Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 Sechster Senat - 6 AZR 191/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 I. - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - Urteil vom 29. September 2016 - 5 Ca 78/16 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 16. Februar 2017 - 5 Sa 474/16 - Entscheidungsstichwort : Wechselschichtarbeit im Bereich des TVöD - K Leitsatz : Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K liegt Wechselschichtarbeit vor, wenn der im Wechselschichtdienst Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss. ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 191/17 5 Sa 474/16 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Mai 2018 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2018 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge als Vorsitzende, die Richter am Bundesar beitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Geyer und Kohout für Recht e r- kannt: - 2 - 6 AZR 191/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 16. Februar 2017 - 5 Sa 474/16 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landa u in der Pfalz - vom 29. Septem ber 2016 - 5 Ca 78/16 - wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 65,00 Euro brutto nebst Zi n- sen hie raus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2015 verurteilt wurde. 3. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten der R e- vision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch der Klägerin auf Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit. Die Klägerin ist im Krankenhaus der Beklagten als Kinderkranke n- schwester beschäftigt . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einze l- vertraglicher Vereinbarung die D urchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der k omm u- nalen Arbeitgeberverbände (TVöD - K) vom 1. August 2006 in der jeweils gelte n- den Fassung Anwendung. Der TVöD - K hat die Definition von Wechselschich t- arbeit in § 48 Abs. 2 TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (TVöD - BT - K) übernommen und lautet auszugsweise wie folgt: § 7 Sonderformen der Arbeit (1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines 1 2 - 3 - 6 AZR 191/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 - 4 - Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten hera n- gezogen wird. 2 Wechselschichten sind wechselnde A r- beitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbe it umfassen. Niederschriftserklärung zu § 7 Abs. 1 Satz 1: Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch e r- füllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nach t- dienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr . § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (5) 1 Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro mona t- lich. § 26 Erholungsurlaub 5 Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalende r- jahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folge n- den Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in d en ersten drei Monaten des folgenden Kalende r- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetr e- ten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. - 4 - 6 AZR 191/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 - 5 - § 27 Zusatzurlaub (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 8 Abs. 5 Satz a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhä n- gende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1: 1. 1 Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absä t- zen 1 und Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 (5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend . Auf der Station der Klägerin wird nach einem Dienstplan an allen K a- lendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet. Die Klägerin wird in allen Sc hichten im Wechsel eingesetzt. S ie war am 2., 11. und 12. Juni 2015 in der Nachtschicht eingesetzt . Am 3. Juni 2015 war sie im Dienstplan zwar zur Nachtschicht eingeteilt worden, hatte jedoch Urlaub. Im Kalendermonat Juli 2015 leistete sie drei Nachtschich ten und zwar am 2., 23. und 24. Juli 2015. Die Beklagte zahlte der Klägerin im Jahr 2015 für elf Monate eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - K . Für den Monat Juli 2015 leistete sie nur eine Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD - K in Höhe von 40,00 Euro brutto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2015 forderte die Klägerin eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 Euro brutto auch für den Monat Juli 2015 . A bzüglich der erhaltenen 40,00 Euro brutto seien noch 65,00 Euro brutto zu entrichten . Ferner begehrte sie einen Tag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD - K . Die B eklagte kam diesen Forderung en nicht nach. 3 4 - 5 - 6 AZR 191/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 - 6 - M it ihrer Klage hat die Klägerin unverändert weitere 65,00 Euro brutto für den Monat Jul i 2015 sowie einen Arbeitstag Zusatzurlaub verlangt. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K sei dahingehend auszulegen, dass der Monatszeitraum sich nicht auf einen Kalendermonat, sondern auf einen Zeitmonat beziehe und jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht neu beginn e (sog. Nachtschichtfolge). Die von ihr am 2. Juli 2015 geleistete Nachtschicht habe daher den Lauf der Monatsfrist ausgelöst. Innerhalb dieser habe sie am 23. und 24. Juli 2015 die erforderlichen zwei Nachtschichten absolviert. Auf den Monat Juni 2015 kom me es nicht an. Der Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub ergebe sich da r- aus, dass sie bezogen auf die Monate Juni und Juli 2015 zwei zusammenhä n- gende Monate Wechselschichtarbeit erbracht habe. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2015 eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro brutto abzüglich geleisteter 40,00 Euro brutto Schichtzulage nebst Zinsen hieraus seit dem 1. August 2015 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Tag Son deru r- laub zu gewähren. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Eine Zulage bzw. ein Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit sei den Beschäftigten nur dann zu s- tens zwei Nac htschichten herangezogen würden. Nach d ies em Tarifwortlaut sei eine vergangenheitsbezogene Betrachtung vorzunehmen. Für die Beantwo r- tung der Frage, ob der Klägerin für Juli 2015 eine Wechselschichtzulage z u- ste ht , sei maßgeblich , wann die Klägerin im Vormon at Juni 2015 das letzte Mal eine Nachtschicht geleistet habe. Die s sei am 12. Juni 2015 der Fall gewesen . Die Klägerin könne für den Monat Juli 2015 folglich keine Wechselschichtzulage beanspruchen, weil sie im Zeitraum vom 12. Juni 2015 bis zum 12. Juli 2015 nur eine Nachtschicht geleistet habe. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage, die eine besondere Belastung ausgleichen 5 6 7 - 6 - 6 AZR 191/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 - 7 - wolle. Mangels Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen könne a uch der ve r- langte Zusatzurlaub nicht beans prucht werden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zug e- lassen . Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Bekla g- ten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisi on begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. D as Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat für Juli 2015 Anspruc h auf eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - K und damit auf den rechnerisch unstreitigen Differenzbetrag von 65,00 Euro brutto. O b der Klägerin zudem ein Tag Zusatzurlaub für Wechse l- schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Bu chst. a TVöD - K zusteht , kann der Senat ma n- gels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind di e Klageanträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ( vgl. hierzu BAG 18. Febru ar 2016 - 6 AZR 629/14 - Rn. 21) . Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Klageantrag zu 2 . ist. Nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin ist damit nicht der Son deru r- laub nach § 28 TVöD - K, sondern der Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD - K gemeint. Dies steht zwischen den Parteien außer Frage. II. Die Klage ist jedenfalls teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat für den Monat Juli 2015 Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 7 Abs. 1 TVöD - K. 8 9 10 11 12 - 7 - 6 AZR 191/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 - 8 - a) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, haben nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - K Anspruch auf eine Wechselschichtzulage von 105 ,00 Euro brutto monatlich. Es handelt sich um eine n in Monatsbeträgen festgelegte n Entgeltbestandteil , der dem Arbeitnehmer einen finanziellen Au s- gleich dafür gewähren soll , dass die Wechselschichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwir kt und ihr Beginn und ihr Ende außerhal b der allgemein üblichen Arbeits - und Ge schäftszeiten liegen ( vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 570/09 - Rn. 30 ff. ; 24. März 201 0 - 10 AZR 58/09 - Rn. 32, BAGE 134, 34; 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 19 , BAGE 128, 21 ; Breier/Dassau/ Kiefer/Lang/ Langenb rinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 7 TVöD - K Rn. 5) . Die Beschäftigten leisten ständig Wechselschichtarbeit, wenn ihnen di e- se Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird . Unterbrechungen i n den in § 21 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K ge nannten Fällen sind unschädlich ( vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 18 ff . , aaO ; BecKOK TVöD/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVöD - BT - K § 48 Rn. 10 ) . b) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD - K sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, son n- tags und feiertags gearbeitet wird. Das setzt voraus, dass in dem Arbeitsb e- reich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gear beitet wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24 - Stunden - Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitne h- mern arbeitet ( BAG 23. November 2017 - 6 AZR 43/16 - Rn. 31) . Wechse l- schichtarbeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K muss nach einem Schicht - oder Dienst plan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschich ten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zu r Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden ( vgl. BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 142, 55 ; 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 16 , BAGE 134, 34 ; 24. September 2008 - 10 AZR 140/08 - Rn. 13 ff . ) . 13 14 - 8 - 6 AZR 191/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 - 9 - c) Darüber hinaus fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K für den Bereich der Krankenhäuser, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats e r- neut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Insofern sind die Anforderungen gegenüber § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT , der nur eine e rneute Nachtschicht fordert und eine Durchschnittsberechnung zulässt, erhöht ( vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 17 , BAGE 134, 34 ; Burger in Burger TVöD/TV - L 3. Aufl. § 7 Rn. 14) . d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s beginnt der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K maßgebliche Monatszeitraum nicht mit dem Ende der letzten Nachtschicht des Vormonats , sondern mit jedem Ende einer Nach t- schicht. Im Anwendungsbereich des TVöD - K liegt Wechselschichtarbeit bei E r- füllung der übrigen Voraussetzun gen des § 7 Abs. 1 TVöD - K vor, wenn der B e- schäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weit e- re n Nachtschicht en herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ab lauf eines Zeitmonats begon nen haben muss . Di es ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen ( vgl. hierzu BAG 2 7. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19) . a a) D er Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K weist keinen Bezug zu e i- nem Kalendermonat auf. Die Tarifnorm gibt vielmehr einen zeitli chen Rahmen von einem Monat vor. L ängstens nach Ablauf dieser Zeitspanne muss die oder der Beschäf t igte erneut zu mind estens zwei Nachtschichten heran gezogen werden , um Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne zu leisten. Maßgeblich ist demnach der Zeitmonat ( Breier/ Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 7 TVöD - K Rn. 7; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2007 Teil II/3.1 BT - K § 48 Rn. 4 ; Martens in Sponer/ Steinherr TVöD Stand November 2009 § 7 TVöD - K Rn. 4 ) . bb) Die Monatsfrist beginnt mit jedem Ende einer Nachtschicht ( aA Breier/ Dassau/Kiefer/La ng/Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 7 TVöD - K Rn . 8 : Beginn der letzten Nachtschicht ) . Dies folgt ebenfalls aus dem Tarifwortlaut . erneuten Heran ziehung zur Nachtschicht spricht man 15 16 17 18 - 9 - 6 AZR 191/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 - 10 - dann, wenn die vorausgehende Nachtschicht, die Heranziehung zu dieser, b e- reits beendet ist. Der Arbeitnehmer hat Nachtschicht geleistet und wird nu n- ( so zur insoweit i nhalt s- gleichen Vorgänger regelung des § 15 Abs. 8 Un terabs. 6 BAT BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu III 1 b der Gründe ) . Eine Anknüpfung des Fristb e- ginns an die letzte im Vormonat geleistete Nachtschicht entbehrt einer Grundl a- ge im W ortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K . cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ( ebenso Geißler öAT 2017 , 124 ) ist durch das Erf ordernis einer Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten nicht ausgeschlossen, dass jede Nachtschicht einen ne u- en Monatszeitr aum auslösen kann . Durch die Vor aussetzung der Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten wird lediglich das Ausmaß der Belastung festgelegt, da s die tarifliche Einordnung als Wechselschichtarbeit und den da r- aus folgenden Ausgleichsanspruch in Form der Wechselschichtzulage rechtfe r- tigen soll. Hierzu steht ein erneuter Fristbeginn mit jedem Nachts chichtende nicht in Widerspruch . Er entspricht vielmehr dem dargestellten Zweck der Wechselschichtzulage. dd ) Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Bela s- tungsausgleich durch die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - K in Form einer auf d en Kalendermonat bezogenen finanziellen Leistung erfolgt. (1) Hieraus ergibt sich kein systematischer Widerspruch zu § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K . D ieser definiert die Wechselschichtarbeit für den TVöD - K und ist insoweit maßgeblicher Bestandteil des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - K. Für den Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - K muss im Rahmen ständiger W e chselschichtarbeit iSd. § 7 A bs. 1 Satz 1 TVöD - K in di e- sem Monat Wechselschichtarbeit geleistet worden sein. Nach der Niede r- schriftserklärung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K ist der Anspruch auf die Wec h- selschichtzulage allerdings auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei N achtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen. 19 20 21 - 10 - 6 AZR 191/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 - 11 - (2) Für die auf den Kalendermonat bezogene Sichtweise des § 8 A bs. 5 Satz 1 TVöD - K ist ohne Belang, ob in diesem Kalenderm onat über das für § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K au sreichende Maß hinaus Nachtschichten geleistet wu r- den. Selbst wenn Beschäftigte im Rahmen ständiger Wechselschichtarbeit in diesem Monat mehr als zwei Nachtschichten geleistet haben, erhalten sie nur einmal eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro brutto. Hierauf ist der B e- lastungsausgleich beschränkt. (3) Die Beschränkung des Belastungsausgleichs führt auch dazu, das s einzelne Nachtschichten nicht mehrfach Ansprüche auf Wechselschichtzulage in verschiedenen Kalendermonaten nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - K begründen können. Jede Nachtschicht wird nur einmal berücksichtigt. Wurde eine Nach t- schicht bezogen auf den Vormonat für den Anspruch auf die Wechselschichtz u- lage bereits angerechnet , ist diese Nachtschicht für den Folgemonat hinsichtlich der Wechselschic htzulage gleich sam auch das Ende dieser Nachtschicht den Lauf der Monatsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K zukunftsbezogen aus. e ) Die Klägerin konnte für den Monat Juli 2015 gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 7 Abs. 1 T VöD - K eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 Euro brutto beanspruchen. Da sie als Schichtzulage bereits 40,00 Euro brutto erha l- ten hat, verbleibt ein zu verzinsender Differenzanspruch von 65,00 Euro brutto. aa ) Die Klägerin leistete im Juli 2015 stä ndig Wechselschichtarbeit. Auf i h- rer Station wird nach einem Diens tplan an allen Kalendertagen 24 Stunden im Wechselschichtdienst gearbeitet. Die Klägerin wird vertragsgemäß dauerhaft in allen Schichten im Wechsel eingesetzt. Sie leistete am 2. Juli 2015 eine Nach t- schicht. Mit dem Ende dieser Nachtschicht begann der Lauf der Monatsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K nach § 187 Abs. 1 BGB . Unabhängig davon, ob die Nachtschicht am 3 . Juli 2015 oder noch am 2. Juli 2015 endete (v gl. § 7 Abs. 1 Satz 3 iVm. Abs. 5 TVöD - K ) , wurde die Klägerin innerhalb der Monatsfrist e r- neut zu zwei Nachtschichten heran gezogen, nämlich am 23. und 24. Juli 2015. 22 23 24 25 - 11 - 6 AZR 191/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 - 12 - bb) Die sich daraus ergebende Forderung auf eine Wechselschichtzulage ist nicht verfallen. Die Klägerin hat ihren Anspr uch nach dessen Fälligkeit inne r- halb der sechsmonatige n Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K ge l- tend g emacht. Der Anspruch war nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVöD - K am 31. Juli 2015 zur Zahlung fällig, da es sich um einen in Monatsbeträgen fes tgelegten Entgeltbestandteil handelt ( BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 28 , BAGE 134, 34 ) . Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin erfolgte die Geltendmachung mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 und damit fristgerecht. cc) Ausgehend von der Fälligkeit des streitgegenständlichen Differenzen t- geltanspruchs zum 31. Juli 2015 kann die Klägerin dessen Verzinsung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem 1. August 2015 verlangen . 2. Ob d ie Klägerin daneben noch Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub iSv. § 27 Abs. 1 Buchs t. a TVöD - K hat , kann nicht abschließend entschieden werden. Dies führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . a) Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD - K haben Beschä ftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TVöD - K leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - K zusteht, bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub. D ie Voraussetzungen für die Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - K sind - wie dargelegt - für Juli 2015 erfüllt. Da der Klägerin in allen übrigen Monaten des Jahres eine Wechselschichtzulage bezahlt wurde, erscheint es naheliegend , dass die Klägerin während des gesamten Jahres 2015 Wechselschichtarbeit geleistet hat und daher d ie nach § 27 Abs. 4 TVöD - K höchstmögliche Zahl von Zusatzurlaubstagen beanspruchen konnte. b) Die s unterstellt, kann der Klage auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dennoch nicht stattgegeben werden. Die Klägerin 26 27 28 29 30 - 12 - 6 AZR 191/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 hat nicht vorgetragen , welcher Zusatzurlaub ihr bezogen auf welche zusa m- menhängenden Monate bereits gewährt wur de (vgl. Nr. 1 der Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 TVöD - K) und warum ein noch nicht e r- füllter Zusatzurlaubsanspruch bestehen soll. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, ob Übertra gungsgründe iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 TVöD - K vorlagen und Ersatzzusa tzurlaubsansprüche entsta n- d en sin d ( vgl. hierzu BAG 23. November 2017 - 6 AZR 43/16 - Rn. 39 ff. ) . Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien diesbezüglich Gelegenheit zu weite rem Sachvortrag geben müssen ( vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 43/16 - Rn. 3 4 ) . Spelge Heinkel Krumbiegel M. Geyer Kohout
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