BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 102/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing. Schneider und Müller beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patent-abteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2001 wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf die Patentanmeldung 100 37 650.9 mit der Bezeichnung „…“ hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 12. Juli 2001 den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe unter Hinweis auf die Gründe des Bescheids vom 19. März 2001 zurückge-wiesen. In diesem Bescheid hat die Patentabteilung 11 als der Patentanmeldung entgegenstehenden Stand der Technik die deutschen Offenlegungsschriften 22 34 420 und 23 03 013 sowie die DE 41 22 519 A1 genannt und die Zurückwei-sung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe angekündigt „wegen Bekanntseins eines Teils des Anmeldungsgegenstands und wegen des Anscheins mutwilliger Rechtsverfolgung“. Gegen den Beschluss der Patentabteilung hat der Anmelder mit Eingabe vom 7. September 2001, eingegangen am 8. September 2001 Beschwerde eingelegt. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm für das Ertei-lungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg, da das Deutsche Pa-tent- und Markenamt den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. - 3 - 1. Gemäß PatG § 130 Abs. 1 Satz 1 kann der Anmelder Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Der Vergleich des Anmeldungsgegenstands mit den am Anmeldetag, dem 31. Juli 2000, eingegangenen Unterlagen, die allein für die Beurteilung der Erfolgsaussichten herangezogen werden können, mit der von der Patent-abteilung in Betracht gezogenen DE-OS 22 34 420 ergibt jedoch, dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents nicht besteht. 2. In den Ursprungsunterlagen ist der Anmeldungsgegenstand anhand von „Ausführungsvorschlägen I bis V“ auf 5 Seiten Patentansprüchen, 8 Seiten Beschreibung und 6 Seiten Zeichnung offenbart worden. Auf Seite 1 der Beschreibung ist ferner als „Erfindungsaufgabe“ angegeben, „Friedhof rele-vante Grabstellen pflanzenmäßig mit System gefäßrelevant langzeitbewäs-sert beschicken zu können“. Diese Aufgabe wird offensichtlich auch durch den Gegenstand der DE-OS 22 34 420 gelöst, vgl. dort Seite 2, Abs. 2 und 3. Betrachtet man die Vielzahl der Merkmale in den Ursprungsunterlagen in ih-rer Gesamtheit, so ergibt sich ferner, dass die genannte Aufgabe vom Ge-genstand der DE-OS 22 34 420 auch mit den im wesentlichen gleichen Mitteln gelöst wird wie beim Anmeldungsgegenstand. Im einzelnen weist der Gegenstand der DE-OS 22 34 420 in Übereinstimmung mit dem An-meldungsgegenstand folgende wesentliche Merkmale auf: • Es handelt sich bei ihm um ein ein- oder mehrteiliges Grabele-ment, vgl. Anspruch 1, • das Erhöhungen und Vertiefungen zur Aufnahme von Garten-erde bzw. Pflanzen aufweist, vgl. Seite 2, Abs. 4, so dass hier-durch z.B. entsprechend dem „Anspruch zu I“ der Ursprungs- - 4 - unterlagen „Gefäße“ im Sinne der Anmeldung gebildet sind, die einen Teil der Grabbegrenzung darstellen, vgl. auch Seite 4, Abs. 2. • Das Grabelement weist Durchbrüche zum unter dem Element liegenden Erdreich auf, d.h. gemäß der Terminologie des „An-spruchs zu I“, es sind Gefäße gebildet, die „z.T. bodeneingelas-sen“ sind. • Im Bereich des Grabelements anfallendes Regenwasser wird ganz oder teilweise gesteuert den Durchbrüchen, Vertiefungen oder Randaussparungen zugeführt, derart, dass damit auch für eine längere Trockenperiode genügend Feuchtigkeit vorhanden ist, vgl. Seite 3, Abs. 2 und 3, d.h. der Gedanke einer Pflanzen-langzeitversorgungs-Vorrichtung, vgl. „Anspruch zu II“ ist grund-sätzlich auch bei dem Gegenstand der DE-OS 22 34 420 bereits verwirklicht. • Beim Gegenstand der DE-OS 22 34 420 kann in einer weiteren Ausgestaltung bei Urnengräbern auch die Urne mit in das Ab-deckelement einbezogen werden. Hierdurch ist der Gedanke verwirklicht, dass das Grabelement nicht auf eine Ausgestaltung für eine Bepflanzung beschränkt sein soll. Die weiteren den Ursprungsunterlagen entnehmbaren Merkmale betreffen, soweit sie durch die DE-OS 22 34 420 nicht ebenfalls bereits bekannt ge-worden sind, lediglich handwerkliche Ausgestaltungen der vorstehend an-gegebenen Merkmale in verschiedenen Variationen, wie verschiedene Formen der geometrischen Ausgestaltung, verschiedene Materialsorten, verschiedene Verwendungsmöglichkeiten für die Gefäße oder Angaben über verschiedene mögliche Bewässerungsformen (z.B. externe Bewässe-rung), die jedoch alle dem dem Fachmann zu unterstellenden Können zuzu-rechnen sind und denen aus diesem Grund eine patentbegründende Be-deutung nicht zukommt. - 5 - Auch hat der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung und in seinen verschiedenen Eingaben kein Merkmal und keine Merkmalskombination aus den ursprünglichen Unterlagen genannt, das bzw. die sich im Ver-gleich mit dem Gegenstand der DE-OS 22 34 420 nach seiner Meinung von diesem in patentbegründender Weise abhebt. Somit läßt die Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen zwar einen Ge-genstand erkennen, der im Vergleich mit dem Gegenstand der DE-OS 22 34 420 neu ist, der jedoch bei Berücksichtigung des handwerkli-chen Könnens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruht. 3. Da mithin die Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben ist, war die Beschwerde zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage brauchte der von der Patentabteilung aufgeworfenen Frage, ob im vorliegenden Fall eine mutwillige Rechtsverfolgung vorliegt, nicht weiter nachgegangen zu werden. Dr. Lischke Riegler Schneider Müller Cl
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