Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. November 2017 Sechster Senat - 6 AZR 43/16 - ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 Ca 1255/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 7. Oktober 2015 - 23 Sa 346/15 - Entscheidungsstichwort : Zusatz urlaub nach § 27 TVöD - K ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 43/16 23 Sa 346/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. November 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23 . November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenam t- lichen Richter Lauth und die ehrenamtliche Richterin Kla r für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 3 - 1. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 7. Oktober 2015 - 23 Sa 346/15 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 der D urchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der k ommunalen Arbeitgeberve r- bände (TVöD - K) für die Jahre 2013 und 2014. Der Kläger ist seit dem 1. März 1995 in dem von der Beklagten bzw. i h- rem Re chtsvorgänger betriebenen Krankenhaus als Krankenpfleger beschäftigt. Das mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten geschlossene Arbeitsverhältnis war zunächst befristet. Im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 1995 war bestimmt , dass sich das Arbeitsentgelt nach de n Lohngruppen des BAT - Ost richte und im Übrigen die für die Beschäftigungsstelle geltenden Tarifverträge und sonst i- gen Bestimmungen maßgebend seien . Außerdem war vereinbart, dass Änd e- rungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedurften . Während des Laufs der Befristung erklärte der Rechtsvorgänger der Beklagten am 15. März 1996 eine Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1996. Weiter heißt es in dem Kündigungsschreiben: 01 . IV. Die Arbeitszeit pro Woche beträgt 40 Stunden. Urlaub e r- halten Sie nach den tarifrechtlichen Bestimmungen. Der 1 2 - 3 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 4 - Dieses mit der Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot nahm der Kläger durch Unterzeichnung des Kündigungsschreibens an. Seit dem 1. Mai 2010 ist er in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Er arbeitet nach Feststellung des Landesarbeitsg e- richts seit Beginn d es Arbeitsverhältnisses in Wechselschicht. Dabei dauert die Frühschicht von 0 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr, die Spätschicht von 13:45 Uhr bis 22:15 Uhr und die Nachtschicht von 21:45 Uhr bis 0 6:15 Uhr. Die Beklagte zah l- te dem Kläger im August 2014 ebenso wie bereits im November 2012 ein m o- natliches Grundentgelt von 2.149,88 Euro brutto. Dabei legte sie die Verg ü- tungsgruppe 7a Stufe - Euro, die ebenfall s seit 2012 unverändert geblieben war, sowie nach Feststellung des Landesa r- beitsgerichts Zuschläge für Samstags - , Sonntags - , Feiertags - und Nachtarbeit sowie für Überstunden nach den entsprechenden Regelungen im TVöD. J e- weils im November zahlte sie ihm ein e Jahressonderzuwendung, die sie in den e- klagte dem Kläger im Jahr 2014 zwei Zusatzurlaubstage wegen der von ihm 2013 geleisteten Nachtarbeit. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 teilt e der Rechtsvorgänger der Beklagten dem Kläger die Überleitung seines Beschäftigungsverhältnisses in den TVöD mit. Auszugsweise heißt es in diesem Schreiben: seit dem 1. ein neues Tarifrecht, der Tarifvertrag für den öffent lichen Dienst (TVöD), in Kraft getreten. Aus diesem Grund ist es erforderlich, Ihr Arbeitsverhältnis in dieses neue Tarifrecht überzuleiten. Einer Änderung Aufgrund Ihrer Eingruppierung am 30. September 2 005 sind Sie der Entgeltgruppe 7a der Kr - Anwendungstabelle 3 4 - 4 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 5 - In Ihrem Falle ergibt sich folgende Vergleichsentgeltb e- rechnung: Vergleichsentgelt = 2248,25 Euro Mit dem o. Übergangszeitraum von zwei Jahren einer betragsgle i- Zum 01. Oktober 2007 erfolgt der Aufstieg in die nächst höhere reguläre Stufe, sofern der Betrag I h- rer individuellen Zwischenstufe nicht mit dem Betrag der Endstufe übereinstimmt. Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung dient Ihrer Information und begründet keine eigenen Entgeltansprüche. Sie steht unter dem Vo r- e- ser Überleitungsmitteilung erfolgen unter Vorbehalt und Der Rechtsvorgänger der Beklagten war als Eigenbetrieb des Landkre i- ses O über seine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband tarifg e- bunden. Mit Wirk ung zum 1. Januar 2006 wurde die Beklagte, deren a l leiniger Gesellschafter der Landkreis O ist, gegründet und nahm den G e schäftsbetrieb am 1. Januar 2006 auf. Seit 2007 ist sie Mitglied ohne T a rifbi n dung im Komm u- nalen Arbeitgeberverband Brandenbur g e.V. , der Kläger ist seit 1. Januar 2011 Mitglied von ver.di. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 informierte der Rechtsvorgä n- ger der Beklagten den Kläger über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte und teilte mit, dass die Beklagte g emäß § 613a BGB in die b e- stehenden Arbeitsverhältnisse eintrete . A ufgrund eines Personalüberleitung s- vertrags fänden die tariflichen Regelungen des am 31. Dezember 2005 gelte n- den TVöD bis zum 31. Dezember 2007 weiter Anwendung . Im TVöD - K ist der Anspruch a uf Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit wie folgt geregelt: 5 6 7 - 5 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 6 - § 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für b) im Tarifgebiet Ost durchschnit t- lich 40 Stunden wöchentlich. § 7 Sonderformen der Arbeit (1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten hera n- gezogen wird. 2 Wechselschichten sind wechselnde A r- beitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbei tsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (5) 1 Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro mona t- lich. § 26 Erholungsurlaub 5 Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalende r- jahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folge n- den Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalende r- - 6 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 7 - jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Mär z angetr e- ten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. § 27 Zusatzurlaub (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 8 Abs. 5 Satz a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhä n- gende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. (4) 1 Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr g e- währt. 2 Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Z u- satzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht (5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend. Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1: 1. 1 Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und h- selschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, s o- bald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind . 2 Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichta r- s- befreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschä d- lich. § 39 In - Kraft - Treten (1) 1 Diese Regelungen treten am 1. August 2006 in Kraft und ersetzen in ihrem Geltungsbereich zu diesem Zei t- punkt die Durchgeschriebene Fassung des TVöD ( TVöD - K ) in der Fassung vom 7. Februar 2006. - 7 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 8 - In der Ursprungsfassung des Tarifvertrag s für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT - K) vom 13. September 2005 hieß es : Zum In krafttreten des § 27 TVöD - AT bestimmt § 39 TVöD - AT Folge n- des : 1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten b) 27 am 1. Januar 2006 Der Kläger machte mit Schreiben vom 27. Februar 2014 vergeblich e i- nen Anspruch von sechs Tagen Zusatzurlaub für das Kalenderjahr 2013 nach § 27 TVöD geltend. Mit seiner am 16. September 2014 rechtshängig geword e- nen und im Kammertermin des Arbeitsgerichts vom 14. Januar 2015 geände r- ten Klage begehrt er zuletzt einen Zusatzurlaub von vier Tagen für das Kale n- derjahr 2013 und von sechs Kalendertagen für 2014. Dabei lässt er sich die gewährten zwei Tage Zusatzurlaub für Nachtarbeit auf den begehrten Zusatzu r- laub für das Jahr 2013 anrechnen. 8 § 48 Wechselschichtarbeit (2) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 ist Wechselschich t- arbeit die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. § 54 In - Kraft - Treten , Laufzeit 1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung am 1. Oktober 2005 in Kraft. 9 10 - 8 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 9 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen tariflichen A n- spruch auf Zusatzurlaub, weil er eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD erhalte . Auf weitere Voraussetzun gen komme es nicht an . Dieser A n- spruch sei auch nicht verfallen. Die Ausschlussfrist laufe erst an, wenn der U r- laubsanspruch fällig werde. Das setze seine Genehmigung voraus. Eine solche sei nicht erfolgt . Der Kläger hat zuletzt beantragt , die Be klagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2013 einen Zusatzurlaub von weiteren vier Tagen sowie für das Kalenderjahr 2014 von sechs Tagen zu gewähren. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass sie § 27 TVöD nie angewandt habe , sondern stets ausschließlich aufgrund der Anzahl der Nachtdienste berechnet habe , wieviel Urlaubstage es zusätzlich g e- be. Das habe der Kläger akzeptiert . Jedenfalls seien die geltend gemachten Ansprüche verfallen. D ie Ausschlussfrist sei nicht erst auf die Schadensersat z- ansprüche auf Ersatzzusatzurlaub , sondern bereits auf den Anspruch auf Z u- satzurlaub selbst anzuwenden . Dieser müsse binnen sechs Monaten ab der jeweiligen Entstehung geltend gemacht werden . Seine Herausnahme aus dem Fristenregime des § 37 TVöD sei verfassungswidrig. Auch die Ersatzzusatzu r- laub sansprüche des Klägers seien verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat angenommen, dem Kläger stehe ein noch erfüllbarer Anspruch auf e i- nen Zusatzur laubstag für das Jahr 2014 sowie ein Schadensersatzanspruch für fünf Zusatzurlaubstage für das Jahr 2014 und einen weiteren Zusatzurlaubstag für das Jahr 2013 zu, im Übrigen seien die Ansprüche verfallen. Es hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil de s Arbeitsgerichts entsprechend abgeä n- dert. Mit ihren vom Landesarbeitsgericht zugelassenen, im Umfang ihres jewe i- ligen Unterliegens eingelegten Revisionen verfolgen die Parteien ihre Klagezi e- le weiter. 11 12 13 14 - 9 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 10 - Entscheidungsgründe Die vom Landesarbeitsgericht g egebene Begründung trägt den teilwe i- sen Erfolg der Klage nicht. Es hat nicht berücksichtigt, dass die Klage u n- schlüssig ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 27 TVöD - AT. Einschlägig ist jedoch § 27 TVöD - K, der über den Verweis auf § 7 Abs. 1 TVöD - K andere Anspruchsvoraussetzungen als die Zusatzurlaubsregelung des Allgemeinen Teils hat. Zu diesen Voraussetzungen fehlt es an Vortrag des Klägers. Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesa rbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Die R e- vision der Beklagten ist darum begründet. Auch die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob der Zusatzurlaub o h- ne Übertragungsgründe in das folgende Urlaubsjahr übertr agen worden ist. I. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die tariflichen urlaubsrechtlichen Bestimmungen aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden sind. Es hat dabei jedoch ebenso wie die Parteien des Rechtsstreits übersehen, dass die maßgebliche Bestimmung nicht § 27 TVöD - AT, sondern § 27 TVöD - K ist . 1. Die Anwendbarkeit des tariflichen Urlaubsrechts ergibt sich allerdings entgegen der Annahme der Vorinstanzen nicht aus dem Schreiben des Recht s- vorgängers der Beklagten vom 21. Oktober 2005 , mit dem er dem Kläger die Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD mitgeteilt hat . Das rügt die Revision der Beklagten mit Recht . Mit diesem Schreiben ist dem Kläger kein konkludentes Angebot zur Inbezugnahme von Tarifvorschriften unterbreitet worden. a) Eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung liegt auch dann vor, wenn der Erklärende kein Erklärungsbewusstsein hat, aber bei Anwe ndung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung vom Empfänger als Willenserklärung aufgefasst werden darf, und wenn der Empfänger diese Äußerung tatsächlich so verstanden hat. Das 15 16 17 18 - 10 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 11 - gilt auch bei konklude nten Willenserklärungen ( vgl. BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 75/09 - Rn. 23) . b) Mit dem Schreiben vom 21. Oktober 2005 wollte der Rechtsvorgänger der Beklagten den Kläger eindeutig lediglich über die bestehende Rechtslage informieren. Er musste unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des ne u- en Tarifrechts als Ganze n allein aufgrund der einzelvertraglichen Vereinbarung einer Vergütung aus der Ver gütungsgruppe Kr IV den Kläger unter Bildung e i- nes Vergleichsentgelts in das neue Entgeltsystem überleiten. Diesen bloßen Informationswillen Absatz dieses Schreibens unmissverständlich deutlich. Danach dient die Mitte i- lung allein der Information und begründet keine eigenen (Entgelt - ) A nsprüche. Der Kläger konn te darum dieses Schreiben nicht so verstehen, dass dadurch die Rechtslage gestaltend geändert werden sollte , sondern musste es als rein deklaratorische Wissenserklärung ohne Rechtsbin dungswillen auffassen. 2. Der TVöD - K findet auch nicht im Wege einer von der Beklagten b e- gründeten betriebliche n Übung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien . Zwar ist eine solche Möglichkeit von der Rechtsprechung anerkannt ( vgl. BAG 19. Januar 1999 - 1 AZR 606/98 - ; 22. März 1994 - 1 ABR 47/93 - ) . Vor - aussetzung is t jedoch, dass der Arbeitgeber erkennen lässt, dass er das Tari f- werk als Ganzes anwenden will (BAG 3. November 2004 - 4 AZR 541/03 - zu A 4 b der Gründe) . Dafür enthält der Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Er hat zwar unwidersprochen behauptet, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe den BAT - O uneingeschränkt angewandt. Auch hat das e- und in der Nacht sowie für Überstunden zahle. Zudem gewährt d ie Beklagte ausweislich der vom Kläger eingereichten Abrechnungen regelmäßig eine als nderzuwendung. Die Beklagte zahlt dem Kläger jedoch kein Entgelt, das dem nach dem TVöD - K geschuldeten en t- spricht . Im August 2014 erhielt der Kläger ausweislich der für diesen Monat e r- stellten Abrechnung ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 von 19 20 - 11 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 12 - 2.1 49,88 Euro. Zu diesem Zeitpunkt betrug das tarifliche Entgelt aus der En t- geltgruppe Kr 7a Stufe 6 3.070,84 Euro. Unter Berücksichtigung des Teilzeitfa k- tors des Klägers von 35/40 hätte dies einem monatlichen Entgelt von 2.686, 99 Euro entsprochen. Ferner erg ibt sich aus der Abrechnung für Nove m- ber 2012, dass die Beklagte dem Kläger bereits in diesem Monat ein Grunden t- gelt von 2.149,88 Euro zahlte, also die Entgelterhöhungen des TVöD - K nicht nachvollzieht. Zudem entsprach auch der im November 2012 gezahlte Bet rag nicht dem damaligen zeit anteiligen tariflichen Entgelt der Entgeltgruppe Kr 7a Stufe 6 von 2.536, 70 Euro . Bei der von der Beklagten gezahlten n es sich weder ihrer Bezeichnung noch ihrer Höhe nach um die Wechselschichtz ulage nach § 8 Abs. 5 TVöD - K . Das hat das Landesa r- beitsgericht zutreffend ermittelt. In der Gesamtschau lässt das Verhalten der Beklag t en allenfalls erkennen, dass sie den TVöD - K punktuell an wenden will. Eine solche punktuelle Anwendung genügt für eine Inb ezugnahme eines Tari f- vertrags durch betriebliche Übung jedoch nicht (vgl. BAG 3. November 2004 - 4 AZR 541/03 - aaO) . 3. Aus dem unter Beteiligung des Rechtsvorgängers der Beklagten g e- schlossenen Personalüberleitungsvertrag kann der Kläger die Geltung des tari f- lichen Urlaubsrechts für die Jahre 2013 und 2014 bereits deshalb nicht herle i- ten, weil Dezember 2007 befristet war. 4. § 27 TVöD - K ist jedoch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anz u- wenden , weil zwischen dem Kläger und dem Rechts vorgänger der Beklagten die dynamische Geltung des BAT - O vereinbart war. Damit war nicht nur der ta rifliche Zusatzurlaub nach § 48a BAT - O in Bezug genommen , sondern auch der diese Bestimmung ablösende § 27 TVö D - K. Diese Auslegung, die das La n- desarbeitsgericht unterlassen hat, kann der Senat selbst vornehmen, weil sie allein aus den Vertragsurkunden selbst und der allgemeinen Stellung der Ve r- tragsparteien zueinander im Hinblick auf das abgeschlossene Rechtsgesch äft zu entnehmen ist (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 21) . An di e- sen Vertragsinhalt ist die Beklagte gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB statisch 21 22 - 12 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 13 - gebunden. Die für den Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen in § 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 T VöD - K gelten seit ihrer vor dem Betrieb s- übergang erfolgten Vereinbarung unverändert , so dass sie von der Beklagten für den vom Kläger begehrten Zusatzurlaub aus den Jahren 2013 und 2014 anzuwenden waren. a) Im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 1995 war en mit der Bestimmung , dass die für die Beschäftigungsstelle geltenden Tarifverträge maßgebend seien, die jeweils für kommunale Krankenhäuser geltenden tariflichen Regelungen zeit - und inhaltsdynamisch in Bezug genommen. D ie se umfassende Inbezu g- nahme ist durch d ie vom Kläger akzeptierte Änderungskündigung vom 15. März 1996 nicht in eine nur noch punktuelle Bezugnahme auf die urlaubs - und verg ü- tungsrechtlichen Bestimmungen des BAT - O umgewandelt worden. Mit der Ä n- derungskündigung hat der Rechtsvorgänger der Beklagten dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Krankenpfleger unter Zahlung einer Vergütung der Gruppe Kr IV angeboten. Eine solche Vergütung erhielten nach der Anlage 1b zum BAT - O (Angestellte im Pflegedienst) für den Bereich der VKA Kr ankenschwestern und - pfleger als Eingangsentgelt. Der Kläger sollte also nach wie vor die tarifliche Vergütung erhalten, die Krankenpflegern in kommunalen Krankenhäusern zustand . Z ugleich sollte er weiterhin Urlaub nach erhalten . Dieses Änderungsangebot mus s- te der Kläger vor dem Hintergrund, dass die Änderungskündigung aus seiner Sicht nur den Zweck haben konnte , das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu entfristen, so verstehen, dass keine Verschlechterung der übrigen Arbeitsbe dingungen erfolgen sollte. Er musste das Änderungsangebot deshalb so verstehen, dass die umfassende Inbezugnahme der für kommunale Krankenhäuser jeweils ge l- tenden Tarifverträge nicht aufgehoben werden sollte und dies mit dem Änd e- rungsangebot durch die Nenn ung der für einen Arbeitnehmer wesentlichen Bestimmungen nur klargestellt werden sollte . Dementsprechend hat der Rechtsvorgänger der Beklagten auch nach der Änderungskündigung den BAT - O auf das Arbeitsverhältnis des Klägers angewandt, wie der Kläger mit Sc hriftsatz vom 21. Mai 2015 vorgetragen hat. Dem ist die Beklagte in den Ta t- sacheninstanzen nicht entgegengetreten. Ausgehend von der umfassenden 23 - 13 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 14 - Inbezugnahme des BAT - O wurde die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst, durch die in kommunalen Krankenhäusern der BAT - O durch den TVöD - K e r- setzt worden ist, auf der arbeitsvertraglichen Ebene mit Inkrafttreten des neuen Tarifrechts am 1. Oktober 2005 ohne weitere Vereinbarungen nachvollzogen. b ) Seit dem Betriebsübergang auf die nicht tarifgebundene Beklagte am 1. Januar 2006 gilt der TVöD - K im Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch st a- tisch. D ie Bezugnahme auf den TVöD - K war als Gleichstellungsabrede im Si n- ne der mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 2007 ( - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74 ) a ufgegebenen Rechtsprechung zu verstehen. Das führt aus Gründen des Vertrauensschutzes (Altfall) dazu, dass die im Zei t- punkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechte und Pflichten aus dem A r- beitsverhältnis, in die die Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist, wie im Fall einer Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BGB sind (BAG 29. August 2001 - 4 AZR 332/00 - zu I 3 b bb (3) der Gründe, BAGE 99, 10) . Zu den danach im streitbefangenen Zeitraum 2013 und 2014 im Arbeit sverhältnis der Par teien weiter anzuwendenden Vorschriften g e- hörten auch die Bestimmungen in § 27 Abs. 1 , Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 TVöD - K , weil sie bereits vor dem Betriebsübergang normativ begrün det und seitdem unverändert geblieben waren . aa ) Der Geltung des TVöD - K im Arbeitsverhältnis der Parteien steht nicht entgegen , dass er erst im Februar 2006 erstellt worden ist . Dieser Tarifvertrag fasst gemäß Nr. 1 und Nr. 2 seiner Vorbemerkungen lediglich den TVöD - AT und den TVöD - BT - K, die in ihrer Gesamt heit das Tarifrecht für kommunale Krankenhäuser bilden, im Interesse einer besseren Übersicht und Lesbarkeit zusammen. Gemäß der Vorbemerkung Nr. 4 bleiben der TVöD - AT und der TVöD - BT - K rechtlich selbständige Tarifverträge. Der TVöD - K ist die s- der für kommunale Krankenhäuser maßgeblichen und vor dem Betrieb s- übergang auf die Beklagte normierten tariflichen Bestimmungen. bb) Das gilt auch für die streitbefangene Vorschrift des § 27 TVöD - K. Alle r- dings ist diese Bestimmung erst am 1. Januar 2006 und damit nicht vor, so n- dern zeitgleich mit dem Wirksamwerden des Betriebsübergangs auf die Bekla g- 24 25 26 - 14 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 15 - te in Kraft getreten. Bis zum 31. Dezember 2005 galt gemäß § 15 Abs. 1 TVÜ - VKA die Bestimmung des § 48a BAT - O fort. Der da nach zustehende Urlaub wurde gemäß § 15 Abs. 4 TVÜ - VKA - entsprechend § 48a Abs. 9 Satz 2 BAT - O - erst im Kalenderjahr 2006 gewährt und dabei auf den nach § 27 TVöD - K zustehenden Zusatzurlaub angerechnet. Der Zusatzurlaub als Grun d- regel war jedoch am 13. September 2005 in § 27 TVöD - AT berei ts vereinbart . Nur das Inkrafttreten dieser Bestimmung war bis zum 1. Januar 2006 hinausg e- schoben. Der ebenfalls am 13. September 2005 vereinbarte TVöD - BT - K en t- hielt in § 48 Abs. 2 bereits die § 7 Abs. 1 TVöD - K entsprechende und von § 7 Abs. 1 TVöD - AT abweichende Definition von Wechselschicht arbeit . Ebenso war in § 53 Satz 3 TVöD - BT - K die nunmehr in § 27 Abs. 4 Satz 2 TVöD - K geregelte Höchstgrenze für Gesamturlaub bei Wechselschichtarbeit festgelegt . In der G e- samtschau von § 27 TVöD - AT sowie von § 48 Ab s. 2 und § 53 Satz 3 TVöD - BT - K war damit die nunmehr in § 27 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 TVöD - K sowie in § 27 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 TVöD - K zusammengefasste tarifliche Zusatzu r- laubsregelung bereits vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte normiert. cc ) Mit diesem Normenbestand ist das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen. Kollektiv - rechtlich geltende Tarifnormen werden bei statischer Fortgeltung mit dem Tarifstand Inhalt des Arbeitsverhältnisses, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs aufweis en. Ist in dem Bestand der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge eine Veränderung bereits unbedingt verei n- bart worden, gehen sie mit dieser künftigen Änderung auch dann auf den E r- werber über, wenn die Änderung erst nach dem Betriebsübergang wirksam w erden soll. Erst die Änderungen, die nach dem Betriebsübergang vereinbart werden, haben keinen Einfluss mehr auf den Inhalt der übergegangenen Tari f- normen (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 82 f f . , BAGE 130, 237 ; 19. September 2007 - 4 AZR 711/0 6 - Rn. 13, BAGE 124, 123) . dd ) Änderungen der Absätze 1, 4 und 5 des § 27 TVöD - K, die für die En t- scheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein von Bedeutung sind, sind nach dem 1 . Januar 2006 nicht erfolgt . Die Beklagte muss te darum im streitbefang e- nen Zeitraum ungeachtet der lediglich statischen Fortgeltung des § 27 TVöD - K 27 28 - 15 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 16 - die sich aus diesen Regelungen gegenüber dem Kläger ergebenden Pflichten erfüllen. Dass sie dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ändert daran entgegen ihrer Auffass ung nichts. II. D er Klage fehlt die von Amts wegen zu prüfende Schlüssigkeit. Der Kläger und die Vorinstanzen haben übersehen, dass tarifliche Anspruchsgrun d- lage § 27 TVöD - K ist. § 27 Abs. 1 TVöD - K enthält durch den Verweis auf § 7 Abs. 1 TVöD - K Anspruch svoraussetzungen, die von den in § 27 iVm. § 7 Abs. 1 TVöD - AT normierten abweichen. Darum bindet die auf der Grundlage des § 27 TVöD - AT getroffene Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe Wechselschichtarbeit geleistet, den Senat nicht. Zu d en Tatbestandsvorausse t- zungen des § 27 Abs. 1 TVöD - K hat der Kläger bisher nicht ausreichend vorg e- tragen. 1. Der Kläger stützt den Anspruch auf den begehrten Zusatzurlaub allein darauf, dass er die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD - K erhalte. Auf weitere Voraussetzungen komme es nicht an. Dabei übersieht er, dass § 27 Abs. 1 TVöD - K zusätzlich die ständige Leistung von Wechselschichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1 TVöD - K verlangt. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD - K si nd Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, son n- tags und feiertags gearbeitet wird. Das setzt voraus, dass in dem Arbeitsb e- reich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbro chen 24 Stunden gearbeitet wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24 - Stunden - Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitne h- mern arbeitet (vg l. zu § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD - F BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 43) . Dazu fehlt zwar Tatsachenvortrag des Klägers . Es ist aber gerichtsbekannt, dass diese Voraussetzung im Pflegebereich eines Krankenhauses als dem Arbeitsbereich, in dem der Kläg er eingesetzt ist, erfüllt ist. 29 30 31 - 16 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 17 - b) Es fehlt jedoch an der unentbehrlichen Darlegung des Klägers, dass in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus nicht nur in Wechselschic h- ten gearbeitet wird, sondern dass er im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich Wechselschichtarbeit geleistet hat. Das setzt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K voraus, dass er nach einem Schicht - oder Dienstplan unter regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in allen Schichtarten eingesetzt worden und dabei längstens nach Ablauf ei nes Monats erneut zu mindestens zwei Nach t- schichten herangezogen worden ist . Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Er hat sich nur darauf berufen, dass er in Früh - , Spät - und Nachtschichten arbeite. Er leistet nach seinem unbestrittenen Vortrag dabei zwa r durch die Tätigkeit zwischen 21:45 Uhr und 0 6:15 Uhr auch Nachtarbeit iSv. § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 TVöD - K. Er hat jedoch nicht dargelegt, ob und in welchen Monaten er längstens nach Ablauf eines Monats wieder zu mindestens zwei Nachtschichten herangezo gen worden ist und damit Wechselschichtarbeit iSv. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K geleistet hat . c) Vortrag des Klägers zu den tariflichen Voraussetzungen der Wechse l- schichtarbeit war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte ihm in dieser Zeit durchgeh dabei wie in Rn. 20 ausgeführt weder ihrer Bezeichnung noch ihrer Höhe nach um die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD - K, deren Voraussetzung das Leisten von Wechselschichtarbeit ist. 2 . Die fehlende Schlüssigkeit der Klage führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Bevor die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden kann, ist ein Hinweis des Gerichts erforderlich, das der Partei Gelege n- heit geben muss, die Bedenken gege n die Schlüssigkeit auszuräumen (BGH 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - zu II D der Gründe ; Zöller/Greger ZPO 3 1 . Aufl. Vor § 253 Rn. 23) . Die zur Schlüssigkeit fehlenden Tatsachen kann der Kläger in der Re visionsinstanz nicht mehr vortragen. Deshalb ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu ergänzen (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 19, BAGE 1 49, 144) . 32 33 34 - 17 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 18 - III. Soll te der Kläger schlüssig darlegen, dass und in welchen Monaten er in den Jahren 2013 und 2014 Wechselschichtarbeit iSd. § 27 Abs. 1 TVöD - K geleistet hat, wird das Landesarbeitsgericht bei seiner weiteren Prüfung Fo l- gendes beachten müssen: 1 . Sämtliche Ansp rüche des Klägers auf Zusatzurlaub nach § 27 TVöD - K für die Jahre 2013 und 2014 wären inzwischen erloschen. Das Landesarbeit s- gericht wird dem Kläger Gelegenheit geben müssen , zu Übertragungsgründen vorzutragen. Gegebenenfalls wird es die bisher unterlassen e Prüfung, ob eine Übertragung auch ohne solche Gründe erfolgt ist, nachzuholen haben . Sodann wird es zu prüfen haben, ob Ansprüche des Klägers auf Ersatzzusatzurlaub entstanden sind . a) Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht nach Nr. 1 Satz 1 der Prot o- kollerklärung zu § 27 Abs. 1, 2 und 3.1 TVöD - K im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 TVöD - K erfüllt sind. Dabei kommt es nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf die in den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Monatszeiträumen erbrachte Arbeitsleistung an (für § 27 TVöD - B BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 939/13 - Rn. 19, 21) . Darum kann ein Zusatzu r- laubsanspruch für Wechselschicht arbeit auch jahresübergreifend für den Zei t- raum Dezember/Januar oder - etwa bei einer nach Satz 2 der Prot okollerkl ä- rung Nr. 1 zu § 27 Abs. 1, 2 und 3.1 TVöD - K schädlichen Unterbrechung der Wechselschicht oder erstmaliger Aufnahme einer derartigen Tätigkeit - be i- spielsweise für April/Mai eines Jahres entstehen. b) Entstandener Zusatzurlaub muss gemäß § 27 Abs . 5 iVm. § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD - K im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen g e- nommen werden. Geschieht das nicht, bestimmt sich seine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr nach § 7 Abs. 3 BUrlG iVm. § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD - K. Liegen die darin geregelten Voraussetzungen vor, vollzieht sich die Übertragung kraft Gesetzes und damit unabhängig vom Willen der Vertragspa r- teien und insbesondere des Arbeitgebers ( vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 25, BAGE 154, 1; für § 27 TVöD - K BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 29) . Ent gegen der Ansicht der Beklagten ist diese 35 36 37 38 - 18 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 19 - Rechtslage, die Urlaubsansprüche einem eigenständigen Fristenregime unte r- stellt, das den Arbeitnehmer lediglich zwing t , seine Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes zu verlangen , und auf das deshalb tarifliche Ausschlussfristen keine Anwendung finden ( vgl. BAG 12. November 2013 - 9 AZR 727/12 - Rn. 20) , nicht widersprüchlich . Diese Rechtslage ist vielmehr die Konsequenz des Regelungswillens der Tarifve r- tragsparteien über Bestand und Erlöschen dieses Anspruchs ( vgl. BAG 24. November 1992 - 9 AZR 549/91 - zu 3 der Gründe) . Gründe, warum die T a- rifvertragsparteien mit der von ihnen getroffenen Regelung ihren Gestaltung s- spielr aum in verfassungswidriger Weise überschritten haben sollten, zeigt die Beklagte nicht auf. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar. c) Der Kläger hat allerdings nichts dazu vorgetragen, dass Übertragung s- gründe iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 B U rlG, § 26 Abs. 2 Bu chst. a Satz 2 TVöD - K vo r- lagen. Darauf hat d as Landesarbeitsgericht zu Recht abgestellt. Die Zurückve r- weisung gibt dem Kläger Gelegenheit, dazu Vortrag zu erbringen. Das Lande s- arbeitsgericht wird allerdings beachten müssen, dass eine Übertragung auch dann erfolgte, wenn der Zusatzurlaub erst so spät im Jahr 2013 bzw. 2014 en t- standen war, dass er faktisch nicht mehr genommen werden konnte (für den Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 3.1 TVöD - K BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 34) . Schließlich wird das Lan desarbeitsgericht zu prüfen haben, ob sich dem Vortrag der Parteien eine konkludente Vertragspraxis entnehmen lässt, den Zusatzurlaub unabhängig von den gesetzlichen und tariflichen Voraussetzungen in das nächste Kalenderjahr zu übertragen (vgl. BAG 12. D ezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 35) . d ) I st der Zusatzurlaub ins folgende Urlaubsjahr übertragen worden, sind insoweit gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB Ersatz zusatz urlaubsansprüche entstanden. aa) Der Kläger hat in diesem Fall die Zusatzurlaubsansprüche für 2013 mit seinem Schreiben vom 27. Februar 2014 und die Ansprüche für 2014 mit seiner Antragstellung im Termin des Arbeitsgerichts vom 1 4 . Januar 2015 rechtzeitig 39 40 41 - 19 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 20 - vor dem Untergang dieser Urlaubsansprüche, der nach § 27 Abs. 5, § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD - K, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG frühestens am 31. März des Folg e- jahres eintrat, verlangt (zu dieser Anspruchsvoraussetzung BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 944/12 - Rn. 10) . Die begehrten vier bzw. sechs Tage Urlaub hä t- ten ihm in diesem Zeitraum noch gewährt werden können. bb) Die Ersatz zusatz urlaubsansprüche sind dann auch nicht teilweise nach § 37 TVöD - K verfallen. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffas sung der Bekla g- ten zutrifft, der Ersatzzusatzurlaub unterliege zwar nicht mehr dem gesetzlichen oder tariflichen Fristenregime (BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 13 mwN) , wohl aber der tariflichen Ausschlussfrist ( in diesem Sinne Schaub ArbR - Hdb/Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 97; AnwK - ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 7 BUrlG Rn. 1 30 ; AR / Gutzeit 8. Aufl. § 7 B U rlG Rn. 52 ; offengelassen von BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu A II 2 c bb der Gründe , BAGE 108, 357 ) . Selbst wenn jedenfalls für den Ersatzzusatzurlaub s anspruch § 37 TVöD - K Anwendung fände, hätte bei Vorliegen von Übertragungsgründen das im Übe r- tragungszeitraum erfolgte Urlaubsverlangen des Klägers die Ausschlussfrist gewahrt . Nach der Geltendmachung, die die Beklagte als Anspruchsvorau sse t- zung für den Ersatzzusatzurlaub in Verzug setzte, hätte sich eine erneute Ge l- tendmachung als Schadensersatzanspruch erübrigt ( vgl. BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - aaO ; AnwK - ArbR/Düwell aaO ; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Dezember 2009 E § 37 Rn. 46 f.) . e ) Soweit Zusatzurlaub sansprüche des Klägers nicht übertragen worden sind , sind Ersatzzusatzurlaub sansprüche als Schaden s ersatz nur entstanden , wenn der Kläger die Beklagte hinsichtlich der Gewährung des Urlaubs durch das rechtzeitig vor Verf all des Urlaubs erfolgte, vergebliche Verlangen, ihm Z u- satzurlaub zu gewähren, in Verzug gesetzt hat. aa) Entgegen der vom Kläger in der Revision vertretenen Ansicht folgt aus dem von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG abweichenden Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 5 TV öD - K nichts anderes. Damit wird lediglich klargestellt, dass der Urlaub auch in Teilen genommen werden kann. Davon geht auch der für das Urlaub s- recht zuständige Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts in ständiger Rech t- 42 43 44 - 20 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 21 - sprechung aus ( vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - Rn. 13; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 33 ff., BAGE 141, 73) . Mit dem Verweis in § 27 Abs. 5 TVöD - K auf die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des § 26 TVöD - K haben die Tarifvertragsparteien entgegen der Annahme der Rev ision des Klägers im Übrigen deutlich gemacht, dass sie an dem Fristenregime des Erholungsurlaubs und der dazu ergangenen Rechtsprechung des B undesa r- beitsgerichts jedenfalls für den Zusatzurlaub nach § 27 TVöD - K festhalten wo l- len. Danach besteht keine Pfli cht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die b e- zahlte Freistellung aufzuzwingen, um so den Anspruchsverlust am Ende des Bezugszeitraums zu verhindern ( BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - Rn. 13 ) . An unionsrechtliche Vorgaben waren die Tarifvertragspar teien dabei nicht gebunden , so dass dahinstehen kann, welche Anforderungen das Union s- recht insoweit stellt. Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die wie der Zusatzurlaub nach § 27 TVöD - K über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen hinau sge hen, frei regeln. Insbesondere können sie die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme und Gewährung festlegen ( vgl. EuGH 20. Juli 2016 - C - 341/15 - [Maschek] Rn. 38; BAG 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 30) . Von dieser Regelungsfreiheit haben sie i n § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD - K Gebrauch gemacht und bestimmt , dass der Anspruch nach zwei zusammenhängenden Monaten Wechselschichtarbeit entsteht. Entsta n- den iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 194 BGB ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGH 3. August 2017 - VII ZR 32/17 - Rn. 14) . Charakteristisch für den A n- spruch auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD - K ist wie für jeden schuldrechtlichen Anspruch damit grundsätzlich seine Ge ltendmachung (Bauckhage - Hoffer SAE 2017, 73, 78) . Das steht der Annahme des Klägers entgegen, es bestünde eine Pflicht des Arbeitgebers, den arbeitsschutzrechtlich motivierten Zusatzurlaub initiativ zu gewähren. bb) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht a ngenommen, dass der Kläger m it der am 16. September 2014 zugestellten Klag e schrift die bis zu di esem Zeitpunkt im Jahr 2014 entstandenen Urlaubsansprüche vor deren Erlöschen 45 - 21 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 - 22 - am 31. Dezember 2014 rechtzeitig geltend ge macht hat. Insoweit kommt es auf Übertr agungsgründe nicht an. cc) Die erst nach Zustellung der Klage im Jahr 2014 entstandenen Anspr ü- che hat der Kläger dagegen entgegen der Annahme des Landesarbeitsgericht s mit der Klage und ihrer Erweiterung mit Schriftsatz vom 18. September 2014 nicht recht zeitig vor ihrem Erlöschen am 31. Dezember 2014 verlangt. Dem stand der Umstand entgegen, dass diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden war en . Aus der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Bestimmung des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB folgt nich ts anderes. Zwar ist eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich , wenn der Arbeitgeber sich ernsthaft und endgültig weiger t , Urlaubsansprüche zu erfüllen (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 - Rn. 43 ff.) . Das setzt jedoch voraus, dass im Zeitpunkt der Weigerung bereits ein vollwirksa mer und damit durchsetzba rer Anspruch besteht. Ohne einen solchen Anspruch kann kein Verzug entstehen. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ändert daran nichts (Mü Ko BGB/Ernst 7. Aufl. § 286 Rn. 20 ff., 65) . Eine Leistungsverweigerung des Arbeitgebers vor Entstehen des Urlaubsanspruchs kann darum keinen Verzug bewirken, so dass zu diesem Zeitpunkt auch noch kein Ersatzzusatzurlaub sanspruch entstehen kann. Den am 16. September 2014 noch nicht entstandenen Anspruch auf Zusatzurlaub hat der Kläger erst mit der Antragstellung im Kammertermin des Arbeitsgerichts am 14. Januar 2015 , mit der er für das gesamte Kalenderjahr 2014 Zusatzu r- laub begehrt e, im urlaubsrechtlichen Sinne geltend gemacht. 2 . Sollten dem Kläger die begehrten vier bzw. sechs Zusatzurlaubstage für 2013 bzw. 2014 zu gewähren sein, würde dadurch die in § 27 Abs. 4 Satz 2 46 47 - 22 - 6 AZR 43/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR43.16.0 Halbs. 2 TVöD - K festgesetzte tarifliche Höchsturlaubsgrenze für die Summe aus Erholungs - und Zusatzurlaubstage n von 36 Tagen nicht überschritten. Fischermeier Spelge Krumbiegel C. Klar Lauth
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