BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 100/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. November 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 02 171.6-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2001 aufgehoben und das Pa-tent erteilt. B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zum Befestigen einer Wand-stange für Brausegarnituren A n m e l d e t a g : 21. Januar 1999 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 11. November 2003, Beschreibung Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 11. November 2003, 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003. G r ü n d e I Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2001 ge-richtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er nicht neu sei. - 3 - Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden: D1: europäische Offenlegungsschrift EP 0 786 561 A1 D2: deutsches Gebrauchmuster DE-GM 18 41 897 D3: französische Patentschrift FR 23 80 009 Von der Anmelderin ist im Beschwerdeverfahren noch genannt worden: D4: amerikanische Patentschrift US 49 14 759 Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 9. Oktober 2001, eingegangen am 12. Oktober 2001, Beschwerde eingelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 6, neue Beschrei-bungsseiten 1 bis 6 sowie 4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 9) vorgelegt und be-antragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: 6 Patentansprüche, angepasste Beschreibung Seiten 1 bis 6, 4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 9), sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003. Der Patentanspruch 1 lautet: „Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren, die einen Wandhalter (1) aufweist, der die Wandstange (2) aufnimmt, an der ein Brausehalter (3) angeordnet ist, der entlang der Wand-stange (2) verschiebbar ist, wobei die Wandstange (2) in dem Wand- - 4 - halter (1) schwenkbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Wandhalter (1) zwei Aufstellfüße (11) aufweist, die miteinander in Verbindung stehen, dass die Verbindung mit Hilfe einer Stange (13) verwirklicht ist, auf der ein Gelenk (14) für die Aufnahme der Wand-stange (2) angeordnet ist, dass das Gelenk (14) auf der Stange (13) um deren Längsachse drehbar ist, wodurch die in dem Gelenk (14) angeordnete Wandstange (2) in ihrem Neigungswinkel veränderbar ist und dass an dem Gelenk (14) eine Arretierung (141) vorgesehen ist.“ Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet: „Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren, die einen Wandhalter (1) aufweist, der einen Aufstellfuß (11) aufweist und die Wandstange (2) aufnimmt, an der ein Brausehalter (3) ange-ordnet ist, der entlang der Wandstange (2) verschiebbar ist, wobei die Wandstange (2) in dem Wandhalter (1) schwenkbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Übergang zwischen dem Auf-stellfuß (11) und einer Aufnahmehülse (112) eine Kugel (16) vorge-sehen ist, die eine Schwenkbarkeit eines die Wandstange (2) tra-genden Mittelteils (17) und der Wandstange (2) mit Hilfe einer Kugel-pfanne (162) nach Art eines Kugelgelenks ermöglicht, wobei an der dem Aufstellfuß (11) abgewandten Seite des Mittelteils (17) ein Fest-stellknopf (173) vorgesehen ist.“ Laut Beschreibung (S. 2, Abs. 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren zu schaffen, deren Ein-baulage nicht auf eine zur jeweiligen Wand parallele Lage beschränkt ist, vielmehr eine in ihrer Einbaulage veränderliche Brausewandstange zur Verfügung zu stel-len, die schwenkbar und stabil ist und nur in Grenzen aufwendig. - 5 - Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 bzw. 5 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 und 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. 1. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. Der Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 3 bis 5 i.V.m. S. 5, Abs. 3 der ursprünglichen Beschreibung zurück, der Pa-tentanspruch 2 ist auf S. 5, Abs. 4 der ursprünglichen Beschreibung offenbart, der Patentanspruch 3 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 6, der nebenge-ordnete Patentanspruch 5 ergibt sich aus S. 6, Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung und der Patentanspruch 6 entspricht dem ursprünglichen An-spruch 9. 2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar. a. Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 bzw. 5 ist gegenüber dem aufge-zeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften eine Vorrichtung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 bzw. 5 angegebenen Merk-malen zeigt. Bei der Vorrichtung nach der europäischen Offenlegungsschrift EP 0 786 561 A1 (D1) ist der Wandhalter nicht mit zwei Aufstellfüßen versehen, die miteinander in Verbindung stehen, wobei die Verbindung mit Hilfe einer Stange verwirklicht ist, auf der ein Gelenk für die Aufnahme der Wandstange angeordnet ist, wie es im - 6 - Patentanspruch 1 angegeben ist. Auch die Ausgestaltung nach Patentanspruch 5, wonach im Übergang zwischen dem Aufstellfuß und einer Aufnahmehülse eine Kugel vorgesehen ist, die eine Schwenkbarkeit eines die Wandstange tragenden Mittelteils und der Wandstange mit Hilfe einer Kugelpfanne nach Art eines Kugel-gelenks ermöglicht und somit eine freie Verschwenkbarkeit im Raum zulässt, ist dort nicht zu entnehmen. Bei der Vorrichtung nach dem deutschen Gebrauchsmuster DE-GM 18 41 897 (D2), der französischen Patentschrift FR 23 80 009 (D3) und der amerikanischen Patentschrift US 49 14 759 (D4) ist offensichtlich keine Verschwenkbarkeit im Sinne der Patentansprüche 1 bzw. 5 gegeben. b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. 5 der vorliegenden Anmel-dung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der dem Patentgegenstand am nächsten kommenden europäischen Offenle-gungsschrift EP 0 786 561 A1 (D1) ist eine Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren bekannt, die einen Aufbau aufweist, wie er im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bzw. 5 beschrieben ist. Dabei ist eine Wand-stange, welche an einem Brausehalter eine Handbrause trägt, in einem Wandhal-ter verschwenkbar gelagert. Über die genaue Ausgestaltung des Wandhalters ist in dieser Druckschrift nichts ausgesagt. Aus den Figuren lässt sich lediglich ent-nehmen, dass der Wandhalter offenbar als einzelner, von einer Wand vorstehen-der Aufstellfuß ausgebildet ist. Hinsichtlich der Lagerung der Wandstange in dem Wandhalter ist insbes. aus den Fig. 4 und 5 zu entnehmen, dass dort lediglich eine Verschwenkbarkeit der Wand-stange um eine in horizontaler Richtung verlaufende Achse a vorhanden ist. - 7 - Weitere Ausgestaltungsvarianten bezüglich der Ausbildung des Wandhalters bzw. bezüglich der Ausbildung der Schwenklagerung sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen, so dass für den Fachmann - einen mit der Konstruktion von Sanitär-armaturen befassten Fachhochschulingenieur - weder eine Veranlassung bestand, gemäß Patentanspruch 1 den dort bekannten Wandhalter durch zwei über eine Stange miteinander in Verbindung stehende Aufstellfüße zu ersetzen und an der Stange dann ein Gelenk für die Aufnahme der Wandstange anzuordnen, noch die Schwenklagerung in der im Patentanspruch 5 angegebenen Art und Weise aus-zubilden, um eine freie Schwenkbarkeit der Wandstange im Raum zu erreichen. Zu einer solchen Ausgestaltung konnten auch das deutsche Gebrauchsmuster DE-GM 18 41 897 (D2) oder die französische Patentschrift FR 23 80 009 (D3) keine Anregung liefern. Das deutsche Gebrauchsmuster DE-GM 18 41 897 (D2) zeigt keine Schwenk-barkeit der die Brausegarnitur tragenden Wandstange und kann daher schon aus diesem Grunde keine Anregung für eine Entwicklung nach Patentanspruch 1 bzw. 5 geben. Die französische Patentschrift FR 23 80 009 (D3) offenbart zwar in den Fig. 1 und 4 die Verschwenkbarkeit der Wandstange um eine parallel zur Wandstange ver-laufende Achse, eine Schwenkbarkeit im Sinne des Patentanspruchs 1 bzw. 5 kann durch diese Ausgestaltung aber nicht nahegelegt werden. Die amerikanische Patentschrift US 49 14 759 (D4) liegt erkennbar weiter vom Patentgegenstand ab, da dort keinerlei Schwenkbarkeit der Wandstange gegeben ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es insbesondere auch aufgrund des Fehlens entsprechender Hinweise für den Fachmann selbst bei einer Zusam-menschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines durch- - 8 - schnittlichen fachlichen Könnens nicht nahegelegen ist, ohne erfinderisches Da-zutun zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 bzw. 5 enthaltenen Merkmale zu gelangen. Die Patentansprüche 1 bzw. 5 sind somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diese Patentansprüche rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und 6, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 bzw. 5 ge-richtet sind. Lischke Heyne Riegler Schneider Cl
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