BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 1/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 001 919.3-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 30. Juni 2005 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Anordnung zum Versickern von Sicker-wasser und Verfahren zum Verlegen einer Versickerungsmulde A n m e l d e t a g : 14. Januar 2004 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Ansprüche 1 bis 8, im Original eingegangen am 8. Novem-ber 2005, Beschreibung Seite 1a bis 1c, eingegangen am 27. April 2005, Beschreibung Seiten 2 bis 6 sowie 1 Blatt Zeichnungen mit einer einzigen Figur, jeweils eingegangen am 14. Januar 2004. G r ü n d e I. Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2005 ge-richtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, der Gegenstand des Anspruchs 5 sei im Hinblick auf den nachgewie-senen Stand der Technik nicht neu. - 3 - Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden: 1) DE 203 05 260 U1 2) DE-Z: Bautechnik, 79/2002, S. 509 - 515 3) DE 42 30 682 C2 4) EP 0 705 946 A2. Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 7. November 2005, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde einge-legt und neue Ansprüche 1 bis 8 vorgelegt. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den am 7. November 2005 eingegangenen Ansprüchen 1 bis 8, den am 27. April 2005 eingegangen Seiten 1a bis 1c sowie den Seiten 2 bis 6 und der einzigen Figur, jeweils eingegangen am Anmelde-tag, zu erteilen. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Versickerungs-Mulden-Anordnung zur Aufnahme von Versicke-rungswasser, wobei die Mulde aus mehreren Muldenabschnitten gebildet ist, die jeweils einen Wände und Boden ausbildenden U-förmigen Querschnitt aufweisen, und wobei die Mulde Versicke-rungsöffnungen aufweist, sowie eine separate obere Abdeckung, dadurch gekennzeichnet, dass die Mulde bodenseitige Versicke-rungsöffnungen aufweist, dass seitlich neben der Mulde, den Wänden (3) des jeweiligen Muldenabschnitts (2) benachbart, so genannte „Stützschultern“ (5) vorgesehen sind, die eine hohe - 4 - Druckbelastbarkeit aufweisen, und dass die Abdeckung (8) derart auf den Stützschultern (5) abgestützt ist, dass sie druckübertra-gungsmäßig von den Wänden (3) entkoppelt ist, indem sie druck-belastungsarm auf dem Muldenabschnitt (2) aufliegt oder im Ab-stand oberhalb des Muldenabschnitts (2) verläuft.“ Der nebengeordnete Anspruch 5 lautet: „Verfahren zum Verlegen einer Versickerungsmulde, wobei die Mulde aus mehreren oben offenen Muldenabschnitten gebildet wird, die jeweils einen Wände und Boden ausbildenden U-förmigen Querschnitt aufweisen, wobei jeweils ein Muldenab-schnitt auf einen Untergrund aufgestellt oder in eine Vertiefung eingelassen wird, und wobei seitlich von dem Muldenabschnitt Be-reiche hoher Tragfähigkeit geschaffen werden, und wobei eine die Oberseite des Muldenabschnitts abdeckende Abdeckung oberhalb des Muldenabschnitts derart angebracht wird, dass sie auf Berei-chen aufliegt, die seitlich von dem Muldenabschnitt vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Muldenabschnitt (2) ver-wendet wird, der bodenseitige Versickerungsöffnungen aufweist, seitlich von dem Muldenabschnitt (2), den Wänden (3) des Mul-denabschnitts (2) benachbart, so genannte Stützschultern (5) ge-schaffen werden, die eine hohe Druckbelastbarkeit aufweisen, und dass die Abdeckung (8) sich auf den Stützschultern (5) abstützend angeordnet wird und druckbelastungsarm auf dem Muldenab-schnitt (2) aufliegt oder im Abstand oberhalb des Muldenab-schnitts (2) verläuft.“ - 5 - Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 bzw. 5 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 8 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. 1. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Anmeldungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig. Zum Nachweis der ursprünglichen Offenbarung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, insbes. Seite 2 sowie auf die der Beschwerdebegrün-dung beigefügte Anlage verwiesen, aus welchen die Offenbarungsstellen der gel-tenden Ansprüche im Einzelnen hervorgehen. 2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. a. Die Anordnung nach Anspruch 1 sowie das Verfahren nach Anspruch 5 sind gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegenge-haltenen Druckschriften eine Anordnung bzw. ein Verfahren mit sämtlichen im An-spruch 1 bzw. 5 angegebenen Merkmalen zeigt, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt. Die Anordnung nach der DE 203 05 260 U1 und auch die in der Zeitschrift „Bau-technik“ beschriebene Anordnung weisen beide keine bodenseitigen Versicke-rungsöffnungen auf. Vielmehr fließt das Wasser gemäß der DE 203 05 260 U1 seitlich ab (vgl. Fig. 8, Pos. 17 und S. 8, Abs. 3), während es gemäß der Zeitschrift - 6 - „Bautechnik“ zu einem Sammel- und Reinigungsschacht geführt wird (vgl. S. 510, linke Spalte). Bei der Anordnung nach der DE 42 30 682 C2 wird das Wasser of-fenbar ebenfalls zu einem Sammelschacht geführt, da weder die Beschreibung noch die Figuren Versickerungsöffnungen erkennen lassen. Die EP 0 705 946 A1 betrifft ein oben geschlossenes, bogenförmiges Element mit seitlichen Öffnungen. Es fehlt jedoch eine separate obere Abdeckung. b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderi-schen Tätigkeit. Die DE 203 05 260 U1 erläutert eine Versickerungs-Mulden-Anordnung nach dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1. Zu den im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 enthaltenen Merkmalen kann sie jedoch keine Anregung geben. So fehlen zum einen die bodenseitigen Versickerungsöffnungen und zum anderen auch die seitlichen „Stützschultern“, auf denen sich die Abdeckung ab-stützt. Zwar sind, wie sich insbes. aus der Figur 9 entnehmen lässt, seitlich neben der Mulde, den Wänden benachbart, Kiesschüttungen 19 vorgesehen, diese dienen jedoch als Drainage für das aus den seitlichen Entwässerungsschlitzen 17 aus-tretende Wasser, nicht aber zur Lastabtragung der von der Abdeckung 12 einge-leiteten Lasten. Diese werden vielmehr über die Gleitprofile 7 in die seitlichen Wangen der Mulde und dann in das Fundament 18 eingeleitet. Zwar wird in der DE 20 305 260 U1 beschrieben (vgl. S. 6, vorletzter Abs.), dass die Gleitprofile so gut wie keine Kräfte auf die Oberseite der U-Schenkel 4 weiterleiten, hierbei han-delt es sich jedoch um Schubkräfte, deren Entstehung verhindert werden soll (vgl. S. 4, letzter Abs.). Auch das im oberen Bereich neben die U-Schenkeln 4 eingebrachte Bettungsma-terial 22 ist aufgrund seiner Dimensionierung und Anordnung nicht in der Lage, die - 7 - Abdeckung druckübertragungsmäßig von den Wänden zu entkoppeln. Etwas Der-artiges ist auch weder der Beschreibung noch den Figuren zu entnehmen. Viel-mehr deutet das unter der Mulde angeordnete massive Betonfundament 18 darauf hin, dass der Lastabtrag der über die Abdeckung eingeleiteten Vertikalkräfte über die U-Schenkel 4 und das Fundament erfolgt. Die Zeitschrift „Bautechnik“ erläutert eine Mulde mit seitlichen Stützen aus Beton, jedoch stützt sich dort die als Gitter ausgebildete Abdeckung nicht auf den seitli-chen Stützen ab, sondern liegt auf einem Rahmen auf, der auf den U-Schenkeln der Mulde liegt (vgl. S. 510, Bild 1). Die DE 42 30 682 C2 beschreibt eine Anordnung, bei der bereits die seitlichen Stützschultern fehlen, dort stützt sich die Abdeckung vielmehr einzig und allein auf den U-Schenkeln der Mulde ab (vgl. Fig. 1 sowie Sp. 3, Z. 30 bis 32). Die EP 0 705 946 A2 liegt erkennbarerweise noch weiter vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ab, da dort nicht einmal eine separate obere Abdeckung vorhanden ist. Somit konnte von diesem Stand der Technik keine Anregung zu den im nunmehr geltenden Anspruch 1 angegebenen Ausgestaltung ausgehen, da der grundle-gende Gedanke, nämlich die Abdeckung druckübertragungsmäßig von den Wän-den zu entkoppeln, im nachgewiesenen Stand der Technik ohne Vorbild ist. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Ge-genstandes nach Anspruch 1 gerichtet sind. c. Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 5 ist ebenfalls neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. - 8 - Er betrifft ein Verfahren zum Verlegen einer Versickerungsmulde und weist - entsprechend umformuliert - die Merkmale des geltenden und als gewährbar an-zusehenden Anspruchs 1 auf. Da die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht nahegelegt sind (s. o.), gilt dies dann zwangsläufig auch für ein Verfahren, wel-ches die als Verfahrensschritte umformulierten Vorrichtungsmerkmale beinhaltet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Abschnitt b. verwiesen. Der nebengeordnete Anspruch 5 ist somit ebenfalls gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 6 bis 8, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Verfahrens nach Anspruch 5 gerichtet sind. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl
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