnen sind. Deshalb 13 14 15 - 7 - 6 AZR 89/12 - 8 - war der Kläger nicht schon, wie von ihm begehrt, mit Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 22. Oktober 2009, sondern erst zum 1. März 2010 der von ihm b e- gehrten Stufe zuzuordnen. a) § 10 Abs. 5 MTV regelt auch die Folgen des Ruhens des Arbeitsve r- hältnisses infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit. Entgegen der vom Kl ä- ger vertretenen Auffassung erfasst § 10 Abs. 5 MTV nicht nur Fälle, in denen die Freistellung einer Zustimmung oder Genehmigung des Arbeitgebers und e- (Duden Das Synonymwörterbuch 5 . Aufl. Stichwort : f 2) . Dementsprechend führt nach allgemeinem Ve r- ständnis die Elternzeit zu einer Freistellung von der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht unter Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten (vgl. BAG 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 3 b hh der Gründe , BAGE 114, 206; vgl. ber eits zum Erziehungsurlaub iSv. § 15 BErzGG BAG 6. Oktober 1993 - 10 AZR 547/92 - ; 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - zu B II 1 e der Gründe , BAGE 62, 35; Buchner/Becker Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz 8. Aufl. V or § 15 bis 21 BEEG v or Rn. 4, Rn. 5) . Insoweit gilt nichts anderes als durch gestaltenden Akt des Arbeitgebers zu einer derartigen Befreiung kommt, sondern auch einseitige Erklärungen des Arbeitneh mers wie Elternzeit und Streik (vgl. BAG 30. Oktober 2012 - 1 AZR 794/11 - Rn. 14) . b) Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich nicht, ob der Kläger bereits vor der streitbefangenen Elternzeit andere Freistellungen, insbesondere wegen Elternzeit, in Anspruch genommen hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. § 10 Abs. 5 MTV kann nicht dahin verstanden werden, dass es während der Dauer des Arbeitsverhältnis ses höchstens einem Monat anzurechnenden Freistellung kom men kann. 3. Die aus § 10 Abs. 5 MTV folgende Begrenzung der Anrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit steht im Einklang mit höherrangigem Recht. 16 17 18 - 8 - 6 AZR 89/12 - 9 - a) Der Stufenaufstieg nach § 11 ERTV soll den Zuwachs an Erfahrung s- wissen honorieren. aa) Zwar haben dies die Tarifvertragsparteien des ERTV nicht ausdrücklich geregelt. Sie haben jedoch den Stufenaufstieg von in derselben Entgeltgruppe verbrachten (Beschäftigungs - )Zeiten und damit von der zunehmenden Erfa h- rung des Arbeitnehmers bei der Ausübung seiner T ätigkeit abhängig gemacht. Daraus folgt, dass der Stufenaufstieg den Zuwachs an Erfahrungswissen b e- lohnen soll (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 26) . bb) Diese Auslegung wird bestätigt durch die Regelung bei Höhergruppi e- rungen in § 11 Abs. 6 ERTV. Danach beginnt die Stufenlaufzeit in der Stufe, der der Arbeitnehmer nach der Höhergruppierung zugeordnet worden ist, im Grundsatz neu zu laufen (§ 11 Abs. 6 Satz 1 ERTV) . Es werden höchstens fünf Monate der in der niedrigeren Entgeltgruppe zuletzt z urückgelegten Gruppe n- stufenzugehörigkeit berücksichtigt (§ 11 Abs. 6 Satz 3 ERTV) . Soweit der A r- beitnehmer in der höheren Entgeltgruppe nicht der Stufe 1 zugeordnet wird, sondern der Stufe, aus der er ein Entgelt erzielt, das am n ächsten über seinem bisher igen Monatsentgelt liegt (§ 11 Abs. 6 Satz 1 ERTV) , dient diese Regelung allein dem Bestandsschutz und soll Einkommensverluste durch Beförderungen verhindern (vgl. zu diesem Regelungszweck des ähnlich strukturierten § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 22 ) . Gemäß § 11 Abs. 6 Satz also lediglich fingiert. cc) Ausgehend von diesem tariflichen Regelungszweck sind Zeiten, in d e- nen das Arbeitsverhältnis wegen der In anspruchnahme von Elternzeit unter Suspendierung der beiderseitigen Hauptpflichten ruht, nur in dem ausdrücklich in § 10 Abs. 5 MTV geregelten Umfang auf die Gruppenstufenzugehörigkeit anzurechnen. Für den Stufenaufstieg kommt es grundsätzlich auf d en Erwerb beruflicher Erfahrung in einer Leistungsbeziehung und damit - wenn die Tari f- vertragsparteien nicht wie vorliegend in § 10 Abs. 5 MTV abweichende Reg e- lungen treffen - auf ein tatsächlich vollzogenes Arbeitsverhältnis an (vgl. BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 18, BAGE 126, 37 5 ) . Während der Elternzeit 19 20 21 22 - 9 - 6 AZR 89/12 - 10 - wird keine Berufserfahrung erworben (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 36, BAGE 137, 80) . Die Elternzeit ist deshalb nur im tariflich vo r- gesehenen Umfang, also mit einem Monat, als Beschä ftigungszeit zu berüc k- sichtigen. b) Die Deckelung der für die Stufenlaufzeit berücksichtigungsfähigen E l- ternzeit auf einen Monat durch § 11 Abs. 1 ERTV iVm. § 10 Abs. 5 MTV verletzt höherrangiges Recht nicht. aa) § 11 ERTV führt auch dann nicht zu einer nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG iVm. §§ 1, 3 Abs. 2 AGG untersagten mittelbaren Diskriminierung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, wenn zu g unsten des Klägers unterstellt wird, dass weibliche Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, im Vergleich zu anderen Beschäftigten, bei denen wegen Unterbrechungen in der tatsächl i- chen Tätigkeit die Stufenlaufzeit ebenfalls gehemmt wird, in besonderer Weise nachteilig betroffen sind (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegung BAG 27. Januar 201 1 - 6 AZR 526/09 - Rn. 27 ff., BAGE 137, 80) . (1) Einem Anspruch des Klägers aufgrund einer mittelbar geschlechtsdi s- kriminierenden tariflichen Regelung stünde nicht entgegen, dass er dem pote n- tiell benachteiligten weiblichen Geschlecht nicht angehört. Füh rte § 11 ERTV zu einer mittelbaren Diskriminierung von Arbeitnehmern, die Elternzeit beanspr u- chen, weil Frauen durch diese Regelung in besonderer Weise nachteilig betro f- fen wären, könnte dem Kläger ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten, in denen sei n Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit geruht hat, bei der Berechnung der Gruppenstufenzugehörigkeit nicht vorenthalten werden. Eine derartige mi t- telbare Geschlechtsdiskriminierung führte dazu, dass Frauen Anspruch auf B e- rücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung der Gruppenstufenzugehöri g- keit hätten. Würde dem Kläger als Angehörigen des männlichen Geschlechts eine derartige Anrechnung der Elternzeit verwehrt, wäre er seinerseits unmitte l- bar wegen seines Geschlechts diskriminiert und hätte deswegen Ansp ruch auf die Berücksichtigung der Elternzeit (vgl. Krebber in Calliess/Ruffert EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 65) . 23 24 25 - 10 - 6 AZR 89/12 - 11 - (2) Berücksichtigt eine tarifliche Regelung, die den Erwerb von Berufse r- fahrung mit Entgeltsteigerungen honoriert, Zeiten, in denen das Arbeitsverhäl t- nis wegen Elternzeit ruht und deshalb keine Berufserfahrung erworben wird, nicht oder wie vorliegend nur eingeschränkt, führt dies zu keiner mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 31 ff., BAGE 137, 8 0) . bb) Auch Art. 6 GG ist nicht verletzt (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 71 ff., BAGE 137, 80) . III. § 6 Abs. 4 Satz 2 ArbeitsplatzschutzG ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden (Natzel SAE 2009, 11, 13) . Das R egelungssystem des Arbeitsplatzschutzgesetzes ist, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, nicht unvollständig, so dass bereits de s- h alb kein Raum für eine analoge Gewährung der in § 6 Abs. 4 Satz 2 Arbeit s- platzschutzG vorgesehe nen Zulage ist (vgl. zu dieser Voraussetzung einer An a- logie BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 16) . Der Gesetzgeber hat den Ausgleich wirtschaftlicher Verluste durch den verzögerten Aufstieg in den St u- fen eines an Berufserfahrung anknüpfenden Entgeltsystems in diesem Gesetz bewusst auf die in § 6, § 16, § 16a ArbeitsplatzschutzG geregelten Fälle des Wehrdienstes, Dienstleistungen iSd. Soldatengesetzes sowie Hilfeleistungen iSv. § 6c und § 6d des Wehrpflichtgesetzes beschränkt. Für weiter reiche nde Ansprüche hat er jedenfalls für den Bereich der Privatwirtschaft keinen Reg e- lungsbedarf gesehen (zum möglichen Anspruch der Beschäftigten des Bundes auf die Anrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG und/oder § 15 Abs. 3 und Abs. 4 BGleiG vgl. v. Roetteken AGG Stand September 2008 § 3 Rn. 161 ) . IV. Für seine Behauptung, er habe auch während seiner Elternzeit b e- stimmte Tätigkeiten ausgeführt, habe sich aufgrund eines Home - Office - Arbeitsplatzes ständig informieren können und sei auf aktuellem Stand gew e- sen, als die Elternzeit beendet gewesen sei, ist der Kläger beweisfällig gebli e- ben. Es kommt daher nicht darauf an, inwieweit der Arbeitnehmer auch wä h- rend der Elternzeit Berufserfahrung iSv. § 11 Abs. 1 ERTV erwerben kann (vgl. 26 27 28 29 - 11 - 6 AZR 89/12 zum Erfordernis einer Eingliederung in die betriebliche Organisation zur B e- rücksichtigung von Erfahrungszeiten iSd. § 17 TVöD - AT BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 86, BAGE 137, 80) . V. Die streitbefangene Entgeltdifferenz betrug unstreitig 11 3,50 Euro m o- natlich. Aufgrund der Anrechnung von einem Monat der Elternzeit auf die Gru p- penstufenzugehörigkeit ist der Kläger bereits am 1. März 2010 und nicht erst am 1. April 2010 in die Stufe 3 aufgestiegen, so dass ihm der für März 2010 eingeklagte Bet rag zuzusprechen war. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Fischermeier Gallner Spelge M. Geyer Steinbrück 30 31
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