BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 1/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am11. Februar 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 100 01 227…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2010 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüllerbeschlossen:1. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu-rückgewiesen.G r ü n d eI .Gegen das Patent 100 01 227, dessen Erteilung am 31. Mai 2001 veröffentlicht wurde, ist am 30. August 2001 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 26. April 2005 das Patent widerrufen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. Juni 2005 eingegangene Be-schwerde der Patentinhaberin.Sie führt aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Weiterhin führt sie aus, dass die Beschwerde vermeidbar gewesen wäre, wenn die Patentabteilung die gebotene Anhörung durchgeführt hätte.- 3 -Die Patentinhaberin stellt den Antrag,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,hilfsweiseden angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das an-gegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird:Patentansprüche gemäß Hilfsantrag I und II vom 6. Septem-ber 2005, sowiegemäß den Hilfsanträgen III bis VII, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, in dieser Reihenfolge,übrige Unterlagen wie erteilt,sowiedie Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.Die Einsprechende stellt den Antrag,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie vertritt die Auffassung, dass der Patentgegenstand weder nach dem Hauptan-trag (wie erteilt) noch nach den Hilfsanträgen I bis VII patentfähig sei und bezieht sich hierzu auf folgenden Stand der Technik:(D4) Firmenprospekt APA PRODUCT GUIDE „Oriented Strand Board“ der American Plywood Assiciation mit dem Druck-vermerk „Form No. H315/Issued October 1983/3000“),(D6) JP 08025573 A,(D7) JP 08025570 A,- 4 -(D8) JP 07246691 A,(D9) JP 03087251 A und(D10) JP 08072201 A.Die weiteren, im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen(D1) DE 27 55 194 A1,(D2) DE 16 83 387 A1 und(D3) DE 297 22 941 U1sind im Einspruchs- wie im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen worden.Weiterhin rügt die Einsprechende, die Hilfsanträge III bis VII seien erst in der mündlichen Verhandlung und daher verspätet eingereicht worden.Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptan-trag) einWand- oder Deckenpaneel mit einem Kern (1) aus einem Holz-werkstoff und einer den Kern abdeckenden Deckschicht (2),dadurch gekennzeichnet,dass der Kern (1) aus einer mindestens in drei Lagen gestreuten und verpressten OSB-Holzpartikelplatte besteht, wobei von Lage zu Lage sich kreuzende, abwechselnd in Längsrichtung bzw. in Querrichtung verlaufende Strands vorgesehen sind, und dass die Deckschicht (2) transparent ausgebildet ist, und dass die Deck-schicht (2) mittels eines transparenten Klebstoffs mit dem Kern (1) verbunden ist.- 5 -Gemäß Hilfsantrag I lautet der Patentanspruch 1:Wand- oder Deckenpaneel mit einem Kern (1) aus einem Holz-werkstoff und einer den Kern abdeckenden Deckschicht (2), bei der der Kern (1) aus einer mindestens in drei Lagen gestreuten und verpressten OSB-Holzpartikelplatte besteht, wobei von Lage zu Lage sich kreuzende, abwechselnd in Längsrichtung bzw. in Querrichtung verlaufende Strands vorgesehen sind,dadurch gekennzeichnet,dass die Deckschicht (2) transparent ausgebildet ist und mittels eines transparenten Klebstoffes, der von der Deckschicht (2) ver-schieden ist, mit dem Kern (1) verbunden ist.Gemäß Hilfsantrag II lautet der Patentanspruch 1:Wand- oder Deckenpaneel mit einem Kern (1) aus einem Holz-werkstoff und einer den Kern abdeckenden Deckschicht (2), bei der der Kern (1) aus einer mindestens in drei Lagen gestreuten und verpressten OSB-Holzpartikelplatte besteht, wobei von Lage zu Lage sich kreuzende, abwechselnd in Längsrichtung bzw. in Querrichtung verlaufende Strands vorgesehen sind,dadurch gekennzeichnet,dass die Deckschicht (2) transparent ausgebildet ist, aus Papier oder aus Kunststoff besteht und dass die Deckschicht (2) mittels eines transparenten Klebstoffs (3) mit dem Kern (1) verbunden ist.Gemäß Hilfsantrag III lautet der Patentanspruch 1:Wand- oder Deckenpaneel mit einem Kern (1) aus einem Holz-werkstoff und einer den Kern abdeckenden Deckschicht (2), bei der der Kern (1) aus einer mindestens in drei Lagen gestreuten - 6 -und verpressten OSB-Holzpartikelplatte besteht, wobei von Lage zu Lage sich kreuzende, abwechselnd in Längsrichtung bzw. in Querrichtung verlaufende Strands vorgesehen sind,dadurch gekennzeichnet,dass die Deckschicht (2) transparent ausgebildet ist, aus Papier besteht und mittels eines transparenten Klebstoffes (3) mit dem Kern (1) verbunden ist.Gemäß Hilfsantrag IV lautet der Patentanspruch 1:Wand- oder Deckenpaneel mit einem Kern (1) aus einem Holz-werkstoff und einer den Kern abdeckenden Deckschicht (2), bei der der Kern (1) aus einer mindestens in drei Lagen gestreuten und verpressten OSB-Holzpartikelplatte besteht, wobei von Lage zu Lage sich kreuzende, abwechselnd in Längsrichtung bzw. in Querrichtung verlaufende Strands vorgesehen sind,dadurch gekennzeichnet,dass die Deckschicht (2) transparent ausgebildet ist, aus Papier oder aus Kunststoff besteht und dass die Deckschicht (2) mittels eines transparenten Klebstoffs (3) mit dem Kern (1) verbunden und lackiert ist.Gemäß Hilfsantrag V lautet der Patentanspruch 1:Wand- oder Deckenpaneel mit einem Kern (1) aus einem Holz-werkstoff und einer den Kern abdeckenden Deckschicht (2), bei der der Kern (1) aus einer mindestens in drei Lagen gestreuten und verpressten OSB-Holzpartikelplatte besteht, wobei von Lage zu Lage sich kreuzende, abwechselnd in Längsrichtung bzw. in Querrichtung verlaufende Strands vorgesehen sind,dadurch gekennzeichnet,- 7 -dass die Deckschicht (2) transparent ausgebildet ist, aus Papier besteht und dass die Deckschicht (2) mittels eines transparenten Klebstoffs (3) mit dem Kern (1) verbunden und lackiert ist.Gemäß Hilfsantrag VI lautet der Patentanspruch 1:Wand- oder Deckenpaneel mit einem Kern (1) aus einem Holz-werkstoff und einer den Kern abdeckenden Deckschicht (2), bei der der Kern (1) aus einer mindestens in drei Lagen gestreuten und verpressten OSB-Holzpartikelplatte besteht, wobei von Lage zu Lage sich kreuzende, abwechselnd in Längsrichtung bzw. in Querrichtung verlaufende Strands vorgesehen sind,dadurch gekennzeichnet,dass die Deckschicht (2) transparent ausgebildet ist, aus Papier oder Kunststoff besteht und mittels eines transparenten Klebstof-fes (3), der aus einem vom Material der Deckschicht verschiede-nen Material besteht, mit dem Kern (1) verbunden ist.Gemäß Hilfsantrag VII lautet der Patentanspruch 1:Wand- oder Deckenpaneel mit einem Kern (1) aus einem Holz-werkstoff und einer den Kern abdeckenden Deckschicht (2), bei der der Kern (1) aus einer mindestens in drei Lagen gestreuten und verpressten OSB-Holzpartikelplatte besteht, wobei von Lage zu Lage sich kreuzende, abwechselnd in Längsrichtung bzw. in Querrichtung verlaufende Strands vorgesehen sind,dadurch gekennzeichnet,dass die Deckschicht (2) transparent ausgebildet ist, aus Papier besteht und mittels eines transparenten Klebstoffes (3), der aus einem vom Material der Deckschicht verschiedenen Material be-steht, mit dem Kern (1) verbunden und lackiert ist.- 8 -Zu den jeweiligen Unteransprüchen sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Patentgegenstand nicht patentfähig ist.2. Als zuständiger Fachmann ist hier ein FH-Ingenieur der Fachrichtung Holzbearbeitung mit besonderer Berufserfahrung auf dem Gebiet der Paneel-Her-stellung anzusetzen, welcher auch über vertiefte Kenntnisse über Verbundwerk-stoffe mit Folien u. dgl. verfügt.3.1 Zum HauptantragDer Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.Der unbestritten vorveröffentlichte Firmenprospekt APA PRODUCT GUIDE „Ori-ented Strand Board“ (D4) offenbart ein Wand- oder Deckenpaneel (s. dort S. 3, linke Spalte „… wall and roof sheeting“) mit einem Kern aus einem Holzwerkstoff (s. S. 2, rechte Spalte „… made of compressed strand-like wood particles“) und einer den Kern abdeckenden Deckschicht (s. S. 6, mittlere Spalte „… clear varnis-hes“; „clear penetrating sealer“), wobei der Kern aus einer mindestens in drei La-gen gestreuten und verpressten OSB-Holzpartikelplatte besteht, und wobei von Lage zu Lage sich kreuzende, abwechselnd in Längsrichtung bzw. in Querrichtung verlaufende Strands vorgesehen sind (s. dort Abbildungen auf den Seiten 1 und 2; Text S. 2, rechte Spalte).Als unterschiedlich hierzu verbleibt bei dem Gegenstand des erteilten Patentan-spruchs 1 somit lediglich das Merkmal, dass die Deckschicht mittels eines trans-parenten Klebstoffs mit dem Kern verbunden ist.Anders als die dem angefochtenen Beschluss der Patentabteilung zugrundelie-gende Argumentation, die in diesem Prospekt offenbarte Lackschicht sei mit einer - 9 -aufgeklebten Deckschicht gleichzusetzen, da einer Lackierung in situ eine kle-bende Wirkung innewohne und die Lackschicht somit funktional einen Klebstoff mit umfasse, ist der erkennende Senat nämlich der Auffassung, dass eine mittels eines Klebstoffs mit einem Kern verbundene Deckschicht zu einem aus drei ein-deutig abgrenzbaren Schichten, nämlich aus dem Kern, der Klebstoffschicht und der Deckschicht bestehenden Verbund führt. Mag die Klebstoffschicht gegenüber den verklebten Schichten auch eine relativ geringe Dicke aufweisen, so ist diese jedenfalls räumlich-körperlich vorhanden, anders als im Falle einer Lackierung, bei welcher eine in situ vielleicht als solche aufzufassende Klebstoffschicht spätestens beim Aushärten des Lacks verschwindet.Damit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 insbesondere auch ge-genüber diesem Stand der Technik zwar neu. Er beruht jedoch aus folgenden Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Unbestritten ist in der D4 bereits die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe (s. Spalte 1, 3. Abs. der Streitpatentschrift) insoweit gelöst, als bei dem dort offen-barten Paneel durch eine Beschichtung mit transparentem Lack der echtholzähnli-che Charakter der Platte erhalten bleibt. Wie beim Patentgegenstand ist nämlich bei dem Paneel nach der D4 der aus einer OSB-Platte bestehende Kern durch die transparente Lackierung hindurch sichtbar. Der Fachmann erhält aus diesem Stand der Technik somit bereits eine Anregung in die Richtung, eine auf dem Kern zu dessen mechanischem Schutz aufgebrachte Deckschicht transparent zu ge-stalten.Bei der Suche nach einer Lösung für das dem Streitpatent weiter innewohnende Ziel, die Deckschicht bei Beibehaltung der gewünschten Transparenz erheblich widerstandsfähiger auszubilden als eine Lackschicht, stößt der Fachmann auf die zweifellos einschlägige JP 08025573 A (D6). Bereits im Abstract dieser Druck-schrift ist im Text („Constitution“) unter Bezug auf die nebenstehende schemati-sche Zeichnung der Aufbau eines Wand- oder Deckenpaneels („Decorative Lami-nate“) beschrieben. Demnach offenbart diese Druckschrift einen Verbund aus fol-genden aufeinanderfolgenden Schichten:- 10 -- einer Trägerplatte („substrate 1“),- einer Kleberschicht („adhesive layer 2“),- einer Dekorschicht („decorative sheet 3“),- einem transparenten Kleber („transparent adhesive layer 4“),- einer Schutzschicht („protective layer 5“) und- einer harten Schutzschicht („hard coat resin layer 6“).Wie des Weiteren in der beigefügten englischen Übersetzung der JP 08025573 A, deren Authentizität von der Patentinhaberin nicht bestritten wurde, ausgeführt ist, ist diese Dekorplatte ausdrücklich für Gebäudeeinrichtungen bestimmt (s. dort Abs. 0001). Weiter ist dort in Abs. 0017 näher ausgeführt, dass die eigentliche Dekorplatte, welche aus der Trägerplatte (1) und der mittels Kleberschicht (2) auf-geklebten Dekorschicht (3) besteht, zwecks einer gewünschten luminiszenten bzw. durchscheinenden Optik mittels einer weiteren, transparenten Kleber-schicht (4) mit einer transparenten Schutzschicht („lucid sheet“ 5) versehen ist.Damit erhält der Fachmann den entscheidenden Hinweis, wie er vorzugehen hat, um eine Dekorplatte mit (wenigstens) einer schützenden Deckschicht zu verse-hen, ohne den optischen Eindruck des Dekors zu beeinträchtigen, nämlich durch das Aufbringen einer transparenten Deckschicht mittels eines transparenten Kleb-stoffs auf den OSB-Kern nach der D4.Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fach-mann in naheliegender Weise aus einer naheliegenden Zusammenschau der ein-schlägigen Druckschriften APA PRODUCT GUIDE „Oriented Strand Board“ (D4) und JP 08025573 A (D6).3.2 Zu den HilfsanträgenTrotz der Rüge des verspäteten Vorbringens durch die Einsprechende sind sämtli-che Hilfsanträge, also auch die erst in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge III bis VII zu berücksichtigen. Die Eigenart des Einspruchs- und Ein-spruchsbeschwerdeverfahrens spricht grundsätzlich gegen eine analoge Anwen-dung der Präklusionsvorschriften der §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO. Diese - 11 -Vorschriften gehen vom Beibringungsgrundsatz aus, der im Gegensatz steht zu dem im patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtser-mittlungsgrundsatz (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., Einl. Rn. 185, 186; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. § 87 Rn. 8).3.2.1 Zu Hilfsantrag IEs mag dahinstehen, ob bei dem gemäß Hilfsantrag I geänderten Patentan-spruch 1 lediglich eine möglicherweise unzulässige Klarstellung oder aber eine ebenso unzulässige Erweiterung seines Gegenstandes erfolgt ist, da dieser je-denfalls nicht patentfähig ist.Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Hinzunahme des Merkmals im Kennzeichen, dass der Klebstoff von der Deck-schicht verschieden ist.Auch bei dem transparenten Kleber nach der dem Patentgegenstand entgegen-stehenden D6, mittels dessen dort die Deckschicht auf die Dekorschicht aufge-klebt ist, handelt es sich um ein von der Deckschicht unterschiedliches Material (s. dort u. a. Claim 1). Auch dieses Merkmal kann somit eine erfinderische Tätigkeit, auf welcher der Patentanspruch 1 beruhte, nicht begründen.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist daher nicht gewährbar.3.2.2 Zu Hilfsantrag IIDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II beruht auf einer einschränkenden Zu-sammenfassung der erteilten wie ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 und ist daher zulässig.Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig. Er unterscheidet sich vom Gegen-stand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Hinzunahme des Merkmals im Kennzeichen, dass die Deckschicht aus Papier oder aus Kunststoff besteht.Wiederum aus der D6 erhält der Fachmann den Hinweis auf verschiedenartigste Materialien, welche geeignet sind, als transparente Deckschicht zu dienen (s. dort Aufzählung in Abs. 0017). So ist dort explizit auch eine Schicht aus Kunststoff („polyethylene“) angegeben. Des Weiteren ist dort, beginnend mit dem Satz - 12 -„Moreover, what coated these sheets …“ im Folgenden ganz allgemein auf weitere Alternativen des Beschichtungsmaterials angegeben, was den Fachmann darauf hinweist, im Rahmen der Erfindung ggf. auch transparentes Papier einzusetzen, dessen grundsätzliche Eigenschaften er im Rahmen seines Fachwissens kennt.Auch diese Materialangaben können somit eine erfinderische Tätigkeit, auf wel-cher der Patentanspruch 1 beruhte, nicht begründen.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist daher nicht gewährbar.3.2.3 Zu Hilfsantrag IIIDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II durch Weglassung der dortigen Material-Alternative „Kunststoff“. Da die somit verbleibende Materialangabe „aus Papier“ durch ein Ausführungsbeispiel in der Beschreibung gedeckt ist (s. Spalte 2, Zeilen 14, 15 der Streitpatentschrift), ist auch dieser Patentanspruch zulässig.Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig. Wie oben zu Hilfsantrag II ausge-führt, ist diese Ausführung vom Offenbarungsgehalt der D6 mit umfasst, weshalb der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III ist daher nicht gewährbar.3.2.4 Zu Hilfsantrag IVDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV beruht auf einer einschränkenden Zu-sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1, 2 und 4 und ist daher zulässig.Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig. Er unterscheidet sich vom Gegen-stand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II durch die weitere Hinzunahme des Merkmals, dass die Deckschicht lackiert ist. Auch die D6 umfasst eine Dekor-platte mit einer lackierten Deckschicht (s. dort die fakultative Lackschicht 6). Auch dieses Merkmal kann somit eine erfinderische Tätigkeit, auf welcher der Patentan-spruch 1 beruhte, nicht begründen.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV ist daher nicht gewährbar.- 13 -3.2.5 Zu Hilfsantrag VDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V beruht auf einer Kombination des jewei-ligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen II und III und ist wie diese zuläs-sig.Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig, da diese Merkmalskombination ebenso wie die einzelnen oben abgehandelten Merkmale vom Offenbarungsgehalt der D6 mit umfasst ist.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V ist daher nicht gewährbar.3.2.6 Zu Hilfsantrag VIDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI beruht auf einer Kombination des jewei-ligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen I und II und ist wie diese zulässig.Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig, da diese Merkmalskombination ebenso wie die einzelnen oben abgehandelten Merkmale vom Offenbarungsgehalt der D6 mit umfasst ist.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI ist daher nicht gewährbar.3.2.7 Zu Hilfsantrag VIIDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI beruht auf einer Kombination des jewei-ligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen I, III und IV und ist wie diese zu-lässig.Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig, da diese Merkmalskombination ebenso wie die einzelnen oben abgehandelten Merkmale vom Offenbarungsgehalt der D6 mit umfasst ist.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VII ist daher nicht gewährbar.4. Da somit weder nach Hauptantrag noch nach den Hilfsanträgen I bis VII ein bestandsfähiger bzw. gewährbaren Patentanspruch 1 vorliegt, ist das Patent zu widerrufen.- 14 -5. Für die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht kein Grund.Nach § 80 Abs. 3 PatG kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden, wenn es auf Grund (auch im Fall des Unterliegens des Beschwerdefüh-rers) besonderer Umstände nicht der Billigkeit entsprechen würde, die Gebühr einzubehalten. Ein Grund für eine Rückzahlung kann auch die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör sein. Die Anordnung der Rückzahlung ist immer dann billig, wenn bei ordnungsmäßiger und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 73 Rn. 124 ff., 132 ff.).Ein solcher Verstoß ist vorliegend aber für den Senat nicht ersichtlich.Die Patentinhaberin, die im Verfahren vor der Patentabteilung keinen Antrag auf Anhörung gestellt hat, hatte ausreichend Gelegenheit, sich mit der Einspruchsbe-gründung, die die wesentlichen Gesichtspunkte des Beschlusses der Patentabtei-lung enthält, auseinanderzusetzen und dazu Stellung zu nehmen, was sie auch getan hat.Im Übrigen wäre selbst das verfahrensfehlerhafte Unterlassen einer Anhörung durch die Patentabteilung jedenfalls nicht kausal für die Einlegung der Be-schwerde geworden. Zum einen befasst sich die Beschwerdebegründung aus-schließlich mit der Patentfähigkeit des Gegenstands der Anmeldung. Verfahrens-fehler aber werden nicht gerügt. Zweitens hat die Beschwerdeführerin im Be-schwerdeverfahren neue Hilfsanträge vorgelegt, die der Begründung des ange-fochtenen Beschlusses Rechnung tragen. Es kann darum nicht davon ausgegan-gen werden, dass diese Hilfsanträge - wie die Patentinhaberin meint - bereits der Patentabteilung bei einer Anhörung hätten vorgelegt werden können, zumal die Patentabteilung nicht verpflichtet ist, ihre Entscheidung anzukündigen oder vor Verkündung zu begründen. Hinzu kommt noch, dass auch diese Hilfsanträge - 15 -- wie die Beschwerdeentscheidung zeigt - nicht zum Erfolg geführt und daher auch nicht die Beschwerde vermieden hätten.Schneider Guth Hildebrandt GanzenmüllerCl
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