Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2015 Sechster Senat - 6 AZR 497/14 - ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 21. Februar 2014 - 13 Ca 3718/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 8. Mai 2014 - 5 Sa 223/14 - Nein Entscheidungsstichwort e : Widerklage - Klagerücknahme - § 167 ZPO Bestimmung en : ZPO § 167; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 497/14 5 Sa 2 23/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 4. September 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Widerkläger , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 4. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Knauß und Geyer für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2014 - 5 Sa 223/14 - unter Zurückweisung der weiter gehenden R e- vision teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Düsseldorf vom 2 1. Februar 2014 - 13 Ca 3718/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übr i- gen teilweise abgeändert, soweit Zinsen für den 1. September 2013 zugesprochen wurden. Insoweit wird die Widerklage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über den mit der Widerklage verfolgten A n- spruch auf Rückgewähr einer anfechtbar erlangten Abfindung an die Masse. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter des auf Eigenantrag vom 5. Juni 2013 am 1. September 2 013 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Verm ö- gen der Schuldnerin. Der Kläger war seit dem 1 5. August 1998 bei dieser als Finanzbuchhalter beschäftigt. Die Schuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 2 9. Mai 201 3. Am selben Tag schloss sie mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag, demzufolge das Arbeitsverhältnis zum 2 9. Mai 2013 gekündigt und im gegenseitigen Einvernehmen zum 3 1. Oktober 2013 beendet wurde. Zugleich verpflichtete sie sich, eine Abfindung von 75.000,00 Euro netto an den Kl äger zu zahlen. Ein Fälligkeitstermin war nicht ausdrücklich vereinbart. Am 4. Juni 2013 zahlte die Schuldnerin die Abfindung an den Kläger. Dieser erhob gleichwohl anschließend Klage gegen die Kündigung. Das Kündigung s- schutzverfahren war seit der Bestellu ng des Beklagten zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter am 2 5. Juni 2013 unterbrochen. 1 2 - 3 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 4 - Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 1 5. November 2013 vergeblich auf, die Abfindungssumme zurück zur Masse zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 1 8. Deze mber 2013, der am Folgetag beim Arbeitsgericht ei n- ging, nahm er das Verfahren auf und erhob Widerklage auf Rückzahlung der Abfindung. Die Zustellung dieses Schriftsatzes wurde erst am 1 7. Januar 2014 veranlasst und erfolgte am 2 7. Januar 201 4. Zu diesem Ze itpunkt hatte der Kl ä- ger mit Schriftsatz vom 2 3. Januar 2014, der am selben Tag bei Gericht eing e- gangen war, die Kündigungsschutzklage bereits zurückgenommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Widerklage sei zulässig. § 167 ZPO sei entspreche nd anwendbar. Der Kläger habe die Abfindung a n- fechtbar erlangt. Der Beklagte hat beantragt, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 75.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen. Der Kläger hat zur Begründung seines Antrags auf Abweisung der W i- derklage die Ansicht vertreten, diese sei unzulässig. § 167 ZPO finde auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung. Diese Bestimmung solle die Pa r- teien vor gerichtlichen Verzögerungen schützen, nicht aber vor Verfahren s- han d lungen der jeweils anderen Partei. Der Widerkläger müsse auch nicht vor der Klagerücknahme geschützt werden, weil er selbst jederzeit eine neue Hauptklage erheben könne. Zudem begebe er sich bewusst in A bhängigkeit von der Hauptklage. Von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe er , der Kläger, im Zeitpunkt der Zahlung keine Kenntnis gehabt. Das Arbeitsgericht hat mit Versäumnisurteil vom 4. Februar 201 4 der Widerklage entsprochen und dieses Urteil a uf den Einspruch des Klägers au f- recht erhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurüc k- gewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abweisung der Widerklage weiter. 3 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist ganz überwiegend unbegründet. Erfolg hat sie nur hinsichtlich des Zinsantrags für den Tag der Insolvenzeröffnung, den 1. September 2013. I. Die Revision ist insgesamt zulässig. 1. Der Revisionsbegründung lassen sich Richtung des Revisionsangriffs und der aus Sicht der Revision vorliegende Rechtsfehler des Landesarbeitsg e- richts bei der Anwendung des § 167 ZPO noch hinreichend deutlich entne h- men. Sie legt dar, warum nach ihrer Auffassung entgegen der Annahm e des Landesarbeitsgerichts die Bestimmung des § 167 ZPO ausgehend von ihrem Zweck auf die vorliegende Konstellation weder unmittelbar noch analog a n- wendbar ist. Diese Angriffe sind im Fall ihrer Berechtigung geeignet, eine a b- weichende Entscheidung durch d en Senat als möglich erscheinen zu lassen (vgl. BAG 1 6. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 14) . Eine tiefer gehende Ause i- nandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils war im Hinblick d a- rauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht geb unden ist, nicht erforderlich (vgl. BAG 3 1. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 13) . Ob die A n- sicht des Klägers zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Revision. 2. Damit ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - die Revision in s- gesamt zulässig, obw ohl sie gegen die materiell - rechtliche Würdigung des La n- desarbeitsgerichts keine substantiierten Rügen erhebt, sondern sich darauf b e- schränkt, diese zur Überprüfung durch den Senat zu stellen. Insoweit genügt ein Angriff durch eine Sach - oder Verfahrensrüg e, die das Urteil in Frage stellt (Zöller/Heßler ZPO 3 0. Aufl. § 551 Rn. 13) . 3. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, der Revision fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger keine nennenswerten inhaltlichen Ei n- wände gegen das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs erhebe und er darum in einem neuen Prozess zur Rückgewähr der Abfindung an die Masse verurteilt 8 9 10 11 12 - 5 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 6 - werden müsse, wenn er im vorliegenden Rechtsstreit obsiege, weil die Wide r- klage unzulässig sei. a) Das Rechtsschutzinteresse stellt grundsätzlich keine besondere V o- raussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eing e- legt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelkläger s hieran besteht. Darum kann die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nur ausnahmswe i- se mit dem Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden, nämlich dann, wenn eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelwegs anzunehmen ist (BGH 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14 - Rn. 57) . Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Beharren des Klägers auf Abweisung der Widerklage aus formellen Grü n- den ist nicht rechtsmissbräuchlich. Aus § 269 Abs. 1 ZPO folgt, da ss er grun d- sätzlich ein Recht auf Erlass eines Urteils über den mit der Widerklage verfol g- ten Anspruch hat (vgl. BGH 1 4. Mai 1979 - II ZR 15/79 - zu 2 b der Gründe) . Ob der Anspruch dann, wenn der Kläger im vorliegenden Prozess aus Gründen des formellen Rechts obsiegen würde, in einem späteren Verfahren materiell zuerkannt würde, ist unerheblich. Folgte man der Ansicht des Beklagten, wäre eine Verteidigung mit Argumenten des Prozessrechts abgeschnitten. b) Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidu ng materiell b e- schwert. Dafür genügt jeder nachteilige, der Rechtskraft fähige Inhalt der ang e- fochtenen Entscheidung (BAG 1 3. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 32, BAGE 144, 125) . II. Die Widerklage ist zulässig. Die Wirkung ihrer Zustellung am 2 7. Janua r 2014 wird gemäß § 167 ZPO im Wege der Fiktion auf den Zeitpunkt ihres Ei n- gangs bei Gericht am 1 9. Dezember 2013 zurückdatiert. In diesem Zeitpunkt dauerte die Rechtshängigkeit der Klage, die erst am 2 3. Januar 2014 zurückg e- nommen worden ist, noch an. 13 14 15 - 6 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 7 - 1. Die Widerklage setzt begrifflich voraus, dass eine Klage schon und noch anhängig ist. Erst nach ihrer zulässigen Erhebung wird sie wie eine sel b- ständige Klage behandelt. Dann lässt eine Rücknahme der Hauptklage die W i- derklage unberührt (vgl. BGH 1 7. Okt ober 1963 - II ZR 77/61 - BGHZ 40, 185, 189) . Liegt die besondere Prozessvoraussetzung der Rechtshängigkeit der Kl a- ge bei Erhebung der Widerklage nicht vor, ist die Widerklage dagegen als unz u- lässig abzuweisen (BGH 1 8. April 2000 - VI ZR 359/98 - zu II 3 d er Gründe ) . 2. Die Revision geht zu Recht davon aus, dass die Widerklage unzulässig wäre, wenn § 167 ZPO keine Anwendung fände. Die Widerklage wurde erst am 2 7. Januar 2014 und damit nach der bereits am 2 3. Januar 2014 erfolgten Rücknahme der Klage zugest ellt. a) Die Klagerücknahme wurde mit ihrem Eingang bei Gericht am 2 3. Januar 2014 wirksam. Sie war als an das Gericht gerichtete Prozesshan d- lung trotz der am 2 3. Januar 2014 noch andauernden Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 ZPO wirksam (vgl. für die Rechtsmitteleinlegung in st. Rspr. BAG 2 6. Juni 2008 - 6 AZR 478/07 - Rn. 10; BGH 1 6. Mai 2013 - I X ZR 332/12 - Rn. 5) . Einer Einwilligung des Beklagten bedurfte es g e- mäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht. b) Die Widerklage wurde erst am 2 7. Januar 2014 zuge stellt. aa) Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und die s durch Unterzeichnung des Empfangsbekenn t- nisses beurkundet (BGH 1 9. April 2012 - IX ZB 303/11 - Rn. 6) . bb) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das auf den 2 7. Januar 2014 ausgestellte Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet. Er hat jedoch im Schri ftsatz vom 6. 2 7. 01. selbst unterzeichnet hatte, war damit das Empfangsbekenntnis jedenfalls mit 16 17 18 19 20 21 - 7 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 8 - Rückwirkung nachgeholt (vgl. BGH 1 9. April 1994 - VI ZR 269/93 - zu II 1 c der Gründe) . Darum kann dahinstehen, ob wie nach § 212a ZPO aF (vgl. dazu BGH 1 9. April 1994 - VI ZR 269/93 - zu II 1 b der Gründe) auch nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Angabe des Datum s und der Unterschrift unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Zustellung durch Empfangsbekenntnis sind (offengelassen von BGH 1 1. Juli 2005 - NotZ 12/05 - zu II 4 d aa der Grü n- de , insbesondere für das Fehlen einer Unterschrift; verneinend Stein/Jonas/ R oth ZPO 2 2. Aufl. § 174 Rn. 13; bejahend Wieczorek/Schütze /Roh e 4. Aufl. § 174 ZPO Rn. 51) . cc) Das Empfangsbekenntnis erbringt nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO vollen Beweis auch für den Zeitpunkt der Entgege n nahme durch den Rechtsanwalt. Den zulässigen Gege nbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsdatums, der v o- raussetzt, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig entkräftet wird und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können (BGH 1 9. Apr il 2012 - IX ZB 303/11 - Rn. 6) , hat der Beklagte nicht geführt. Darum ist trotz des erheblichen Zeitabstands von zehn Tagen zwischen der Absendung der zuzustellenden Schriftstücke am 1 7. Januar 2014 und deren im Empfangsbekenntnis des Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers bescheinigter Zustellung am 2 7. Januar 2014 vom Zugang erst an diesem Tag auszugehen. 3. Die Zustellung der Widerklage wirkt jedoch auf den Zeitpunkt ihre s Ei n- gangs zurück, so dass eine zwischen der An - und Rechtshängigkei t der Wide r- klage erfolgende Klagerücknahme nicht zur Unzulässigkeit der Widerklage führt. Das ergibt die Auslegung des § 167 ZPO. a) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind Zweckmäßigkeitsvo r- schriften (vgl. RG 1 7. Februar 1909 - I 387/08 - RGZ 70, 2 91, 293) , die der He r- beiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickwinkel richtiger, aber in di e- sem Rahmen auch gerechter Entscheidungen dienen (BVerfG 3 0. Januar 1985 - 1 BvR 99/84 - zu B II 3 a der Gründe, BVerfGE 69, 126) . Sie sollen nicht die Rechtsve rfolgung erschweren oder verhindern und sind auch nicht Selbs t- zweck, sondern dienen der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbete i- 22 23 24 - 8 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 9 - ligten (BGH 2. Juli 2004 - V ZR 290/03 - zu II 1 a der Gründe ) . Wenn irgend vertretbar, müssen Verfahrensvorschriften dah er so ausgelegt werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage ermöglichen ( vgl. GmS 5. April 2000 - GmS - OGB 1/98 - zu III 1 der Gründe , BGHZ 144, 160; BGH 6. November 1991 - XII ZR 240/90 - zu II 2 der Gründe; RG 8. Dezember 1922 - III 120/22 - RGZ 105, 42 2 , 42 7 ) . Bei ihrer Auslegung ist in besonderem Maße auf die Wahrung des mit der Norm verfolgten Zwecks Bedacht zu ne h- men ( vgl. BGH 1 5. Dezember 1960 - KZR 2/60 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 34, 53; RG 1 7. Februar 1909 - I 387/0 8 - RGZ 70, 291, 293) . Auch ist einer Ausl e- gung der Vorrang zu geben, die Verfahrenstricks und Manipulationen der Pa r- teien verhindert (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 3 0. Aufl. Einl. Rn. 99) . b) Nach diesem Auslegungsmaßstab findet § 167 ZPO ausgehend von seinem Zweck auc h in der vorliegenden Konstellation Anwendung. aa) § 167 ZPO kodifiziert mit dem prozessualen Nichtzurechnungsgrun d- satz einen fundamentalen Grundsatz des Prozessrechts, indem die Partei von der Verantwortlichkeit für Vorgänge, auf die sie keinen Einfluss hat, befreit wird (Schumann FS Lüke 1997 S. 767, 779) . Bei Vorliegen der gesetzlichen Vorau s- setzungen wird die Zuste llung auf den Zeitpunkt zurückdatiert, in dem der zuz u- stellende Antrag oder die zuzustellende Erklärung in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt und damit dem Einfluss des Antragstellers entzogen ist. Durch gesetzliche Fiktion wird die Zustellung als i m Zeitpunkt der Einreichung des A n- trags bewirkt angesehen (Förster/Kann Die Zivilproze ß ordnung für das D eu t- sche Re ich 3. Aufl. § 207 S. 525; Stein/Jonas/Roth ZPO 2 2. Aufl. § 167 Rn. 1) . Der Gesetzgeber trägt dadurch dem Umstand Rechnung, dass er die Amts - statt der Parteizustellung eingeführt hat. Er hat erkannt, dass die Zustellung seitdem jedem Einfluss der Partei entzogen ist, insbesondere von ihr nicht b e- schleunigt werden kann, und ihr darum die Zeitdauer bis zur Zustellung nicht zum Nachteil gereichen darf. Die Rückwirkungsfiktion soll der Partei, die bis dahin die Zustellung im Prozess selbst besorgen und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnte, nunmehr aber auf die Amtszustellung angewiesen ist, das von ihr nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung 25 26 - 9 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 10 - der amtlichen Zustellung abnehmen (BAG 2 1. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 38, 40; BGH 8. November 1979 - VII ZR 86/79 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 75, 307; RG 8. Dezember 1922 - III 120/22 - RGZ 105, 422, 424, 428) . § 167 ZPO ist darum entgegen der Annahme der Revision nicht restriktiv, so n- dern weit auszulegen, damit der beabsichtigte Schutz des Zustellungsveranla s- sers nach Möglichkeit gewährleistet wird (vgl. BGH 1 7. Dezember 2009 - I X ZR 4/08 - Rn. 12) . Die von der Revision f ür ihre Auffassung angeführten Ausfü h- rungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 2 9. April 2014 ( - VI ZR 246/12 - Rn. 26, BGHZ 201, 45) betreffen den hier nicht vorliegenden Fall rechtsbegründender oder rechtsverstärkender Folgen einer Zustell ung der Klageschrift wie zum Beispiel den Verzugsbeginn nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB oder die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB. Auf diese Folgen findet § 167 ZPO nach allgemeiner Auffassung keine Anwendung (Stein/Jonas/ Roth aaO Rn. 7 ) . bb) Die gesetzliche Rückwirkungsfiktion kommt allerdings auch in ihrem Anwendungsbereich dann nicht zur Anwendung, wenn das Gesetz an anderer Stelle eine entgegenstehende wertende Entscheidung getroffen hat (BAG 2 1. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 39 f.) , wi e es zum Beispiel bei der A n- fechtungsfrist nach § 121 BGB wegen des im Vordergrund stehenden Gewis s- heitsinteresses des Anfechtungsgegners (vgl. BGH 1 7. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 26, BGHZ 177, 319) oder bei § 16 BetrAVG der Fall ist (vgl. BAG 2 1. Oktobe r 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 16 ff.) , nicht aber bei § 15 Abs. 4 AGG (BAG 2 2. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 11 ff. , BAGE 148, 158 ) . cc) Die gesetzliche Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO soll demnach ve r- hindern, dass die Partei, die wegen einer bestehenden Frist nur innerhalb eines feststehenden Zeitraums von einem Recht Gebrauch machen kann, dafür den Klageweg beschreitet und deshalb auf die Mitwirkung des Gerichts durch die Zustellung der Klage angewiesen ist, dieses Recht nur deshalb verliert, weil die Zu stellung erst außerhalb des eröffneten Zeitraums erfolgt. Von diesem Zweck ist auch die vorliegende Konstellation erfasst. 27 28 - 10 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 11 - (1) Die Widerklage bedarf - wie jede Klage - zu ihrer Rechtshängigkeit der Zustellung, § 261 Abs. 1 ZPO. Der Widerkläger darf erwart en, dass ihm durch die erforderliche Zustellung die mit einer solchen Klage verbundenen Vorteile, namentlich die Kostenprivilegierung durch § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG (zu den Vo r- teilen einer Widerklage im Einzelnen siehe Hau ZZP Bd. 117 [2004] , 31, 32 ff.; Ste in/Jonas/Roth ZPO 2 3. Aufl. § 33 Rn. 52 f. ) , nicht verlorengehen und er nicht darüber hinaus auch noch die dadurch entstehenden Kosten tragen muss. (2) Die Zivilprozessordnung eröffnet das Recht, mittels einer Widerklage zum Gegenangriff überzugehen, nur innerhalb des Zeitraums der Rechtshä n- gigkeit der Hauptklage. Das ist im Ergebnis eine nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte, aus dem Wesen der Widerklage selbst folgende prozessuale Frist eigener Art, auf die § 167 ZPO nach dem Grundgedanken dieser Besti mmung, Rechtssicherheit zu gewährleisten und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Gerichtsbetriebs zu schützen (vgl. BGH 1 7. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, BGHZ 177, 319) i- nen bestimmten Zw eck festgelegte Zeitspanne (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 1323) bzw. einen festgesetzten Zeitraum (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 555) . Das lässt eine Anwendung des § 167 ZPO in dem Zeitraum, in dem eine zulässige Wi derklage erhoben werden kann, nicht nur zu, sondern gebietet sie sogar, um so dem prozessualen Nich t- zurechnungsgrundsatz als fundamentalem Grundsatz des Prozessrechts Rec h- nung zu tragen. (3) Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist § 167 ZPO seinem Zweck nach nicht nur auf Fristen anwendbar, die von vornherein (datumsm ä- ßig) bestimmt sind. Seiner Anwendung steht darum nicht entgegen, dass der Widerkläger nicht beeinflussen und auch nicht voraussehen kann, ob und wann der Kläger seine Klage zurücknimm t, sondern der Zeitraum, in dem eine Klage rechtshängig und eine Widerklage damit zulässig ist, von der Entscheidung e i- nes Dritten abhängt. 29 30 31 - 11 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 12 - (a) § 167 ZPO ist Ausdruck des Gedankens, dass von der Partei zur Wa h- rung der Frist nur ein Handeln im eigenen Wir kungskreis verlangt wird und sie das Risiko für das Geschehen außerhalb dieses Wirkungskreises nicht tragen muss (vgl. OLG Frankfurt/Main 1 0. September 1999 - 24 U 58/99 - ) . Darum gibt ihr diese Bestimmung die Möglichkeit, die Wahrung der Frist durch das bloße Einreichen eines Schriftsatzes und damit durch eigenes Handeln sicherzuste l- len (Zöller/Stöber/Greger ZPO 3 0. Aufl. § 167 Rn. 1) . (b) Ebenso wie bei einer durch Klage zu wahrenden Frist, deren Ablauf datumsmäßig von vornherein feststeht, ist dem Wide rkläger die Möglichkeit entzogen, den Zeitpunkt der Zustellung zu beeinflussen. Er hat allein Einfluss auf den Zeitpunkt der Einreichung seiner Widerklageschrift. Entscheidet er sich dafür, eine Widerklage statt einer eigenständigen Klage zu erheben, um di e vom Gesetzgeber eröffneten Vorteile der Widerklage zu nutzen, trägt er nach dem Zweck des § 167 ZPO nur das Risiko, dass bereits im Zeitpunkt des Ei n- gangs der Widerklage bei Gericht die Klage zurückgenommen ist. Das gilt en t- gegen der Annahme des Klägers auch dann, wenn die Klage noch am Tag des Eingangs der Widerklage zurückgenommen wird, also auch bei größtmöglicher Beschleunigung der Zustellung diese nicht mehr vor Rücknahme der Klage hä t- te erfolgen können. § 167 ZPO greift auch dann, wenn die Klage am letzten Tag der Frist eingereicht wird (BAG 2 3. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 38, BAGE 143, 50; BGH 2 7. Mai 1993 - I ZR 100/91 - zu II 2 der Gründe) . Darum schützt diese Bestimmung den Widerkläger entgegen der Auffassung des Kl ä- gers auch davor, dass die Widerklage durch die Rücknahme der Klage nach Einreichung der Widerklageschrift bei Gericht unzulässig wird, selbst wenn die Rücknahme am selben Tag erfolgt, an dem die Widerklage anhängig wurde . dd) Der Gesetzgeber hat hinsichtlich des Instituts der Wid erklage auch ke i- ne abweichende Wertung getroffen, durch die er dem Interesse des Klägers, mit Eingang der Klagerücknahme bei Gericht den Zeitpunkt festlegen zu kö n- nen, ab dem er nicht mehr von einem mittels Widerklage geführten Gegena n- griff betroffen werde n kann, Vorrang vor dem Schutz, den § 167 ZPO gewäh r- leistet, eingeräumt hat. § 167 ZPO dient vorrangig dem Schutz des Zuste l- 32 33 34 - 12 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 13 - lungsveranlassers (BAG 2 1. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 40) . Zudem soll auch die Widerklage für Rechtssicherheit sorgen und pri vilegiert darum den Widerkläger. (1) Die Widerklage dient dem Interesse der Parteien und des Gerichts, e i- nen zusammenhängenden Sachverhalt einheitlich zu klären und so eine G e- samtbereinigung des Konflikts der Parteien herbeizuführen. Die Vervielfältigung und Zersplitterung der Prozesse mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidu n- gen soll vermieden werden (Pfaff ZZP Bd. 96 [1983] , 334, 351 f.; Hau ZZP Bd. 117 [2004] , 31, 35 f., jeweils unter Bezug auf Hahn Die gesamten Materi a- lien zur Civilprozeßordnung 1880 S. 158 ; BGH 3 0. September 2010 - Xa ARZ 191/10 - Rn. 13 , BGHZ 187, 112 ; 1 7. Oktober 1963 - II ZR 77/61 - BGHZ 40, 185, 188) . Darum lässt die Rechtsprechung bei besonders engem Sachz u- sammenhang sogar eine isolierte Drittwiderklage gegen einen am Proze ss bi s- lang nicht beteiligten Dritten zu (vgl. BGH 7. November 2013 - VII ZR 105/13 - Rn. 15 f.; Stein/Jonas/Roth ZPO 2 3. Aufl. § 33 Rn. 47 f.) . Darüber hinaus dient die Widerklage auch der Herstellung prozessualer Waffengleichheit, indem sie es dem Beklag ten ermöglicht, seine Gegenanspr ü- che in einem laufenden Prozess geltend zu machen. Diese Zwecke der Wide r- klage bringt § 33 ZPO zum Ausdruck und verwirklicht damit ein Prinzip mit G e- rechtigkeitsgehalt (Stein/Jonas/Roth ZPO 2 3. Aufl. § 33 Rn. 1) . (2) Ausgeh end von diesem Zweck verfängt das Argument des Klägers, der Beklagte könne unabhängig von der zurückgenommenen Klage seinerseits Klage erheben, nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Widerkläger nur durch das Weiterbetreiben des vom Kläger eingeleitet en Rechtsstreits Prozes s- ergebnisse, zum Beispiel Beweisergebnisse, sichern kann. Zudem lassen sich nur durch die Heranziehung des § 167 ZPO manipulatorische Klagerückna h- men, die sich den erforderlichen Zeitablauf bis zur Zustellung der Widerklage zunutze m achen, um dieser zuvor zu kommen, verhindern. 35 36 37 - 13 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 14 - c) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Zustellung der g- ke i ten auf Seiten des Beklagten zur Verzögerung der Zustellung geführt haben. Es hat den nach § 33 Abs. 1 ZPO erforderlichen Zusammenhang mit der Klage bejaht. Gegen diese Würdigungen erhebt die Revision keine Angriffe. III. Die Widerklage ist - mit Ausna hme eines geringen Teils des Zinsa n- trags - begründet. Das Landesarbeitsgericht hat unter Bezug auf die Ausfü h- rungen des Arbeitsgerichts zu Recht angenommen, dass der Kläger die Abfi n- dung anfechtbar erlangt hat und deshalb gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Ab s. 1 Satz 1 InsO den Abfindungsbetrag von 75.000,00 Euro an die Masse zurückgewähren muss. Allerdings sind Zinsen auf diesen Anspruch erst seit dem Tag nach Insolvenzeröffnung zu zahlen. 1. Entgegen der Annahme des Beklagten ist der Senat nicht gehindert, das Berufungsurteil auf mögliche Rechtsfehler bei der Anwendung der Besti m- mungen zur Insolvenzanfechtung in § § 129 ff. InsO zu überprüfen, obwohl die Revision diesbezüglich keine Rüge erhoben hat. Sie rügt ausdrücklich eine fe h- lerhafte Auslegung und Anwen dung des § 167 ZPO als Bestimmung des fo r- me l len Rechts und erhebt damit eine Sach - und keine Verfahrensrüge. Ist die Revision wie hier zulässig, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil gemäß § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb desselben Streitgegens tands ohne Bindung an die erhobenen Sachrügen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten auf seine materielle Richtigkeit und mögliche Rechtsfehler hin zu prüfen (BAG 1 1. Dezember 2014 - 6 AZR 562/13 - Rn. 17) und ist nicht wie bei einer Verfahrensrüge auf d en Umfang der ordnungsgemäßen Rüge beschränkt. Der Senat hatte deshalb auch zu prüfen, ob die Insolvenzanfechtung durchgreift, die den einzigen Streitgegenstand des Rechtsstreits bildet, soweit er in die Revis i- onsinstanz gelangt ist. 2. Die erlangte Decku ng ist inkongruent. Das gilt sowohl für den Aufh e- bungsvertrag als Grundgeschäft als auch für die erlangte Zahlung. Der Kläger hat erst durch den in der kritischen Zeit geschlossenen Abwicklungsvertrag, auf den er keinen Anspruch hatte, den Abfindungsanspru ch erworben. Zudem hat 38 39 40 41 - 14 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 - 15 - er die Zahlung bereits am 4 . Juni 2013 und damit vor der erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 3 1. Oktober 2013 eintretenden Fälligkeit erlangt. Den Fälligkeitszeitpunkt hat das Landesarbeitsgericht im Anschluss an die au s- f ührliche Würdigung des Arbeitsgerichts festgestellt, ohne dass die Revision dagegen Rügen erhebt. Revisible Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die deutlich vor Fälligkeit erfolgte Zahlung begründete die Inkongruenz. Gerade das Recht des Gläubigers , die Leistung einzufordern, unterscheidet kongruente von inkongruenten Rechtshandlungen (BGH 9. Juni 2005 - I X ZR 152/03 - zu II 2 a der Gründe ) . 3. Vertragsabschluss und Zahlung erfolgten im letzten Monat vor dem am 5 . Juni 2013 gestellten Eröffnungsant rag. Weitere subjektive oder objektive Tatbestandsvoraussetzungen als die Inkongruenz verlangt § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht. Darum ist es unerheblich, ob eine Zahlungsunfähigkeit der Schul d- nerin vorlag und ob der Kläger - was er bestreitet - davon Kenntnis hatte. 4. Die erforderliche mittelbare Gläubigerbenachteiligung wird vorliegend dadurch begründet, dass durch den Abfluss des Abfindungsbetrags aus der Masse deren Aktiva verkürzt worden ist (BAG 2 9. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 58, B AGE 147, 1 7 2) . 5 . Der Kläger hat den Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt a l- lerdings erst am Tag n ach der Insolvenzeröffnung und damit nicht, wie bea n- tragt und von den Vorinstanzen zuerkannt, mit dem 1., sondern erst mit dem 2. September 2013 (st. Rspr. seit BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 3 9 f. ) . Insofern hatte die Revision Erfolg. 42 43 44 - 15 - 6 AZR 497/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR497.14.0 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß M. Geyer 45
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