Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - I. Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - Urteil vom 25. Mai 2012 - 6 Ca 487/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden Württemberg - Kammern Freiburg - Urteil vom 27. September 2012 - 11 Sa 100/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Vorsatzanfechtung der verspäteten Zahlung von Arbeitsvergütung vor der Insolvenz - Inkongruenz Gesetz e : InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286 Abs. 1 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 989/12 11 Sa 100/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. März 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläg er, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger , p p . Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 27 . März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Jostes und Sieberts für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 989/12 - 3 - 1. Au f die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 100/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt zur Inso l- venzmasse aufgrund einer Vorsatzanfechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des G , ehemals Inhaber eines Kleinunternehmens für Maschinen - und Vorrichtung s bau (im Fo l genden: Schuldner) . Am 28. Januar 2001 beantragte die TKK die E r öf f nung des Insolvenzverfahrens üb er das Vermögen des Schul d ners . Hierzu kam es jedoch nicht, da der An trag nach Zahlungen des Schul d ners z u- rückg e no m men wurde . Dieser gab am 22. Januar 2002 die eides stattl i che Ve r- sich e rung ab. Ein Insolvenzantrag der AOK vom 8. Februar 2002 wu r - de ebe n falls nach Leistungen des Schuldners zurückgenommen. Der Beklagte war in der Zeit von März 2001 bis Ende Dezember 2001 beim Schuldner als dessen einziger Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem der Beklagte für die Monate April, Mai, November und Dezember 2 001 keine Ve r- g ü tung erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis und erwirkte bezüglich der rückständigen Löhne beim Arbeitsgericht am 5. April 2002 ein Versäumni s- urteil gegen den Schuldner über insgesamt 6.405,46 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlic her Höhe seit dem 16. Februar 2002 . Das Versäumnisurteil wurde rechtskräftig. Mit Schreiben vom 18. Februar 2003, welches erst a m 2. Mai 2003 beim zuständigen Insolvenz gericht einging, beantragte der jetzige Pr o- zessbevollmächtigte des Beklagte n in dessen N amen die Eröffnung des Inso l- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 989/12 - 4 - venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. In der Begründung heißt es unter Bezugnahme auf das Versäumnisurteil vom 5. April 2002 auszugswe i- se : ie Zwangsvollstreckungsversuche blieben bislang ohne Erfolg. Zuletz t wurde eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Eigentümers G eing e tragen. Eine Zwangsversteigerung hat jedoch wenig Aussicht auf Erfolg, da mehrere Voreintragungen bestehen und de s- halb eine Realisierung im Zwangsversteigerungsverfahren erfolglos erscheint. Es liegt sowohl der Eröffnungsgrund des § 17 Zahlung s- u n fähigkeit als auch § 19 der Insolvenzordnung vor. Wenn ein Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, die tit u- lierten Forderungen eines Arbeitnehmers zu begleichen, so ist von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausz u- gehen. M it Schreiben vom 19. Mai 2003 teilte d er Schuldner dem Insolvenzg e- richt mit , dass mit dem Beklagten vereinbart worden sei, die titulierten Lohnfo r- derungen in monatlichen Raten von 500,00 Euro zum jeweils 30. eines Monats zu erfüllen . Der Schuldner bat vor diesem Hintergrund um Zurückweisung des Insolvenzantrags . Mit Schreiben vom 30. Mai 2003 bestätigte der Beklagte g e- genüber dem Insolvenzgericht die Ratenzahlungsvereinbar ung und beantragte das Ruhen des V erfahrens. Unter dem 12. Juni 2003 nahm er den Insolvenza n- trag zurück. Insgesamt erhielt der Beklagte nach Abschluss der Ratenza h- lungsvereinbarung folgende Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.350,50 Euro : 2. Juni 20 03 500,00 Euro 2. September 2003 500,00 Euro 11. September 2003 600,50 Euro 18. Dezember 2003 300,00 Euro 11. März 2004 300,00 Euro 12. Mai 2004 200,00 Euro 9. Juni 2004 300,00 Euro 4 - 4 - 6 AZR 989/12 - 5 - 28. Juli 2004 400,00 Euro 25. Oktober 2004 150,00 Euro 3. Dezember 2004 100,00 Euro . Am 10. November 2004 beantragte die Autovermietung J die E r - öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners . Weitere Inso l venzanträge stellten der ehemalige Auszubilden de H und die AOK am 22. Juli 2005 bzw. 4. Oktober 2005 . Zur Eröffnung eines Insolven z - ve r fa h rens kam es jeweils nicht, da die Anträge wiederum nach Zahlungen des Schuldners zurückgeno mmen wurden. Auf grund eines Eigenantrag s des Schuldners eröf f nete das Insolvenzgericht schließ lich am 7. April 2008 das I n- solvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger verlangt vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO die Rückzahlung der in der Zeit vom 2. Juni 2003 bis zum 3. Dezember 2004 erhaltenen Lohnzahlungen. Er hat behauptet, der Schuldner sei durchgängig seit dem Jahr 2000 zahlungsunfähig gewesen und habe die streitgegenständlichen Lohnzahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit nur unt er dem Druck des damaligen Insolv enzantrags des Beklagten erbracht . Dieser habe Kenntnis von de m Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schul d- ners gehabt. Angesichts der fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckungsversuche und ausweislich des eigenen Insolvenzantra gs ha be er von der Zahlungsunf ä- higkeit des Schuldners gewusst . Der Beklagte habe wegen der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners auch mit weiteren Gläubigern mit ungedeckten A n- sprüchen rechnen müssen, soweit ihm deren Existenz nicht schon aus der Zwangsvol lstreckung bekannt gewesen sei . Ihm sei auch klar gewesen, dass die erhaltenen Zahlungen nur wegen des Drucks des Insolvenzantrags vorg e- nommen worden seien . Der Kläger hat beantragt , den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.350,50 Euro nebst Zin sen hieraus in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5 6 7 8 - 5 - 6 AZR 989/12 - 6 - 7. April 2008 zu zahlen. Der Beklagte hat seinen Klageabweisung santrag damit begründet, dass er keine Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt habe . Dieser habe ihm stets versichert, das s er seinen Lohn erhalten werde und d ie Zahlungsverzögerung en mit Außenständen begründet. Der I n- solvenzantrag sei gestellt worden, um bei dem bloß zahlungsunwilligen Schu l d- ner die Lohnforderung zu realisieren. Die Angaben in dem Insolvenzantrag se i- en nur formularmäßig erfolgt. Da es dem Schuldner gelungen sei, den Betrieb bis zum Jahr 2008 weiter zu führen, könne jedenfalls nicht von einer durchgä n- gigen Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Von der Existenz anderer Gläubiger des Schuldners habe er nichts gewusst. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe Die Re vision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat einen Rüc k- forderungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Lohnzahlungen nach § 143 Abs. 1 Satz 1 iVm . § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO rechtsfehlerhaft ver neint, da es bei der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Sachverhalts den Prozessstoff nicht vollständig ausge schöpft hat. Es hat insb e- sondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung als Beweisanzeichen für einen dem Beklagten bekannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Sc huldners weitgehend unbeachtet gelassen . Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . Das Landesarbeitsgericht wird abschließend zu würdigen haben, ob die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Vorsatzanfec h- tung nach § 133 Abs. 1 InsO vorliegen. 9 10 11 - 6 - 6 AZR 989/12 - 7 - I. Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlun g anfechtbar, die der S chuldner in den letzten zehn Jahren vor dem A ntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Ant rag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat , wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den V or satz des S chuldners kannte. Ob die Voraussetzungen des § 133 InsO vorliegen, unte r- liegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts. Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Wü r- digung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündl i- chen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen ( BAG 12. Sep tember 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 67 ; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 8 ) . II. Das Landesarbeitsgericht hat diese Gesamtwürdigung hier erneut vo r- zunehmen. 1. Die objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind erfüllt. Bei den Lohnzahlungen an den Beklagten handelt es sich um Rechtshandlun gen iSv. § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 Sa tz 1 , § 140 Abs. 1 InsO, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem eigenen Insolvenzantrag vorgenommen hat. Durch die Z ahlungen wurde das Aktivvermögen des Schuldners ver mindert . Dies führt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung . 2 . Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem Vorliegen eines Gläubige r- benachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei Leistung der streitgegenständl i- chen Zahlungen nicht näher befasst, weil es - einen solchen unterstellt - die entsprechende Kenntnis des beklagten An fechtungsgegners verneint hat. Die 12 13 14 15 - 7 - 6 AZR 989/12 - 8 - festgestellten Tatsachen lassen bei Würdigung der Gesamtumstände darauf schließen, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bestand. a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO , w enn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt ( BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 51; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 14 ) . Die Rechtspr e- chung hat für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvor satzes verschi e- dene Indizien bzw. Beweisanzeichen entwickelt (vg l. Kayser NJW 2014, 422, 424; Gehrlein DB 2013, 2843 ) . Ein solches Beweisanzeichen kann das Vorli e- gen eine r inkongruente n Deckung sein . aa) Eine solche ist gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhalten hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. § 131 Abs. 1 InsO) . Nach allgemeiner Erfahrung sind Schuldner nicht bereit, anderes oder gar mehr zu leisten , als sie schulden. bb) Eine inkongruente Deckung reicht isoliert betrachtet für die Annahme eines Beweisanzeichens jedoch nicht aus. Sie bildet nur dann in der Regel ein Beweisanzeichen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass b e- stand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln ( BAG 12. Septem ber 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 60 ; BGH 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11 - Rn. 13 ; 7. N ovember 2013 - IX ZR 248/12 - Rn. 12 ) . Der auslösende Umstand für die von einer inkongruenten Deckung vermittelte Indizwirkung liegt in einer erns t- haften Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder - stockungen des Schuldners, weil sich damit die Gefähr dung der anderen, nicht in gleicher We i- se begünstigten Gläubiger aufdrängt ( vgl. BGH 7. November 2013 - IX ZR 248/12 - Rn. 12) . cc) Die Bedeutung der Inkongruenz als Beweisanzeichen hängt im Übrigen von deren Art und Ausmaß ab. Je geringer das Ausmaß der Inkongruenz im Einzelfall ist, desto mehr tritt ihre Bedeutung als Beweisanzeichen zurück ( BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56 ) . 16 17 18 19 - 8 - 6 AZR 989/12 - 9 - dd ) Ebenso wie andere Beweisanzeichen kann d ie Inkongruenz zudem entkräftet werden bzw. im Einzelfall eine so geringe Beweiskraft entfalten, dass sie den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz als Haupttatsache nicht mehr zulässt (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 76) . Eine Entkräftung kommt in Betracht, w enn Einzelfallumstände ergeben, dass die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Wi l- len geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Dies ka nn insbesondere der Fall sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist ( BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 58; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 17 f. ; 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11 ) . b ) Die Inkongruenz der Lohnzahlungen ergibt sich hier aus der mit dem Insolvenzantrag des Beklagten verbundenen Drucksituation für den Schuldner. Hieraus kann auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners g e- schlossen werden. aa) Die durch den Druck eines Insolvenzantrags bewirkten Leistungen sind auch außerhalb der gesetzlichen Krise stets inkongruent, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen noch mit Zwangsmitteln erlangt worden sind, die dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzun g seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Dem Schuldner, der einen Gläub i- ger nach gestelltem Insolvenzantrag befriedigt, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er wil l diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrags bewegen ( vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZR 4/13 - Rn. 16; 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11 - Rn. 10 ; 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - Rn. 21; 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu I 2 a bb (1) der Grü n de, BGHZ 157, 242 ; Schoppmeyer in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 8 Rn. 123; MünchKommInsO/ Kayser 3. Aufl. § 133 Rn . 29 ; Kreft in HK - InsO 6. Aufl. § 131 Rn. 9; Huber in Graf - Schlicker InsO 3. Aufl. § 133 Rn. 5; Lau DB 2013, 1219, 1221; Braun / de Bra InsO 5. Aufl. § 133 Rn. 15; Leithaus in Andres/Leithaus InsO 3. Aufl. 20 21 22 - 9 - 6 AZR 989/12 - 10 - § 133 Rn. 4; differenzierend Bork in Bork Handbuch des In solvenzanfechtung s- rechts Kap. 5 Rn. 41 ) . Entsprechendes gilt, wenn ein Insolvenzantrag nicht g e- stellt, sondern nur angedroht ist ( BGH 7. März 2013 - IX ZR 216/12 - Rn. 12 ; aA G erhardt FS Kreft S. 267, 274 ) . Erfüllt ein Schuldner die Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwie gend , um einen angedrohten Insolvenzantrag zu verhindern oder ein beantragtes Insolvenzverfahren abzuwenden, kommt es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an. Damit nimmt er im Allgemeinen z ugleich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kau f (vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12 - R n. 17; 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 - zu II 3 c der Grün de, BGHZ 155, 75 ) . Die Inkongruenz trifft Gläubiger, die auf solche Weise Befriedigung erlangen, unabhängig davon, ob sie wiederholt und gezielt so vorgehe n oder zum ersten Mal einen Insolvenzantrag gestellt haben ( Fischer FS Kirchhof S. 73, 81 mwN ) . Wurde zur Abwendung eines Inso l- venzantrags eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, sind die darauf e r- haltenen Zahlungen als inkongruent zu werten ( vgl. Priebe ZInsO 2013, 2479, 2488 ) . Insoweit gilt nichts anderes als bei sonstigen Leistungen von Teilzahlu n- gen ( vgl. BGH 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - Rn. 21 ) . bb) Der Insolvenzantrag wurde vom Beklagten nach eigenen Angaben g e- stellt , um den Zahlungsdruck auf den Schuldner zu erhöhen. Dem Schuldner ging es bei den Lohnzahlungen dann erkennbar auch in erster Linie um die A b- wendung eines Insolvenzverfahrens . Dies belegt der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Insolvenzantr ag und dem Abschluss der den Zahlungen zugrunde liegenden Ratenzahlungsverei nbarung . Nachdem der Schuldner die Lohnforderungen zum Teil über zwei Jahr e nicht erfüllte und Zwangsvollstreckungsversuche des Beklagten scheiterten, erklärte er sich bi n- nen zwei Wochen nach Kenntniserlan gung von dem Insolvenzantrag zu einer R atenzahlungsvereinbarung bereit und informierte darüber sogleich das Inso l- venz gericht, verbunden mit der Bitte um Zurü ckweisung des Insolvenzantrags. cc) Zu den Zeitpunkten der streitigen Lo hnzahlungen bestanden durchgä n- gig ernsthafte Zweifel a n der Liquidität des Schuldners. 23 24 - 10 - 6 AZR 989/12 - 11 - (1) Dafür sprechen die dem Insolvenzantrag des Beklagten vorangegang e- nen Insolvenzanträge der TKK und der AOK sowie die A b - gabe der e i desstatt l i chen Ver sicherung am 22. Januar 2002. Auch wenn der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter hiervon keine Kenntnis hatte n , wusste n sie doch, dass der Schuldner die titulierten Lohnforderungen des B e- klagten über zwei Jahre nicht erfüllt hat te . Deshalb bean tragte der Prozessb e- vollmächtigte des Bekla g ten in dessen Namen schließlich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen angenommener Za h lung s unfähigkeit des Schuldners (§§ 16, 17 InsO ) . Der B e- klagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf ein eigenständige s Ha n- deln seines Prozes s bevol l mächtigten berufen. Dieser stellte den Insolvenza n- trag für den Beklagten als dessen Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB ) . Das Wissen seines Vertreters ist dem Beklagten nach § 166 Abs. 1 BGB zurechenbar (vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12 - Rn. 28 ) . Jedenfalls sein Prozessbevol l- mächtigter wusste von den fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuchen, mit d e- nen der Inso l venzantrag begründet wurde. Allein dieses Wissen reichte aus , um Zweifel a n der Liquidität des Schuldners zu begründen. (2) Selbst n ach Stellung des Insolvenzantrags erklärte sich der Schuldner im Mai 2003 nur mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und nicht mit der vollständigen Erfüllung der bereits t itulierten Forderung einve r- standen . Diese Umstände mussten beim Beklagten weitere Zweifel an der Za h- lungsfähigkeit des Schuldners wecken und konnte n ihn nicht glauben lassen, dass der Schuldner grundsätzlich in geordneten Verhältnissen wirtschaftete und allenfalls vorübergehende Zah lungsstockungen vorlage n. Zudem hat der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Höhe und des Zei t- punkts der Zahlungen dann nicht absprachegemäß erfüllt, sondern die einze l- nen Zahlungen beliebig vorgenommen. Dies lässt - auch aus Sicht des Bekla g- ten - auf eine Anpassung vor allem der Zahlungshöhe an die jeweilige Lei s- tungsfähigkeit schließen. Anders lassen si ch monatlich schwankende Beträge zwischen 100,00 Euro und 600,50 Euro nicht plausibel erklären. 25 26 - 11 - 6 AZR 989/12 - 12 - dd ) Die Indizwirkung der somit gegebenen Inkongruenz ist nicht ersichtlich durch anderweitige Umstände entkräftet. (1 ) Eine Entkräftung kann nicht daraus geschlossen werden , dass der Schuldner nach Rücknahme des Insolvenzantrags überhaupt Z ahlungen an den Beklagte n leistete. D iese beruhten offensichtlich auf dem als Druckmittel eing e- setzten Insolvenzan trag. D er Beklagte war nach Rücknahme des Insolvenza n- tra gs nicht ge hindert , jederzeit einen neuen Insolvenzantrag zu stellen. Um dies zu verhin dern , leistete der Schuldner nach Rücknahme des Insolvenzantrags noch Zahlungen. (2 ) Unerheblich ist, dass die Ratenzahlungsvereinbarung auf Initiative des Schuldners g eschlossen wurde. Dieser reagierte mit seinem Angebot der R a- tenzahlung nur auf den Insolvenzan trag . (3 ) Gegen die Indizwirkung kann auch nicht der mehrjährige Abstand zw i- schen den Ratenzahlungen und der Insolvenzeröffnung im April 2008 eing e- wandt werden. (a) Im Regelfall fällt die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung umso weniger ins Gewicht, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56; BGH 18. Dezemb er 2003 - IX ZR 1 99/02 - zu III 2 c der Gründe, BGHZ 157, 242 ; Kirchhof ZInsO 2004, 1168, 1175; aA Fischer FS Kirchhof S. 73, 81) . Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich dieses Indiz durch den längeren Fortbestand des Unte r- nehmens praktisch selbst wider legt ( Kayser NJW 2014, 422, 428) . Dies betrifft Fälle der vorübergehenden wirtschaftlichen Stabilisierung des Schuldners, we l- che die Gefahr von Zahlungsverkürzungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zeitweise entfallen ließ. (b) Hiervon kann vorliegend ni cht ausgegangen werden. Bereits im N o- vember 2004 beantragte eine Autovermietung die Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens über das Vermögen des Schuldners . I m Jahr 2005 erfolgten zwei weit e- re Insolvenzanträge anderer Gläubiger, welche wiederum nach Eingang von 27 28 29 30 31 32 - 12 - 6 AZR 989/12 - 13 - Zahlungen zurückgenommen wurden. Diese Vorgehensweise des Schuldners deutet auf strategi sche Z ahlun gen hin, die zur Schonung der Liquidität gege n- über dem Gläubiger erbracht werden, der aktuell den größ ten Zahlungsdruck ausübt . Das Verhalten des Schuldners gegenüber dem Beklagten untermauert diese Vermutung, denn der Schuldner hielt nach zunächst erfolgreicher Abwe n- dung des Insolvenzantrags die Ratenzahlungsvereinbarung nicht durchgängig ein ( vgl. zur Frage der Zahlungseinstellung bei herabgesetzter Ratenhö he BGH 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 - Rn. 34) . Der Beklagte konnte daher aus der bloßen Aufrechterhaltung des Betriebs des Schuldners nicht auf eine wirtschaf t- liche Gesundung schließen. c ) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Za h- lungen an den Beklagten bereits zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 InsO ) oder drohte zahlungsunfähig zu werden (§ 18 Abs. 2 InsO ) . § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt die ( drohende ) Zahlungsunfähigkeit nicht voraus. Kennt der Schuldner sei ne Zahlungsunfähigke it, kann daraus aber als Beweisanzeichen auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden ( vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 76 ) . Der Schuldner weiß dann in aller Regel, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch in di e- sen Fällen handelt der Schuldner allerdings nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindu ng bzw. Abwendung der Krise rechnen kann ( BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 54; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 14 ) . Dies bedarf j e- doch hier keiner Erörterung. Hier ist schon m it der Inkongruenz ein starkes B e- weisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geg eben, das wegen der ausgeprägten Verknüpfung von Insolvenzantrag und Lohnzahlung auch ohne Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen geeignet ist , den Gläubigerbenac h- teiligungsvorsatz nachzuweisen . 3 . Hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten von dem Gläubigerbe nachteil i- gungsvorsatz des Schuldners zur Zeit der Lohnzahlungen hat das Landesa r- beitsgericht bei der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürd i- gung des Sachverhalts den Prozessstoff nicht vollständig ausge schöpft . 33 34 - 13 - 6 AZR 989/12 - 14 - a) Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO musste der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennen . Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtung s- gegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte ( § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ) . aa) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist mit H ilfe der anerkannten Beweisanzeichen spiegelbildlich zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen , denn auch diese Kenntnis kann vielfach nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 16; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 38b; Kreft in HK - InsO 6. Aufl. § 133 Rn. 21; Lau DB 2013, 1219, 1222 ) . Der A nfechtung s- gegner kann die Beweisanzeichen erschüttern, indem er gegenläufige Indizien geltend macht und nötigenfalls beweist, oder er kann die gesetzliche Verm u- tung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen ( BAG 12. Septem ber 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 68) . bb) Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfec h- tung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts und ist nur beschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sich der T atrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseina n- dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 8; 16. April 2013 - VI ZR 44/12 - Rn. 13 ) . b) Auch diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Die Erwägungen des Landesarbeitsg e- richts würdigen den Prozessstoff nicht umfassend. Das Landesarbeitsgericht lässt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung insbesondere das Beweisanzeichen der Inkongruenz der Lohnzahlungen weitgehend unber üc k- sichtigt. 35 36 37 38 - 14 - 6 AZR 989/12 - 15 - aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bestand für den Beklagten zu keinem Zeitpunkt des Erhalts der streitigen Lohnzahlungen ein Anlass für die Annahme, dass der Schuldner ohne den Druck eines Inso l- venzantrags die Lohnansprüc he erfüllen werde. Insoweit wird auf die vorst e- henden Ausführungen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verwiesen. Soweit das Landesarbeitsgericht auf die Rücknahme des Inso l- venzantrags abstellt, übersieht es zudem, dass diese Vorgehensweise eines Gläubigers grundsätzlich keinen Rückschluss auf das Vertrauen in die generelle Zahlungsfähigkeit des Schuldners zulässt. D er Gläubiger hat vielmehr typ i- scherweise kein Interesse an einer Insolvenz des Schuldners und einer damit verbundenen Degradierung seiner Forderung zu einer Insolvenzforderung . Z u- dem ist sich der Gläubiger der Möglichkeit der erneuten Antragstellung b e- wusst. Der vorliegende Fall lässt keine Besonderheit erkennen, die eine andere Einschätzung erforderlic h machen würde. bb) Der Umstand, dass der Beklagte als bereits ausgeschiedener und damit für die Aufrechterhaltung des Betriebs nicht mehr notwendiger Arbeitnehmer Lohnzahlungen erhalten hat, erlaubt entgegen der Ansicht des Landesarbeit s- gericht s keine An nahme eine r fehlende n Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners. Der Druck des Insolvenzantrag s bestand unabhängig von der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses. cc ) Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Beklagte keine p o- sitive Kenntnis vo n konkreten Ansprüchen anderer Gläubiger und als Produkt i- onsmitarbeiter auch keinen Einblick in die kaufmännischen Belange des Schuldners hatte . Aus diesen Aspekten kann aber nicht auf eine mangelnde Kenntnis des Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligun gsvorsatz des Schuldners geschlossen werden. Das Landesarbeitsgericht lässt den Umstand unberücksichtigt, dass der Schuldner gewerblich tätig war und der Beklagte dies wusste. Damit musste der Beklagte aber nach allgemeiner Erfahrung mit der Existenz weite rer Gläubiger rechnen, deren Ansprüche unbefriedigt sind (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 61; BGH 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 - Rn. 15) . 39 40 41 - 15 - 6 AZR 989/12 c) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landesarbeitsgericht bei recht s- fehlerfreier Gesamtwürdigung zu ei nem anderen E rgebnis gelangt wäre. Dem Landesarbeitsgericht war Gelegenheit zur Vornahme einer erneuten und vol l- ständigen Gesamtwürdigung zu geben. III . Bei der abschließenden Entscheidung kann offenbleiben, ob die §§ 129 f. InsO bei Rückforderung von Lohnzahlungen verfassungskonform d a- hin auszulegen sind, dass das Existenzminimum nicht dem Zugriff des Inso l- venzverwalters unterliegt ( vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 17 f f . ) . Eine derartige Auslegung scheidet in Fällen der inkongruenten D e- ckung erheblicher Entgeltrückstände aus. Bei solchen Entgeltrückständen kö n- nen Arbeitnehmer die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen ( BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 43; 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 34) . Fischermeier Gallner Krumbiegel M. Jos te s Sieberts 42 43
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