BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 61 283.8-25 6 W (pat) 12/08 _______________________ ke, sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt … hat der 6. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lisch- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse E 03 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung 102 61 283.8-25 mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 mit der Be-gründung zurückgewiesen, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 in der Fassung vom 17. Juli 2006 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 20. Novem-ber 2007, eingegangen am 22. November 2007, Beschwerde eingelegt und bean-tragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in der Fassung vom 17. Juli 2007 zu erteilen. Eine nähere Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin zwar angekündigt, aber bislang nicht vorgelegt. II. Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerde-verfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht - 3 - zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt, in vollem Umfang zu eigen. Da seitens der Anmelderin in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der an-gefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird. Die Anmelderin hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstrichenen etwa zehn Monaten auch ausreichend Zeit, ihre Auffassung zur Sach- und Rechtslage darzulegen, so dass für den Senat kein Anlass bestand, die Entschei-dung noch länger aufzuschieben (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco). Insbesondere war der Senat nicht gehalten, die in Aussicht gestellte, aber nicht eingereichte Begründung anzumahnen oder den beabsichtigten Termin zur Be-schlussfassung vorher bekanntzugeben (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco; BGH GRUR 2000, 597, 598 f. - Kupfer-Nickel-Legierung). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl
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