BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 11/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung P 44 36 653.1-12…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 14. September 2007 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:- Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 11.01.2011,- Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 11.01.2011,- Beschreibung Seite 5, eingegangen am 12.01.2011,- 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, eingegangen am 11.01.2011.G r ü n d eI .Die Erfindung wurde am 16. Oktober 1994 beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt unter dem Aktenzeichen P 44 36 653.1-12 angemeldet.Mit Prüfungsbescheid vom 15. Mai 2003 wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand der Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit beruhe.Nachdem die Anmelderin daraufhin mit Eingabe vom 30. Januar 2004 neue An-sprüche 1 bis 3 vorgelegt hat, hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 14. September 2007 die Anmeldung zurückgewiesen, da auch die neuen Ansprü-che nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.- 3 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie reicht neue Unterlagen ein und beantragt mit Schriftsätzen vom 11. und 25. Januar 2011 sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 11.01.2011,- Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 11.01.2011,- Beschreibung Seite 5, eingegangen am 12.01.2011,- 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, eingegangen am 11.01.2011.II.Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch inso-weit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 eineBremsscheibe (30) insbesondere für Hochleistungsfahrzeuge, mit einer glockenförmigen Nabe (2) und einem mit Belüftungskanä-len (13) versehenden Bremsring (3) aus Gusseisen, dessen Be-lüftungskanäle (13) zwischen einem inneren Ring (5) und einem äußeren Ring (6) angeordnet sind, wobei die Ringe (5, 6) mitein-ander über Stege (7, 8, 9, 32) verbunden sind,dadurch gekennzeichnet,dass die Stege (7, 8, 9) in jeweiligen Reihen (10, 11, 12) um-fangsmäßig verteilt angeordnet sind, wobei die Reihen (10, 11, 12) im Bezug zum Außenradius, zum mittleren Radius und zum Innen-- 4 -radius angeordnet sind, derart, dass die Belüftungskanäle (13) zwischen den Ringen (5, 6) und den Stegen (7, 8, 9) gebildet sind und sich radial erstrecken,dass der Bremsring (3) aus Gusseisen einen Vorsprungsbereich aus einer Vielzahl von Verlängerungen (31) aufweist, die von meh-reren, die Ringe (5, 6) verbindenden Stegen (32), die in der im Be-reich des Innenradius angeordneten Reihe (12) angeordnet sind, abstehen, unddass die Nabe (2) aus einem Leichtmetalllegierungsguss besteht und Hohlräume (33) für die in der Nabe (2) versenkbaren Verlän-gerungen (31) der Stege (32) aufweist,wobei die Verlängerungen (31) der Stege (32) des Bremsrin-ges (3) während des Gießvorgangs bei der Herstellung der Na-be (2) die Hohlräume (33) ausfüllen.Hieran schließt sich ein rückbezogener Unteranspruch 2 an, zu dessen Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.Der geltende Anspruch 1 stellt in redaktionell überarbeiteter Fassung eine Zu-sammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 und teilweise 5 dar, die ergänzt wird durch Merkmale, die den letzten beiden Absätzen auf S. 3 und S. 4, Abs. 2 und 3 der Beschreibung zu entnehmen sind. Der geltende Anspruch 2 er-gibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 5.2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre in der spe-ziellen, im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 beschriebenen Aus-- 5 -gestaltung der Bremsscheibe, durch die in vorteilhafter Weise eine gewichtsredu-zierte und einfach herzustellende Bremsscheibe gefertigt werden kann.Auf eine derartige Ausgestaltung findet sich in dem aufgezeigten Stand der Tech-nik keinerlei Hinweis.Die - zweifellos gewerblich anwendbare - Bremsscheibe nach dem geltenden An-spruch 1 ist somit neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.3. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 ist auch der auf nicht triviale Ausgestaltun-gen dessen Gegenstandes gerichtete Unteranspruch 2 gewährbar.4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die we-sentlichen Gründe der Entscheidung unter 2 dargelegt wurden.Lischke Hartlieb Schneider HildebrandtCl
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