Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Juli 2014 Sechster Senat - 6 AZR 822/12 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 18. Januar 2012 - 22 Ca 5168/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 9. Juli 2012 - 1 Sa 9/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Zulage wegen höherer Lebenshaltungskosten Bestimmungen: BGB § 315 Abs. 1, Abs. 3; TV - L § 16 Abs. 5 Sätze 3 Leitsatz: Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten nach § 16 Abs. 5 TV - L ist nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu treffen. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 822/12 1 Sa 9/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Juli 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . beklagtes, berufu ngsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Kammann und Peter für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 822/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen da s Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 9. Juli 2012 - 1 Sa 9/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch der Klägerin auf eine Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit 1985 als Justizangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) vom 1 2. Oktober 2006 Anwendung. Die Klägerin wird nach Stufe 4 als Endstufe der Entgeltgruppe 9 TV - L vergütet. Sie wohnt und arbeitet in der Landeshauptstadt Stuttgart. Zum Ausgleich der in Stuttgart ve r- gleichsweise hohen Lebenshaltungskosten beantragte sie mit Schreiben vom 29. April 2009 eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV - L. Diese Tarifnorm lautet wie folgt: § 16 Stufen der Entgelttabelle (5 ) 1 Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Pe r- sonalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Ei n- stufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2 Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe k önnen bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3 Die Zulage kann befristet we r den. 4 1 2 - 3 - 6 AZR 822/12 - 4 - Mit Schreiben vom 5. August 2009 lehnte das Oberlandesgericht Stut t- gart die Gewährung einer solchen Zulage ge genüber der Klägerin mit folgender Begründung ab: Ihren Antrag vom 29. 04. 2009 hatten wir dem Finanzmini s- terium über das Justizministerium Baden - Württemberg zur Prüfung vorgelegt. Nach Mitteilung des Justizministeriums sind die Leben s- haltungskosten in Stuttgart zweifelsohne höher als in a n- deren Städten oder im ländlichen Bereich. Bei der Intere s- senabwägung sei jedoch als entscheidender Faktor die äußerst angespannte Haushaltslage zu berücksichtigen, die Sparanstrengungen unvermeidlich macht. Das Justi z- ministerium sieht daher keine Möglichkeit, dass von § 16 Abs. 5 TV - L zum Ausgleich höherer Lebenshaltungsko s- ten ein höheres Entgelt gewährt werden kann. Die Vorlage an das Finanzministerium entsprach dessen Durchfü h- rungshinweisen zu § 16 Abs. 5 TV - L, welche unter Ziff. 5 auszugsweise wie folgt lauten: § 16 Abs. 5 nur bei Neueinstellungen und höchstens bis zum Erreichen der Endstufe (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 1) bewilligt werden, wenn und soweit dies zur Deckung des Personalbedarfs § 16 Abs. 5 bis auf Weiteres nur mit Zustimmung des Finan z- Mit ihrer am 21. Juni 2011 eingegangenen Klage hat die Klä gerin we i- terhin eine Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV - L verlangt. Das beklagte Land habe sein Leistungsbestimmungsrecht nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die bloße Bezugnahme auf die Durchführungshinweise des Finanzministeriums stelle keine eigene Ermessensentscheidung dar. Jedenfalls entspreche die Ve rweigerung der Zulage nicht billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Ihre pe r- sönliche Situation werde hierbei nicht berücksichtigt. Die Möglichkeit einer b e- fristeten Gewährung der Zulage sei nicht einmal erwogen worden. Der Verweis auf die Haushaltslage rechtfer tige die Ablehnung der Zulage nicht. Das beklagte 3 4 5 - 4 - 6 AZR 822/12 - 5 - Land habe die Mittel für eine tarifgerechte Vergütung zur Verfügung zu stellen. Es seien auch ausreichend Finanzmittel vorhanden. Außerdem blieben Mö g- lichkeiten der Kosteneinsparung, zB in ihrer Dienststell e, ungenutzt. Durch die pauschale Ablehnung aus finanziellen Gründen verbleibe praktisch kein A n- wendungsbereich für § 16 Abs. 5 TV - L. Es würden dadurch zudem alle Arbei t- nehmer gleich behandelt, obwohl sie auf dem Land und in der Stadt unte r- schiedlich hohe Lebenshaltungskosten zu tragen h ätten . Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Zulage nur bei Neueinstellungen bewilligt werden könnte. Die Durchführungshinweise widersprächen insoweit dem Wortlaut des Tarifvertrags. Da sie bereits in der Endstufe ei ngruppiert sei, richte sich ihr Anspruch nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV - L. Der Anspruch bestehe ab dem Folgemonat der erstmaligen Geltendmachung. Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin eine Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV - L in Höhe von 20 % der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 seit 1. Mai 2009 zu zahlen, sofern die Klägerin Arbeitsentgelt bez o- gen hat und künftig noch be ziehen wird. Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begrü n- det, dass § 16 Abs. 5 TV - L keinen Anspruch der Klägerin vorsehe. Die Leistung einer entsprechenden Zulage stehe im freien Ermessen des Arbeitgebers. Die im vorliegenden Fall get roffene Entscheidung entspreche aber auch der Billi g- keit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Bei Erlass der Durchführungshinweise des Finanzministeriums sei die gebotene Abwägung der widerstreitenden Int e- ressen in generalisierender Weise vorgenommen worden. Die Lebenshaltung s- kosten in Stuttgart beträfen alle Beschäftigten in diesem Raum und in den a n- grenzenden Landkreisen. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsste diesen Beschäftigten ebenso wie Beschäftigten anderer vergleichbarer Ballungsräume eine entsprechende Zulage gezahlt werden. Dies hätte erhebliche Auswirku n- gen auf den Staatshaushalt. Eine derartige Belastung sei mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung nicht zu vereinbaren. 6 7 8 - 5 - 6 AZR 822/12 - 6 - Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das kl a- geabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und die Revision z u- gelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Erge b- nis zu Recht entschieden, dass di e Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 TV - L hat. Die Verweigerung der Zulage stellt sich nicht als unbillig iSd. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Die Zulage ist daher kein B e- standteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung. I. § 16 Abs. 5 TV - L eröffnet dem Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite einen Ermessensspielraum. Soweit der Arbeitgeber über die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich höherer L e- benshaltungskosten zu befinden hat, ist diese Leistungsbestimmung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu treffen. 1. Die Tarifautonomie eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, die Rechtsetzungsbefugnis zu delegieren, indem einer Partei des Arbeitsve r- trags ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 229/11 (F) - Rn. 27) . In der Rechtsprechung des Bundesarbeit s- gerichts ist anerkannt, dass die Tarifvertragsparteien dabei grundsätzlich nicht gehindert sind, dem Arbeitgeber ein freies, nicht an billiges Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB gebundenes Gestaltungsrecht einzuräumen. Allerdings schreibt § 315 Abs. 1 BGB, der vor unbilligen Benachteiligungen durch die Au s- übung eines einseitigen Bestimmungsrechts schützen will, im Zweifel ein B e- stimmungsrecht nach billigem Ermessen vor (BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 27; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 535/01 - zu I 2 d der Gr ünde, BAGE 104, 65; 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 - zu 5 b der Gründe) . Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Tarifvertrag eindeutig zum Ausdruck bringt, dass 9 10 11 12 - 6 - 6 AZR 822/12 - 7 - eine Leistungsbestimmung sich nicht am Maßstab der Billigkeit ausrichten muss, son dern nur die - stets geltenden - allgemeinen Schranken der Recht s- ausübung, insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, die Willkür - und Maßregelungsverbote sowie der Grund satz von Treu und Glauben zu beachten sind (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 38) . Die Einräumung solch freien Ermessens kann auch dem systematischen Zusa m- menhang tariflicher Normen entnommen werden (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 75/08 - Rn. 14 f.; 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 - zu 5 b der Gründe) . Ansonsten entspricht es dem üblichen Tarifverständnis, dass d urch die Verwendung des Begriff Ermessen eröffnet wird (vgl. BAG 1 0. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 2 b der Gründe ; 3. De zember 2002 - 9 AZR 45 7/01 - zu A II 2 a cc (2) der Gründe, BAGE 104, 55 ; 17. Oktober 1990 - 4 AZR 138/90 - ) stellt die Standardformulierung bei Einräumung von Ermessensspielräumen dar und begründet typischerweise Zweifel iSd. § 315 Abs. 1 BGB. 2. § 16 Abs. 5 TV - L eröffnet dem Arbeitgeber b ezüglich der Gewährung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten ein Leistungsb e- stimmungsrecht nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. a) In Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend a ngenommen, dass § 16 Abs. 5 TV - L auf der Rechtsfolgenseite ein Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 BGB vorsieht (vgl. LAG Düsseldorf 16. Juni 2010 - 12 Sa 475/10 - Rn. 18; 27. Februar 2009 - 9 Sa 1335/08 - Rn. 21; Breier/Dassau/Kiefer/ Thivessen TV - L Stand Februar 2010 Teil B 1 § 16 Rn. 65; BeckOK TV - L/Felix Stand 1. März 2014 § 16 Rn. 32 m ; Gaumann/Held öAT 2010 , 126; aA wohl Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2008 E § 16 Rn. 32c) . b) Dies trifft jedenfalls insoweit zu, als über die Gewährung ein er Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten zu entscheiden ist. 13 14 15 - 7 - 6 AZR 822/12 - 8 - aa) Der Wortlaut des § 16 Abs. 5 TV - L lässt nicht auf die Einräumung freien n- zung. bb) Der tarifliche Gesamt zusammenhang lässt nicht erkennen, ob die Tari f- vertragsparteien freies oder gebundenes Ermessen eröffnen wollten. § 16 Abs. 5 TV - L weist nur zu § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L insoweit einen Bezug auf, als s- sensentscheidung ermöglicht wird. Bei dieser Vorschrift stellt sich jedoch ebe n- falls die Frage, ob dem Arbeitgeber freies oder billiges Ermessen eingeräumt wird (offen gelassen von BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 21; 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 17 ) . cc) Sinn und Zweck des § 16 Abs. 5 TV - L sprechen für eine Bindung des Arbeitgebers an den Maßstab des billigen Ermessens bei der Entscheidung über die Leistung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten. (1) Das Wese nsmerkmal der Billigkeit iSd. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien. Eine Leistungsb e- stimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (st. Rspr. , vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 26 mwN) . (2) Bei der Frage des Ausg leichs höherer Lebenshaltungskosten liegt eine Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen nahe, denn der einzelne b e- troffene Arbeitnehmer hat die höheren Lebenshaltungskosten zu tra gen. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV - L eröffnet eine Möglichkeit des Ausgleichs solc her Kosten. Es stehen sich zwei finanzielle Interessen gegenüber. Der Arbeitgeber hat unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsfü h- rung ein Interesse an möglichst geringen Personalkosten, der Arbeitnehmer hat ein Interesse an einer entlastenden Ausgleichsleistung. Diese Konstellation lässt darauf schließen, dass eine Berücksichtigung beider Interessen im Ra h- men einer Entscheidung nach billigem Ermessen von den Tarifvertragsparteien 16 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 822/12 - 9 - beabsichtigt ist. Jedenfalls bestehen kein e Anhaltspunkte für die Einräumung freien Ermessens. dd ) Auch die Tarifgeschichte spricht nicht für die Gewährung freien Erme s- sens. § 27 Abschn. C BAT sah ebenso wie § 24 Abs. 2 MTArb und § 21a Abs. 4 BMT - G keine Leistung für den Ausgleich höherer Lebensh altungskosten vor, auch wenn diese Vorschrift ursprünglich mit Blick auf die hohen Lebensha l- tungskosten in Ballungsräumen geschaffen wurde (vgl. Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese BAT Stand Mai 2002 Teil I § 27 Abschn. C Erl. 1) . Nach § 27 Abschn. C BAT ko nnte dem Angestellten nur , soweit dies zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich war, im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel a n- stelle der ihm zustehenden Lebensaltersstufe bzw. Stufe der Grundvergütung eine um bis zu höchstens vier Lebensaltersstufen bz w. Stufen höhere Grun d- vergütung vorweg gewährt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu en t- schieden, dass die se Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen ist (BAG 26. Mai 1994 - 6 AZR 955/93 - zu II 1 a der Gründe) . ee ) Die vom Landesarbeitsgeric ht angeführten Argumente gegen eine Bi n- dung des Arbeitgebers an billiges Ermessen verfangen bezüglich der Tatb e- standsv oraussetzung des Ausgleichs höherer Lebenshaltungskosten nicht. (1 ) Das Landesarbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Tarifve r- tragsparteien keine Kriterien angegeben haben, an denen eine Billigkeitsen t- scheidung ausgerichtet w erden könnte , und dass sich die Entscheidung ang e- sichts der sch wer zu treffenden Abgrenzung zwischen einer Stadt und ihrem näheren Umfeld sowie einem Ballungsraum im Verhältnis zu anderen Ballung s- zentren schwierig gestaltet. Zu Recht wirft das Landesarbeitsgericht auch die Frage auf, ob die höheren Lebenshaltungskosten in einem Ballungszentrum durch die höheren Beförderungskosten aus dem Umfeld in Ausg leich gebracht werden können. (2 ) Das Landesarbeitsgericht übersieht jedoch, dass die genannten Pro b- lemstellungen bei der Prüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzung des s- 21 22 23 24 - 9 - 6 AZR 822/12 - 10 - übung au f der Rechtsfolgenseite anfallen. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV - L sieht nur bei Erfüllung zumindest einer der dort angeführten Voraussetzungen die Möglic h- keit der Gewährung einer tariflichen Zulage vor (vgl. zu dem insoweit vergleic h- baren § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L B AG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 18) . Es s- haltungskosten gegeben sind. Dabei ist eine vergleichende Betrachtung vorz u- Verhältnis zu niedrigeren Kosten vorliegen. Als Vergleichsmaßstab sind durchschnittliche Lebenshaltungskosten anzusetzen, denn deren Tragen stellt keine erhöhte und damit ausgleichswürdige Belastung dar. Die vom Landesarbeitsgericht aufg e- zeigten Probleme l- tungskosten bestehen daher unabhängig davon, ob auf der Rechtsfolgenseite eine Entsch eidung nach billigem oder freiem Ermessen eröffnet wird. (3 ) Die Gewährung freien Ermessens kann entgegen der Übe rlegung des Landesarbeitsgerichts schließlich nicht damit begründet werden, dass eine Z u- lagengewährung gravierende finanzielle Konsequenzen für den Arbeitgeber haben kann. Diese Auswirkungen können im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Be i Gewährung einer Zulage sind die finanziellen Folgen in Abhängigkeit von der Höhe der Zulage zu beachten. II. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend entschieden, dass die ablehnende Entscheidung des beklagten Landes hier auch bei Berücksicht i- gung der Bindung an billiges Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 1. Zu Gunsten der Klägerin kann festgehalten werden, dass die Tatb e- standsvoraussetzung höherer Lebenshaltungskosten nach § 16 Abs. 5 Satz 1 TV - L unstrei tig erfüllt ist. Im Schreiben des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2009 wird ausdrücklich angeführt, dass die Leb enshaltungskosten in Stuttgart erigkeiten der Ermittlung zwischenörtlicher Preis - (so zur Ballungsraumzulage für Beamte B V erfG 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 74, B VerfGE 117, 330) sind hier folglich 25 26 27 - 10 - 6 AZR 822/12 - 11 - nicht zu bewältigen. Die Klägerin arbeitet in Stuttgart und hat dort auch ihren Lebensmittelpunkt. 2. § 16 Abs. 5 Satz 2 TV - L würde dem beklagten Land daher die Möglic h- keit eröffnen, der Klägerin eine Zulage i n Höhe von bis zu 20 vH der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 TV - L als Ausgleich für höhere Lebenshaltungskosten zu b e- za h len. Die Klägerin geht zutreffend davon aus, dass bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 TV - L, die bereits mit der Stufe 4 ihre Endstufe erreicht haben ( vgl. zu Beschäftigten im Justizdienst 12.1. der Entgeltordnung als Anlage A zum TV - L ) , nicht de r Unterschiedsbetrag zu der nicht erreichbaren Stufe 5, sondern die Zulage gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 TV - L geleistet werden kann ( vgl. B reier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand August 2012 /Februar 2010 Teil B 1 § 16 Rn. 62) . 3. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf diese Zulage. Dies hat d as Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei entschieden . Die seitens des beklagten Landes getroffene Entscheidung entspricht angesichts der angeführten Hau s- haltslage der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und ist fo lglich für die Klägerin verbindlich. a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abw ä- gung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzl i- chen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhäl t- nismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche U m- stände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbesti m- mung ab, die der Berechtigte zu tr effen hat ( BA G 10. Juli 201 3 - 1 0 AZR 915/12 - Rn. 28 , BAGE 145, 341 ) . Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der A r- beitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs - und B e- weislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungsberechti gte zu tragen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums 28 29 30 - 11 - 6 AZR 822/12 - 12 - können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entschei dungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen ( BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 33 mwN). b) Ob die Entscheidung der B illigkeit entspricht, unterliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB der vollen gerichtlichen Kontrolle. Diese Sachentscheidung ist neben den zu berücksichtigenden Umstände n des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten (BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 67 9/12 - Rn. 35) . Welche Folgen hieraus für die Reichweite der Überprüfung für das Revisionsg e- richt zu ziehen sind (vgl. dazu BAG 7. Ju l i 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 33) , kann hier dahinstehen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand. aa ) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das beklagte Land eine Ermessensent scheidung getroffen hat, auch wenn es dieser die Durchführungshinweise des Finanzministeriums zugrunde gelegt hat. Diese entfalten als verwaltungsinterne öffentlich - rechtliche Vorgaben zwar keine u n- mittelbare Wirkung im Arbeitsverhältnis der Klägerin (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 20) . Sie können aber - auch im Interesse der Gleichbehandlung der Beschäftigten - eine Leitlinie für die Entscheidung im Einzelfall vorzeichnen. Orientiert sich die entscheidende Stelle an dieser Vo r- gabe, so trifft sie eine eigene Ermessensentscheidung, auch wenn diese inhal t- lich den Durchführungshinweisen entspricht. Das Landesarbeitsgericht hat z u- treffend darauf hingewiesen, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Entsche i- dung auf das Ergebnis bezieht. bb ) Im Ergebnis durfte das beklagte Land der Klägerin die begehrte Zulage mit Blick auf die Haushaltslage verweige r n. Die begehrte Leistung ist nicht die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung. (1 ) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerk annt, dass eine angespannte Haushaltslage im Rahmen des personalwirtschaftlichen E r- messens zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen und sparsame n Haushalt s- führung zu berücksichtigen ist (vgl. BAG 13. D ezember 2001 - 8 AZR 94/01 - zu B IV 2 b cc der Gründ e; 17. Mai 2001 - 8 AZR 692/00 - zu B II 4 e cc der 31 32 33 34 - 12 - 6 AZR 822/12 - 13 - Gründe; 17. Oktober 1990 - 4 AZR 138/90 - ) . Dies gilt auch für die nach § 16 Abs. 5 TV - L zu treffende Ermessensentscheidung. Es handelt sich um ein zu beachtendes finanzielles Interesse des Arbeitgebers. Das Gebot der wirtschaf t- lichen und sparsamen Haushaltsführung ist zudem in haushaltsrechtlichen Vo r- schriften verankert (hier § 7 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für B a- den - Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 ) . Aus dem Umstand, dass § 16 Abs. 5 S atz 1 TV - L im Gegen satz zu § 27 Abschn. C BAT nicht zur Vorausse t- werden kann, ist nicht zu schließen, dass die Haushaltslage bei der Entsche i- dung über die Zulagengewährung bedeutun gslos ist. Soweit dem öffentlichen Arbeitgeber ein Ermessen zusteht, hat er die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt und eine etwaige Begrenzung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Ve r- fügung gestellten Mittel zu beachten ( vgl. Breier/Dassau/ K iefer/Thivessen TV - L Stand Februar 2010 Teil B 1 § 16 Rn. 65) . (2 ) Das beklagte Land hat seine ablehnende Entscheidung hier bezogen auf den gesamten Zeitraum seit der Antragstellung im April 2009 mit einer a n- gespannten Haushaltslage begründet. Nach den Fe ststellungen des Landesa r- beitsgerichts ist dies nachvollziehbar, denn demnach befand sich das beklagte Land im April 2009 in einer Wirtschaftskrise mit der Folge niedriger Steuerei n- nahmen und einer Rekordverschuldung von 4,8 Mrd. Euro im Doppelhaushalt 201 0/2011. Angesichts einer wirtschaftlichen Erholung habe für das Jahr 2012 dann zwar ein ausgeglichener Haushalt vorgelegt werden können, für den Do p- pelhaushalt 2013/2014 habe die Deckungslücke aber bereits wieder 2,5 Mrd. Euro betragen. Diese Feststellunge n hat die Revision nicht angegri f- fen. Soweit sie auf den ausgeglichenen Haushalt für das Jahr 2012 hinweist, lässt diese kurzzeitige Erholung nicht darauf schließen, dass die begehrte Zul a- ge nicht mit Blick auf eine angespannte Haushaltslage und das Ziel d er Hau s- haltskonsolidierung verweigert werden könnte. Auch d er Vortrag der Klägerin, wonach in ihrer Dienststelle noch erhebliches Einsparpotential vorhanden sei, verwehrt dem beklagten Land nicht die Berufung auf die Haus haltssituation . Etwaige einzelne Ve rstöße gegen das Gebot der wirtschaftlichen und spars a- men Haushaltsführung müssten zwar korrigiert werden. Die erzielten Einsp a- 35 - 13 - 6 AZR 822/12 - 14 - rungen könnten dann zur Haushaltskonsolidierung beitragen. Die Klägerin kann daraus aber nicht ableiten, dass das beklagte Land e ingesparte Mittel zu ihren Gunsten zu verwenden hat. Das beklagte Land durfte daher für den gesamten Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Zeitpunkt der letzten mündl i- chen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht sein Interesse an einer Hau s- haltskon solidierung gegen das Interesse der Klägerin an der Gewährung der Zulage stellen. (3 ) Mit dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die se finanziellen Interessen des beklagten Landes die der Klägerin übe r- wiegen. Die Klägerin begründet ihren Anspruch allein mit den hohen Lebensha l- tungskosten in Stuttgart . Hierbei handelt es sich um keine besondere persönl i- che Situation der Klägerin, denn diese Kosten betreffen alle Beschäftigten des beklagten Landes, deren Dienststelle in Stutt gart liegt und die deshalb in Stut t- gart oder Umgebung leben. In der Folge ist aus Sicht des beklagten Landes zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Anzahl anderer in Stuttgart Beschäftigter im Falle einer Gewährung der Zulage an die Klägerin unter Bezugn ahme auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund satz ebenso eine entspreche n- de Zulage einfordern könnten. Die dadurch entstehenden Kosten wären erhe b- lich, da in der Landeshauptstadt zahlreiche Landesbehörden angesiedelt sind. Dies gilt auch bei einer befristeten Gewährung der Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 3 TV - L. Vor diesem Hintergrund ist bei Berücksichtigung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO ein Überwiegen der Interessen des beklagten Landes be gründbar. § 16 Abs. 5 TV - L wird dadurch nicht der Anwendungsbereich entzogen. Es handelt sich vielmehr um das Ergebnis des tariflich vorgesehen en Abwägungsproze s- ses. (4) Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin den geltend g e- machten Anspruch bei einer entspannten Haushaltslage hätte. Dies würde v o- r a us setzen, dass es sich hierbei um die einzig ermessensfehlerfreie Entsche i- dung handelt (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 17) . Das b e- klagte Land hätte jedoch auch bei einer b esseren finanziellen Situation einen 36 37 - 14 - 6 AZR 822/12 - 15 - Ermessensspielraum bezüglich der Mittelverwendung . Dem Vortrag der Kläg e- rin ist nicht zu entnehmen, dass nur die Gewährung der Zulage der Billigkeit ent spräche . Dies gilt erst recht für die Forderung der Zulage in maxim aler Höhe. (5 ) Durch die ablehnende Entscheidung wird die Klägerin nicht in ihren ve r- fassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG verletzt. Soweit die Revision dies anführt, gibt sie hierfür keine Begründung. cc ) Die Entscheidung des Landesa rbeitsgerichts erweist sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht wegen der Unterlassung des Einholens e i- ner Tarifauskunft als fehlerhaft. Eine Tarifauskunft darf nicht darauf gerichtet sein, eine prozessentscheidende Rechtsfrage zu beantworten. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache des Gerichts (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 40) . Die Revision legt schon nicht dar, zu welchem Thema eine Tarifauskunft hätte eingeholt werden müssen. Die Frage der Wahrung billigen Ermessens ist eine einzelfallbezogene Tarifanwe n- dung, die nicht zum Gegenstand einer Tarifauskunft gemacht werden könnte. III. Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlic hen Gleichbehandlungsgrund satz gestützt werden . 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrund satz wird unabhängig von seiner umstrittenen dogmatischen Herleitung inhaltlich durch den Gleic h- heits satz (Art. 3 Abs. 1 GG) bestimmt. Er verbietet die sachlich ungerechtferti g- te Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitne h- mern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung durch den Arbeitgeber (vgl. nur BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 72; 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 42) . Sachfrem d ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte B e- trachtung willkürlich ist (vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/1 1 - Rn. 62) . Der Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund satz hat zur Folge, dass die gleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer von dem Arbei t- geber die vorenthaltene Leistung verlangen können, von der sie ohne sachl i- 38 39 40 41 - 15 - 6 AZR 822/12 - 16 - chen Grund ausge schlossen wurden (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 145/12 - Rn. 42; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 606; Schaub/Linck ArbR - HdB 15. Aufl. § 112 Rn. 31) . 2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsg rund s a tz sind hier nicht erfüllt. a) Die Klägerin hat keine Arbeitnehmer benannt, welche die Zulage nach § 16 Abs. 5 TV - L zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten erhalten. b) Es ist entgegen der Ansicht der Revision auch keine sachlich ung e- rechtfertigte Schlechterstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern gegeben, weil die Zulage nach den Durchführungshinweisen des Finanzministeriums zu § 16 Abs. 5 TV - L bei Neueinstellungen begrenzt bewilligt werden könnte. Zum einen legt die Klägerin nicht dar, dass das be klagte Land entsprechend verfährt. Zum anderen liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedl i- che Handhabung rechtfertigen würden. Die Durchführungshinweise beziehen sich insoweit auf eine andere Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 5 Sa tz 1 TV - L, nämlich auf die Zulagengewährung zur Deckung des Personalb e- darfs. Deren Zielsetzung der Begegnung von Personalgewinnungsschwierigke i- ten (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 28; vgl. auch 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47) ist gänzlich a n- ders als die Unterstützung von Beschäftigten bei der Bewältigung höherer L e- benshaltungskosten. c) Auch die von der Revision angenommene un gerechtfer tigte Gleichb e- handlung von Arbeitnehmern mit höheren Lebenshaltungskoste n in der Stadt und niedrigeren Lebenshaltungskosten auf dem Land kann den geltend g e- machten Anspruch nicht stützen . Die Kläger in ist nicht von einer Begünstigung ausgenommen. Sie fühlt sich vielmehr zu Unrecht gleichbehandelt und erstrebt eine Besserstellung gegenüber der Vergleichsgruppe der Beschäftigten im län d lichen Raum . Eine solche Rechtsfolge begr ündet der allgemeine arbeit s- rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nicht ( BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 145/12 - Rn. 43) . 42 43 44 45 - 16 - 6 AZR 822/12 IV. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Kammann Cl. Peter 46
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