Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 5. Februar 2016 - 6 Ca 3148/15 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 6. Februar 2017 - 7 Sa 319/16 - Entscheidungsstichwort e : Wartezeitkündigung - Unkündbarkeit gemäß § 34 TVöD Leits a tz: ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäft i- gungszeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten A r- beitgebern nicht berücksichtigt. ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 137/17 7 Sa 319/16 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Februar 2018 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsk lägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Heinkel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Knauß und Dr. Augat für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 137/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes a r- beitsgerichts Nürnberg vom 6. Februar 2 017 - 7 Sa 319/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin o r- dentlich unkündbar und deswegen eine Wartezeitkündigung unwirksam ist. Die 1972 geborene Kl ägerin war nach ihrer Ausbildung zur Verwa l- tungsangestellten ab dem 13. August 1991 zunächst bei der Stadt A, ab dem 1. Januar 1999 bei der Stadt V ohne zeitliche Unterbrechung beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse waren kraft Bezugnahme die Tarifverträ ge für den ö f- fen t lichen Dienst (BAT, ab Oktober 2005 TVöD) in der für den Bereich der Ve r- einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fa s- sung anzuwenden. Zum 1. Januar 2015 wechselte die Klägerin nahtlos als Verwaltungsa n- gestellte z ur beklagten Stadt. Diese ordnete die Klägerin in der Entgeltgru p- pe 10 der Stufe 5 zu. In § 2 des Arbeitsvertrags war auf die durchgeschriebene t- leistungsbereich Verwaltung (TVöD - V [ die ] ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung ei n- schlie ß lich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten kommunaler Arb eitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ - 1 2 3 - 3 - 6 AZR 137/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 - 4 - Mit Schreiben vom 22. Mai 201 5 , der Klägerin am 26. Mai 2015 zug e- gangen, erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältni s- ses zum 30. Jun i 2015. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht die vorliegende Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klägerin meint, ihr Arbeitsverhältnis sei ordentlich nicht kündbar. Dies ergebe sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD, da ihre Beschäftigungszeiten ab August 1991 gemäß § 34 Abs. 3 S a tz 3 und Satz 4 TVöD vollständig anzurec h- nen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung aus § 14 Abs. 1 TVÜ - VKA. Dieser stelle für übergeleitete Beschäftigte wie sie eine abschließende Regelung dar und bestimme, dass die nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten im Rahmen des § 34 Abs. 3 TVöD iVm. § 34 Abs. 2 TVöD zu berücksichtigen se i- en. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeit sverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Mai 2015 nicht zum 30. Juni 2015 beendet worden ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren in den Vorinstanzen erfol g- los gebliebenen Feststellungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Kündigung vom 22. Mai 2015 für wirksam erachtet und das Arbeitsverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum M onatsschluss zum 30. Juni 2015 als beendet angesehen. Die ordentliche Kündigung ist nicht aufgrund der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ausgeschlossen. 4 5 6 7 8 9 - 4 - 6 AZR 137/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 - 5 - I . Das Arbeitsverhältnis ist nicht nach § 2 Arbeitsvertrag iVm. § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD ordentlich unkündbar. Die Klägerin hat in diesem keine Beschäft i- gungszeit von mehr als 15 Jahren zurückgelegt. 1. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD können Arbeitsverhältnisse von B e- schäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach einer Beschäftigungszeit (A b- s atz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Beschäftigungszeit ist die bei demse l- ben Arbeitge ber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unte r- brochen ist (§ 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD) . 2. Entgegen der Annahme der Revision sind Zeiten bei anderen Arbeitg e- bern keine Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrags (zur Auslegung vgl. BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33 mwN) . a) Bereits der Tarifwortlaut ist eindeutig. § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD definiert den Begriff der Beschäftigungszeit durch eine auf § 34 Abs. 3 S a tz 1 und Satz 2 TVöD beschränkte Bezugnahme . Damit werden nur bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeiten berücksichtigt, auch wenn sie unte r- brochen sind (Satz 1) . Zei ten eines Sonderurlaubs gemäß § 28 TVöD werden grundsätzlich nicht berücksichtigt (Satz 2) . Hingegen verweist der Klammerz u- satz nicht auf § 34 Abs. 3 S a tz 3 und Satz 4 TVöD und die darin geregelte A n- erkennung von bei einem anderen vom Geltungsbereich des T VöD erfassten Arbeitgeber oder bei einem anderen öffentlich - rechtlichen Arbeitgeber zurüc k- gelegten Zeiten als Beschäftigungszeit (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 38, BAGE 150, 165) . b) Diese Auslegung wird durch die Tarifsystematik bestätigt. Während der Tarifvertrag in § 22 Abs. 3 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD auf § 34 Abs. 3 TVöD insgesamt verweist, beschränkt sich der Klammerzusatz in § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD ausdrücklich auf die S ätze 1 und 2 des § 34 Abs. 3 TVöD. Damit verbietet sich e ine Ausweitung auf § 34 Abs. 3 S a tz 3 und Satz 4 TVöD. 10 11 12 13 14 - 5 - 6 AZR 137/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 - 6 - c) Die Tarifgeschichte spricht ebenfalls für eine Beschränkung der Bezu g- nahme auf § 34 Abs. 3 S a tz 1 und Satz 2 TVöD. Ursprünglich war sowohl in § 22 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD als auch in § 34 Abs. 1 Satz 2 , § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD eine Bezugnahme auf den gesamten Absatz 3 des § 34 TVöD enthalten. Während dies die Tarifvertragsparteien in Teil I Ziff. 15 der Vereinbarung vom 24. November 2005 mit Rückwirkung zum 13. September 2005 hinsicht lich § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD korrigierten und den Regelungen ihren heutigen Inhalt gaben, blieben die Klammerverweise in § 22 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD unverändert. Das steht einer über den Tarifwortlaut hinausgehenden Ausw eitung der Bezu g- nahme in § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD auf den gesamten Absatz 3 dieser Tarifnorm entgegen. d) Das Auslegungsergebnis entspricht dem Begriffsverständnis der Tari f- vertragsparteien des TVöD. Diese haben gesehen, dass der Begriff der B e- schäftigungs zeit nicht eindeutig ist, sondern je nach Regelungszusammenhang unterschiedlich gebraucht wird und verstanden werden kann ( BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 15 ff. ) . 3. Danach hatte die seit dem 1. Januar 2015 bei der Beklagten als derse l- ben Arbeitgeberin iSd. § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD beschäftigte Klägerin im Zei t- punkt des Kündigungszugangs am 26. Mai 2015 die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD erforderliche Beschäftigungsdauer von mehr als 15 Jahren noch nicht erreicht. Die vorherigen Beschäftigungs zeiten der Klägerin vom 13. August 1991 bis 31. Dezember 2014 bei der Stadt A bzw. der Stadt V sind bei der B e- rechnung der für den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit maßgeblichen Beschäftigungsdauer im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht zu berü c k- sichtigen. II . Ein Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ergibt sich ebenso wenig aus § 2 Arbeitsvertrag iVm. § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD. 15 16 17 18 - 6 - 6 AZR 137/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 - 7 - 1. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD verbleibt es für Beschäftigte, soweit sie na ch den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkün d- bar waren, bei dieser Unkündbarkeit. Die Regelung dient der Besitzstandswa h- rung. Sie nimmt Bezug auf § 53 Abs. 3 BAT, wonach der Angestellte nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, früh estens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres unkündbar war. Beschäftigungszeit iSd. § 19 BAT war die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem A r- beitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen war. 2. Ei nen solchen Besitzstand hat die Klägerin bereits deswegen nicht e r- worben, weil sie am 30. September 2005 das 40. Lebensjahr noch nicht volle n- det hatte. Darauf weist das Landesarbeitsgericht zutreffend hin. Im Übrigen könnte sich die Klägerin, selbst wenn s ie in ihrer früheren Beschäftigung nach § 53 Abs. 3 BAT Schutz vor ordentlichen Kündigungen erworben hätte, darauf in ihrem jetzigen Arbeitsverhältnis nicht berufen. Der Bestandsschutz nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD erfasst nur Beschäftigungszeiten bei demse lben Arbeitg e- ber (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 38, BAGE 150, 165) . Mit ihrem Wechsel zur Beklagten am 1. Januar 2015 hätte ihn die Klägerin verl o- ren. III. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich der Ausschluss der ordentlichen Künd barkeit nicht aus § 2 Arbeitsvertrag iVm. § 34 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD, § 14 Abs. 1 TVÜ - VKA. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 TVÜ - VKA liegen nicht vor. 1. Die ser bestimmt, dass für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbe stehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäft i- gungszeiten als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt we r- den. 2. September Januar 2015. Diesem Wortlautverständnis entspricht der Sinn und Zweck der Regelung 19 20 21 22 23 - 7 - 6 AZR 137/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 - 8 - des § 14 Abs. 1 TVÜ - VKA. Mit ihm sol lte der unter der Geltung des bisherigen Tarifrechts erworbene Besitzstand der zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übe r- geleiteten Beschäftigten gewahrt werden. In Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gibt es keinen am 30. September 2005 bereits erworbe nen Besit z- stand. Ein solcher folgt auch nicht aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Stadt V. Wechselt ein unter den TVÜ - VKA fallender Arbei t- nehmer zu einem anderen, ebenfalls den TVöD/TVÜ - VKA anwendenden A r- beitgeber nach dem 1. Oktober 2005, handelt es sich um eine Neueinstellung (vgl. zu diesem Begriff BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 ff.) . Der betreffende Arbeitnehmer verliert grundsätzlich alle ggf. im bisherigen Arbeit s- verhältnis bestehenden Überleitungsvorteile (Clemens/S cheuring/ Steingen/ Wiese TVöD Stand Oktober 2017 Teil IV/3 Rn. 5g) . IV . Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Klägerin habe im Zusammenhang mit der durch die Beklagte nach § 16 Abs. 2a TVöD (VKA) vorgenommenen Zuordnung in die Stufe 5 der E ntgeltgruppe 10 nicht darauf vertrauen können, dass ihr auch die bisherigen Beschäftigungszeiten unabhä n- gig von den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD angerechnet werden, greift die Revision das Urteil nicht an. V . Die Beklagte hat die Kündi gungsfrist des § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD von zwei Wochen zum Monatsschluss mit der am 26. Mai 2015 zugegangenen Kündigung vom 22. Mai 2015 zum 30. Juni 2015 gewahrt. Die Vorbeschäft i- gungszeiten der Klägerin sind aus den vorgenannten Gründen auch bei § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD nicht zu berücksichtigen. 24 25 - 8 - 6 AZR 137/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 VI . Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Heinkel D. Knauß Augat 26
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