Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. M344rz 2017 Sechster Senat - 6 AZR 161/16 - ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 Arbeitsgericht Berlin Anerkenntnisteil - und Schlussurteil vom 12. August 2015 - - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg - 23 Sa 1549/15 - Entscheidungsstichwort : Zuschl344ge f374r ungeplante 334berstunden iSv. 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D - K Leitsatz: Bei sog. ungeplanten 334berstunden i Sv. 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D- K, die 374ber die t344gliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, steht den betroffenen Arbeitnehmern 334berstundenzuschlag zu. BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 161/16 23 Sa 1549/15 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 23. M344rz 2017 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344ger, Berufungsbeklagter, Revisionskl344ger und Revisionsbeklagter, pp. Beklagte, Berufungskl344gerin, Revisionsbeklagte und Revisionskl344gerin, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 23. M344rz 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Spelge und Gallner sowie den ehrenamtlichen Richter Knau337 und die ehren-amtliche Richterin Talkenberg f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 2 - - 2 - 6 AZR 161/16 1. Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezem-ber 2015 - 23 Sa 1549/15 - teilweise aufgehoben: Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. August 2015 - 43 Ca 2950/15 - wird insgesamt zu-r374ckgewiesen. 2. Die Revision der Beklagten wird zur374ckgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Re-vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber Zuschl344ge f374r 334berstunden. Die Beklagte besch344ftigt den Kl344ger in Teilzeit als Gesundheits- und Krankenpfleger. F374r das Arbeitsverh344ltnis gilt kraft beiderseitiger Organisations-zugeh366rigkeit der TV366D f374r den Dienstleistungsbereich Krankenh344user im Be-reich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb344nde (TV366D-K). Auf-grund eines 334berleitungstarifvertrags bel344uft sich die regelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbesch344ftigten auf 39 Stunden. Der Kl344ger arbeitet in Teilzeit mit einem Anteil von 75 % einer Vollzeit-besch344ftigung und einer regelm344337igen Arbeitszeit von 29,25 Wochenstunden. Die Beklagte setzt ihn auf der Grundlage von monatlich im Voraus erstellten Schichtpl344nen in Wechselschicht ein. Der Kl344ger ist in Entgeltgruppe 7a Stufe 6 TV366D-K eingruppiert. Der TV366D-K lautet auszugsweise: 204247 7 Sonderformen der Arbeit 205 1 2 3 4 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 3 - - 3 - 6 AZR 161/16 (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbesch344 f- tigte 374ber die vereinbarte regelm344337ige Arbeitszeit hinaus bis zur regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit von Vollbesch344ftigten (247 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1.1 Satz 1) leisten. (7) 334berstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die 374ber die im Rahmen der regelm344337igen Arbeitszeit von Vollbesch344ftigten (247 6 Abs. 1 Satz 1) f374r die Woche dienstplanm344337ig bzw. be- triebs374blich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden 334berstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach 247 6 Abs. 6 374ber 45 Stunden oder 374ber die vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einf374hrung einer t344glichen Rahmenzeit nach 247 6 Abs. 7 au337erhalb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht - oder Schichtarbeit 374ber die im Schichtplan festgelegten t344glichen Ar-beitsstunden einschlie337lich der im Schichtplan vor- gesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit im Schicht-planturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. 205 247 8 Ausgleich f374r Sonderformen der Arbeit (1) 1 Der/Die Besch344ftigte erh344lt neben dem Entgelt f374r die tats344chliche Arbeitsleistung Zeitzuschl344ge. 2Die Zeitzu-schl344ge betragen - auch bei Teilzeitbesch344ftigten - je Stunde a) f374r 334berstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H., in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H., 205 (5) 1 Besch344ftigte, die st344ndig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro mo-natlich. 2Besch344ftigte, die nicht st344ndig Wechsel- schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzul a- ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 4 - - 4 - 6 AZR 161/16 ge von 0,63 Euro pro Stunde. (6) 1 Besch344ftigte, die st344ndig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Besch344f- tigte, die nicht st344ndig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.223 In der Zeit von Dezember 2012 bis April 2014 374berschritt der Kl344ger auf Anordnung der Beklagten mehrfach die f374r ihn im Schichtplan vorgesehene t344g-liche Arbeitszeit. Das f374hrte zum Teil dazu, dass er w366chentlich mehr als 29,25, aber weniger als 39 Stunden arbeitete. In vier Kalenderwochen ergab sich eine w366chentliche Arbeitszeit von 374ber 39 Stunden. Die Beklagte glich die 374ber 29,25 Wochenstunden hinausgehenden Ar-beitsstunden im Monatsrhythmus des Schichtplans - mit Ausnahme von 1,77 Stunden f374r Dezember 2012 - durch Freizeit aus. Sie leistete keine 334ber-stundenzuschl344ge. Der Kl344ger hat nach Stunden und Zuschlagsh366he im Einzelnen be-zeichnete 334berstundenzuschl344ge f374r Tage verlangt, an denen er die im Schichtplan ausgewiesene Arbeitszeit 374berschritten hatte. Er habe an diesen Tagen 334berstunden iSv. 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K geleistet. Die Stunden seien nach 247 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV366D-K zuschlagspflichtig. Der Ent-scheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2013 (- 6 AZR 800/11 -) sei zu entnehmen, dass 334berstunden in Wechselschicht nach 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K in zwei Fallgruppen auftreten k366nnten. Werde die im Dienstplan aus-gewiesene t344gliche Arbeitszeit aufgrund der Anordnung weiterer Stunden durch 204ungeplante223 334berstunden 374berschritten, sei die erste Alternative der Tarifnorm erf374llt. Auf die w366chentlichen und monatlichen Arbeitszeiten komme es nicht an. Eine w366chentliche oder monatliche Betrachtungsweise sei nur f374r die zweite Alternative des 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K geboten, wenn die regelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit durch den Schichtplan selbst 374berschritten werde. F374r solche 204geplanten223 334berstunden sei eine Ausgleichsm366glichkeit im Schichtplan-turnus m366glich. Die von ihm geltend gemachten 204ungeplanten223 334berstunden der ersten Alternative des 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K entst374nden dagegen zwin-gend und ohne Ausgleichsm366glichkeit an jedem einzelnen Arbeitstag, um die 5 6 7 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 5 - - 5 - 6 AZR 161/16 besondere Erschwernis bei Wechselschichtarbeit auszugleichen. Die erste Al-ternative des 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K sei auch auf Teilzeitbesch344ftigte in Wechselschicht anzuwenden. Die Regelung der Mehrarbeit in 247 7 Abs. 6 TV366D-K stehe dem nicht entgegen. Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 414,10 Euro brutto nebst f374nf Prozent Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit Klagezu-stellung zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kl344ger habe keine 334berstunden geleistet. Bei den Stunden, f374r die er 334berstundenzuschl344ge fordere, handle es sich ganz 374berwiegend nur um Mehrarbeitsstunden iSv. 247 7 Abs. 6 TV366D-K. Sie seien nicht mit 334berstunden gleichzusetzen. Das ergebe sich unmittelbar aus dem Tarifvertragstext. Arbeitsstunden, die Teilzeitbesch344f-tigte 374ber ihre vereinbarte regelm344337ige Arbeitszeit hinaus bis zur regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbesch344ftigten leisteten, seien nach 247 7 Abs. 6 TV366D-K Mehrarbeit. 334berstunden k344men erst in Betracht, wenn die re-gelm344337ige Arbeitszeit von Vollzeitbesch344ftigten 374berschritten werde. Auch dann bestehe nicht zwingend ein Anspruch auf 334berstundenzuschl344ge. Das sei viel-mehr erst der Fall, wenn die Stunden nicht durch Freizeit im Schichtplanturnus ausgeglichen w374rden. Deshalb habe der Kl344ger f374r Arbeitsleistungen oberhalb der 39-Stunden-Grenze mit Ausnahme von 1,77 Stunden aus dem Monat De-zember 2012 stets Freizeitausgleich erhalten. 247 7 Abs. 6 TV366D-K werde durch 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K nicht verdr344ngt. Die Regelung der Mehrarbeit gel-te auch f374r Wechselschichtarbeit. Sie stehe neben den Bestimmungen zu den 334berstunden. Die Belastung von Teilzeitkr344ften sei bei ungeplanter Dienst374ber-schreitung wegen der niedrigeren regelm344337igen Arbeitszeit geringer. Der Kl344ger hat vor dem Arbeitsgericht urspr374nglich weitere 334berstun-denzuschl344ge f374r Stunden der Betriebsratsarbeit eingeklagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit rechtskr344ftig abgewiesen. Im 334brigen hat das Arbeitsge-richt der Klage stattgegeben. Die Stattgabe beruht in H366he von 7,56 Euro brutto auf einem Anerkenntnis der Beklagten. Das Anerkenntnis hatte die Beklagte 8 9 10 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 6 - - 6 - 6 AZR 161/16 wegen der 1,77 Stunden abgegeben, die der Kl344ger im Dezember 2012 374ber das w366chentliche Vollzeitsoll von 39 Stunden hinaus erbracht und die die Be-klagte nicht durch Freizeit ausgeglichen hatte. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abge344ndert und die Beklagte neben dem anerkannten Betrag von 7,56 Euro brutto zur Zahlung weiterer 58,51 Euro brutto verurteilt. Die weiter gehende Klage hat das Landesarbeitsgericht abge-wiesen. Zuschlagspflichtig seien nur die Stunden, die der Kl344ger 374ber das w366-chentliche Vollzeitsoll von 39 Stunden hinaus geleistet habe. Diese Zuschlags-pflicht habe die Beklagte nicht durch Freizeitausgleich beseitigen k366nnen. Ge-gen das Urteil des Landesarbeitsgerichts richten sich die Revisionen beider Parteien. Entscheidungsgr374nde Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet, die der Beklagten unbegr374ndet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht teilwei-se abge344ndert. Die Klage hat, soweit sie in die Berufungsinstanz gelangt ist, insgesamt Erfolg. Die Stunden, die der Kl344ger 374ber die im Schichtplan festge-setzte t344gliche Arbeitszeit hinaus geleistet hat, sind 334berstunden iSv. 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K. Sie sind nach 247 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV366D-K mit den eingeklagten Zuschl344gen zu verg374ten. A. Es kann offenbleiben, ob die Abs344tze 6 und 7 des 247 7 TV366D-K aufei-nander aufbauen. Die Stunden, f374r die der Kl344ger Zuschl344ge verlangt, erf374llen den Begriff der 334berstunden des 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K. I. Nach 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K sind abweichend von Abs. 7 nur die Arbeitsstunden 334berstunden, die im Fall von Wechselschicht- oder Schichtar-beit 374ber die im Schichtplan festgelegten t344glichen Arbeitsstunden einschlie337-lich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die re-gelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. 11 12 13 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 7 - - 7 - 6 AZR 161/16 1. Die Norm ist sprachlich wenig verst344ndlich. Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, worin der Unterschied zwischen festgelegten und vorgesehenen Arbeitsstunden liegen soll. Auch der Bezugspunkt des mit 204die bezogen auf 205223 eingeleiteten Relativsatzes l344sst sich nur unter Schwierigkeiten bestimmen. Die Norm kann gleichwohl ausgelegt werden (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 18). 2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K mit den synonymen Begrifflichkeiten 204festgelegt223 und 204vorgesehen223 zweimal denselben Sachverhalt umschreiben wollten. In der Re-gel kann nicht angenommen werden, dass Tarifvertragsparteien sinnentleerte Normen schaffen wollen. Sie wollten offensichtlich zwei unterschiedliche Sach-verhalte regeln. Deshalb bezieht sich der Relativsatz 204die bezogen auf die re-gelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden223 nur auf den Einschub 204der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstun-den223. Das vorangestellte Wort 204einschlie337lich223 stellt den zweiten Sachverhalt hinsichtlich der Rechtsfolge 204334berstunden223 dem ersten Sachverhalt der 204374ber die im Schichtplan festgelegten t344glichen Arbeitsstunden223 (hinaus) angeordne-ten Arbeitsstunden gleich. Das Wort 204einschlie337lich223 hat hier den Bedeutungs-gehalt von 204und223 iSv. 204und/oder223. Die Tarifvertragsparteien h344tten daher auch die Formulierung 204374ber die im Schichtplan festgelegten t344glichen Arbeitsstun-den hinaus angeordneten Stunden und/oder die im Schichtplan festgesetzten Arbeitsstunden223 verwenden k366nnen, ohne den Bedeutungsgehalt des 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K zu ver344ndern (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 23). 3. Sinnvoll ist 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K nur in der Lesart (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 19): 204Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden 334berstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit 374ber die im Schichtplan festgelegten t344gli-chen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelm344337ige w366- chentliche Arbeitszeit (iSv. 247 6 Abs. 1 TV366D - K ) - im 14 15 16 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 8 - - 8 - 6 AZR 161/16 Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.223 In dieser Lesart trennt das Begriffspaar 204und/oder223 zwei Alternativen des 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K. Die erste Alternative betrifft den Sachverhalt, in dem zu den im Schichtplan festgesetzten 204t344glichen223 Arbeitsstunden zus344tzli-che, nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet werden. Solchen 204ungeplanten223 334berstunden stehen die F344lle der zweiten Alternative gegen374ber, in denen die regelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit bereits durch die im Schicht-plan angeordneten Stunden 374berschritten wird (sog. eingeplante 334berstunden, vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 24). II. Die vom Kl344ger als 334berstunden geltend gemachten Arbeitszeiten erf374l-len die Voraussetzungen der ersten Alternative des in dieser Weise verstande-nen 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K. Bei sog. ungeplanten 334berstunden iSv. 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K, die 374ber die t344gliche Arbeitszeit hinaus abwei-chend vom Schichtplan angeordnet werden, besteht anders als im Fall sog. eingeplanter 334berstunden nach 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV366D-K keine M366g-lichkeit des Freizeitausgleichs. Der betroffene Arbeitnehmer hat Anspruch auf 334berstundenzuschlag. Das gilt auch dann, wenn er in Teilzeit arbeitet und 374ber seine Teilzeitquote hinaus 334berstunden leistet, die regelm344337ige Arbeitszeit ei-nes Vollzeitbesch344ftigten jedoch nicht 374berschreitet. 1. Der Kl344ger hat an den im Einzelnen bezeichneten Tagen unstreitig das f374r ihn im Schichtplan vorgesehene Tagespensum auf Anordnung der Beklag-ten 374berschritten. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht in den F344llen des 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K keine M366glichkeit, entstandene 334berstunden im Schichtplanturnus auszugleichen. Der Relativsatz 204die bezogen auf die regel-m344337ige Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden223 ist nur f374r 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV366D-K von Bedeutung. 334berstunden entstehen bei dem durch 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K geregelten Sachverhalt bereits dann zwingend ohne Ausgleichsm366glichkeit w344hrend des noch laufenden Schichtplanturnus, wenn zu den im Schichtplan festgesetzten 204t344glichen223 Ar-17 18 19 20 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 9 - - 9 - 6 AZR 161/16 beitsstunden zus344tzliche, nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden ange-ordnet werden (so schon erwogen von BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 33). a) Aus dem Wortlaut der Tarifbestimmung ergibt sich nicht, dass auch f374r 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K ein Ausgleichszeitraum besteht. aa) Die M366glichkeit eines Freizeitausgleichs folgt nicht daraus, dass 334ber-stunden nach dem Wortlaut von 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K abweichend von Abs. 7 204nur223 unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 8 vorliegen k366nnen (so aber Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV366D Stand Mai 2014 Teil II/1 247 7 Rn. 64c; Seel 366AT 2014, 109, 110 aE; Steinigen ZTR 2010, 509, 514). Damit haben die Tarifvertragsparteien lediglich den Grundsatz bezeichnet, wonach in den F344llen des 247 7 Abs. 8 TV366D-K im Vergleich zur Grundregel des 247 7 Abs. 7 TV366D-K das Entstehen von 334berstunden weiter eingeschr344nkt werden soll. Das schlie337t nicht aus, dass sie in einer der in 247 7 Abs. 8 TV366D-K geregelten Kon- stellationen 374ber die Grundregel des 247 7 Abs. 7 TV366D-K hinaus das Entstehen von 334berstunden ausweiten wollten. Ein solches Vorgehen ist noch vom Be-deutungsgehalt des Adverbs 204nur223 iSv. 204ausschlie337lich223 gedeckt (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 34). bb) Eine Ausgleichsm366glichkeit l344sst sich ebenso wenig aus dem Wortlaut der sprachlichen Klarstellung von 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K iSd. Entschei-dung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2013 (- 6 AZR 800/11 - Rn. 19) herleiten. (1) Die dort gebrauchte Formulierung 204und/oder223 kann nicht in dem Sinn verstanden werden, dass der in 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV366D-K vorgesehe-ne Ausgleich auch in der ersten Alternative m366glich sein muss (so aber Matias-ke VKA-Rundschreiben R 204/2013 zu 5 und ihm folgend: Breier/Dassau/Kie-fer/Lang/Langenbrinck TV366D Stand Dezember 2013 Teil B 1 247 7 Rn. 98; Cle-mens/Scheuring/Steingen/Wiese TV366D Stand Mai 2014 Teil II/1 247 7 Rn. 65a und 65b; vgl. auch Kuner in Bremecker/Hock TV366D Lexikon Verwaltung Stand August 2013 Stichwort 204334berstunden/Mehrarbeit223 S. 10). 21 22 23 24 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 10 - - 10 - 6 AZR 161/16 (2) Die Gegenansicht 374bersieht, dass ein Ausgleichszeitraum f374r 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Norm abzuleiten ist (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 33 bis 35). Das gilt in gleicher Weise f374r 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K. b) Der tarifliche Zusammenhang st374tzt dieses Ergebnis. aa) Die unmittelbar an 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K angrenzenden Rege-lungen in 247 7 Abs. 8 Buchst. a und Buchst. b TV366D-K betreffen ebenfalls F344lle, in denen entstandene 334berstunden einem sp344teren Ausgleich nicht zug344nglich sind (vgl. Steinigen ZTR 2013, 427, 429 mwN zu den vertretenen Auffassun-gen). Aus diesem Grund 374berzeugt es nicht, wenn angenommen wird, Buch-staben a und b des 247 7 Abs. 8 TV366D-K seien Ausdruck des Willens, 334berstun-denzuschl344ge zu vermeiden. Um diesen Zweck nicht zu konterkarieren, m374sse es auch f374r die von 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K geregelten F344lle einen Ausgleichszeitraum geben (so aber Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TV366D Stand Dezember 2013 Teil B 1 247 7 Rn. 100; Clemens/Scheuring/Stein-gen/Wiese TV366D Stand Mai 2014 Teil II/1 247 7 Rn. 65). bb) Die Bedeutung dieses systematischen Zusammenhangs der von 247 7 Abs. 8 TV366D-K geregelten Fallgestaltungen wird nicht durch den Hinweis der Beklagten relativiert, dass in den F344llen des 247 7 Abs. 8 Buchst. a und Buchst. b TV366D-K schon bei der t344glichen Arbeitszuweisung eine erhebliche und kosten-neutrale M366glichkeit der Arbeitszeitflexibilisierung f374r den Arbeitgeber bestehe (so auch Steinigen ZTR 2013, 427, 429). Es ist nicht ersichtlich, worin die ent-scheidenden Kosten- und Flexibilisierungsvorteile bei Arbeitszeitkorridoren und Rahmenzeit im Vergleich zur Wechselschichtarbeit bestehen sollen. Die Argu-mentation der Beklagten l344sst au337er Acht, dass bei Wechselschichtarbeit durch die M366glichkeit des Ausgleichs 204eingeplanter 334berstunden223 ebenfalls kosten-neutrale Flexibilisierungsm366glichkeiten bestehen. 25 26 27 28 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 11 - - 11 - 6 AZR 161/16 c) Unabh344ngig davon besteht der Zweck des 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K nicht darin, kostenneutral Arbeitszeit zu flexibilisieren und daraus einen 334ber-stundenausgleich auch in der ersten Alternative der Norm herzuleiten. aa) Die Kostend344mpfung durch Vermeidung von nicht ausgleichsf344higen 334berstunden mag ein vordringliches Reformziel der Arbeitgeberseite bei der Einf374hrung des TV366D gewesen sein (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langen-brinck TV366D Stand Dezember 2013 Teil B 1 247 7 Rn. 100; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese TV366D Stand Mai 2014 Teil II/1 247 7 Rn. 65; Steinigen ZTR 2010, 509, 514). Daf374r l344sst sich anf374hren, dass der urspr374ngliche Regelungsvor-schlag der Arbeitgeberseite zu 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D eine Formulierung enthielt, in der unmissverst344ndlich eine Ausgleichsm366glichkeit f374r alle darin ge-regelten Fallkonstellationen vorgesehen war (dazu n344her BeckOK TV366D/Good-son Stand 1. Juni 2008 TV366D-AT 247 7 Rn. 48a; Ro337bruch PflR 2013, 755, 756). Das Landesarbeitsgericht weist jedoch zu Recht darauf hin, dass dieser Vor-schlag nicht dem schlie337lich vereinbarten 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K ent-spricht. Die Arbeitgeberseite hat ihre Ziele nicht durchgesetzt. bb) Die Entstehungsgeschichte des 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K verliert f374r den Zweck der Norm entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deswegen an Bedeutung, weil sie aus dem Wortlaut nicht ersichtlich wird. Der Wortlaut spiegelt die Tarifgeschichte wider. (1) Die fehlende Ausgleichsm366glichkeit von 334berstunden in 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K l344sst sich aufgrund einer besonderen Erschwernis f374r Arbeitnehmer, die (Wechsel-)Schichtarbeit leisten, erkl344ren, wenn sie unvorher-gesehen 374ber die im Schichtplan festgelegte t344gliche Arbeitszeit hinaus in An-spruch genommen werden. Diese Erschwernis ist von der Schicht- oder Wech-selschichtzulage der Abs344tze 5 und 6 des 247 8 TV366D-K nicht gedeckt. Die (Wechsel-)Schichtzulage soll lediglich einen Ausgleich f374r die St366rung des gleichm344337igen Tagesrhythmus gew344hrleisten (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 35). 29 30 31 32 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 12 - - 12 - 6 AZR 161/16 (2) Die Beklagte wendet gegen diese Erw344gung zu Unrecht ein, dass die Tarifvertragsparteien dann konsequenterweise f374r jede ungeplante 334berstunde eine Ausgleichsm366glichkeit ausgeschlossen h344tten und nicht lediglich bei (Wechsel-)Schichtarbeit. Die Vereinbarung der (Wechsel-)Schichtzulage in 247 8 Abs. 5 und Abs. 6 TV366D-K kann nicht dahin verstanden werden, dass die Tarif-vertragsparteien die Belastungen der (Wechsel-)Schichtarbeit damit abschlie-337end erfassen und im 334brigen auch bei ungeplanten 334berstunden nur durch Freizeitausgleich ber374cksichtigen wollten (in diesem Sinn aber Steinigen ZTR 2013, 427, 429). Der fehlende Ausgleichszeitraum in 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K wird damit nicht in Frage gestellt. Die Beklagte 374bersieht bei ihrer Argumentation, dass bei ungeplanten 334berstunden in (Wechsel-)Schicht zwei Belastungsfaktoren zusammentreffen, die (Wechsel-)Schichtarbeit und die un-geplante Anordnung der 334berstunden. Die darin liegende Doppelbelastung be-gr374ndet ein Interesse am Ausschluss eines Ausgleichszeitraums in 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K. (3) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Kritik, die mit ungeplanten 334berstunden bei Wechselschichtarbeit verbundene Belastung k366nne nicht rechtfertigen, dass in der zweiten Alternative des 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K im Unterschied zur ersten Alternative eine Ausgleichsm366glichkeit gegeben sei. Zur Begr374ndung wird angef374hrt, die Belastung infolge kurzfristiger Schicht-plan344nderungen sei nicht geringer als die Belastung wegen ungeplanter 334ber-stunden (vgl. Fieberg in F374rst GK326D Bd. IV Stand November 2013 E 247 7 Rn. 68c). (a) Die beiden Alternativen des 247 7 Abs. 8 Buchst. c TV366D-K regeln ver-schiedene Sachverhalte, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Werden Schichtpl344ne f374r Arbeitnehmer in (Wechsel-)Schichtarbeit erstellt und ge344ndert, betrifft das regelm344337ig den Einsatz einer gr366337eren Zahl von Arbeit-nehmern, der nur mit erheblichem Aufwand zu koordinieren ist. Ggf. sind die Rechte des Betriebs- oder Personalrats zu beachten. Zu diesem Sonderauf-wand kommt es nicht, wenn die t344gliche Arbeitszeit aus akutem Anlass 374ber- 33 34 35 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 13 - - 13 - 6 AZR 161/16 schritten werden muss, weil zB im Krankenhaus eine Operation l344nger dauert als vorhergesehen. (b) Der Schichtplan betrifft zudem typischerweise einen l344ngeren Zeitraum. Eine kurzfristige 304nderung f374hrt allenfalls f374r die zeitlich zuerst anstehenden Dienste zu einer vergleichbaren Belastung wie die Anweisung, den Dienst aus aktuellem Anlass zu verl344ngern. (c) Die auftretenden Belastungen sind daher bei kurzfristig geplanten und ungeplanten 334berstunden nicht gleichzusetzen. Diese Umst344nde rechtfertigen eine Differenzierung zwischen beiden Fallgestaltungen. d) Eine Ausgleichsm366glichkeit f374r ungeplante 334berstunden iSv. 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K ist auch unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilit344t nicht erforderlich. aa) Der Einwand der Beklagten, im Pflege- und Krankenhausbereich sei zwingend eine 334bergabe erforderlich, bei der es zu Verz366gerungen kommen k366nne, 344ndert daran nichts. Das gilt selbst dann, wenn die t344gliche Arbeitszeit 374berschritten wird, weil der f374r die Folgeschicht eingeteilte Arbeitnehmer nicht rechtzeitig erscheint und sich somit ein Umstand auswirkt, der im Verantwor-tungsbereich der 204Arbeitnehmerseite223 liegt (so Steinigen ZTR 2013, 427, 429). bb) Es besteht bereits keine kollektive Verantwortung der 204Arbeitnehmersei-te223 f374r den versp344teten Arbeitsantritt eines einzelnen Arbeitnehmers. Muss die eingeplante Arbeitszeit regelm344337ig 374berschritten werden, um eine ordnungs-gem344337e 334bergabe zu erm366glichen, spricht viel daf374r, dass die erforderlichen 334bergabezeiten bei der Schichtplanerstellung zu kurz bemessen werden. Dem kann der Arbeitgeber - ggf. mit ausgleichsf344higen eingeplanten 334berstun-den - begegnen. B. Eine Auslegung des 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K, die unter voll-schichtig eingesetzte Teilzeitbesch344ftigte bei ungeplanten 334berstunden 374ber ihre Teilzeitquote hinaus von den 334berstundenzuschl344gen des 247 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV366D-K ausschl366sse, verstie337e gegen 247 4 Abs. 1 TzBfG. 36 37 38 39 40 41 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 14 - - 14 - 6 AZR 161/16 I. Tarifnormen sind grunds344tzlich so auszulegen, dass sie nicht in Wider-spruch zu h366herrangigem Recht stehen. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit h366herrangigem Recht 374bereinstimmen. L344sst eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit h366herrangigem Recht zu verein-barenden Ergebnis f374hrt, ist sie in diesem Sinn anzuwenden (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 21; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 144, 263). II. Den Tarifvertragsparteien kann hier nicht unterstellt werden, dass sie eine gesetzwidrige Gestaltung w344hlen wollten. Das zeigt insbesondere 247 8 Abs. 1 Satz 2 TV366D-K. Danach sollen die Zeitzuschl344ge auch Teilzeitbesch344f-tigten zustehen. Die Sonderregelung in 247 7.1 Abs. 7 Satz 1 TV366D-K f374r Bereit-schaftsdienste deutet ebenfalls darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien Teil-zeitbesch344ftigte nicht gleichheitswidrig diskriminieren wollten. Dort ist bestimmt, dass sich die H366chstgrenzen der w366chentlichen Arbeitszeit von Teilzeitbesch344f-tigten nach den Abs344tzen 2 bis 4 in demselben Verh344ltnis wie die Arbeitszeit dieser Besch344ftigten zu der regelm344337igen Arbeitszeit der Vollzeitbesch344ftigten verringern. 1. Nach 247 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbesch344ftigter Arbeitneh-mer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein ver-gleichbarer vollzeitbesch344ftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gr374nde rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbesch344ftigten Ar-beitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung nach 247 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG mindestens in dem Umfang zu gew344hren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbesch344f-tigten Arbeitnehmers entspricht. 247 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das all-gemeine Diskriminierungsverbot des 247 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG f374r den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung. Auch tarifliche Regelungen m374ssen mit 247 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift ge-regelten Diskriminierungsverbote stehen nach 247 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. f374r die st. Rspr. BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 42 43 44 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 15 - - 15 - 6 AZR 161/16 564/14 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345). 2. 247 4 Abs. 1 TzBfG setzt 247 4 Nr. 1 und Nr. 2 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung 374ber Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 um (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9: Rahmenvereinbarung 374ber Teilzeitarbeit; vgl. zB BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 24 mwN). Methodisch ist der Vergleich von Vollzeit- und Teilzeitbesch344ftigten f374r jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzu-nehmen. Eine Gesamtbewertung der geleisteten Verg374tungsbestandteile schei-det aus. Entgelte f374r die Regelarbeitszeit und Mehr- oder 334berarbeitsverg374tun-gen sind gesondert zu vergleichen (vgl. EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Els-ner-Lakeberg] Rn. 15, Slg. 2004, I-5861). 3. Ein Teilzeitbesch344ftigter wird wegen der Teilzeitarbeit ungleichbehan-delt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differen-zierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen ankn374pft (vgl. BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15; 27. M344rz 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 32, BAGE 148, 1). 247 4 Abs. 1 TzBfG sch374tzt vor einer unmittelba-ren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren (vgl. BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - aaO). 4. Danach verletzte 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K 247 4 Abs. 1 TzBfG, wenn er unter vollschichtig eingesetzte Teilzeitbesch344ftigte bei ungeplanten 334berstunden 374ber ihre Teilzeitquote hinaus von den 334berstundenzuschl344gen des 247 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV366D-K ausn344hme. a) Abweichend von der ratierlichen Gew344hrung der Wechselschicht- und Schichtzulagen des 247 8 Abs. 5 und Abs. 6 TV366D-K an Teilzeitbesch344ftigte ver-hinderte eine Ankn374pfung der 334berstundenzuschl344ge nach 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1, 247 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV366D-K an den Mindestbesch344ftigungsum-fang eines Vollzeitbesch344ftigten die Entstehung jeglichen Anspruchs von Teil-zeitbesch344ftigten auf 334berstundenzuschl344ge, wenn sie diesen Mindestbesch344f-tigungsumfang nicht erreichten (zu der gesetzeskonformen anteiligen Verringe-45 46 47 48 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 16 - - 16 - 6 AZR 161/16 rung der Wechselschicht- und der Schichtzulage auf den Umfang der Teilzeit-quote BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 17). b) Eine solche Ankn374pfung widerspr344che 247 4 Abs. 1 TzBfG. aa) Einem teilzeitbesch344ftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gew344hren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren voll-zeitbesch344ftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine geringere Arbeitszeit darf da-her grunds344tzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders verg374tet werden als Vollzeitarbeit (vgl. BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gr374nde, BVerfGE 97, 35; BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 21 mwN; sh. f374r teilzeitbesch344ftigte Beamte auch BVerwG 26. M344rz 2009 - 2 C 12.08 - Rn. 14). 247 4 Abs. 1 TzBfG verbietet eine Abweichung vom Pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nachteil des teilzeitbesch344ftigten Arbeitnehmers, ohne dass daf374r ein sachlicher Grund besteht (vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 21, BAGE 128, 21). bb) W374rde f374r die 334berstundenzuschl344ge eines unter vollschichtig besch344f-tigten Arbeitnehmers die Voraussetzung der 334berschreitung der regelm344337igen Arbeitszeit von Vollzeitbesch344ftigten in 247 7 Abs. 7 TV366D-K herangezogen und damit eine identische Belastungsgrenze f374r Vollzeit- und Teilzeitbesch344ftigte festgelegt, w374rde f374r Teilzeitbesch344ftigte eine h366here individuelle Belastungs-grenze gezogen. F374r Teilzeitbesch344ftigte w374rde die Grenze der Entstehung ih-res Anspruchs nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert. Sie w374rden deshalb gegen374ber vollzeitbesch344ftigten Arbeitnehmern unmittelbar ungleich-behandelt (vgl. zu einem identischen Mindestbesch344ftigungsumfang von Voll-zeit- und Teilzeitbesch344ftigten f374r Mehrarbeitsverg374tung im Beamtenrecht: EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17, Slg. 2004, I-5861; BVerwG 26. M344rz 2009 - 2 C 12.08 - Rn. 15). Der 374ber die regelm344337ige Ar-beitszeit hinausgehende Mindestbesch344ftigungsumfang f374r die Erzielung von 334berstundenzuschl344gen kn374pfte ausschlie337lich an die Dauer der Arbeitszeit an (vgl. BAG 27. M344rz 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 32 ff., BAGE 148, 1; sh. auch 49 50 51 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 17 - - 17 - 6 AZR 161/16 BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 38; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32). (1) F374r ein Tarifverst344ndnis, das unter vollschichtig t344tige Teilzeitbesch344f-tigte von den 334berstundenzuschl344gen des 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TV366D-K ausnimmt, wird 247 7 Abs. 7 TV366D-K herangezogen. Danach sind 334berstunden die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die 374ber die im Rahmen der regelm344337igen Arbeitszeit von Vollbesch344ftigten (247 6 Abs. 1 Satz 1 TV366D-K) f374r die Woche dienstplanm344337ig bzw. betriebs374blich festgesetzten Ar-beitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwo-che ausgeglichen werden. Nach verbreiteter Ansicht werden Teilzeitbesch344ftig-te damit rechtswirksam von Zuschl344gen bei blo337er 334berschreitung ihrer Teil-zeitquote ausgeschlossen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TV366D Stand Dezember 2013 Teil B 1 247 7 Rn. 62 ff.; Clemens/Scheuring/Stein-gen/Wiese TV366D Stand Februar 2009/Mai 2014 Teil II/1 Rn. 47; Fieberg in F374rst GK326D Bd. IV Stand August 2011 E 247 7 Rn. 54). Dabei wird stets nur die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union und des Bundesar-beitsgerichts zu der Vereinbarkeit eines solchen Ausschlusses mit den Entgelt-gleichheitsregelungen des damaligen Art. 119 EWG-Vertrag und des Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG (ABl. EG L 45 vom 19. Februar 1975 S. 19) sowie zu Art. 3 GG herangezogen (vgl. EuGH 15. Dezember 1994 - C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93 - [Helmig ua.] Rn. 27 ff., Slg. 1994, I-5727; f374r den BAT BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - zu II der Gr374nde, BAGE 83, 327; f374r den Manteltarifvertrag Chemie BAG 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - zu II der Gr374nde, BAGE 80, 173). In diesen Entscheidungen ist darauf abgestellt worden, dass Teilzeitbesch344ftigte aufgrund von Regelungen, die mit 247 7 Abs. 6 TV366D-K inhaltlich vergleichbar waren, die gleiche Gesamtverg374tung f374r die gleiche Zahl geleisteter Arbeitsstunden wie Vollzeitbesch344ftigte erhielten. Leiste ein Teilzeitbesch344ftigter mit einer vertraglichen Arbeitszeit von 18 Stunden eine 19. Stunde, erhalte er daf374r das gleiche Entgelt wie ein Voll-zeitbesch344ftigter. Leiste er eine 334berstunde iSd. tariflichen Definition, erhalte er wie ein Vollzeitbesch344ftigter 334berstundenzuschlag. Soweit das BAG in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 schon die Vereinbarkeit mit 247 4 Abs. 1 TzBfG 52 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 18 - - 18 - 6 AZR 161/16 zu pr374fen hatte, hat es sich allein auf die Rechtsprechung zu den Entgeltgleich-heitsvorschriften bezogen (vgl. f374r den Manteltarifvertrag Gro337- und Au337enhan-del BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 448/03 - zu 3 c der Gr374nde mwN). (2) Aus 247 4 Abs. 1 TzBfG und 247 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung 374ber Teilzeitarbeit ergibt sich ein zus344tzliches Pr374fungsprogramm (vgl. BVerwG 26. M344rz 2009 - 2 C 12.08 - Rn. 15). Der EuGH hat sich inzwischen von seiner fr374heren Betrachtung der Entgeltgleichheitsregeln gel366st. Sie verengt den Blickwinkel zu sehr darauf, dass sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitbesch344ftigte erst dann 334berstundenzuschl344ge erhalten, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeit-besch344ftigten 374berschritten ist. Die Belastungsgrenzen f374r Vollzeit- und Teilzeit-besch344ftigte scheinen zwar identisch festgelegt zu sein. Die formale Gleichbe-handlung mit Blick auf die Gesamtverg374tung f374hrt aber zu einer Ungleichbe-handlung. Sie ber374cksichtigt nicht, dass eine Ausnahme von Teilzeitbesch344ftig-ten bei 334berschreitung ihrer Teilzeitquote und Unterschreitung der regelm344337i-gen Arbeitszeit von Vollzeitbesch344ftigten nach 247 7 Abs. 6 TV366D-K f374r den Ent-geltbestandteil 204334berstundenzuschlag223 unmittelbare, f374r Teilzeitbesch344ftigte nachteilige Auswirkungen auf das Verh344ltnis von Leistung und Gegenleistung h344tte. Der Entgeltbestandteil des 334berstundenzuschlags ist isoliert zu betrach-ten (vgl. EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15, Slg. 2004, I-5861). Bei enger Auslegung von 247 7 Abs. 7 und Abs. 8 TV366D-K erhielte ein Vollzeitbesch344ftigter bereits f374r die erste Stunde, die 374ber die regelm344337ige w366-chentliche Arbeitszeit hinausgeht, einen 334berstundenzuschlag. Ein Teilzeitbe-sch344ftigter m374sste dagegen erst die gesamte Differenz zur Vollarbeitszeit 374ber seine Teilzeitquote hinaus arbeiten, um f374r die n344chste Stunde einen 334berstun-denzuschlag zu erlangen. Damit ginge wegen ihrer Teilzeitquote eine h366here Belastungsgrenze von Teilzeitbesch344ftigten gegen374ber Vollzeitbesch344ftigten einher (vgl. EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17, aaO). Darin l344ge eine unmittelbare Benachteiligung Teilzeitbesch344ftigter (vgl. Sch374ren NZA 1993, 529, 531). cc) Eine Ausnahme der unter vollschichtig t344tigen Teilzeitbesch344ftigten von den 334berstundenzuschl344gen des 247 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV366D-K w344re 53 54 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 19 - - 19 - 6 AZR 161/16 nicht durch einen sachlichen Grund iSv. 247 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung beruhte bei einer entsprechenden Lesart der Tarifbe-stimmungen ausschlie337lich auf dem unterschiedlichen Besch344ftigungsumfang von Vollzeit- und Teilzeitbesch344ftigten. (1) Die Pr374fung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Be-handlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbesch344ftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verh344ltnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten l344sst. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betref-fenden Leistung verfolgt werden k366nnen, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der betreffenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie gesch374tzten Wil-len geht (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32). (2) Die unterschiedliche Arbeitszeit von Teilzeit- und Vollzeitbesch344ftigten kann diese Rechtfertigung nicht bieten. Sie darf nach 247 4 Abs. 1 TzBfG gerade nicht herangezogen werden, um die Zur374cksetzung der Teilzeitbesch344ftigten zu rechtfertigen. (a) Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die unterschiedliche Be-handlung von Vollzeit- und Teilzeitbesch344ftigten sei unter zwei Voraussetzun-gen gerechtfertigt. Die tarifliche Regelung m374sse den Zweck haben, besondere Belastungen auszugleichen, die entst374nden, wenn Besch344ftigte 374ber die von den Tarifvertragsparteien vorgegebene tarifliche Arbeitszeit hinaus t344tig w374r-den. Zugleich m374sse die Tarifnorm zum Ziel haben, den Arbeitgeber von einer solchen 374berm344337igen Inanspruchnahme abzuhalten (vgl. BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 448/03 - zu 4 c der Gr374nde; 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - zu II 2 b der Gr374nde, BAGE 83, 327; 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - zu II 2 b der Gr374nde, BAGE 80, 173). (b) Ein solches Ziel, das noch 247 17 Abs. 1 BAT zugrunde lag, ist in die Re-gelungen der 247 7 Abs. 7 und Abs. 8, 247 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV366D-K nicht 55 56 57 58 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 20 - - 20 - 6 AZR 161/16 eingegangen (vgl. zu 247 17 Abs. 1 BAT BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - zu II 2 b der Gr374nde, BAGE 83, 327). (aa) Dem Arbeitgeber wird es durch 247 6 Abs. 2 TV366D-K und den Aus-gleichszeitraum in 247 7 Abs. 7 TV366D-K erm366glicht, die Arbeitsleistung bedarfsge-recht abzurufen (vgl. Fieberg in F374rst GK326D Bd. IV Stand August 2011 E 247 7 Rn. 55). Das erlaubt es, die Arbeitszeit eines Vollzeitbesch344ftigten in einzelnen Wochen in den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes auch deutlich zu 374berschrei-ten, solange innerhalb des Ausgleichszeitraums ein Ausgleich erfolgt. Die damit verbundene Belastung der Arbeitnehmer haben die Tarifvertragsparteien hin-genommen. Mit dem 334berstundenzuschlag soll allein der Umstand belohnt werden, dass der Arbeitnehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeitet und dadurch planwidrig die M366glichkeit einb374337t, 374ber seine Zeit frei zu verf374gen. F374r ein solches Regelungsziel spricht insbesondere die Ausgestaltung der Zuschlagsregelung in 247 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV366D-K. Danach wird bei der H366he des Zuschlags zwischen den Entgeltgruppen 1 bis 9 und den Entgeltgruppen 10 bis 15 differenziert. Die Besch344ftigten der niedrige-ren Entgeltgruppen erhalten einen Zuschlag von 30 %, die der h366heren Entgelt-gruppen von nur 15 %. Die Belastung durch 334berstunden ist jedoch f374r beide Besch344ftigtengruppen gleich. Die Unterscheidung kann nur damit erkl344rt wer-den, dass die 334berstunden von Arbeitnehmern h366herer Entgeltgruppen aus Sicht der Tarifvertragsparteien jedenfalls teilweise bereits durch das Tabellen-entgelt abgedeckt sind. Diesen Arbeitnehmern ist es nach dem Tarifzweck eher zuzumuten, sich in ihrer Freizeit einzuschr344nken und f374r das Freizeitopfer ledig-lich einen geringeren Zuschlag zu erlangen. Die Einschr344nkung der Dispositi-onsm366glichkeit 374ber die Freizeit trifft teilzeit- und vollzeitbesch344ftigte Arbeit-nehmer aber in gleicher Weise (vgl. Sch374ren RdA 1985, 22, 28 f.; zum beson-deren Interesse von Teilzeitbesch344ftigten, 374ber ihre Freizeit disponieren zu k366nnen, schon BAG 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - zu II 3 d cc der Gr374nde, BAGE 47, 314). (bb) Die von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbesch344ftigten zeigt sich auch an 247 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 59 60 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0 - 21 - - 21 - 6 AZR 161/16 TV366D-K. Zus344tzliche Anspr374che aufgrund von Wechselschicht- und Schichtar-beit sollen dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich daf374r gew344hren, dass die Wechselschicht- und die Schichtarbeit erheblich auf seinen Lebens-rhythmus einwirken und ihr Beginn und ihr Ende au337erhalb der allgemein 374bli-chen Arbeits- und Gesch344ftszeiten liegen. Dieses Ziel eines Ausgleichs hatten auch die Tarifvertragsparteien des TV366D-K vor Augen. Sie haben die H366he der 334berstundenzuschl344ge in 247 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV366D-K unter der 334ber-schrift 204Ausgleich f374r Sonderformen der Arbeit223 und vor der Wechselschicht- und der Schichtzulage des 247 8 Abs. 5 und Abs. 6 TV366D-K geregelt. Die zus344tz-lichen Verg374tungen bei Wechselschicht- und Schichtarbeit sollen damit verbun-dene Belastungen und Erschwernisse ausgleichen. Dabei d374rfen die Tarifver-tragsparteien die Wechselschicht- und die Schichtzulage Teilzeitbesch344ftigter nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz k374rzen (vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 17). (c) Ein Tarifverst344ndnis, das Teilzeit- und Vollzeitbesch344ftigte gleichbehan-delt, f374hrt nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Teilzeitbesch344f-tigten. Sie erhalten f374r die gleiche Belastung, die durch die 374berobligatorische Inanspruchnahme ihrer Arbeitsleistung eintritt, den gleichen 334berstundenzu-schlag wie Vollzeitbesch344ftigte. C. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Gallner D. Knau337 Talkenberg 61 62 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR161.16.0
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