BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 11/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 19 089.1-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht in der Sitzung vom 15. Mai 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist am 19. April 2001 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität (DE 200 20 080.1) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden (Az: 101 19 089.1). Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B hat mit Beschluss vom 21. März 2003 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des (einzigen) Patentanspruchs beruhe gegenüber dem Inhalt der DE 296 04 855 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 12. Mai 2003 Be-schwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den am 17. August 2003 eingegangenen neuen Patentansprüchen 1 und 2, im Übrigen mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2007 beantragt er sinngemäß, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Neben der von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen DE 296 04 855 U1 war kein weiterer Stand der Technik ermittelt worden. - 3 - Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: „Vorrichtung zum Aufstellen von Blumenkasten oder ähnlichen Ziergegenständen, zur Anbringung an einer Hauswand oder Fensterbrüstung, welche als Überstandsvergrößerung bzw. -verbreiterung einer Außenfensterbank dient, mit einer auf die Außenfensterbank auflegbaren Blechplatte aus rostfreiem Edel-stahl, die an einem als Sturzsicherung dienenden Gestänge be-festigt ist, das mittels Befestigungsschrauben an die Hauswand oder die Fensterbrüstung anschraubbar ist“. Nach dem geltenden Patentanspruch 2 wird beansprucht, dass die Befestigungs-schrauben bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 aus Edelstahl bestehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht pa-tentfähig ist. 2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung des ursprünglichen Patentanspruchs 1 mit Merkmalen aus der Beschreibung. Auch die Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 2 findet sich in der ursprünglichen Beschreibung. - 4 - 3.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Er ist gegenüber dem ermittelten Stand der Technik zwar neu, da bei der „Abschrankung“ nach der den Stand der Technik repräsentierenden DE 296 04 855 U1 zumindest die Materialangabe „aus rostfreiem Edelstahl“ für die Blechplatte der Vorrichtung fehlt. Auch steht die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht in Zweifel. Der Gegenstand des geltenden Pa-tentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der Beschreibungseinleitung der DE 296 04 855 U1 ist zu dem dort zugrunde-liegenden Stand der Technik eine Vorrichtung („Abschrankung“) zum Aufstellen von „Blumenkisten und dergleichen … oder Gegenständen aller Art … auf Fens-tersimsen“ beschrieben (vgl. dort Seite 1, Abs. 2). Diese weist ein als Sturzsiche-rung dienendes Gestänge („Schutzgeländer“) auf, das u. a. mittels Befestigungs-schrauben an die Hauswand oder die Fensterbrüstung anschraubbar ist (vgl. dort Seite 1, Abs. 3, wonach das Schutzgeländer „einzementiert oder angeschraubt“ ist). Weiter kann eine derartige Vorrichtung einen „Boden“ aufweisen (s. dort An-spruch 10), welcher der Blechplatte des Anmeldungsgegenstandes entspricht. Soweit der Anmelder dem widerspricht und geltend macht, a. a. O. sei ein Boden lediglich in Form von Streben offenbart und daher nicht mit der beanspruchten Blechplatte gleichzusetzen, verkennt er, dass der Begriff „Boden“ im Wortlaut des Anspruchs 10 zunächst allgemein beansprucht und die Ausführung als „wenigs-tens eine sich zwischen den Wangen erstreckende Strebe“ lediglich als Beispiel angegeben ist. Demnach offenbart der Anspruch 10 der DE 296 04 855 U1 alle möglichen Formen von Böden, einschließlich dessen Ausbildung als Blechplatte. Als unterschiedlich zu diesem Stand der Technik verbleiben beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 somit die beiden Merkmale, dass die beanspruchte Vorrichtung als Überstandsvergrößerung bzw. -verbreiterung einer Außenfenster-bank dient, und dass die auf die Außenfensterbank auflegbare Blechplatte aus rostfreiem Edelstahl besteht. - 5 - Ersteres Merkmal stellt eine Zweckbestimmung bzw. Wirkungsangabe dar, die sich in Abhängigkeit von der entsprechenden Abmessung der Außenfensterbank auch bei der entgegengehaltenen Vorrichtung einstellt. Mangels näherer diesbe-züglicher Angaben umfasst der Offenbarungsgehalt der DE 296 04 855 U1 daher auch die im geltenden Patentanspruch beanspruchte Funktion als Überstandsver-größerung. Der einzig verbleibende Unterschied zu diesem Stand der Technik liegt demnach in der Materialangabe „rostfreier Edelstahl“ für die eingesetzte Blechplatte. Diese Angabe stellt jedoch schon für den Laien mit durchschnittlichem Allgemeinwissen, jedenfalls aber für den Fachmann, der sich mit der Witterung ausgesetzten Ge-genständen wie Halterungen, Konsolen, Geländern etc. im Außenbereich befasst, eine selbstverständliche Maßnahme dar, um Korrosionsschäden an derartigen Konstruktionen vorzubeugen. Es lag daher für den Fachmann nahe, eine Vorrich-tung, wie sie gegenständlich aus der DE 296 04 855 U1 bekannt ist, zumindest in Teilen aus rostfreiem Edelstahl anzufertigen. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar. 3.2 Bei der gegebenen Antragslage ist damit auch der hierauf rückbezogene Pa-tentanspruch 2 nicht gewährbar. Im Übrigen beschränkt sich die dort bean-spruchte Ausgestaltung des Anmeldungsgegenstandes auf dieselbe Materialan-gabe wie in Patentanspruch 1, lediglich für die Befestigungsschrauben, so dass für die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 2 dasselbe gilt. gez. Unterschriften
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