BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 1/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 26 963.3-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel so-wie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin 1 wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 6. August 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Wälzlager Anmeldetag: 17. Juni 1998 Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 17. Juni 1997 ist in An-spruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldung JP 9-175 175) Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 2. Oktober 2001, Beschreibung Seiten 1 bis 3 und 8 bis 47, eingegangen am 2. Oktober 2001, 7 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 11b, eingegangen am 17. Juni 1998. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I . Die Patentanmeldung ist am 17. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung in Japan vom 17. Juni 1997 eingereicht worden. - 3 - Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung durch Beschluß vom 6. August 1999 zurückgewiesen, weil deren Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin 1 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2001 haben die Anmelderinnen neue Patentunter-lagen mit 2 Patentansprüchen und 43 Seiten Beschreibung S 1 – 3 und 8 – 47 eingereicht. Die beiden Patentansprüche 1 und 2 lauten: "1. Wälzlager mit - Laufringen einschließlich eines inneren Laufringes und eines äußeren Laufringes, die aus einem legierten Stahl hergestellt sind, und - einer Vielzahl von Wälzkörpern, wobei der innere Laufring und/oder der äußere Laufring aus einem legierten Stahl mit C: 0,3 bis 0,6 Gew.-%, Si: 0,7 bis 1,5 Gew.-% Cr: 0,5 bis 2,0 Gew.-%, Mo: 0,5 bis 2,0 Gew.-%, Rest Eisen und herstellungsbedingten Verunreinigungen hergestellt und carbonitriert ist, so daß eine Kohlenstoffkonzentra-tion in der Randschicht einer Laufringbahn des inneren Laufrings und/oder des äußeren Laufrings 0,8 bis 1,1 Gew.-% und eine - 4 - Stickstoffkonzentration in dieser Randschicht 0,2 bis 0,6 Gew.-% beträgt, - die Vielzahl der Wälzkörper aus einem keramischen Werk-stoff hergestellt ist, - die Menge des Restaustenits, die in der Oberfläche der Lauf-ringbahn vorhanden ist, 5 Vol.-% oder weniger beträgt und - der Durchmesser von in der Oberfläche der Laufringbahn vorliegenden Carbide 4 µm oder weniger beträgt. 2. Verwendung des Wälzlagers nach Anspruch 1 in einem Ab-gasturbolader." Zur Fassung des Anspruchs 2 wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen. Die Anmelderinnen beantragen, den Zurückweisungsbeschluß vom 6. August 1999 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der mit der Eingabe vom 2. Oktober 2001 überreichten neuen Anmeldungsunterlagen sowie der am Anmeldetag eingereichten Figuren zu erteilen. Zur Begründung machen die Anmelderinnen geltend, daß das Wälzlager gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. - 5 - II. Die nur von der Anmelderin 1 eingelegte Beschwerde ist zulässig, weil die Einle-gung der Beschwerde durch einen von mehreren Anmeldern für alle wirkt (vgl Busse Patentgesetz 5. Auflage § 74 Rdn 9). Sie hat insoweit Erfolg, als das Patent im nunmehr eingeschränkten Umfang zu erteilen war. 1. Die beiden Patentansprüche sind zulässig, sämtliche Merkmale sind den ur-sprünglichen Unterlagen (Ansprüche 1 bis 4 iVm der Beschreibung S 7, Abs 1 und Tabelle 1) entnehmbar. 2. Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Seite 3, Ab-satz 3 der geltenden Beschreibung darin, ein Wälzlager bereitzustellen, das eine ausgezeichnete Wälzlager-Ermüdungs-Lebensdauer und eine ausgezeichnete Abriebsbeständigkeit auch unter Betriebsbedingungen bei hoher Temperatur und hoher Geschwindigkeit aufweist und kein störendes Geräusch verursacht. Diese Aufgabe wird durch ein Wälzlager mit den Merkmalen des Patentan-spruchs 1 gelöst. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. a) Das gewerblich anwendbare Wälzlager nach dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu. Im einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 3b). b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätig-keit. - 6 - Aus der Zeitschrift "Der Konstrukteur" ASB/96, Seite 104 ist ein Wälzlager mit ei-nem inneren und einem äußeren Laufring bekannt, die aus legiertem Stahl herge-stellt sind, das eine Vielzahl von Wälzkörpern aufweist, die aus einem kerami-schen Werkstoff bestehen. Derartige Hybridlager gehören für den Fachmann, ei-nen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konzeption von Wälzlagern, insbe-sondere Hybridlagern, zum allgemeinen Stand der Technik. Der Beitrag in der o.g. Zeitschrift befaßt sich im wesentlichen mit dem Einsatz derartiger Hybridwälzlager in stark korrosiver Umgebung, er vermag jedenfalls dem Fachmann keinen Hin-weis in Richtung der anmeldungsgemäßen Legierungszusammensetzung der Laufringe aufgrund des Fehlens jeglicher Aussage in dieser Richtung zu geben. Wenn der Fachmann, ausgehend von dem bekannten Hybridlager, im Stand der Technik nach Lösungen der ihm gestellten Aufgabe sucht, so wird er sicherlich auf die in der veröffentlichten britischen Patentanmeldung 2 292 389 A beschriebene Lösung stoßen. Aus dieser Druckschrift ist es bekannt, für Wälzlagerringe, die ho-hen Belastungen ausgesetzt sind, einen legierten Stahl zu verwenden, der unter anderem folgende Legierungselemente enthalten soll: 0,1 bis 0,7 Gew.-% C 0,5 bis 3 Gew.-% Cr 0,3 bis 1,5 Gew.-% Si höchstens 3,0 Gew.-% Mo. Darüber hinaus weist die Legierung gemäß dem Patentanspruch 1 der britischen Patentschrift im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand noch im Prozentbereich liegende Anteile von Vanadium und Mangan auf, die gemäß der Beschreibung Seite 10, letzter Absatz und Seite 11, Absätze 2 und 3 für die angestrebte Wirkung der beschriebenen Stähle wesentlich sind. Der Fachmann vermag somit der briti-schen Patentanmeldung 2 292 389 A keinen Hinweis in Richtung der anmel-dungsgemäßen Legierungszusammensetzung zu entnehmen. Im nunmehr gel- - 7 - tenden Patentanspruch 1 der Anmeldung sind durch die Einfügung "Rest Eisen und herstellungsbedingte Verunreinigungen" die einzelnen Legierungsbestandteile nämlich abschließend genannt. Demgegenüber enthält die Legierung nach der britischen Offenlegungsschrift die weiteren Elemente Mn und V, zu deren Weglas-sen der Fachmann keinerlei Veranlassung hat, da sie für die Wirkungsweise der bekannten Legierung als unerläßlich beschrieben sind. Die weiteren im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen liegen vom Anmeldungsgegenstand weiter ab als die bereits oben abgehandelten. Diese Druckschriften wurden von der Prüfungsstelle auch nicht zum Anspruch 1 ge-nannt, sondern lediglich zu Unteransprüchen oder zum allgemeinen Stand der Technik. Die von der Prüfungsstelle ausschließlich zum ursprünglichen Anspruch 2 ge-nannte US-Patentschrift 5 338 377 sowie die ausschließlich zum ursprünglichen Anspruch 3 genannte vorveröffentlichte britische Patentanmeldung 2 235 698 A weisen beide nicht alle im Anspruch 1 für den Anmeldungsgegenstand genannten notwendigen Legierungsbestandteile auf, es werden vielmehr weitere, beim An-meldungsgegenstand nicht verwendete Legierungsbestandteile wie z.B. Mangan gemäß dem Anspruch 1 der britischen Patentanmeldung genannt. Darüber hinaus liegt der bei der Legierung gemäß der US-Patentschrift vorhandene Gehalt an Restaustenit in der Oberflächenschicht um ein Vielfaches höher als beim Anmel-dungsgegenstand. Aufgrund dieser grundlegenden Unterschiede sind die US-Patentschrift 5 338 377 und die britische Patentanmeldung 2 235 698 A nicht geeignet, dem Fachmann eine Anregung in Richtung der anmeldungsgemäßen Lehre zu geben. Die veröffentlichte britische Patentanmeldung 2 293 214 A, die US-Patentschrift 5 137 375 und die deutsche Patentschrift 44 19 035 wurden nur im Erstbescheid global zum Stand der Technik erwähnt, ohne daß näher auf diese Druckschriften eingegangen worden wäre. Nach Überprüfung durch den Senat kommen diese - 8 - Druckschriften dem Anmeldungsgegenstand ebenfalls nicht näher als die beiden oben zuerst im einzelnen abgehandelten Schriften, so daß sie dem Fachmann ebenfalls keine Anregung in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 zu geben vermögen, denn keiner dieser Druckschriften ist ein Hinweis bezüglich der anmel-dungsgemäßen Legierungszusammensetzung und der Randschichteigenschaften zu entnehmen. Die in den Anmeldeunterlagen gewürdigte japanische Gebrauchs-musteranmeldung 8-9452 spielte im Prüfungsverfahren offensichtlich keine Rolle mehr und bedurfte deshalb auch keiner Überprüfung durch den Senat. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß es dem Fachmann bei Zusam-menschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines durch-schnittlichen fachüblichen Könnens nicht möglich war, ohne erfinderische Tätigkeit zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale zu gelangen. 4. Der Patentanspruch 2 betrifft die Verwendung des Wälzlagers nach dem Patentanspruch 1 für Abgasturbolader und ist aus den zum Anspruch 1 genannten Gründen ebenfalls gewährbar. Rübel Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
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