Bundesarbeitsgericht Urteil vom 4. August 2016 Sechster Senat - 6 AZR 129/15 - ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 I. Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 14. Mai 2014 - 4 Ca 902/13 G - Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 19. November 2014 - 3 Sa 570/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Zuschlag für nächtliche Bereitschaft im Rettungsdienst - Auslegung der AVR Diakonie Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1; AGG §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Halbs. 1; Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR - DW EKD) bzw. der Diakonie Deutschland (AVR - DD) § 21a Abs. 1 Unterabs. 1 Sätze 1 und 3, Unte r- abs. 2 Satz 1, § 28b Abs. 6a i dF vom 1. Januar 201 3, Anla ge 8 A schn itt A Abs. 4a i dF vom 1. Juli 2012, Abschn itt C Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 129/15 3 Sa 570/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. August 2016 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revision sbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbei tsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Knauß und Dr. Augat für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbe itsgerichts Köln vom 19. November 2014 - 3 Sa 570/14 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14. Mai 2014 - 4 Ca 902/13 G - abgeändert, soweit die Leistungsklage über 778,59 Euro abgewiesen worden ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 778,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 284,85 Euro ab 12. November 2012, aus weiteren 56,97 Euro ab 16. November 2012, aus weiteren 170,91 Euro ab 15. Dezember 2012, aus weiteren 132,93 Euro ab 16. Januar 2013 sowie aus weiteren 132,93 Euro ab 16. Februar 2013 zu zahlen. 4. Soweit die Klage im Feststellungsantrag für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 und hinsichtlich der für die Zeit bis 31. Dezem ber 2012 weiter geforderten Zi n- sen abgewiesen worden ist, wird die Revision des Kl ä- gers zurückgewiesen. 5. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung e i- nes Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste. Der Kläger ist bei dem beklagten Verein seit dem 1. A ugust 2003 als Rettungsassistent im Rettungsdienst und Krankentransport beschäftigt. Nach § 2 des Arbeits vertrags vom 22. Juli 2003 gelten für das Arbeitsverhältnis mit Ausnahme der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung die A r- beitsvertragsri ch tlinien des Diakonischen Werke s der E vangelischen Kirche in Deutschland (AVR - DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 1 2 - 3 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 4 - 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR - DD) beschlossen. In § 28b AVR - DW EKD bzw. AVR - DD ist Zusatzurlaub für die Leistung von Nachtarbeit vorgesehen. Die Regelungen lauten auszugsweise wie folgt: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unters chiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) begi n- nen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kale n- derjahr von mindestens 110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Vorau s- setzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 1 50 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (4) Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und 2 werden nur die im Rahmen der regelmäß i- gen Arbeitszeit (nach § 9 bzw. § 6 der Anlage 8a) in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr bzw. für Ärztinnen und Ärzte zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstpla n- mäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden b e- rücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer Ru f- bereitschaft (einschließlich der Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung). 3 - 4 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 5 - D ie Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD beschloss am 27. März 2012 mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Änderung des Abschnitts A der Anlage 8 zu d en AVR - DW EKD. Die Anlage 8 regelt dort für bestimmte Berufsgruppen den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft. Mit der Änderung wurde in Abschnitt A der Anlage 8 AVR - DW EKD folgender A b- satz 4a aufge nommen: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbe iter erhält für die Zeit des Bereitschaft sdienstes in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde ei nen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Überstundenentgelts gemäß Anlage 9 und An hang 2 zu Anlage 8 a AVR. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abge golten werden. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste einen Zusatzurlaub in Höhe von e i- nem Arbeitstag pro Kalenderjahr, sofern mindestens 144 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwisc hen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen, zwei Arbeit s- tage pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden Mit einem Rundschr eiben der Geschäftsführung der A rbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 2012 wurde der Be schluss vom 27. März 2012 u n- ter I C 6 veröffentlicht und unter II C 6 wie folgt erläutert: urch die Neueinführung von Abs. 4a in die Anlage 8 Buchst. A zum 1. Juli 2012 hat die Arbeitsrechtliche Ko m- mission für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter , die in Krankenhäuse rn be schäftigt sind, eine von § 28b AVR abweichende Regelung zum Ausgleich für Bereitschaft s- die nstzeiten in der Nacht getroffen. .. . Die Neuregelung gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbe i- ter im Krankenhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeite r verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem Urteil des BAG vom 15.07.2 009, 5 AZR 867/08, das zu der § 28b AVR t extgleichen Vorschrift des BAT - KF en t- schieden hat, dass die Nichtberücksichtigung der Nach t- arbeitsstunden im Bereitschaftsdienst bei der Berech nung des Z usatzurlaubes nach § 28 b AVR gegen das Arbeit s- zeitgesetz verstoße. Dies ergebe sich aus der Neu fassung des § 2 Arb ZG , der zur Folge habe, dass (ent gegen dem Wortlaut von § 28b Abs. 4 S atz 2 AVR) auch nächtli cher Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs . 5 ArbZG auszugleichen 4 5 - 5 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 6 - sei. Für alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht im Krankenhaus beschäftigt sind, sind also die Nachta r- beitsstunden gem. der gesetzlichen Definition zwischen 23 Uhr und 6 Uhr für die Errechnung des Zusatzurlaubes nach § 28b Abs. 1 und 2 AVR hinzuzurechnen. Bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst sah Abschnitt C der Anlage 8 AVR - DW EKD bereits vor dem 1. Juli 2012 vor, dass für diese Beschäftigten der Abschnitt A der Anlage 8 AVR - DW EKD mit Au s- nahme einer bestimmten Begrenzung der Zahl der Einsätze gilt. Diese Verwe i- sung blieb nach Einfügung des Absatzes 4a in den Abschnitt A der Anlage 8 AVR - DW EKD unverändert. Absatz 4a des Abschnitts A der Anlage 8 AVR - DW EKD wurde bereits zum 1. Jan uar 2013 gestrichen. Stattdessen wurde zum 1. Januar 2013 in § 28b AVR - DW EKD ein neuer Abs atz 6a eingefügt. Demnach erhalten die Mi t- arbeiter in Krankenhäusern für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21:00 Uhr bis 0 6:00 Uhr je Stunde einen Z eitzuschlag wie er vorher in A b- schnitt A A bs. 4a der Anlage 8 AVR - DW EKD vorgesehen war. Auch die Reg e- lung zum Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst wurde in § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD für Krankenhausmitarbeiter übernommen. Die Neureg e- lung wurde m it Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 17. September 2012 unter I 1 veröffentlicht und unter II 1 wie folgt erläutert: Juli 2012 eingeführte Regelung zum Au s- gleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht für Mita r- beiterinnen u nd Mitarbeiter, die nach Anlage 8 A beschä f- tigt sind, wird nunm ehr wortgleich als neuer Absatz 6a in den § 28 b übernommen. Die Kommission sieht darin eine Klarstellung. Bei der B e- schlussfassung der A rbeitsrechtlichen Kommission mit Wirkung zum 1. Juli 2012 bestand Einigkeit, dass die d a- mals mit Einfügung des neuen Absatz es 4a in der Anl a- ge 8 , Buchstabe A geschaffene Regelung nur für Mitarbe i- terinnen und Mitarb eiter in den Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V gelten sollte. 6 7 - 6 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 7 - Die Aufnahme in Anlage 8 hat zu Unklarheiten über den betroffenen Personenkreis geführt. Nunmehr hat sich die Kommission entschlossen, die Regelung als Sonderreg e- lung des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit, Schich t- arbeit und Nachtarbeit in § 28b zu stellen. Eine materielle Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden. Die in Abs atz 6 a des § 28b getroffene Reg e- lung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Ausza h- lung von Zuschlägen gemäß Abschn itt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR - DW EKD für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Der Beklagte lehnte dies ab. Daraufhin hat der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von Zeitzu schl ä- gen für ab dem 1. Juli 2012 geleistete nächtliche Bereitschaftsdienste verlangt. Nach seiner Auffassung folgt der Anspruch für die Zeit b is zum 31. Dezember 2012 schon aus der Verweisun g in Abschnitt C der Anlage 8 AVR - DW EKD auf deren Abschnitt A und damit auch auf die zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene Regelung des Absatzes 4a. Abschnitt C der Anlage 8 AVR - DW EKD sei zweifelsfrei formuliert und enthalte keine Ausnahme bezü g- lich der Ve rgütung des Bereitschaftsdienstes. Es sei daher unbeachtlich, ob sich Abschn itt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR - DW EKD entsprechend den Run d- schreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 nur auf Beschäftigte im Krankenhaus beziehen sollte. Ein solcher Wille habe im Text der AVR - DW EKD keinen Niederschlag gefunden. Dessen ungeachtet sei der Beklagte zur Lei s- tung des fraglichen Zeitzuschlags verpflichtet, weil eine auf die Krankenhau s- bediensteten be schränkte Gewährung des Zuschlags mit dem Gleichbehan d- lungsgrun dsatz nicht vereinbar sei. Der B ereitschaftsdienst sei für die Beschä f- tigten im Krankenhaus und im Rettungsdienst vergleichbar ausgestaltet. Beide Arbeitnehmergruppen hätten sich in hierfür eingerichteten Räumlichkeiten zu bestimmten Zeit en einsatzbereit z u halten. Krankenhausmitarbeiter seien im Bereitschaftsdienst nicht höheren Belastungen ausgesetzt. Eine unterschiedl i- 8 9 - 7 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 8 - che Behandlung sei auch nicht wegen der unterschiedlichen Ausbildung der betroffenen Berufsgruppen gerechtfertigt. Eine Nichtgewährung des Zeitz u- schlags an Mitarbeiter des Rettungsdienstes stelle zudem eine mittelbare Di s- kriminierung wegen des Geschlechts dar. Im Rettungsdienst seien überwiegend Männer tätig, wohingegen in den Krankenhäusern die Zahl der Arbeitnehmeri n- nen deutlich überwiege. Ab dem 1. Januar 2013 könne der Anspruch deshalb aus § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD abgeleitet werden. Die dort angeführte B e- schränkung auf Krankenhausmitarbeiter sei aus den genannten Gründen u n- wirksam. Für die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten 41 Bereitschaftsdienste ergebe sich ein Betrag von 778,59 Euro. Der Kläger habe im Juli sechs, im August neun, im September drei, im Oktober neun und in den Monaten November und Dezember jeweils sieben Bereitschaftsdienste e r- bracht. Bei jedem D ienst sei er von 21:00 Uhr bis 0 6 :00 Uhr in Bereit schaft g e- wesen. Daraus folge ein Zuschlag in Höhe von 18,99 Euro für jeden Berei t- schaftsdienst. Für die nächtlichen Bereitschaftsdienste von Januar bis ei n- schließlich Juni 2013 schulde der Beklagte noch 686,34 Euro. Der Differenzb e- trag für die Monate von Juli 2012 bis einschließlich Juni 2013 belaufe sich d a- her auf insgesamt 1.464,93 Euro. Der Kläger hat daher zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.464,93 Euro zuzüg lich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 778,59 Euro seit dem 12. November 2012 und aus 686,34 Euro seit dem 15. August 2013 zu za h- len; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch die nach dem 1. Janu ar 2013 durch den Kläger g e- leisteten Bereitschaftsdienste i m Sinne des für Kra n- kenhausmitarbeiter geltenden § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD zu vergüten. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 201 2 verweise die Anlage 8 AVR - DW EKD 10 11 12 - 8 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 9 - in Abschnitt C für Mitarbeiter des Rettungsdienstes zwar auf ihren Abschnitt A und folglich auch auf dessen Absatz 4a. Aus den Rundschreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass di ese R e- gelung nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenha us gegolten habe. Der Inhalt der Rundschreiben entspreche den Verhandlungen der Arbeitsrech t- lichen Kommission, wie sie in den Protokollen ihrer Sitzungen festgehalten wu r- den. Die A rbeitsrech tliche Kommission habe damit eindeutig ihren Regelung s- willen bekundet. Dieser sei für die Auslegung der Arbeitsvertragsrichtlinien maßgeblich. Den Erläuterungen in Teil II der Rundschreiben komme normative Wirkung zu. § 12 der Ordnung für die Arbeitsrechtl iche Kommission des Diak o- nische n Werkes der EKD vom 7. Juni 200 1 in der Fassung vom 18. Oktober 20 1 1 sehe vor, dass die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Rundschreiben des Diakonischen Werkes der EKD veröffentlicht werden und die Beschlüsse mit der Veröffentlichung wirksam werden. Die Erläuterungen seien untrennbar mit der Veröffentlichung der Beschlüsse verbunden. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der fraglichen Regelu n- gen auf Krankenhausmitarbeiter sei sachlich gerechtfertigt. Rettu ngssanitäter und Rettungsassistenten seien schon hinsichtlich der Ausbildung weder mit Är z ten noch Krankenschwestern vergleichbar. Dementsprechend seien unte r- schiedliche Eingruppierungen vorgesehen. Die ausgeübten Tätigkeiten seien auch bezogen auf den Ber eitschaftsdienst unterschiedlich. Mitarbeiter im Kra n- kenhaus seien während des Bereitschaftsdienstes quasi ständig mit Anford e- rungen von Patienten konfrontiert . Dies sei im Rettungsdienst nicht der Fall. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. E r (der Beklagte) betreibe keine Krankenhäuser. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mi t dieser verfolgt der Kläger sein e Klageziel e unverändert weiter. 13 14 15 - 9 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 10 - Entscheidungsgründe D ie Revision ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat für die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten nächtlichen Bereitschaftsdienste ei nen Anspruch auf den begehrten Zeitzuschlag gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Abschn itt C und Abschn itt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR - DW EKD . Für die Zeit a b dem 1. Januar 2013 besteht kein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In Betrach t kommt jedoch ein Anspruch aus § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD bzw. AVR - DD. Die mit dieser Regelung vorgenommene Unterscheidung zwischen Beschäftigten in Kranke n- häusern und im Rettungsdienst könnte sachlich ungerechtfertigt und deshalb unwirksam sein. Dies konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. A. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Sie ist hinreichend begründet. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden . Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeic h- nen, aus denen si ch die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO ) . Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Lande s- arbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsa n- griffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinande r- setzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten ( vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 ; 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 14, 15 ) . II. Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Revision. Sie rügt eine fehlerhafte Auslegung der AVR - DW EKD in der vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und setzt sich dabei m it der Begrü n- dung des Landesarbeitsgerichts hinreichend auseinander. Dieses habe insb e- sondere den klaren Wortlaut der Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 16 17 18 19 - 10 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 11 - AVR - DW EKD verkannt und unberücksichtigt gelassen, dass eine Nichtgeltung des Absatzes 4a des Absch nitts A der Anlage 8 AVR - DW EKD für Beschäftigte im Rettungsdienst keinen Niederschlag in den Regelungen gefunden habe. B e- züglich der fraglichen Differenzierung zwischen Krankenhausbediensteten und Angehörigen des Rettungsdienstes legt die Revisionsbegründ ung dar, dass das Landesarbeitsgericht die Vergleichbarkeit der Bereitschaftsdienste fehlerhaft beurteilt habe. Zudem habe es sich nicht mit der Frage einer mittelbaren Di s- kriminierung wegen des Geschlechts auseinandergesetzt und den diesbezügl i- chen Vortra g nicht berücksichtigt. Damit wird die Entscheidung des Landesa r- beitsgerichts auch bezüglich der Vereinbarkeit von § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD bzw. AVR - DD mit höherrangigem Recht angegriffen. B. Die Revision ist überwiegend begründet. I. Die Klage ist allerdings teilweise unzulässig. Der zu Ziff. 2 gestellte Feststellungsantrag ist mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er sich auf die Zeit bis zum 30. Juni 2013 bezieht. 1. Diesbezügl ich steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Die zu Ziff. 1 erhobene Leistungsklage umfasst den Zeitraum bis einschließlich Juni 2013. Insoweit überschneidet sich der auf die gesamte Zeit nach dem 1. Januar 201 3 bezogene Feststellungsantrag mit der Leistungsklage. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zei t- raum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht, ist die Fes t- stellungsklage bezüglich dieses Überschneidungszeitraumes unzulässig (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 687/14 - Rn. 15 mwN) . 2. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche ab dem 1. Juli 2013 besteht hingegen das erforderliche Feststellungsinteresse. Mit dem F eststellungsantrag kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Zuschlags nach § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD bzw. AVR - DD 20 21 22 23 - 11 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 12 - insgesamt beseitigt werden. Dies ist ausreichend (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15) . Hinsichtlich der etwaigen Berechnung des streitg e- genständlichen Zuschlags besteht zwischen den Parteien keine Differenz. II. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Zahlung von 778,59 Euro zuzüglich Verzugszinsen in gesetzl icher Höhe für die Leistung nächtlichen B e- reitschaftsdienstes im zweiten Halbjahr 2012 verlangt. Im Übrigen k onnte noch nicht abschließend entschieden werden. 1. Der Anspruch auf die streitgegenständlichen Zuschläge für die in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten nächtlichen B e- reitschaftsdienste ergibt sich aus Abschnitt C iVm. Abschnitt A Abs . 4a der A n- lage 8 AVR - DW EKD in der aufgrund des Beschlusses der A rbeitsrechtlichen Kommission vom 27. März 2012 geltenden Fassung. a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Vergütung des Klägers nach den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen der Arbeit s- vertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD bzw. der Diakonie Deutschland richtet. Bei diesen kirchlichen A rbeitsvertragsregelungen handelt es sich nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustande gekommen sind. Bei dem von einer Arbeitsrechtlichen Kommission geschaffenen kirchlichen Regelungswerk h a n- delt es sich vielmehr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 26) . Kirchliche Arbeitsve r- tragsregelungen und ihre Änderungen und Ergänzungen gelten nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als vom Arbeitg eber gestellt und unterliegen einer Inhaltsko n- trolle gemäß §§ 305 ff. BGB (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 24, BAGE 135, 163) . Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Beso n- derheit (§ 310 A b s. 4 Satz 2 BGB) jedoch angemessen zu ber ücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges m it paritätischer Besetzung der A rbeit s- rechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewäh r- leistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einsichtig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Ber ücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande g e- 24 25 26 - 12 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 13 - kommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen and e- res höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 71, BAGE 142, 247; 24. März 2011 - 6 AZR 765/09 - Rn. 17 ) . b) Auch die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegun g maßgeblich sind ( BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 21 ; 26. Septem ber 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 27; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 15 ) . Danach ist vom Wor t- laut der AVR - DW EKD bzw. AVR - DD auszugehen und dabei deren maßgebl i- cher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beab sichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mitzuberücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Ni e- derschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR - DW EKD bzw. AVR - DD ist abzustellen ( BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn . 24 mwN) . c) Die Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR - DW EKD hat einen eindeutigen Wortlaut ( ebenso LAG Berlin - Brandenburg 21. August 2014 - 10 Sa 764/14 - zu II 2.2 der Gründe ) . Demnach gilt Abschnitt A dieser Anlage für Mi t- arbeiterinnen und Mitar beiter im Rettungsdienst nur mit Ausnahme der Begre n- zung der Anzahl der Einsätze nach Abschn itt A § 2 Unterabs. 1 der Anlage 8 AVR - DW EKD. Die Verweisung umfasst e damit auch den zum 1. Juli 2012 in den Abschnitt A der Anlage 8 AVR - DW EKD eingefügten Absatz 4a. Dessen Anwendungsbereich war folglich nicht nur für Krankenhausmitarbeiter, sondern auch für die Angehörigen des Rettungsdienstes eröffnet. d ) Ein etwaig en tgegenstehender Wille der Arbeitsrechtlichen Kommission ist unbeachtlich, da er in den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Regelu n- gen der AVR - DW EKD keinen Niederschlag gefunden hat te . Entgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgericht s können die in den Run dschreiben der G e- schäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 2012 und 27 28 29 - 13 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 14 - 17. September 2012 enthaltenen Erläuterungen den Anwendungsbereich von Abschn itt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR - DW EKD nicht einschränken. aa) Eine einer tariflichen Inhalt snorm vergleichbare Bedeutung kann den in den Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission enthaltenen Erläuterungen nicht beigemessen werden. (1) Rundschreiben der Tarifvertragsparteien sind selbst dann, wenn sie zwischen ihnen a bgestimmt sind, kein Bestandteil des Tarifvertrags und können auch nur insoweit zur Auslegung einer Tarifnorm herangezogen werden, als ihr Inhalt in der Tarifnorm zum Ausdruck kommt (BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 18, BAGE 135, 318) . Ein Rund schreiben ist abzugrenzen von Niederschriftserklärungen oder Protokollnotizen der Tarifvertragsparteien. Solche Erklärungen können unabhängig von ihrer Bezeichnung tarifliche I n- haltsnormen darstellen (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 24; 26. S eptember 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27) . Sie sind damit ein eigenständ i- ger Teil des Tarifvertrags. Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Niederschriftserklärung oder eine Protokollnotiz eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berüc k- sichtigen ist. Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Nor m- setzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 29, BAGE 150, 36) . (2 ) Die Erläuterungen in den Rundschreiben der Geschäftsführung der A r- beitsrechtlichen Kommission sind kein Bestandteil der Arbeitsvertragsrichtlinien . Es fehlt schon an einem feststellbaren Regelungswillen der Arbeitsrechtlichen Kommission . Nach § 12 der Or dnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2011 werden die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission mit entsprechenden Rundschreiben des Diakonischen Werkes der EKD verö f- fe ntlicht und damit wirksam. Der Regelungswille der Arbeitsrechtlichen Ko m- mission ist den Beschlüssen zu entnehmen. Diese werden anschließend u n- ter II der Rundschreiben erläutert. Die Rundschreiben geben damit eine Ve r- 30 31 32 - 14 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 15 - ständnis - und Auslegungshilfe für die Be schlüsse. Schon die Bezeichnung als rechtsgesta l- tender Charakter zu entnehmen ist. Mit den Erläuterungen werden keine eige n- ständigen Regelungen vorgenommen. Dies ist vielmehr durch die vorstehe nd veröffentlichten Beschlüsse geschehen. (3 ) Zudem fehlt es an einer klaren Zurechenbarkeit der Erläuterungen zu der Ansicht der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Rundschre i- ben werden nur von der Geschäftsführung der Kommission unterzeichnet. Auch wenn der Inhalt der Erläuterungen den Protokollen der Sitzungen der Arbeit s- rechtlichen Kommission entsprechen, besteht dennoch die Möglichkeit, dass die Geschäftsführung der Arbeits rechtlichen Kommission ihr eigenes Verstän d- nis der gefassten Beschlüsse formuliert und damit von dem Willen der Kommi s- sionsmitglieder abweicht . Der Umstand, dass die Geschäftsführung der Arbeit s- rechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 3 Satz 2 der Ordnung für die Arbeit s- rechtliche Kommission der Fachaufsicht durch den Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission unterliegt, macht die Run d- schreiben nicht zu Erklärungen der Kommissionsmitglieder. bb ) Entgegen der Auffassung des Landes arbeitsgerichts kann der uneing e- schränkten Verweisung in Abschn itt C der Anlage 8 AVR - DW EKD nicht die Wirksamkeit verweigert werden, weil die unterbliebene Einschränkung der Ve r- weisung bei Einfügung des Abs atzes 4a in den Abschn itt A der Anlage 8 AVR - DW E KD ein Redaktionsversehen war. (1) Das Landesarbeitsgericht weist ebenso wie der Beklagte allerdings z u- treffend darauf hin, dass den Rundschreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 unter II zu entnehmen ist, dass die Neuregelung zum 1. Juli 2012 nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus gelten sol l- te und es für alle anderen Beschäftigten bei der Berücksichtigung der Nachta r- beitsstunden im Rahmen von § 28b Abs. 1 und Abs. 2 AVR - DW EKD verble i- ben sollte. Es spricht daher viel dafür, dass bei Einfügung des Abs atzes 4a in den Abschnitt A der Anlage 8 AVR - DW EKD zum 1. Juli 2012 übersehen wu r- 33 34 35 - 15 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 16 - de, die Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR - DW EKD entsprechend einzuschränken. (2 ) Ein solches Redaktionsversehen kann der eindeutigen Regelung in A b- schnitt C der Anlage 8 AVR - DW EKD aber nicht die Wirksamkeit nehmen. (a) Es ist zwar anerkannt, dass bei der Auslegung von Tarifverträgen eine Bindung an den möglichen Wortsinn eines Begriffs dann nicht besteht, wenn sich aus de m Gesamtzusammenhang das Vorliegen eines Redaktionsvers e- hens ergibt (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 608/14 - Rn. 19) . Dieser Gesamtz u- sammenhang muss sich jedoch aus den Tarifnormen ergeben. Redaktionsve r- sehen können nur dann zu einer vom Tarifwortlaut abweichenden Auslegung des Tarifvertrags führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtz u- sammenhang unklar ist (BAG 13. Dezember 1995 - 4 AZR 615/95 - zu II 4 der Gründe, BAGE 82, 1; vgl. auch 21. November 2012 - 4 AZR 139/11 - Rn. 16) . (b) Bei Redaktionsversehen in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen gilt nichts Anderes. Lässt sich nur aus Erläuterungen in Rundschreiben der G e- schäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission auf ein Redaktionsversehen schließen, ist dies unbeachtlich. D e r m aßgebliche Regelungsw ille der Arbeit s- rechtlichen Kommission ist aus den genannten Gründen nicht hinreichend e r- kennbar. Es bestünde zudem eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit, wenn bloße Erläuterungen der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommiss ion einen eindeutigen Wortlaut der kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen konterk a- rieren könnten. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die Beschäftigten sich über den Inhalt der Rundschreiben informieren können. Selbst bei einer Kenntnisnahme wäre ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Arbeitsvertragsrichtlinien und entgegenstehenden Erläuterungen in einem Rundschreiben gegebenenfalls nicht auflösbar. Die Beschäftigten könnten dann den maßgeblichen Regelung s- inhalt nicht erkennen. 36 37 38 - 16 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 17 - e ) Der Kläger kann demzufolge für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 die verlangten 778,59 Euro zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe beanspruchen. aa) Er hat tag - und stundengenau dargelegt , in dieser Zeit 41 Bereitschaftsdienste mit insgesamt 369 Nach tstund en iSv. Abschn itt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR - DW EKD geleistet zu haben . Der Beklagte hat die s lediglich pauschal bestritten und sich nicht nach § 138 Abs. 2 ZPO eingelassen. Damit gilt der schlüssige Sachvortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zuges tanden. Die Berechnung der Höhe der aus den dargelegten Berei t- schaftsdiensten abgeleiteten Forderung hat der Beklagte nicht bestritten. bb ) Es kann dahingestellt bleiben, ob die begehrten Zuschläge für Nachta r- beit steuer - und sozialversicherungsfrei nach § 3b EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sind. Hätte der Kläger eine Auszahlung der geforderten Summe als Ne t- tobetrag begehrt, hätte er eine Nettolohnklage erheben müssen und die begeh r- gt ist, handelt es sich um den Normalfall einer Bruttolohnklage. Dies muss im Antrag eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutlicht nur, was von Gesetzes wegen g ilt (BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 5, 6) . cc) Offenbleiben kann auch, ob die Dienstplangestaltung den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes entspricht. Die arbeitszeitrechtliche Behandlung des Bereitschaftsdienstes ist unabhängig von der Vergü tung spflicht (vgl. ErfK/Wank 16. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 31 mwN ) . dd ) Hinsichtlich der nach § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB begehrten Verzugszinsen ist die Klage jedoch teilweise unbegründet. (1) Gemäß § 21a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Fällt der Za hltag 39 40 41 42 43 44 - 17 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 18 - auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag (§ 21a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD) . Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich jedoch gemäß § 21 a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Dies betrifft sog. unständige Bezüge, das heißt insbesondere die Entgelte für Überstunden, Bereitsch aftsdienste und Ru f- bereitschaften sowie die Zuschläge für Überstunden, Nacht - , Sonn - und Feie r- tagsarbeit (Scheffer/Mayer Kommentar zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der E vangelischen Kirche in Deutschland 5. Aufl. Stand Juni 2008 § 21a Erläuterung 6) . Diese Entgeltbestandteile variieren gegebene n- falls von Monat zu Monat und bedürfen einer individuellen Berechnung, welche eine Zahlung bereits zum Zahltag für den laufenden Monat verhindert (vgl. zu § 23 Abs. 1 TV - Ärzte - KF BAG 27. Febru ar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 35) . (2) Der Kläger hat demgegenüber ohne Begründung bezüglich der gesa m- ten Forderung von 778,59 Euro die Verzinsung seit dem 12. November 2012 verlangt. Dies ist nicht nachvollziehbar. Es wird jedoch hinreichend deutlich, da ss d er Kläger die Zahlung von Verzugszinsen begehrt. Auf der Grundlage von § 21a Abs. 1 AVR - DW EKD ergibt sich folgende Staffelung: (a) Ausgehend von einem Zuschlag in Höhe von 18,99 Euro für jeden B e- reitschaftsdienst sind für die sechs im Monat Juli 2012 geleisteten Bereit - schaftsdienste 113,94 Euro zu entrichten. Die Fälligkeit war am Freitag, den 14. September 2012. Dementsprechend wäre der Betrag ab dem 15. September 2012 zu verzinsen gewesen, weil die Verzinsungspflicht nach § 187 Abs. 1 BGB mit d em Folgetag der Fälligkeit beginnt (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 765/14 - Rn. 35) . Da der Kläger Zinsen erst ab dem 12. November 2012 verlangt hat, sind ihm diese gemäß § 308 Abs. 1 ZPO aber erst ab diesem Tag zuzusprechen. (b) Gleiches gilt für die aus August 2012 resultierende Verzinsung. Die neun in diesem Monat geleisteten Bereitschaftsdienste sind mit einem Zuschlag 45 46 47 - 18 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 19 - von 170,91 Euro zu vergüten, dessen Auszahlung am 15. Oktober 2012 fällig gewesen wäre. Zinsbeginn wäre der 16. Oktober 2012 gewesen. Ge mäß § 308 Abs. 1 ZPO hat die Verzinsung wiederum erst ab dem 12. November 2012 zu erfolgen. (c) Die Beträge für Juli (113,94 Euro) und August 2012 (170,91 Euro) kö n- nen wegen des identischen Beginns des Zinslaufs in dem Betrag von 284,85 Euro zusammengefa sst werden. (d) Die Summe von 56,97 Euro für drei Bereitschaftsdienste im September 2012 war am 15. November 2012 zur Zahlung fällig und ist ab dem 16. November 2012 zu verzinsen. (e) Die für neun Bereitschaftsdienste im Oktober 2012 zu zahlenden 170,91 Euro sind am Freitag, den 14. Dezember 2012 zur Zahlung fällig gew e- sen. Der Zinslauf begann wiederum a m Folgetag. (f) In den Monaten November und Dezember 2012 hat der Kläger jeweils sieben Dienste mit der Folge eines Zuschlags in Höhe von jeweils 132,93 Euro geleistet. Diese Beträge waren zum 15. Januar 2013 bzw. 15. Februar 2013 zur Zahlung fällig. Zinsen sind folglich seit dem 16. Januar 2013 bzw. 16. Februar 2013 zu entrichten. 2. Ob der Kläger einen Anspruch auf Leistung des begehrten Zuschla gs für nächtliche Bereitschaftsdienste ab dem 1. Januar 2013 hat, konnte mangels hinreichender Feststellungen noch nicht entschieden werden. Der Rechtsstreit war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen . a) Der Anspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz gestützt werden (vgl. hierzu BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 48 , BAGE 152, 82 ) . Dessen Anwendung scheitert vorliegend schon daran, dass der Beklagte keine Krankenhäuser betreibt und demzufolge bei ihm keine Krankenhausbediensteten den fraglichen Zuschlag erhalten. Der 48 49 50 51 52 53 - 19 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 2 0 - Beklagte nimmt die hier angeführte Ungleichbehandlung nicht vor. Ob dies bei anderen Arbeitgebern, die Kr ankenhäuser unterhalten und ebenfalls die AVR - DW EKD bzw. AVR - DD anwenden, der Fall ist, kann dahinstehen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur im Verhältnis zum Ve r- tragsarbeitgeber (BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 321/15 - Rn. 15; 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 23) . b) Nach den Bestimmungen der AVR - DW EKD bzw. AVR - DD kann der Kläger den streitgegenständlichen Zeitzuschlag ab dem 1. Januar 2013 nicht verlangen. Der Anspruch kann nicht mehr auf Abschnitt C iVm. Abschnitt A Abs . 4a der Anlage 8 AVR - DW EKD gestützt werden, weil die Regelung in A b- satz 4a zum 1. Januar 2013 gestrichen wurde. Der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD gilt nach seinem ausdrücklichen Wor t- laut nur für Mitarbeiterinnen und M itarbeiter in Krankenhäusern. Da der Kläger unstreitig nicht in einem Krankenhaus beschäftigt ist, kann er aus der Neureg e- lung ihrem Wortlaut nach keine Ansprüche ableiten. c) Es stellt sich aber die Frage, ob die in § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD a n- gelegte Un terscheidung zwischen Krankenhausmitarbeitern und Beschäftigten im Rettungsdienst sachlich gerechtfertigt ist oder gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies ko nn te der Senat nicht abschließend entscheiden. aa) Wie dargelegt, sind die AVR - DW EKD bzw. AVR - DD wie Tarifverträge auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu kontrollieren. Hiervon u m- fasst ist die Prüfung des Verbot s einer Diskriminierung wegen des Geschlechts und der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatz es . (1) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf auch aufgrund des Gleichberechtigungsgebots in Art. 3 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht zum A n- knüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtlich oder faktisch be nachteil i- gende Ungleichbehandlungen herangezogen werden. Das Diskriminierung s- verbot gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine verbotene Ungleic h- 54 55 56 57 - 20 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 21 - behandlung angelegt ist, sondern in erster Linie - oder gänzlich - andere Ziele verfolgt (BVerfG 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 - Rn. 22 mwN) . Zudem ist das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 Halbs. 1 iVm. § 1 AGG zu beachten, welches in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ebenfalls eine Benachteil i- gung wegen des Geschlechts untersagt (vgl. BAG 19. Jan uar 2011 - 3 AZR 29/09 - Rn. 31 mwN, BAGE 137, 19) . Dies umfasst mittelbare Benachteiligu n- gen iSd. § 3 Abs. 2 AGG. Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist eine b e- sondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatz es, so dass eine mittelb a- re Dis kriminieru ng nur vorliegen kann, wenn die benachteiligten und die b e- günstigten Personen vergleichbar sind (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 39 mwN) . (2) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzi e- rungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG 30. September 2015 - 2 BvR 1066/10 - Rn. 26) . Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsr echtlicher Prüfungsmaßstab, de s- sen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils b e- troffenen unterschiedlichen Sach - und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom blo ßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitse r- fordernisse ( BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN ; BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 45 ) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat eine ungerechtfertigte Ungleichbehan d- lung und damit auch eine etwaige Benachteiligung wegen des Geschlechts ve r- neint, weil es sich bei den Beschäftigten im Krankenhaus und denen im Re t- tungsdienst bezogen auf den Bereitschaftsdienst nicht um vergleichbare Pers o- nengruppen handle. Es fehle an ei ner gleichartigen Tätigkeit. Während Kra n- kenpfleger oder Krankenschwestern ganz überwiegend aktiv in den jeweiligen Schichten am Patienten tätig seien, bestehe die Tätigkeit im Rettungsdienst 58 59 - 21 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 - 22 - schwerpunktmäßig in der Gewährleistung ständiger Bereitschaft. D ie unte r- schiedliche Tätigkeit entspreche einer unterschiedlichen Ausbildung und Ei n- gruppierung. cc) Die Revision rügt diesbezüglich zu Recht die Verkennung der Maßge b- lichkeit der Umstände des nächtlichen Bereitschaftsdienstes. Der streitgege n- ständliche Ze itzuschlag soll in Verbindung mit dem Zusatzurlaub einen Au s- gleich für die mit diesem Dienst verbundene Belastung gewährleisten . Beim f- nehmen (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/1 1 - Rn. 19) . Hat er dies während der Nachtzeit zu leisten, entstehen spezifische Belastungen, die u n- abhängig von der Ausbildung und der Eingruppierung der Beschäftigten sein können (zur Belastung durch Nachtarbeit vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17) . Entscheidend ist die Ausgestaltung des nächtlichen Berei t- schaftsdienstes und die durch ihn typischerweise veranlasste Beanspruchung. Dabei können unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Tätigkeiten in unterschiedlichen Arbeitsorgani sationen gegebenenfalls differenzierenden Regelungen unterfallen. Dies bedarf jedoch einer nachvollziehbaren Begrü n- dung. Der bloße Verweis auf eine grundsätzlich ungleiche Tätigkeit reicht bez o- gen auf die Frage vergleichbarer Anforderungen im nächtlichen B ereitschaft s- dienst nicht aus. dd) Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der Ausgestaltung und den A n- forderungen des nächtlichen Bereitschaftsdienstes bei Krankenhaus - und Re t- tungsdienstmitarbeitern nicht hinreichend auseinandergesetzt und diesbezü g- lich k eine ausreichenden Festst ellungen getroffen. Insbesondere ist nicht e r- kennbar, weshalb entgegen dem Vortrag des Klägers davon auszugehen ist, dass Krankenhausbedienstete bei nächtlichem Bereitschaftsdienst in höherem Maße als Mitarbeiter des Rettungsdienst es beansprucht werden. Die unte r- schiedlichen Anforderungen im sonstigen Schichtdienst sind hiervon zu tre n- nen. Der Senat ko nn te daher keine eigene Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO treffen, soweit zu prüfen ist, ob ein sachlicher Grund für die mit 60 61 - 22 - 6 AZR 129/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR129.15.0 § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD vorgenommene Unterscheidung zwischen den Beschäftigten im Krankenhaus und den Rettungsdienstmitarbeitern besteht. Gleiches gilt bezüglich der behaupteten mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Rechtsstreit war folgl ich insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß Augat
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