Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2019 Sechster Senat - 6 AZR 93/18 - ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 21. März 2017 - 21 Ca 250/16 - II. Urteil vom 2. November 2017 - 1 Sa 31/17 - Entscheidungsstichwort e : Zulage gemäß Protokollnotiz 2 der Anlage 1 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) - Schichtleitung eines examinierten Altenpflegers ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 93/18 1 Sa 31/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Mai 2019 URTEIL Schmidt - Brenner , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und Kreis für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 93/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 2. November 2017 - 1 Sa 31/17 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. März 2017 - 21 Ca 250/16 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu trag en. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer Schichtleitungs - Zulage auf der Grundlage eines kirchlichen Tarifvertrags . Der Kläger ist examinierter Altenpfleger und als solcher bei der Bekla g- ten bzw. deren Rechtsvorg änge rin beschäftigt . Er ist im Seniorenhaus M in der Wohngruppe III eingesetzt. Dort gibt es eine Wohnbereichsleitung, aber keine stellvertretende Wohnbereichsleitung. In der Stellenbeschreibung des Klägers ist ua. vorgesehen, dass er die Wohnbereichsleitu ng als Schichtleitung vertritt. In dieser Funktion ist er Ansprechpartner für Ärzte, Angehörige der zu pflege n- den Personen und Apotheken sowie zuständig für die Arbeitsverteilung nach Art der Tätigkeit und Auswahl der von den Pflegehilfskräften und Auszubi ldenden durchzuführenden Arbeiten sowie das Notfallmanagement, dh. die Koordination und Benachrichtigung von Notarzt und Rettungswagen im Bedarfsfall. Unter den in den Dienstplänen der Beklagten mit Kürzeln bezeichneten - ( 0 6:15 Uhr bis 14:30 - (13:00 Uhr bis 21:15 - Dienste (20:45 Uhr bis 0 6:45 Uhr). Bei diesen handelt es und . Der Kläger war im Zeitraum Juni 2015 bis Mai 2016 überwiegend zu diesen Diensten eingesetzt und dann der einzige 1 2 3 - 3 - 6 AZR 93/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 - 4 - examinierte Altenpfleger in seinem Wohnbereich. Die Wohnbereichsleitung war - Frühdienstes des Klägers un d ihres - Spätdienstes von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr zeitgleich mit dem Kläger tätig oder wenn sie - Dienste). Während dieser stand sie nicht als Ansprechpartnerin für externe Dritte oder Pflegekräfte zur Verfügung. Nac htdienste absolvierte die Wohnbereichsleitung nicht. Auf das Arbeitsverhältnis war im streitgegenständlichen Zeitraum nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie vom 15. August 2002 idF vom 4. Mai 2015 (KTD 2015) anzuw enden. Regelungen zum Entgelt, das sich nach Entgeltgruppe und - stufe bemisst, enthalten § 14 KTD 2015 und die als Anlage 1 hierzu abgeschlossene Entgeltordnung. Nach der Entgeltordnung (im Folgenden EGO) werden ua. Altenpfleger/innen mit e i- ner erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer und entsprechender Tätigkeit nach Entgeltgruppe 7 Abschnitt A vergütet. In Entgeltgruppe 7 Abschnitt schaftsleitung in einer stationären Einrichtung, Küchenleitung, Schichtleitung und stellvertretende Stationsleitung, Leitung in der ambulanten Pflege, Kindertagesstättenleitung sowie Hauswir t- schaftsleitung in einem Krankenhaus mit bis zu 400 Betten. Die ua . im Fall e der Schichtleitung in Bezug genommene Protokollnotiz 2 der Anlage 1 zum KTD 2015 sieht die Zahlung einer Zulage in Höhe der Hälfte des Unterschied s- betrags zwischen der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe und der gleichen Stufe der nächsthöher en Entgeltgruppe vor. Der Kläger erhielt im Streitzeitraum eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Abschnitt A EGO in Höhe von 3.037,00 Euro brutto, ab dem 1. Januar 2016 in Höhe von 3.119,00 Euro brutto. Die monatliche Verg ü- tung der nächsthöhe ren Entgeltgruppe 8 , nach der die Wohnbereichsleitung vergütet wurde, betrug 3.469,00 Euro brutto, ab dem 1. Januar 2016 3.563,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 forderte er von der Beklagten erfolglos die Zahlung der Zulage nach der Proto kollnotiz 2 der Anlage 1 zum KTD 2015 ab Juni 2015. 4 5 - 4 - 6 AZR 93/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 - 5 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die Zulage in Höhe von 216,00 Euro bzw. ab Januar 2016 222,00 Euro monatlich zu. Hierzu sei erforderlich , aber auch ausreichend, dass ein der Entgeltgru ppe 7 Abschnitt A EGO unterfallender Mitarbeiter mit einer in Entgeltgruppe 7 Abschnitt B EGO genannten Funktion betraut werde. Das sei bei ihm der Fall. Er übe überwi e- gend Schichtleitungstätigkeiten aus. Der Kläger hat zusammengefasst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Oktober 2016 insgesamt einen Betrag von 3.732,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, die Zahlung der Zulage setze voraus, dass mit der Übertragung der in En t- geltgruppe 7 Abschnitt B EGO genannten Funktion die tatsächliche Ausübung einer solchen Tätigkeit einher zu gehen habe , die zudem eine entsprech ende Gesamtverantwortung aufweise n müsse . Das folge aus der Überlegung, dass die Schichtleitung im Hinblick auf die wahrzunehmende Gesamtverantwortung mit den übrigen in Entgeltgruppe 7 Abschnitt B EGO genannten Funktionen, denen die Zulage zustehe, insbes ondere der stellvertretenden Stationsleitung, vergleichbar sein müsse. Zudem sei der Kläger nur dann Schichtleiter, wenn die Wohnbereichsleitung abwesend sei und tatsächlich Vertretungsaufgaben erl e- digt werden müssten. Dies entspreche nicht mindestens 50 % seiner Tätigkeit. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen das stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsant rag weiter. 6 7 8 9 - 5 - 6 AZR 93/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht die Zulage gemäß der Protokollnotiz 2 der Anlage 1 zum KTD 2015 für die Monate Juni 2015 bis Oktober 2016 nicht zu. Er hatte in diesem Zeitraum nicht die Funktion einer Schichtleitung im Sinne der Entgeltgruppe 7 Abschnitt B EGO auszuüben. I. Gemäß § 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 KTD 2015 ist die Arbeitnehm e- rin in der Entgeltgruppe eingruppiert, d eren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist nach Satz 3 dieser Tarifnorm der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeit s- vorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeit s- merkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Gemäß der als Anlage 1 zum KTD 2015 erlassenen Entgeltordnung sind Arbeitnehmerinnen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalb jähriger Dauer und entsprechender Täti g- keit in einem der nachfolgend abschließend aufgezählten Berufe, ua. dem Beruf der Altenpflegerin, in die Entgeltgruppe 7 Abschnitt A EGO eingruppiert. Unter Entgeltgruppe 7 Abschnitt B EGO folgenden Fun k- II. Der Anspruch des Klägers scheitert entgegen der Auffassung der Rev i- sion nicht bereits daran, dass er zeitlich nicht mindestens zur Hälfte tatsächlich Schichtleitungstätigkeiten ausübt e . Für die Erfüllung de s Tarifmerkmals der Schichtleitung kommt es nicht auf den zeitlichen Umfang der tatsächliche n Wahrnehmung von Schichtleitungstätigkeiten, sondern auf die bloße Übertr a- gung dieser Funktion an. Dem Abwesenheitsvertreter muss diese Funktion j e- doch in dem von § 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 KTD 2015 geforderten zeitl i- chen Umfang übertragen worden sein . Das ergibt die Auslegung des Tarifve r- trags . 10 11 12 13 - 6 - 6 AZR 93/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 - 7 - 1. Die Tarifmerkmale in den Entgeltgruppen 1 bis 6 EGO setzen Tätigke i- t- gruppe i- 2 bzw. 3). In den Entgeltgruppen 4 und 6 EGO fordert der Tarifvertrag eine mindestens einjährige bzw. in der Regel min de s- tens zweieinhalbjährige, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und entspr e- chende Tätigkeiten. Nach der Entgeltgruppe 5 EGO sind Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppe 4 mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten zu vergüten. Zu j e- der dieser Entgeltgruppen nenn t der Tarifvertrag Tätigkeitsbeispiele. Erstmals d ie Entgeltgruppe 7 Abschnitt A EGO ist berufsbezogen. Sie setzt eine Ausbi l- dung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer und entspreche n- de Tätigkeiten in einem der abschließend aufgezählten Berufe, unter denen sich der Beruf der Altenpflegerin findet, voraus. Richtbeispiele wie die vorher i- gen Entgeltgruppen kennt die Entgeltgruppe 7 Abschnitt A EGO nicht. Die Entgeltgruppe 7 Abschnitt B EGO r- beitnehmerin nen in folg ende n Funktion en seinem klaren Wortlaut die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe nicht von einer bestimmten Tätigkeit (in einem bestimmten Beruf), sondern von einem Funktionsmerkmal abhängig. Bei solchen Merkmalen ist d ie gesamte Tätigkeit in dieser Funktion als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten (vgl. nur BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 225/0 5 - Rn. 17) . Die Arbeitnehmerin muss daher nicht mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit tatsächlich Einzeltätigkeiten der dort g e- nannten Funktion ausüben (vgl. BAG 23. Januar 1985 - 4 AZR 150/84 - juris - Rn. . § 12 TV - Ärzte/TdL ebenso BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 23 mwN) . 2. Nach dem KTD 2015 ist es deshalb denkbar, da ss neben Arbeitne h- mern, die ausschließli ch als Schichtleitung eingesetzt sind, auch solche Arbei t- nehmer die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 Abschnitt B EGO erfüllen, die - wie der Kläger - b eispielsweise Tätigkeiten eines Altenpflegers leisten und den en daneben eine der im Tarifvertrag genannten Funktionen nur für den Fall 14 15 16 - 7 - 6 AZR 93/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 - 8 - der Abwesenheit eines anderen Beschäftigten übertragen ist. In diesen Vertr e- tungsfällen führt jedoch der Umstand, dass es sich bei den in Entgeltgruppe 7 Abschnitt B EGO genannten Me rkmalen um Funktionsmerkmale handelt, nicht dazu, dass es auf den zeitlichen Anteil der Funktionsübertragung nicht a n- kommt. Die Tätigkeit der betreffenden Abwesenheitsvertreter setzt sich vie l- mehr aus mindestens zwei Arbeitsvorgängen zusammen. Das sind ein erseits die Wahrnehmung der Funktion im Vertretungsfall und andererseits die übrigen übertragenen Tätigkeiten, beim Kläger die des Altenpflegers (vgl. BAG 23. Januar 1985 - 4 AZR 150/84 - juris - Rn. 12, 18) . Letztgenannte Tätigkeiten können uU ihrerseits wi ederum aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehen. Dabei kommt es in den Vertretungszeiten nicht darauf an, welche Ei n- zeltätigkeiten wahrgenommen werden. Denn während d ies er Z eiten erfüllt der Beschäftigte das Funktionsmerkmal für seine gesamte Arbeitszeit, u nabhängig von den Aufgaben, die er im Einzelnen wahrnimmt. Außerhalb der Vertretung s- zeit ist das Funktionsmerkmal aber nicht erfüllt. Darin liegt der Unterschied zum ständigen Vertreter. Dieser ist während der gesamten Arbeitszeit mit Leitung s- aufgaben befa sst. Er erfüllt damit das Funktionsmerkmal der Leitung während seiner gesamten Arbeitszeit, so dass die Tätigkeit nicht weiter aufspaltbar ist (BAG 23. Januar 1985 - 4 AZR 150/84 - juris - Rn. 18) . Damit ist es für den Abwesenheitsvertreter erforderlich, dass er eine der in Entgeltgruppe 7 Abschnitt B EGO genannten Funktionen in dem von § 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 KTD 2015 geforderten zeitlichen Umfang ausübt, um die Zulage nach der Protokollnotiz 2 der Anlage 1 zum KTD 2015 zu erhalten. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine eigenen Arbeitsvorgänge g e- bildet. Diese Bestimmung kann der Senat jedoch selbst vornehmen. Die erfo r- derlichen Tatsachenfeststellungen hat das Berufungsgericht getroffen. Die Wahrnehmung der Funktion des Schichtleiters wäre - sofern die Abwesenheit s- vertretung der Wohnbereichsleitung die Voraussetzungen dieses Merkmals in Entgeltgruppe 7 Abschnitt B EGO erfüllte - ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Der Kläger hatte zeitlich mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit die Wohnbereich s- 17 18 - 8 - 6 AZR 93/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 - 9 - leitung zu vertreten. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Lande s- arbeitsgerichts war für die überwiegende Zeit der Tätigkeit des Klägers keine Wohnbereichsleitung anwesend. Der Kläger war mehrheitlich - - - Diensten eingeteilt. Er war dann der einzige examinierte Altenpfleger in seinem Wohnbereich. Die Wohnbereichsleitung war nur zeitgleich anwesend, - Dienst des Klägers und ihr - Dienst zwischen 13:00 Uhr und 14:30 Uhr üb erschnitten oder sie - Dienste). Ob sie dann nicht als Ansprechpartnerin für Pflegekräfte oder andere Personen zur Verfügung stand und somit ebenfalls der Vertretungsfall vorlag, braucht dabei nicht entschieden zu werden . III. Der Kläger nimmt jedoch, anders als das Landesarbeitsgericht ang e- nommen hat , in den Vertretungszeiten ungeachtet der Stellenbeschreibung nicht die Funktion der Schichtleitung i m Sinne des KTD 2015 wahr. 1. Den Begriff der Schichtleitung definiert der Tarifvertrag selbst nicht. Seine Bedeutung ist durch Auslegung der tariflichen Regelungen, insbesondere des Wortlauts, von dem bei einer Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist, und unter Berücksichtigung der tariflichen Systematik sowie des Sinn und Z wecks einer Zulagenregelung, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat, zu ermitteln (vgl. zuletzt BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 17; 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 3 3, BAGE 160, 192; 16. November 2011 - 10 AZR 210/10 - Rn. 16) . Bei der Wortlautauslegung ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem al l- gemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspr icht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG 8. Juli 2009 - 10 AZR 671/08 - Rn. 19; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 21, BAGE 129, 355) . a) Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ist Leiter jemand, der etwas leitet (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Auf l. 1 , der le i- tend an der Spitze von etwas steht (Duden Deutsches Universalwörterbuch 19 20 21 - 9 - 6 AZR 93/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 - 10 - 8. Aufl . 1 . Dabei bes timmt auch der Gegenstand der Leitung s- tätigkeit das Tatbestandsmerkmal des Leiters (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 4 AZR 270/95 - zu III 5.1 der Gründe ) . Das ist im Falle der Schichtleitung i m Sinne der KTD 2015 die Schicht als eine Gruppe von gemeinsam Arbeitenden (vgl. Duden aaO zu 3 b ) . Als Eingruppierungsmerkmal ist für den Begriff des Leiters weiter erforderlich, dass dieser für eine Einrichtung, e i- nen Teil derselben oder einen abgren zbaren Aufgabenbereich die Verantwo r- tung trägt (vgl. zum Begriff des Leiters als Eingruppierungsmerkmal des BAT BAG 13. Dezember 1995 - 4 AZR 738/94 - zu II 4 a der Gründe; 5. April 1995 - 4 AZR 183/94 - zu II 5 a der Gründe ) . Die Schichtleitung steht mith in an der Spitze der in der jeweiligen Schicht tätigen Arbeitnehmer und trägt für diesen abgrenzbaren Bereich die Verantwortung. Danach wäre der Kläger in den Ze i- ten der Abwesenheit der Wohnbereichsleitung Schichtleiter. b) Dabei stellt der Tarifvertrag n ach dem Wortlaut zunächst keine weiteren Anforderungen an die Schichtleitung. Anders als im Falle einer Arbeitnehmerin in der Funktion der Hauswirtschaftsleitung in einer stationären Einrichtung wird im Falle der Schichtleitung nicht auf die Protokollnotiz 1 der Anlage 1 zum KTD 2015 verwiesen. Diese setzt für die Hauswirtschaftsleitung in einer stati o- nären Einrichtung in sieben Ziffern aufgezählte unverzichtbare Aufgaben, ua. den Einkauf, die Vorratswirtschaft oder die Beteiligung an der Aufstellung und Du rchführung des Wirtschaftsplans für ihren Bereich voraus . Entsprechende Vor gaben macht der Tarifvertrag für die Schichtleitung nicht. c) Allerdings folgt bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass es sich bei einer Funktion um ein Amt oder eine Stel lung , das /die jemand in einem bestimmten größeren Ganzen wie einer Organisation innehat, handelt (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. zu 1 b ) . Das Tarifmerkmal setzt mithin eine Institutionalisierung dergestalt voraus, da ss bestimmte Aufgaben gebündelt und eingebettet in eine hierarchische Struktur wahrgenommen werden. Im Bereich der Pflege kommen insoweit typische r- weise die Funktionen Wohnbereichs - /Wohngruppenleitung, Pflegedienstleitung 22 23 - 10 - 6 AZR 93/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 - 11 - und Heimlei tung in Betracht . Dem e ntspricht die bei der Beklagten vorzufinde n- de institutionalisierte Leitungsstruktur. d) Die Systematik des Tarifvertrags bestätigt , dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Abschnitt B EGO auch im Fall e der Schichtleitung Tätigke i- ten voraussetzt, die die Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle und damit die organisatorische Gesamtzuständigkeit für den entspr e- chenden Bereich beinhalten und der betreffende Arbeitnehmer diesbezüglich die Verantwortung tragen muss . Wie die weiteren , abschließend aufgeführten Funktionsmerkmale der Küchenleitung, stellvertretenden Stationsleitung, Le i- tung in der ambulanten Pflege, Kindertagesstättenleitung und Hauswirtschaft s- leitung in einem Krankenhaus mit bis zu 400 Betten zeigen, handelt es sich j e- weils um Funktionen, bei denen der Stelleninhaber nicht nur rein tatsächlich kraft seiner höheren beruflichen Qualifikation erster Ansprechpartner ist. Vie l- mehr nennt der Tarifvertrag hier Funktionen, mit denen typischerweise förml i- che Unterstellungsverhäl tnisse verbunden sind und die einen umfassenden Aufgabenzuschnitt für den betreffenden Verantwortungsbereich aufweisen, der planerische, organisatorische, personelle, koordinierende und kontrollierende Aspekte beinhaltet . e) Für dieses aus der Tarifsystem atik folgende Verständnis des Begriffs der Schichtleitung spricht zudem die Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 1 zum KTD 2015 . Diese bestimmt, dass Arbeitnehmerinnen, die als ständige Stellve r- tretung benannt werden, in der Entgeltordnung eine Entgeltgruppe nied riger eingruppiert sind als die zu vertretende Leitung. Dementsprechend wäre ein e als ständige Vertreter in der Wohnbereichsleitung benannte Beschäftigte ausg e- hend von einer Vergütung der Wohnbereichsleitung selbst nach Entgeltgru p- pe 8 Abschnitt B EGO nach der Entgeltgruppe 7 EGO zu vergüten, ohne dass ih r die Zulage nach der Protokollnotiz 2 der Anlage 1 zum KTD 2015 zustünde. Dieser inneren Struktur des KTD 2015 widerspräche es, wenn ein lediglich als Abwesenheitsvertreter für die Wohnbereichsleitung beste llter Beschäftigter wie der Kläger (vgl. zur Unterscheidung Abwesenheitsvertreter - ständiger Vertreter 24 25 - 11 - 6 AZR 93/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 - 12 - BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 25 mwN) Vergütung nach Entgel t- gruppe 7 EGO z uzüglich dieser Zulage erhielte. 2. Danach war der Kläger im vorl iegenden Fall nicht mit der Funktion einer Schichtleitung im Sinne des KTD 2015 betraut. Er war nach seinem eigenen Vortrag lediglich erster Ansprechpartner für andere Arbeitnehmer der Schicht oder Ärzte, Angehörige bzw. Apotheken. Auch war er zuständig fü r die Arbeit s- verteilung nach Art der Tätigkeit und Auswahl der von den Pflegehilfskräften und Auszubildenden durchzuführenden Arbeiten sowie das Notfallmanagement. Dies erfüllt aber nicht die vom Tarifvertrag vorausgesetzte organisatorische G e- samtzuständig keit für die Schicht. Der Kläger hat nicht sowohl planerische , o r- ganisatorische , personel le , koordi nierende als auch kontrollierende Aufgaben wahrzunehmen . Auch sind ihm andere Beschäftigte nicht förmlich unterstellt. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass es bei der Beklagten keine institutionalisierte Schichtleitung als eigenständige Hierarchieebene unterhalb der Ebenen Hei m- leitung, Pflegedienstleitung und Wohnbereichsleitung gibt. Der Kläger ist vie l- mehr rein tatsächlich kraft seiner höheren beruflichen Qualifikation erster A n- sprechpartner in seiner Schicht. Dabei darf auch nicht verkannt werden, dass ihm ausweislich seiner Stellenbeschreibung bereits in seiner Tätigkeit als ex a- minierte Pflegefachkraft jedenfalls zum Teil solche Aufgaben übertragen sind, die er nun als zulagenbegründend heranzieht . So obliegen ihm als bewohne r- bezogene Aufgaben das Führen von Beratungsgesprächen, die Kommunikation mit den behandelnden Ärzten, mit Angehörigen/Betreuern sowie Gespräche mit und bezüglich Bewohner/innen, auch m it deren Angehörigen und Dritten, die in die Pflege einbezogen sind. Als mitarbeiterbezogene Aufgaben hat der Kläger als examinierte Pflegefachkraft ungelernte und/oder teilqualifizierte Mitarbe i- ter/innen anzuleiten und zu beraten. Das Gleiche gilt im Hinb lick auf Prakt i- kant/innen und Auszubildende. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht gehören diese Aufgaben zum Berufsbild des examinierten Altenpflegers bzw. des Pflegefachmanns (vgl. § 3 Abs. 1 Alte n- pflegegesetz, ab 1. J anuar 2020 § 5 Abs. 3 iVm. § 64 Pflegeberufegesetz) . 26 - 12 - 6 AZR 93/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR93.18.0 IV. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO) . Spelge Krumbiegel Heinkel Wollensak M. Kreis 27
Full & Egal Universal Law Academy