Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Mai 2016 Sechster Senat - 6 AZR 365/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 26. September 2014 - 14 Ca 3145/14 - II. Urteil vom 15. April 2015 - 7 Sa 1242/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Wegfall des Krankengeldzuschusses bei Erhalt einer Rente Bestimmung en : AGG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2 und - AT idF des Änderungstarifve r- trags Nr. 2 vom 31. März 2008 § 20 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 2 und 4, § 33 Abs. 2 und Abs. 3 Leits atz : § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT , wonach der Krankengeldzuschuss nicht ü ber den Zeitpunkt hinaus gezahlt wird, von dem an der Beschäftigte eine Rente erhält, gilt auch bei Erhalt einer Rente wegen Erwerbsminderung. ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 365/15 7 Sa 1242/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Mai 2016 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Ric hterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Jostes und Sieberts für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2015 - 7 Sa 1242/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Rückfo r- derung vo n Krankengeldzuschüssen und einer anteiligen Jahressonderzahlung. Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juli 1993 als Ang e- stellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen D ienst (TVöD) vom 13. September 2005 im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT sieht vor, dass Beschäftigte, die schuldlos durch A r- beitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert wer den, bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach der in § 21 TVöD - AT g e- regelten Bemessungsgrundlage erhalten. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD - AT erhalten die Beschäftigten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder e ntsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Der Krankengeldzuschuss wird nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TVö D - AT bei einer B e- schäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. § 22 Abs. 4 TVöD - AT regelt in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. M ärz 2008 den Anspruch auf Krankengeldzuschuss mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 weiterhin wie folgt: 1 2 - 3 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 4 - 1 Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2 Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzl i- chen Alters - und Hinterbliebenenversorgung od er aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erha l- ten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten f i- 4 Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistu n- gen n ach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 5 Der A r- beitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zei t- raum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Si n- ne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitg e- ber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft Die Klägerin ist schwerbehindert (GdB 60). Sie war seit dem 14. April 2010 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Für die Zeit b is zum 22. Oktober 2010 erhielt sie Krankengeld zuschuss und eine anteilige Jahressonderz ahlung iHv. insgesamt 2.882,51 Euro . Die Jahressonderzahlung ist in § 20 TVöD - AT ger e- gelt. § 20 Abs. 4 TVöD - AT lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 auszugsweise wie folgt: 1 Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder For t- zahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2 Die Vermi n- derung unterbleibt für Kalendermonate, 2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldz u- schuss nicht gezahlt worden ist. 3 - 4 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 5 - Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20. Dezember 2010 wurde der Klägerin rückwirkend zum 1. Juli 2010 eine Re n- te wegen teilweiser Erwerbsminderung bewi lligt. Die Beklagte verlangte darau f- hin auf der Grundlage des Forderungsübergangs nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 TVöD - AT von der Deutschen Rentenversicherung Bund die Erstattung der an die Klägerin als Krankengeldzuschuss und anteilige Jahressonderza h- lun g insgesamt geleisteten 2.882,51 Euro. Unter dem 1. März 2011 teilte die Rentenversicherung der Beklagten mit, dass für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zwar eine Rentennachzahlung iHv. 2.981,34 Euro zu erfüllen sei. Wegen des vorrangige n Anspruc hs d er Krankenversicherung kön n- ten jedoch nur 160,29 Euro erstattet werden. Die für die Zusatzversorgung z u- ständigen Rheinischen Versorgungskassen erklärten mit Schreiben vom 6. Ap ril 2011 , es liege kein Erstattungsgrund vor. Am 17. Mai 2011 info rmierte die Beklagte die Klägerin mit einer E - M ail darüber, dass ihr wegen der Rentenbewilligung der seit dem 1. Juli 2010 bez o- gene Krankengeldzuschuss sowie die anteilige Jahressonderzahlung nicht z u- gestanden hätte n . Da die Überzahlung 2.882,51 Euro betra ge und durch die Rentenversicherung nur 160,29 Euro erstattet worden seien, belaufe sich der Rückforderungsanspr uch auf 2.722,22 Euro. Hierauf B ezug nehmend verlangte die Beklagte m it Schreiben vom 22. Juni 2011 nochmals erfolglos die Zahlung dieser Summe. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 erneuerte sie ihre Forderung und erklärte die Aufrechnung mit den Entgeltansprüchen der Klägerin. Durch Schreiben ihrer Gewerkschaft vom 14. Juni 2012 lehnte die Klägerin eine Za h- lungsverpflichtung dem Grunde nach ab. Ab Jul i 2012 behielt die Beklagte in Vollzug der erklärten Aufrechnung monatlich 100,00 Euro von dem Nettoentgelt der Klägerin ein. Mit ihrer am 22. Mai 2014 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der bezogen auf die Zeit von Juli 2012 bis einsch ließlich April 2014 insgesamt einbehaltenen 2.200,00 Euro netto verlangt. Nach ihrer Ansicht steht der Beklagten kein Rückforderungsanspruch zu. Eine Rente wegen tei l- weiser Erwerbsminderung sei keine Rente iSd. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT. Dieser erfasse en tsprechend dem üblichen Sprachgebrauch nur Altersrenten 4 5 6 - 5 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 6 - oder vergleichbare Versorgungen. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsmind e- rung werde dagegen bewilligt, weil aufgrund des Gesundheitszustandes nicht die volle Arbeitsleistung erbracht werden könne. Der teilweise Verlust der E r- werbsfähigkeit solle auf diese Weise ausgeglichen werden. Dies stehe nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Anderenfalls verstoße § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen. Wer die Voraussetzungen der Re n- te wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erfülle, sei langzei t- krank und damit behindert iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und der Richtl i- nie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines al l- gemeinen Rah mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäft i- gung und Beruf (im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG) . § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT würde, falls eine Rente wegen Erwerbsminderung von ihm erfasst w ü rde, in unzulässiger Weise zwischen nicht behinder ten arbeitsunfähigen A r- beitnehmern und behinderten arbeitsunfähigen Arbeitnehmern unterscheiden. Erkrankte Beschäftige, die nicht so erheblich erkrankt seien , dass eine Behind e- rung gegeben sei , würden in den Grenzen des § 22 Abs. 3 TVöD - AT einen Krankengel dzuschuss erhalten. Demgegenüber verliere ein arbeitsunfähiger Beschäftigter, der so erheblich erkrankt sei , dass er als Behinderter eine tei l- weise Erwerbsminderungsrente erh a lt e , allein aufgrund des Umstandes seiner Behinderung den weiteren Anspruch auf K rankengeldzuschuss. Für diese Diff e- renzierung gebe es keinen Rechtfertigungsgrund. Die Leistungen dienten u n- terschiedlichen Zwecken. Der Anspruch auf die Rentenleistung dürfe den Kra n- kengeldzuschuss nicht verringern. Dies werde durch folgende Kontrollüberl e- gung bestätigt: N ehme der Arbeitnehmer nach seiner Genesung seine Tätigkeit wieder auf, erhalte er weiterhin eine teilweise Erwerbsminderungsrente neben seinem Entgelt. Dabei handle es sich nicht um eine ungerechtfertigte Besse r- stellung, sondern um einen sozialen Ausgleich für die erlittenen Gesundheit s- schäden und damit für die Behinderung. 7 - 6 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 7 - Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.200,00 Euro netto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe aus monatlich jeweils 100,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit den Regelungen des § 22 Abs. 4 TVöD - AT begründet, welche die Rückforderung der genannten Beträge und damit auch die streitgegenständliche Aufrechnung zuließen. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT erfasse schon seinem Wortlaut nach eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Dies entspreche auch Si nn und Zweck der Tari f- norm, welche die Leistung des Krankengeldzuschusses nur so lange gewähren wolle, bis ein anderes soziales Sicherungssystem, ua. die gesetzliche Rente n- versicherung, den Einkommensverlust ausgleiche. Dabei würden Behinderte nicht benachteiligt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Ergänzend führt sie an, die Ansprüche auf Zahlung einer Rente wegen vermi n- derter Erwerbsfähigkeit gingen ohnehin auf die gesetzliche Krankenversich e- rung über, so dass tatsächlich keine Auszahlungen erfolgten. Gleichzeitig seien Betroffene der Rückforderung des nunmehr al s Vorschuss geltenden Kranke n- geldzuschusses ausgesetzt. Ein Arbeitnehmer, der im gleichen Zeitraum a r- beitsunfähig erkrankt gewesen sei und keine Rente wegen teilweiser Erwerb s- minderung erhalten habe, behalte demgegenüber ungemindert den Kranke n- geldzuschuss und müsse Rückforderungen nicht fürchten. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Lohnforderungen der Klägerin sind durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Zum Zei t- 8 9 10 11 12 - 7 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 8 - punkt des jeweiligen monatlichen Einbehalts ab 1. Juli 2012 bestand eine Au f- rechnungslage iSd. § 387 BGB. Den Lohnansprüchen der Klägerin standen die ihrem Gegenstand nach gleichartigen und höheren Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung des von Juli bis Oktober 2010 geleisteten Krankengeldz u- schusses und der im November 2010 zur Auszahlung gekommenen anteiligen Jahressonderzahlung gegenüber. Dies folgt aus § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. S atz 2 TVöD - AT. 1. Wegen der zum 1. Juli 2010 rückwirkend bewilligten Rente wegen tei l- weiser Erwerbsminderung gilt der für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2010 gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD - AT g ezahlte Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 4 Sa tz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD - AT als Vorschuss auf die Rentenzahlung für diesen Zeitraum. Folglich ist die Klägerin zur Rückzahlung des Krankengeldzuschusses gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD - AT ve r- pflichtet, soweit die Beklagte keine Erstattung durc h die Rentenversicherung erhielt. a) § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT erfasst auch eine Rente wegen Erwerb s- minderung gemäß § 43 SGB VI ( Clausen in Burger TVöD /TV - L 3. Aufl. § 22 Rn. 97; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 § 22 Rn. 323; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2015 E § 22 Rn. 109; Karb öAT 2015, 237 ; Fritz in Sponer/Steinherr TVöD Stand September 2013 § 22 Rn. 242) . aa) Dies ergibt sich aus seinem eindeutigen Wortlaut. Die Tarifregelung kennt keine Beschränkung auf bestimmte Arten gesetzlicher Renten. Demen t- sprechend ist auch die gesetzliche Rente wegen voller oder teilweiser E r- werbsminderung erfasst ( vgl. zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 260/06 - Rn. 13; z ustimmend Marschner EzTöD 100 § 22 Abs. 4 TVöD - AT Nr. 2) . bb) Dies entspricht dem Zweck des § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT und se i- n em tarifli chen Zusammenhang. 13 14 15 16 - 8 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 9 - (1) Die Norm will einen Doppelbezug von Krankengeldzuschuss und Re n- tenleistung für denselben Zeitraum ausschließen ( vgl. Breier/Dassau/Kie fer/ Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 § 22 Rn. 181 ; BecKOK TVöD/ Guth Stand 1. Oktober 2012 TVöD - AT § 22 Rn. 33 ) . Sie ist in Zusammenhang mit § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD - AT zu sehen. Mit der dort angeordneten Vorschussfiktion berücksichtigen d ie Tarifvertragsparteien, dass der Rentenve r- sicherungsträger oft zu einem viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt den Ei n- tritt einer Erwerbsminderung anerkennt und erst von diesem Zeitpunkt an rüc k- wirkend die Rentenversicherungsleistung erbringt. In einem s olchen Fall soll der Krankengeldzuschuss dem Arbeitnehmer nicht neben dem Rentenanspruch verbleiben (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 § 22 Rn. 327; vgl. zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 29. Juni 2000 - 6 AZR 50/99 - zu B I I 1 b der Gründe; zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT : BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 17; 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 - zu 1 a der Gründe) . Durch die Qualifizierung der überzahlten Kranke n- geldzuschüsse als Vorschüsse verlieren diese ihren ursprünglic hen Entgeltch a- rakter (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO Rn. 182.18; zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 25. Februar 1993 - 6 AZR 334/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 72, 290) . Die Leistung des Krankengeldzuschusses wird rüc k- abgewickelt ( Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2015 E § 22 Rn. 109) . Dies ist nur wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung erforderlich. Bei sofo r- tiger Rentenbewilligung wäre keine Rückforderung veranlasst. (2) Die Tarifvertragsparteien haben in den Sätzen 4 und 5 des § 22 Abs. 4 TVöD - AT die Rückforderung tariflich geregelt . Das gesetzliche Bereicherung s- recht (§§ 812 ff. BGB) kommt damit nicht zur Anwendung ( vgl. Breier/Dassau/ Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 § 22 Rn. 18 2 ) . Di e Neur e- gelung knüpft insoweit an ihre Vorgänger an ( vgl. zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 260/06 - Rn. 14; zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT vgl. BAG 25. Februar 1993 - 6 AZR 334/91 - zu I I 1 der Gründe, BAGE 72, 290) . 17 18 - 9 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 10 - b) Mit § 22 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 Halbs. 1 TVöD - AT haben die Tari f- ve r tragsparteien ihre Regelungskompetenz im Hinblick auf zwingende sozia l- rechtliche Vorgaben nicht überschritten. D as Bundessozialgericht hat zwar mit Urteil vom 29. Januar 2014 ( - B 5 R 36/12 R - Rn. 23 f. , BSGE 115, 110) en t- schieden, dass der in § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 TVöD - AT vorgesehene Fo r- derungsübergang wegen eines Verstoßes gegen die zwingenden gesetzlichen Vorgaben für die Übertragbarkeit von Sozialleistungsansprüchen (§ 53 SGB I) unwirksam ist. Dies beschränkt sich jedoch auf den tariflich vorgesehenen Fo r- derungsübergang und steht nicht im Zusammenhang mit den übrigen Regelu n- gen des § 22 Abs. 4 TVöD - AT. Diese gestalten nur den Inhalt des Arbeitsve r- hältnisses, indem sie einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss scha ffen und begrenzen. Dies entspricht der Kompetenz der Tarifvertragsparteien (§ 1 Abs. 1 TVG) . c) Der Ausschluss der Doppelzahlung von Krankengeldzuschuss und Rente nach § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT ist nicht wegen einer Diskriminierung behinderter Menschen nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. aa) Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG dürfen Beschäftigte ua. nicht wegen e i- ner Behinderung benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Darunter fallen auc h tarifliche Regelungen (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 27 ) . Dies entspricht den Vorgaben des Unionsrechts (vgl. BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - Rn. 25, BAGE 145, 113) . Nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG , deren Umsetzung die Reg e- lungen des AGG dienen, finden die Diskriminierungsverbote der Richtlinie auch auf tarifvertragliche Bestimmungen Anwendung ( vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 41) . bb) § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT bewirkt keine unmittelbare Benachteil i- gung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG wegen einer Behinderung . (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt demnach vor, wenn eine Pe r- son wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige B e- 19 20 21 22 23 - 10 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 11 - handlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation e r- fährt, erfahren hat oder erfahren wür de . Von § 3 Abs. 1 AGG wird auch eine sog. verdeckte unmittel bare Ungleichbehandlung erfasst. Eine solche Ungleic h- behandlung ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskrim i- nierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusa m- menhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger eines Diskriminierungsmerkmals trifft (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I - 9343 ; BAG 19. De zember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46 mwN , BAGE 147, 60 ) . (2) § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT knüpft nicht an das Merkmal der Behind e- rung an, sondern an den Erhalt ua. einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Es kann hier offenbleiben, ob die E r- werbsminderung in einem untrennbaren Z usammenhang mit einer Behinderung iSd. § 1 AGG steht ( vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 42) . Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, führt § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT zu keiner unmittelbaren Benachteiligung wegen einer Behinderung . (a) Eine Behinderung iSd. § 1 AGG liegt unter Berücksichtigung des ma ß- geblichen supranationalen Rechts vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch - in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Ko ntext - faktoren (Barrieren) - seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Tei l- habe am Berufsleben gehört, substantiell beeinträchtigt sein kann (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 57 f. , BAGE 147, 60) . Auf einen b e- stimmten Grad der Behinderung kommt es nicht an. Voraussetzung ist nicht eine Schwerbehinderung iSv. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB IX (BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 25) . Dieses Verständnis der Behinderung steht im i cht - linie 2000/78/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 42) . Erfasst sind danach Einschränku n- gen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträcht i- gungen von Dauer zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschied e- 24 25 - 11 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 12 - nen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am B e- rufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können (EuGH 18. Dezember 2014 - C - 354/13 - [FOA] Rn. 53) . Das schließt einen Z u- stand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschrä n- kungen mit sich bringt. Anderenfalls fällt eine Krankheit nicht unter den Begriff der Behinderung iSd. R i chtlinie 2000/78/EG. Behinderung und Krankheit sind nach wie vor nicht gleichzusetzen (EuGH 11. April 2013 - C - 335/11 ua. - [Ring ua.] Rn. 41 f ., 47, 75; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 59, BAGE 147, 60) . (b ) Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu se in (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SG B VI) . Außerdem liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte nach seinem Lei s- tungsvermögen zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbst ä- tig sein kann, aber dafür der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente gem äß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI, vgl. BAG 17 . März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 22 ; 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/ 14 - Rn. 32 ) . Danach ist ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen einer Rente wegen voller E r- werbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt , auch in der Teilhabe am Berufsleben längere Zeit eingeschränkt (BAG 14. Janu ar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 42 ) . Dies spricht für einen untrennbaren Zusammenhang zwischen Erwerbsminderung und Behinderung, auch wenn § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nur auf die Fähigkeiten am Arbeitsmarkt abstellt (vgl. hierzu BVerfG 25. März 2015 - 1 BvR 2803/11 - Rn. 9) . (c) Zu Gunsten der Klägerin kann auch unterstellt werden, dass bei Erfü l- lung der Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vo n einer Behinderung auszugehen ist. Eine solche Rente erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehba re Zeit außers tande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 26 27 - 12 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 13 - sechs Stunden täglich erwer bstätig zu sein, die aber unter diesen Bedingungen noch mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) . (d) Selbst bei Annahme eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen Erwerbsminderung und Behinderung liegt aber keine unmittelbare Benachteil i- gung Behinderter vor , da erwerbsgeminderte Beschäftigte nicht gegenüber Pe r- sonen in einer vergleichbaren Situa tion benachteiligt we rden. (aa) § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG verlangt eine vergleichbare Situation. Der deu t- sche Gesetzgeber ha t insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligu ng nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden . Die Situati o- nen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt sein , sondern muss spez i- fisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen (EuGH 10. Mai 2011 - C - 147/08 - [Römer] Rn. 41 f., Sl g. 2011, I - 3591) . Der Vergleich der jeweiligen Situationen ist daher fallbezogen anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (BAG 17. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 24 mwN) . (bb) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass sich behinderte und nichtbehinderte Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit anfangs in derselben Lage befinden. Sie erhalten zunächst nach § 22 Abs. 1 iVm. § 21 TVöD - AT Entgeltfortzahlung (vgl. hi erzu BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 13 ff. , BAGE 133, 101) und anschließend Krankengeld g e- mäß §§ 44 bis 51 SGB V. Hierzu leistet der Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD - AT einen Krankengeldzuschuss in der tariflich bestimmten Höhe. Sinn und Zweck des Kran kengeldzuschusses liegen darin, die Lücke zwischen dem nach § 47 SGB V zu berechnenden Krankengeld und dem Nettoverdienst zu schließen (vgl. BAG 18. August 2004 - 5 AZR 518/03 - zu II 3 der Gründe) . Der Krankengeldzuschuss ist fortgezahltes Arbeitsentgelt, das lediglich in se i- 28 29 30 - 13 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 14 - ner Höhe auf eine Differenzzahlung beschränkt ist (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 22 Rn. 88) . (cc) Die Gruppe der Beschäftigten, die Krankengeldzuschuss beziehen, kann sich aufteilen in diejenigen, welche (rückwirk end) eine Rente wegen E r- werbsminderung erhalten, und diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vormals homogene Gru p- pe der wegen Krankheit Arbeitsunfähigen sich damit nicht mehr in einer ve r- gle ichbaren Situation befindet, weil die Rentenbezieher nun eine eigenständige finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem unterfällt nur das Arbeitsverhältnis eines Erwerbsgeminderten den Regelungen des § 33 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD - AT. Dadurch kommt es zu versc hiedenen Konstellationen im Hinblick auf die soziale Sicherung durch Krankengeld, Krankengeldzuschuss, Erwerbsmind e- rungsrente und ggf. Entgelt bei einer Weiterbeschäftigung. (aaa) Bei Arbeitsunfähigkeit ohne Rentenbezug bestehen Ansprüche auf Krankengeld und Krankengeldzuschuss, wobei § 22 Abs. 3 TVöD - AT für diesen eine zeitliche Begrenzung vorsieht. Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit en t- fällt der Anspruch auf Krankengeld und damit auch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD - AT) . (bbb) Bezieh t der Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit eine Rente, bedarf es zu seiner finanziellen Absicherung insoweit weder des Krankengeldes noch des Krankengeldzuschusses. Der Anspruch auf Krankengeld endet folglich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V von Beginn d er Leistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an bzw. wird nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V um den Zahlbetrag einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt. § 50 SGB V soll den Doppelbezug von Leistungen verhindern, die wie das Kranke n- geld den Ersatz von Arbeitsentgelt bezwecken ( Eichenhofer/Wenner/ SGB V / Just § 50 Rn. 1; Joussen in Becker/Kingreen SGB V 4. Aufl. § 50 Rn. 1) . Hinsichtlich des Krankengeldzuschusses gilt § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD - AT. Der damit bewirkte Ausschluss des Doppelb e- zugs von Rente und Krankengeldzuschuss entspricht sowohl dem Charakter 31 32 33 34 - 14 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 15 - des Krankengeldzuschusses, der die Aufrechterhaltung, aber nicht die Steig e- rung des Lebensstandards ermöglichen soll, wie auch der Zielsetzung der E r- werbsminderun gsrente. Diese soll ebenfalls nur einen Lohnausgleich darstellen ( BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 30 ; 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 30; Kamprad in Hauck/ Noftz SGB VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 1) . Dies verkennt die Klägerin, wenn sie davon aus geht, die Erwerbsmind e- rungsrente wolle erlittene Gesundheitsschäden und die Belastung einer Behi n- derung ausgleichen. (ccc) Soweit die Klägerin darauf hinweist, ein Beschäftigter könne nach Wi e- deraufnahme seiner Tätigkeit weiterhin eine teilweise Erwerbsm inderungsrente beziehen, spricht dies nicht dafür, dass ein Anspruch auf die se Rentenleistung den Krankengeldzuschuss nicht verringern darf. Eine Weiterbeschäftigung trotz teilweiser Erwerbsminderung ist zwar gemäß § 33 Abs. 3 TVöD - AT möglich ( zu dessen Ve rfassungskonformität unter Berücksichtigung der Rechte Behinderter vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 16 ff. ) . Die Rente wegen vermi n- derter Erwerbsfähigkeit wird jedoch nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgre n- ze nach § 96a SGB VI nicht überschri tten wird ( vgl. hierzu BAG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 28) . Wird ein Beschäftigter im Rahmen der Weite r- beschäftigung wegen Krankheit arbeitsunfähig, hat er ggf. wiederum Anspruch auf Krankengeld und Krankengeldzuschuss (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/ Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 § 22 Rn. 185.3) . (ddd) Kommt k eine Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 3 TVöD - AT zusta n- de, kann es gemäß § 33 Abs. 2 TVöD - AT zum Ruhen und bei voraussichtlich dauerhaftem Rentenbezug wegen Erwe rbsminderung sogar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen (vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 41 ff.; 14. Janu ar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 30; 23. Ju li 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51 f., BAGE 148, 357) . (dd) Da sich die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehenden B e- schäftig t en hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung nicht in einer mit den and e- ren Beschäftigten vergleichbaren Situation befinden, durften die Tarifvertrag s- parteien auch nur den Rentenbeziehern die Rückzahlung des Kran kengeldz u- 35 36 37 - 15 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 16 - schusses nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD - AT auferlegen. Die daraus folgende Belastung ist nicht zu verkennen. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT setzt keine bestimmte Höhe der Rente voraus (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2015 E § 22 Rn. 109 ) , so dass die Rückforderung des Krankengeldzuschusses die Rentennachzahlun g übersteigen kann. Die Tarifvertragsparteien haben für diesen Fall jedoch durch § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD - AT die Möglichkeit des Verzichts des Arbeitgebers auf den entspreche n- den Betrag eröffnet . Zudem durften sie im Rahmen der ihnen zustehenden Ei n- schätzungsprärogative bei typisierender Betrachtung davon ausgehen , dass die soziale Absicherung der Beschäftigten nach Ablauf der sechswöchigen Entgel t- fortzahlung (§ 22 A bs. 1 Satz 1 TVöD - AT) primär und ausreichend durch sozia l- versicherungsrechtliche Leistungen erfolgt . Sie mussten nicht für alle Konstell a- tionen das bisherige Nettoentgelt durch eine tarifliche Leistung wie den Kra n- kengeldzuschuss sichern. Es ist daher ohne Belang, dass ein Beschäftigter trotz der ihm grundsätzlich zustehenden sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis (vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 23; 14. Janu ar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 34) von der Krankenkasse gemäß § 51 SGB V iVm. § 116 Abs. 2 SGB VI letztlich zur Beantragung der Rente angehalten werden kann ( zur Einschränkung der Dispositionsbefugnis vgl. : BSG 26. Juni 2008 - B 13 R 37/07 R - Rn. 23 , BSGE 101, 86 ; 26. Juni 2008 - B 13 R 141/07 R - Rn. 23 f.; BeckOK SozR/Kreikebohm/Kus zynski Stand 1. Dezember 2015 SGB VI § 116 Rn. 5a; KassKomm/ Brandts Stand August 2012 § 51 SGB V Rn. 19) . (ee) Die von der Revision angeführte Unterlassung der Rentenauszahlung an den Beschäftigten wegen vorrangiger Ansprüche der Krankenkasse weist keinen Bezug zum diskriminierungsrechtlichen Benachteiligungsverbot auf . Die Krankenkasse kann bei nachträglicher Rentenbewilligung zwar gemäß § 103 Abs. 1 SGB X eine Erstattung des Krankengeldes von der Rentenversicherung verlangen (KassKomm/Kater Stand April 2015 § 103 SGB X Rn. 62 f. mwN ) . In dieser Höhe erfolgt keine Rentenauszahlung an den betroffene n Beschäftigte n, denn dessen Rentenanspruch gilt insoweit als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X) . Er hat die entsprechende Summe aber bereits erhalten, we nn auch als Kranke n- 38 - 16 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 17 - geld. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung darf den Rentenbetrag übersteigendes Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zurückg e- fordert werden. cc) Es liegt auch keine unzulässige mittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG vor. Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes, so dass eine mittelbare Di s- kriminierung nur vorliegen kann, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind (BA G 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 10, BAGE 139, 226 ; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, BAGE 1 37, 80; ErfK/Schlachter 16. Aufl. § 3 AGG Rn. 9; AR/Kappenhagen 7. Aufl. § 3 AGG Rn. 5 f. ; HWK/Rupp 7. Aufl. § 3 AGG Rn. 6 f. ) . Dies ist hier aus den g enannten Gründen nicht der Fall. d) Mangels nachteiliger Ungleichbehandlung behinderter Menschen ve r- stößt § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BVerfG 25. März 2015 - 1 BvR 2803/11 - Rn. 5 ; 19. Januar 1999 - 1 BvR 2161 /94 - zu C III 3 der Gründe , BVer fGE 99, 341 ) . e) Demnach ist die Klägerin gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD - AT zur Rückzahlung des in den Monaten Juli bis einschließlich Oktober 2010 erhaltenen Krankengeldzuschusses ver pflichtet. Sie erhielt ab dem 1. Juli 2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch wenn diese wegen vorrangiger Erstattungsansprüche der Krankenkasse tatsächlich nicht zur Auszahlung kam. Maßgeblich ist der Tag, der im Bescheid des Re n- t enversicherungsträgers a ls der des Rentenbeginns bezeichnet ist. Unbede u- tend ist dabei, welches Datum der Rentenbescheid trägt, wann er dem Beschä f- tigten zugegangen ist und ob ihm die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist (vgl. BSG 29. Januar 2014 - B 5 R 36/12 R - Rn. 22, BSGE 115, 110 ; Breier/Dassau/Kiefer/La ng/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 § 22 Rn. 182.5; BecKOK TVöD/Guth Stand 1. Oktober 2012 TVöD - AT § 22 Rn. 33; zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 17) . 39 40 41 - 17 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 - 18 - 2. Die Klägerin ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD - AT auch zur Rückzahlung der anteilig en Jahressonderzahlung verpflichtet. a) Die in dieser Tarifnorm enthaltene Vorschussregelung bezieht sich nicht r- z gemeint, soweit die Überzahlung auf das Zusammentreffen mit den angeführten Versorgungsleistungen zurückzuführen ist (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese TVöD Stand Juli 2009 § 22 Rn. 328 und Stand März 2011 § 20 Rn. 162; zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 29. Juni 2000 - 6 AZR 50/99 - zu B II 1 g der Gründe; zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 19) . Dies kann bezüglich der Jahressonderzahlung wegen der gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 iVm . Satz 2 Nr. 2 TVöD - AT bestehenden Verknü p- fung mit dem Krankengeldzuschuss der Fall sein . b) Die Klägerin hatte zunächst für die Monate von Juli bis einschließlich Oktober 2010 gemäß § 22 Abs. 2 TVöD - AT einen Anspruc h auf Krankengel d- zuschuss, welcher auch erfüllt wurde. Dementsprechend unterblieb eine Ve r- minderung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD - AT. Wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung gilt die Zahlung dieser anteiligen Jahressonderzahl ung nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD - AT nunmehr als Vorschuss, da die Jahressonderzahlung sich nach Wegfall der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD - AT gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD - AT vermindert. 3. Der Rückforderungsbetrag von insgesamt 2.882,51 Euro steht zw i- schen den Parteien nicht in Streit . Von dieser Summe hat die Beklagte die ebenfalls unstreitige Erstattung durch die Rentenversicherung von 160,29 Euro zum Abzug gebracht. Es verbleibt eine Forderung von 2.722,22 Euro. Mit dieser ha t die Beklagte gegen die Entgeltansprüche der Klägerin von insgesamt 2.200,00 Euro netto im streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht aufgerechnet. Ein Aufrechnungsverbot wird von der Klägerin auch nicht behauptet. 42 43 44 45 - 18 - 6 AZR 365/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR365.15.0 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes Sieberts 46
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