BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 11/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 38 909.7-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2002 durch den Richter Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 1. Februar 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Druckplattenanordnung für eine Reibungskupp-lung Anmeldetag: 23. September 1996 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 - 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2002, Beschreibung Seiten 1 - 17, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 22. Januar 2002, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 7 laut Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 23. September 1996 eingegangene Patentanmeldung 196 38 909.7-12 mit Beschluß vom 1. Februar 2000 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 vom 17. Juni 1997 ge-genüber dem deutschen Gebrauchsmuster 295 07 449 nicht neu sei. - 3 - Außerdem wurde im Prüfungsverfahren noch die US-Patentschrift 3 485 330 in Betracht gezogen. Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der An-melderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 12 vorge-legt, von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet: "Druckplattenanordnung (10; 10a) für eine Reibungskupplung, insbesondere Kraftfahrzeug-Reibungskupplung, mit automati-schem Verschleißausgleich, umfassend: - ein mit einem Schwungrad (14; 14a) fest verbindbares und mit diesem um eine Achse (A) drehbares Gehäuse (12; 12a), - eine mit dem Gehäuse drehfest verbundene und in diesem in axialer Richtung zwischen einer Einkuppelstellung und einer Auskuppelstellung verlagerbare Anpreßplatte (16; 16a), - einen zwischen der Anpreßplatte (16;16a) und dem Gehäuse (12; 12a) wirkenden Kraftspeicher (18; 18a), wobei der Kraft-speicher (18; 18a) in axialer Richtung am Gehäuse (12; 12a) einerseits und an der Anpreßplatte (16; 16a) über eine Ver-schleißausgleichsvorrichtung (26; 26a) andererseits abge-stützt ist und die Anpreßplatte (16; 16a) bezüglich des Ge-häuses in Richtung Einkuppelstellung vorspannt, wobei in der Einkuppelstellung die Anpreßplatte (16; 16a) über Reib-beläge einer zwischen dem Schwungrad (14; 14a) und der Anpreßplatte (16; 16a) zu positionierenden Kupplungs-scheibe bezüglich des Schwungrads (14; 14a) abstützbar ist, - wenigstens einen Spielgeber (31; 31a), welcher mit einem Klemmsitzabschnitt (33; 33a) in Reibungsklemmsitz an der Anpreßplatte (16; 16a) gehalten ist, wobei der Spielgeber (31; 31a) einen Verschleißerfassungsabschnitt (42; 42a) aufweist, welchen bei verschleißbedingter Bewegung des - 4 - Kraftspeichers (18; 18a) bezüglich der Anpreßplatte (16; 16a) der Kraftspeicher (18, 18a) zur Verschleißerfassung beaufschlagt, um unter Aufhebung des Reibungsklemmsit-zes den Spielgeber (31; 31a) in eine dem erfaßten Ver-schleiß entsprechende Lage bezüglich der Anpreßplatte (16; 16a) zu bringen, wobei der Spielgeber (31; 31a) ferner einen Verschleißausgleichsabschnitt (40; 40a) aufweist, welcher nach Wiederherstellung des Reibungsklemmsitzes des Spielgebers (31, 31a) eine Ausgleichsbewegungsbegren-zung für die einen Ausgleich des erfaßten Verschleißes durchführende Verschleißausgleichsvorrichtung (26; 26a) bildet" Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Akte verwiesen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten 12 Patentansprü-chen, einer angepaßten Beschreibung (17 Blatt) und den Zeich-nungen laut Offenlegungsschrift zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akte verwiesen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat aufgrund der neu vorgelegten Un-terlagen Erfolg. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und der ursprünglichen Beschrei- - 5 - bung Seite 11 Absätze 2 und 3, Seite 12, Seite 13 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit den Zeichnungen, insbesondere den Figuren 1 bis 6. Der Patentanspruch 2 geht auf den ursprünglichen Anspruch 2 zurück und die Ansprüche 3 bis 12 ent-sprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 10, 12 und 13. 2. Die Erfindung betrifft eine Druckplattenanordnung für eine Reibungskupplung, insbesondere Kraftfahrzeugreibungskupplung, mit automatischem Verschleißaus-gleich. Eine derartige Druckplattenanordnung ist aus dem deutschen Gebrauchs-muster 295 07 449 bekannt. Hierbei hat es die Anmelderin als nachteilig angese-hen, daß der Spielgeber mit seinem Bolzen die Anpreßplatte durchsetzt und dies nur eine großbauende Ausführung ermöglicht. Außerdem besteht bei dieser vor-bekannten Ausführung die Gefahr, daß beim Transport der Druckplattenanord-nung der Spielgeber unbeabsichtigt verstellt wird und der Spielgeber deshalb ei-nen vermeintlichen Verschleiß erfaßt. Daran anknüpfend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Druckplattenanordnung zu schaffen, bei welcher bei ein-fachem Aufbau und kleinstmöglicher Baugröße in zuverlässiger Art und Weise eine unbeabsichtigte Krafteinwirkung auf einen Spielgeber vermieden werden kann. Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale ge-löst. 3. Die Druckplattenanordnung nach Patentanspruch 1 ist neu. Denn keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Druckplattenanordnung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen. Die Ausführung nach dem deutschen Gebrauchsmuster 295 07 449 weist keinen Spielgeber mit einem Verschleißerfassungsabschnitt auf, welchen bei verschleißbedingter Bewe-gung des Kraftspeichers bezüglich der Anpreßplatte der Kraftspeicher zur Ver-schleißerfassung beaufschlagt. Die US-Patentschrift 3 485 330 betrifft eine Kupp-lung anderer Art, denn sie umfaßt keine Anpreßplatte, die sich im eingekuppelten Zustand über Reibbeläge an einem Schwungrad abstützt. - 6 - 4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das deutsche Gebrauchsmuster 295 07 449 offenbart eine Druckplattenanord-nung für eine Reibungskupplung, insbesondere Kraftfahrzeug-Reibungskupplung, mit automatischem Verschleißausgleich. Diese vorbekannte Ausführung umfaßt bereits ein mit einem Schwungrad fest verbindbares und mit diesem um eine Achse drehbares Gehäuse, eine mit dem Gehäuse drehfest verbundene und in diesem in axialer Richtung zwischen einer Einkuppelstellung und einer Auskup-pelstellung verlagerbare Anpreßplatte und einen zwischen der Anpreßplatte und dem Gehäuse wirkenden Kraftspeicher. Dieser ist in axialer Richtung am Gehäuse einerseits und an der Anpreßplatte über eine Verschleißausgleichsvorrichtung an-dererseits abgestützt, wobei der Kraftspeicher die Anpreßplatte bezüglich des Ge-häuses in Richtung Einkuppelstellung vorspannt, und in der Einkuppelstellung die Anpreßplatte über Reibbeläge einer zwischen dem Schwungrad und der Anpreßplatte zu positionierenden Kupplungsscheibe bezüglich des Schwungrades abstützbar ist. Im Zusammenhang mit der Verschleißausgleichsvorrichtung ist zu-dem wenigstens ein Spielgeber bekannt, welcher mit einem Klemmsitzabschnitt in Reibungsklemmsitz an der Anpreßplatte gehalten ist und einen Verschleißerfas-sungsabschnitt sowie einen Verschleißausgleichsabschnitt aufweist. Darüber hinaus ist die Nachstellung auch derart konzipiert, daß bei verschleißbedingter Bewegung des Kraftspeichers der Verschleiß unter Aufhebung des Reibungs-klemmsitzes erfaßt wird und nach Wiederherstellung des Reibungsklemmsitzes zwischen Spielgeber und Anpreßplatte der Verschleißausgleichsabschnitt des Spielgebers eine Ausgleichsbewegungsbegrenzung für die einen Ausgleich des erfaßten Verschleißes durchführende Verschleißausgleichsvorrichtung bildet. Obwohl insoweit Merkmalsübereinstimmungen festzustellen sind und mit dem deutschen Gebrauchsmuster 295 07 449 bereits die gleiche verschleißausglei-chende Gesamtwirkung wie beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 erreicht - 7 - wird, sind bei der Erfindung die dazu eingesetzten Mittel unterschiedlich und wir-ken in einer anderen Weise zusammen. Nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist nämlich zur Schaffung eines zwischen Anpreßplatte und Kraftspeicher anordbaren Spielgebers vorgesehen, daß zur Verschleißerfassung der Kraftspeicher bei seiner verschleißbedingten Bewegung bezüglich der Anpreßplatte den Verschleiß-erfassungsabschnitt des Spielgebers beaufschlagt, um unter Aufhebung des Rei-bungsklemmsitzes den Spielgeber in eine dem erfaßten Verschleiß entsprechende Lage bezüglich der Anpreßplatte zu bringen. Hierzu vermag das deutsche Gebrauchsmuster 295 07 449 dem Fachmann - einem Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Reibungs-kupplungen insbesondere der Kraftfahrzeug-Reibungskupplungen - keine Anre-gungen zu geben, da zum einen das der Erfindung zugrundeliegende Problem dort nicht angesprochen und gelöst wird und zum anderen der Kraftspeicher in diesem vorbekannten Fall nur über die Verschleißausgleichseinrichtung auf die Anpreßplatte wirkt und im Verschleißfall diese gegenüber dem Spielgeber in ei-nem den Verschleiß entsprechenden Maße verlagert. Im Gegensatz dazu erfährt gemäß dem Patentanspruch 1 der Erfindung der Spielgeber gegenüber der Anpreßplatte die den axialen Nachstellweg bestimmende Verlagerung, indem der Kraftspeicher neben der Einwirkung auf die Verschleißausgleichsvorrichtung bzw die Anpreßplatte auch den Verschleißerfassungsabschnitt beaufschlagt und den Spielgeber gegenüber der Anpreßplatte in eine den Verschleiß entsprechende, in Klemmsitz bringbare Position verstellt. In diese Richtung gehende Hinweise sind dem deutschen Gebrauchsmuster 295 07 449 nicht zu entnehmen, und die Lehre des Patentanspruchs 1 erschöpft sich aufgrund des besonderen Zusammenwir-kens von Kraftspeicher und Spielgeber auch nicht in einer bloßen kinematischen Umkehr der verschleißerfassenden Elemente, so daß der Fachmann auch auf-grund seines Fachkönnens nicht zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gelan-gen konnte. - 8 - Die US-Patentschrift 3 485 330 liegt ersichtlich weiter ab und kann weder allein noch in Verbindung mit dem zuvor abgehandelten Stand der Technik zum Gegen-stand nach Patentanspruch 1 führen. Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Die Patentansprüche 2 bis 12 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind in Verbin-dung mit diesem ebenfalls gewährbar. Riegler Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
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