Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2015 Sechster Senat - 6 AZR 242/14 - ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 I. Arbeitsgericht Würzburg Kammer Schweinfurt Endurteil vom 4. Juli 2012 - 9 Ca 1347/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 14. Januar 2014 - 7 Sa 398/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD - AT - Vertretung Bestimmungen: TVöD - AT § 14 Abs. 1, Niederschriftserklärung Nr. 6 Ziff. 2 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 242/14 7 Sa 398/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionskläger in, p p . Kläger, Berufun gsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat d er Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel - 2 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 3 - und Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Klapproth und Zabel für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2014 - 7 Sa 398/12 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 4. Juli 2012 - 9 Ca 1347/11 - abgeändert, soweit die Beklagte in den Ziff. 3 und 4 des Tenors zur Leistung einer persönlichen Zulage gemäß § 14 TVöD - AT veru r- teilt und in Ziff. 5 des Tenors die Feststellung einer so l- chen Leistungspflicht getroffen wurde. Die Klage wird insoweit abgewiesen. 3. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden g e- geneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über einen Anspruch des Klägers auf Za h- lung einer persönlichen Zulage nach § 14 TVöD - AT wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Der Kläger ist staatlich geprüfter Elektrotechniker und seit dem 1. Januar 1991 bei der Beklagte n beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der B e- schäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ - Bund). Die Beschäftigungsdienststelle des Klägers ist das Bundeswehr - Dienstleistungszentrum (BwDLZ) H . Nach dessen Geschäftsverte i lung s plan ist sein Behördenleiter in allgemeiner dienstlicher Hinsicht der Vorg e setzte der A r- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 4 - beitnehmer des BwDLZ und regelt sowohl deren Personaleinsatz als auch die Urlaubs - und Abwesenheitsvertretung. Demgegenüber waren die Wehrb e- reichsverwaltungen (WBV) bis zum 30. Juni 2013 gemäß Ziff. 3.2.2 des Erl a s- ses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. September 1996 (VMBl. 1996 S. 382 ff.) die sog. personalbearbeitenden Dienststellen für die Angestellten der Vergütungsgruppe Vb bis Ia BAT. Die Beklagte informierte den nach der Entgeltgruppe 9 TVöD ver güteten Kläger in einem Schreiben vom 6. August 2010 darüber, dass die WBV Süd die für ihn zu ständige personalb e- arbeitende Dienststelle sei. Im Zuständigkeitsbereich des BwDLZ H sind für vier Bere i che T ec h n i- sche Betriebsgruppen (TBG) eingerichte t (Elektro, Heizung/Sanitär, Ba u haup t- gewerke sowie Schlosser/Metall). Der Kläger ist Leiter der TBG Elek t ro. Sein Vorgesetzte r ist der Leiter des T echnischen Gebäudemanagements ( Leiter TGM). Dieser Dienstposten wird von einem Beamten der Besoldungs - gruppe A 12 BBesG ein genommen. Ihm unterstehen alle T echnischen B e- triebsgruppen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BwDLZ H ist der Kl ä ger sein ständiger Vertreter. Dem entspricht die mit Wirkung ab dem 1. April 2011 geltende Tätigkeitsdarstellung für den Dienstposten des Kl ä gers - Teil I - vom 24. Januar 2011 , wonach a- ben, ist . Der Leiter TGM war vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 wegen e i- nes Auslandse insatzes bzw. einer Wehrübung abwesend. Der für das sog. F a- c i lity - Manageme nt zuständige Bereichsleiter der Beschäftigungsdienststelle teilte der WBV Sü d mit Schreiben vom 3. Mai 2011 mit, dass der Kläger wä h- rend der Abwesenheit des Leiters TGM als dessen Vertreter nach § 14 TVöD - AT vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit wahrnehmen soll e . § 14 TVöD - AT lautet in der vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fa s- sung des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 8. Dezember 2010 auszugsweise w ie folgt: 4 5 - 4 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 5 - § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwer t i- gen Tätigkeit (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine and e- re Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der T ä- tigkeit. (3) 1 Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt , das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertr a- gung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis Nach der Niederschriftserklärung Nr. 6 Zif f. 2 zu § 14 Abs. 1 TVöD - AT ist die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Die WBV Süd richtete unter dem 6. Ju ni 2011 folgendes Schreiben an den Kläger: auf Grund des Ausland s einsatzes des aktuellen Diens t- posteninhabers sollen Ihnen gem. Bezug 1. vom 1. April 2011 bis 18. Juli 2011 vorübergehend die Tätigkeiten des Leiters Technisches Gebäudemanagement übertragen werden. Dieser Dienstposten ist mit Besoldungsgru p- pe A 12 bewertet, welche grundsätzlich der VergGr III BAT (EG 11/12) entspricht. Gem. Ihrer Tätigkeitsdarstellung sind Sie in Ihrer Funktion als Meister in die VergGr V b, FallGr 2, Teil II, Q zur Anl a- ge 1 a BAT eingruppiert. Die Ih nen vorübergehend übertragenen Tätigkeitsmer k- m a le müssen gem. § 14 Abs. 1 TVöD einer höheren als Ihrer eigenen Eingruppierung entsprechen, um für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage zu erhalten. Um Ihnen die Tätigkeiten der höheren VergGr übertr agen zu können, müssen weiterhin die subjektiven Merkmale der jeweiligen VergGr erfüllt sein. Daraus folgt, dass and e- re Tätigkeiten nur dann den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren VergGr entsprechen, wenn auch die Vorausse t- zungen in der Person des Arbeitneh mers erfüllt sind. Die 6 7 - 5 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 6 - Eingruppierungen in die VergGr IV b bis III, Teil I zu r A n- lage 1 a BAT (E 10 - 12 TVöD) verlangen jedoch nach Nr. 2 der Vorbemerkungen ein abgeschlossenes techn i- sches Studium. Da Sie diese subjektive Voraussetzung nicht erfüllen, können Sie nicht in eine höhere VergGr/Entgeltgruppe als V b/E 9 eingruppiert werden. Aus diesen Gründen kann ich Ihnen leider keine Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD gewähren. Vom 23. Januar 2012 bis zum 6. Juli 2012 war der Leiter TGM im U r- laub bzw. wiederum im Auslandseinsatz. Der Leiter des Facility - Managements beantragte abermals die Genehmigung der Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit durch den Kläger nach § 14 Abs. 1 TVöD - AT wegen der Vertretung des Leiters TGM. Mit Schreiben vom 23. März 2012 wandte sich die WBV Süd an die Beschäftigungsdienststelle und lehnte die Übertragung einer höherwert i- gen Tätigkeit auf den Kläger abermals ab, da dieser über kein abgeschlossenes b itte das BwDLZ H , die Tätigkeiten so auf alle Mitarbeiter zu verte i len, dass im Bereich des Facility - Managements keine höherwertigen Tätigkeiten ausg e übt a ndte der Leiter des BwDLZ H am 24. April 2012 eine E - M ail an die WBV Süd. Diese lautet auszugsweise wie folgt: Mit o.a . Bezug 2 wurde BwDLZ H gebeten, die Au f g a ben im Rahmen der Vertretung des Leiters TGM so auf die Mitarbeiter im Bereich Facility Management zu ve r te i len, dass keine höherw ertigen Tätigkeiten ausgeübt we r den. Für die Umsetzung dieser Vorgaben wurde zunächst durch den Teilbereich Personal und Interne Dienste die a- Nach er ster eigener Bewertung bzw. nach Rücksprache mit ZA l- lung aufgelisteten Aufgaben insgesamt keiner höheren Entgeltgruppe. 8 - 6 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 7 - Höherwertige Tätigkeiten werden aufgrund dieser Täti g- keitsbeschreibung nicht von H errn G als Vertreter des Le i- ters TGM wahrgenommen. Somit ist eine Aufteilung einzelner Tätigkeiten auf die Mi t- arbeiter im Bereich Facility Management auf Grundlage der zu bewertenden Tätigkeitsdarstellung meines Erac h- tens nicht erforderlich. Zwischen den Parteien blieb umstritten, ob der Kläger den Leiter TGM in den beiden Abwesenheitszeiträumen umfassend oder nur teilweise vertreten hat. Die Beklagte leistete keine persönliche Zulage nach § 14 TVöD - AT. Mit seiner am 29 . Dezember 2011 erhob enen und mi t Schriftsatz vom 24. Juni 2012 erweiterten Klage hat der Kläger die Leistung einer Zulage nach § 14 TVöD - AT für die beiden streitgegenständlichen Zeiträume verlangt. Bezü g- lich beider Vertretungsperioden sei ihm die Tätigkeit mündlich durch den Leiter des BwDLZ H übertragen worden. Da dieser ausweislich des G e schäft s ve r te i- lungsplans für die Regelung der Abwesenheitsvertretungen z u ständig sei, mü s- se die Beklagte sich dessen Erklärungen zurechnen lassen. Es sei ein Ve r tra u- enstatbestand ges chaffen worden. Hinsichtlich der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 sei ihm die Vertretung als höherwertige T ä tigkeit zudem mit Schreiben vom 6. Juni 2011 durch die WBV Süd übertragen worden. Er habe den Leiter TGM bis auf eine Personalentscheid ung umfassend vertreten. Dies habe über 70 % seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen. Er selbst sei durch einen Vorhandwerker vertreten worden. Wegen früherer Vertr e- tungen sei er fachlich qualifiziert, die Leitung der verschiedenen T echnischen Betriebsgrup pen zu übernehmen. Zudem sei er der ständige Vertreter des Le i- ters TGM. Er erfülle auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung en t- sprechend der des Leiters TGM (VergGr. III BAT). Zwar habe er kein techn i- sches Studium abgeschlossen. Er verfüge aber übe r gleichwertige Fähigkeiten und langjährige Erfahrung. 9 10 11 - 7 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 8 - Die Höhe der zu leistenden Zulage belaufe sich auf 507,14 Euro brutto monatlich. Für die Vertretung vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 seien fol g lich 1.744,99 Euro brutto zu zahlen. Die Forder ung für die Vertretung vom 23. Januar 2012 bis zum 4. Juli 2012 betrage 2.789,27 Euro brutto. Hinsichtlich der noch über den 4. Juli 2012 - dem Tag der Verhandlung vor dem Arbeitsg e- richt - andauernde n Vertretung sei festzustellen, dass die Beklagte zur Lei stung der Zulage verpflichtet ist. Der Kläger hat daher vor dem Arbeitsgericht bea n- tragt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 1.774,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger weitere 2.789,27 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klag e- erweiterung zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die noch über den 4. Juli 2012 a n- dauernde Vertretung des Leiters Technisches G e- bäudemanagement die persönliche Vertreterzulage gemäß § 14 TVöD - AT zu gewähren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Es habe bezüglich beider Vertretungszeiträume keine wirksame Übertragung einer höherwertigen Täti g- keit stattgefunden. Eine solche hätte nur die WBV Süd anordnen können. Diese habe aber deutlich gemacht, dass dem Kläg er schon mangels Erfüllung der subjektiven Merkmale der h öheren Vergütungsgruppe keine solche Zulage g e- zahlt werden könne. Zudem habe der Kläger den Leiter TGM nicht vollständig vertreten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Forderung der pe r- sönlichen Zulage nach § 14 TVöD - AT wird von den Ziff . 3 bis 5 des Tenors se i- nes Urteils erfasst. Die Ziff . 1 und 2 des Tenors beziehen sich auf den weiteren S treit bzgl. der zutreffenden Eingruppierung des Klägers seit dem 1. Januar 2005 und eine r nach § 9 Abs. 2 TVÜ - Bund ab dem 1. November 2010 verlan g- ten Besitzstandszulage . Hierüber hat das Landesarbeitsgericht mit rechtskräft i- gem Teilurteil vom 23. Juli 2013 materiell zu Gunsten des Klägers entschieden . 12 13 14 - 8 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 9 - Hinsichtlich der Zulage nach § 14 TVöD - AT hat das Landesarbeitsgericht mit seinem Schlussurteil vom 14. Januar 2014 die Berufung der Beklagten zurüc k- gewiesen und die Revision zugelassen . Mit dieser verfolgt die Beklagte bez o- gen auf diesen Streitgegenstand noch ihr Ziel der Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Za h- lung einer persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD - AT für die beiden strei t- gegenständlichen Zeiträume der Vertretung des Leiters TGM. Folglich war das Urteil des Landesarbeitsgerichts gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und das ersti nstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten entsprechend abzuä n- dern. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Feststellungantrag bedarf allerdings der Auslegung. Der Kläger hat die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung der streitgegenständlichen Zu l a- verlangt. Diese Antragstellung ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass das Arbeitsgericht am 4. Juli 2012 die mündliche Verhandlung durchgeführt hat und die Vertretung zu diesem Zeitpunkt noch andauerte. Die Zahlungsanspr ü- che bis zum 4. Juli 2012 wurden mit einem entsprechenden Leistungsantrag geltend gemacht. Nach dem gesamten Vorbringen des Klägers soll sich der Feststellungantrag nur auf die Dauer der (zweiten) Vertretun g, das heißt bis einschließlich 6. Juli 2012, beziehen. 2. Mit dieser zeitlichen Beschränkung ist der Antrag zulässig. Er ist hinre i- chend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfo r- de r liche Feststellungsinteresse ist ebenso wie der verlangte Gegenwartsbezug gegeben. Der Kläger erstrebt damit gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum 15 16 17 18 - 9 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 10 - (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10; 13. November 2014 - 6 AZR 1055/ 12 - Rn. 27) . II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf die streitbefangene persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD - AT. 1. Wird einem Beschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige Täti g- keit übertragen, liegt keine Höhergruppierung vor (BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 19) . Der Beschäftigte bleibt vielmehr der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert ist (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 18) . Die pe r- sönliche Zulage nach § 14 TVöD - AT berücksichtigt jedoch die mit der Übertr a- gung einer höh erwertigen Tätigkeit verbundene besondere Arbeitsschwierigkeit (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 11) . Sie dient als Ausgleich dafür, dass der öffentliche Arbeitgeber im Rahme n seines Direktionsrechts b e- rechtigt ist, dem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit z u- zuweisen ( zu § 14 TV - L BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 20) . Dies war bereits der Zweck der Vorgängerbestimmung des § 24 BAT ( BAG 11. September 2 003 - 6 AZR 424/02 - zu I 1 c der Gründe, BAGE 107, 286 ; 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 d der Gründe, BAGE 101, 91 ) . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 24 BAT, die für § 14 TVöD - AT herangezogen werden kann, ist die vorübe rgehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (D i- rektionsrechts) nach § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. In einem er s- ten Sch ritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die h ö- her bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen Billigkeitsprü Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 17 f.; zu § 24 BAT vgl. BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c der Gründe , aaO ) . 19 20 - 10 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 11 - 2. Für den Fall der Vertretung hat das Bundesarbeitsgericht zu § 24 Abs. 2 BAT entschieden, dass g rundsätzlich ständigen Vertreter des Dienstposteninhabers bestellt ist. Die ständige Vertr e- tung umfasst die Gesamtheit der Dienstaufgaben des V ertretenen bei dessen An - und Abwesenheit. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger A b- wesenheit gehört damit auf Dauer zu den arbeitsvertraglich auszuübenden T ä- tigkeiten des ständigen Vertreters. Sie ist deshalb in die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit bei der Eingruppierung mit einzubeziehen (BAG 21. Oktober 1998 - 10 AZR 224/98 - zu II 1 der Gründe) . Auf den zeitlichen Umfang der ve r- tretungsweisen Tätigkeit kommt es dabei nicht an (BAG 29. September 1982 - 4 AZR 1161/79 - zu III der Gründe) . Auch bei einem Abwesenheitsvertreter Abwesenheitsvertretung für einen vorübergehenden Zeitraum zeitlich überwiegt (BAG 24. März 1993 - 10 AZR 416/91 - zu II 2 b der Gründ e; vgl. auch 25. Februar 1987 - 4 AZR 217/86 - ) . Diese Grundsätze gelten auch für die Nachfolgeregelung des § 14 Abs. 1 TVöD - AT (vgl . Fieberg in Fürst GKÖ D Bd. IV E § 14 Stand September 2006 Rn. 37; BeckOK TVöD /Kutzki Stand 1. September 2014 TVöD - AT § 14 Rn. 7; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/ Langenbrinck TVöD Stand Dezember 2007 § 14 Rn. 16 ; Schaub/Treber ArbR - HdB 15. Aufl. § 183 Rn. 92 ) . 3. Hiervon ausgehend wurde dem Kläger in keinem der beiden streitg e- ragen. Nach seinem e i- genen Vortrag und der von ihm vorgelegten Tätigkeitsdarstellung für seinen Dienstposten vom 24. Januar 2011 fungiert er jedenfalls seit dem 1. April 2011 als ständiger Vertr eter des Leiters TGM. D as Landesarbeitsgericht hat dies mit Be zugnahme auf den Geschäftsverteilungsplan der Beschäftigungsdienststelle ä- 14 Abs. 1 TVöD - AT dar. Dies gilt j e- denfalls bei der hier vor liegenden Vertretungsdauer von ca. dreieinhalb bzw. fünfeinhalb Monaten. Dabei handelt es sich um begrenzte Zeiträume, welche 21 22 - 11 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 12 - auch bei zeitlich überwiegender Beanspruchung mit Vertretungsaufgaben die lassen. 4. Die Beklagte hat den Aufgabenkreis des Klägers im Rahmen der Ve r- tretung des Leiters TGM auch nicht durch Ausübung ihres Direktionsrechts e r- weitert und dem Kläger dadurch vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit iSd. § 14 Abs. 1 TVöD - AT übertra gen. Den Schreiben der zuständigen WBV Süd vom 6. Juni 2011 und 23. März 2012 ist vielmehr zu entnehmen, dass dem Kläger gerade keine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen werden sollte. Die Revision rügt zu Recht eine fehlerhafte Auslegung diese r Erkläru n- gen durch das Landesarbeitsgericht. Auf eine Weisung des Leiters seiner B e- schäftigungsdienststelle kann sich der Kläger nicht berufen. a) Das Weisungs - bzw. Direktionsrecht nach § 106 GewO ist als Lei s- tungsbestimmungsrecht iSd. § 315 BGB ein Ge staltungsrecht. Es wird demz u- folge durch Gestaltungserklärung ausgeübt. Bei dieser handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (AR/Kolbe 7. Aufl. § 106 GewO Rn. 6; HWK/Lembke 6. Aufl. § 106 GewO Rn. 6) . Die Ausübung des Direktion s- rechts erfolgt durch den zuständigen, weisungsbefugten Vorgesetzten (Burger in Burger TVöD /TV - L 2. Aufl. § 6 Rn. 61) . Die Zuständigkeit des Vorgesetzten richtet sich nach dem Aufbau der Verwaltung bzw. des Betriebs und nach den Dienstvorschriften bzw. dem Geschäftsverteilungsplan (Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese TVöD Stand Oktober 2007 Teil II/1 Vorbemerkungen vor § 3 Rn. 56) . Im Fall des Klägers war die WBV Süd bis zum 30. Juni 2013 als pers o- nalbearbeitende Dienststelle fü r die Entscheidung bezüglich d e r vorübergehe n- den Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unstreitig zuständig. b) Die WBV Süd hat dem Kläger weder für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 noch vom 23. Januar 2012 bis zum 6. Juli 2012 eine höhe r- wertige Tätigkeit übertrage n. aa) Bezüglich der Vertretung vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 hat die WBV Süd mit Schreiben vom 6. Juni 2011 die Zahlung einer Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD - AT wegen Nichterfüllung der Eingruppierungsmerkmale der 23 24 25 26 - 12 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 13 - höheren Vergütungsgruppe unmissv erständlich abgelehnt leider keine Zulage nach § 14 Abs. Entgegen der Auffa s- sung des Landesarbeitsgerichts kann dem Schreiben nicht entnommen werden , dass die WBV Süd dem Kläger vorübergehend eine höherwertige Tätigke it o h- ne Leistung einer Zulage nach § 1 4 Abs. 1 TVöD - AT übertragen wollte oder sich mit der Übernahme einer solchen Tätigkeit zumindest einverstanden erklä r- t e . Entsprechend der Vorg abe des § 14 Abs. 1 TVöD - AT ging die WBV Süd vielmehr davon aus, dass die vorübergehende Übertragung einer solchen T ä- tigkeit den Anspruch auf die persönliche Zulage zwingend auslöst. Dies kommt im dritten Absatz des Schreibens deutlich zum Ausdruck. Dort wird angeführt, dass die subjekti ven Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sein mü s- sen, um die Tätigkeiten der höheren Vergütungsgruppe übertragen e damit klar, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht unabhängig von den Voraussetzungen de s § 14 Abs. 1 TVöD - AT erfolgen kann. Dies verkennt das Landesarbeitsgericht. bb) Hinsichtlich der Vertretu ng vom 23. Januar 2012 bis zum 6 . Juli 2012 hat die WBV Süd gegenüber dem Kläger schon keine Willenserklärung abg e- geben, aus welcher die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen T ä- tigkeit geschlossen werden könnte. Das Schreiben vom 23. März 2012 richtete sich an die Beschäftigungsdienststelle. Zudem machte die WBV Süd in diesem Schreiben deutlich, dass dem Kläger keine höherwertige T ätigkeit vorüberg e- hend übertragen wird. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass nach der Reaktion des Leiters der Beschäftigungsdienststelle mit E - M ail vom 24. April 2012 eine stillschwe igende Billigung der Vertretung durch die WBV Süd erfolgt sei . Daraus kann aber keine Zustimmung zu einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit abgeleitet werden. Die WBV Süd hatte der Beschäftigungsdienststelle eine klare Anordnung bezüglich der weit e- ren Verfahrensweise gegeben. Deren Leiter teilte der WBV Süd daraufhin per E - M ail vom 24. April 2012 mit, dass dieser Weisung unproblematisch entspr o- chen werden könne. Insbesondere führte er an, dass höherwertige Tätigkeiten durch den Kläger als Vertreter des Leiters TGM nicht wahrgenommen würden . Eine Reaktion der WBV Süd war auf diese - aus ihrer Sicht positive und a b- 27 - 13 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 - 14 - schließende - Stellungnahme nicht veranlasst. Die Billigung der Vertretung als hö herwertige Tätigkeit kann nicht angenommen werden, da der Leiter der B e- schäftigungsdienststelle der WBV Süd gerade das Gegenteil mitgeteilt hatte. c) Ein Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD - AT bestünde auch dann nicht, wenn der Leiter der Beschäftigungsdiens t- stelle den Kläger entsprechend dessen Vortrag mit den streitge genständlichen Vertretungen betraut hätte. aa) Dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass er aus solchen Weisungen auf die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit habe schließen können. Nach seinem eigenen Vortrag ist der Leiter der Bes chäft i- gungsdienststelle für die Regelung der Abwesenheitsvertretungen zuständig. Da er (der Kläger) der ständige Vertreter des Leiters TGM ist, kann die bloße Beauftragung mit der Vertretung aus Sicht des Klägers nicht als vorübergehe n- de Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit angesehen werden. bb) Selbst wenn der Leiter der Beschäftigungsdienststelle dem Kläger die Vertretungen als höherwertige Tätigkeiten übertragen hätte, müsste die Bekla g- te sich diese Erklärungen nicht zurechnen lassen. Zwar finden die Grundsätze der Duldungs - und Anscheinsvollmacht auch bei Willenserklärungen Anwe n- dung, mit denen Tätigkeiten übertragen werden (vgl. BAG 24. Aug ust 2011 - 4 AZR 565/09 - Rn. 24 ) . Wenn Arbeitgeber bestimmte leitende Mitarbeiter aus der objektivierbaren und berechtigten Sicht der Arbeitnehmer mit Vertretung s- macht ausstatten, müssen sie sich das demnach vertragsrechtlich zurechnen lassen. Eine solche Zurechnung setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer auf das Vorliegen einer Bevollmächtigung bzw. die Bill igung des Handelns des Ve r- treters vertrauen darf (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 74 . Aufl. § 172 Rn. 9, 11 ) . Ein solcher Vertrauenstatbestand ist hier nicht erkennbar. Die Beklagte hatte den Kläger unbestritten bereits mit Schreiben vom 6. August 2010 darübe r i n- formiert, dass die WBV Süd die personalbearbeitende Stelle sei. Dem Kläger war deshalb bewusst, dass die WBV Süd fü r die Entscheidung bezüglich d er vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zuständig war . 28 29 30 - 14 - 6 AZR 242/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR242.14.0 Dies wurde ihm nochmals durch d as Schreiben der WBV Süd vom 6. Juni 2011 vor Augen geführt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Biebl Krumbiegel Klapproth Uwe Zabel 31
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