BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 12/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. März 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 04 869 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter BPatG 154 6.70 - 2 - Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dr. Albrecht beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents auf die am 14. Februar 1995 eingereichte Patentanmel-dung ist am 27. Juni 1996 veröffentlicht worden. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: Entwässerungsrinne mit einem ein im wesentlichen U-förmiges Profil aufweisenden Rinnenkörper (1), einen am Rinnenkörper (1) befestigbaren Abdeckrost (2) mit in den Rinnenkörper (1) hinein-ragenden Arretierungsbügeln (4) mit einwärts abgewinkelten Schenkeln (5) sowie in den Seitenwänden (3) des Rinnenkör-pers (1) im wesentlichen gegenüberliegend angeordneten Ausspa-rungen (6), gekennzeichnet durch - eine blattförmige Abdeckrost-Verriegelungsfeder (10), welche mit gegenüberliegend ausgebildeten Auskragungen (11) in die Aussparungen (6) der Seitenwände (3) des Rinnenkörpers (1) eingreift und nach dem Eingreifen oder Einrasten eine im wesent-lichen spannungsfreie Lage einnimmt, wobei die Abdeck-rost-Verriegelungsfeder (10) mindestens zwei spiegelsymmetrisch ausgebildete, zur Innenseite des Rinnenkörpers (1) und zu den - 3 - Arretierungsbügeln (4) hingerichtete Federschenkel (12) umfaßt, die jeweils eine Hinterschneidung (13) und eine Einlauf-schräge (14) aufweisen; - am Abdeckrost (2) vorzugsweise integral angeformte Arretie-rungsbügel (4), deren einwärts abgewinkelte Schenkel (5) beim Einsetzen des Abdeckrostes (2) in den Rinnenkörper (1) unter Überwindung der Federkraft der Federschenkel (12) an deren Ein-laufschrägen (14) entlanggleiten und unter Entspannung der Federschenkel (12) in die jeweilige Hinterschneidung (13) einra-sten." Zur Fassung der erteilten Patentansprüche 2 bis 11, die auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, wird auf die Patentschrift 195 04 869 verwiesen. Nach Prüfung des einzigen Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 9. Dezember 1998 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie hat zur Begründung schriftsätzlich vorgetragen, daß sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 in der Gesamtheit seiner Merkmale für den Fachmann unter Einbezie-hung seines Fachwissens und -könnens bei einer Zusammenschau der schweize-rischen Patentschrift 681 313 und des Katalogs der Fa. K… GmbH, U…, Ausgabe 1993, "Systeme für Befestigung, Verbindung, Automation" in naheliegender Weise ohne erfinderische Überlegung ergebe. Die - wie angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einspre-chende hatte sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. - 4 - Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und führt aus, daß der Fachmann ohne ex-post Betrachtung aus der schweizerischen Patentschrift 681 313 keine Anregung erhalte, zur Erzielung einer sicheren und spannungs-freien Befestigung des Abdeckrostes ohne Berührung des Arretierbügels mit der Entwässerungsrinne eine zusätzliche Verriegelungsfeder zu verwenden. Dies gelte auch bei einer Zusammenschau mit den Befestigungselementen nach dem Katalog der Fa. K… aaO. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Patent 195 04 869 hat im Umfang der erteilten Patentansprüche Bestand. 1. Die Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist in den ursprüng-lich eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 11) offenbart. 2. Das Patent betrifft eine Entwässerungsrinne mit einem ein im wesentlichen U-förmiges Profil aufweisenden Rinnenkörper, einen am Rinnenkörper befestigba-ren Abdeckrost mit in den Rinnenkörper hineinragenden Arretierungsbügeln mit einwärts abgewinkelten Schenkeln sowie in den Seitenwänden des Rinnenkörpers im wesentlichen gegenüberliegend angeordneten Aussparungen. Eine sichere Halterung sowie ein leichtes Entfernen des Abdeckrostes wird bei einer bekannten - 5 - Entwässerungsrinne (CH-PS 681 313) dadurch erreicht, daß federnd nach unten in die Rinne reichende Schenkel eines Bügels Vorsprünge oder Sicken aufweisen, die beim Einsetzen des Rostes in Aussparungen des Rinnenkörpers einschnappen. Nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der Patentschrift 195 04 869 habe sich jedoch gezeigt, daß diese Art der Rostarretierung bei Mineralgußrinnen bei häufiger Rostbetätigung zu einer Zerstörung der Rin-nenwände und Arretierungskammern führe. Das dem Patentgegenstand zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, eine Entwässerungsrinne der zuvor ge-nannten Art vorzuschlagen, welche eine ausreichende Sicherheit gegen unbeab-sichtigtes Lösen des Abdeckrostes bietet und wobei unterschiedliche Abdeckroste in einfacher Weise sicher befestigt werden können, ohne daß sich herstellungs- oder montageseitig höhere Anforderungen ergeben. Dieses technische Problem wird durch die insgesamt im Patentanspruch 1 ange-gebenen Merkmale und Maßnahmen gelöst. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. a) Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Entwässerungsrinne nach dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit der in diesem Patentanspruch angege-benen Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu. Von den der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 10 154 und der schweizeri-schen Patentschrift 681 313 als bekannt zu entnehmenden Entwässerungsrinnen mit jeweils einem U-förmigen Rinnenkörper und einem an diesem befestigbaren Abdeckrost mit einer Klemm- bzw Arretierungsvorrichtung unterscheidet sich die Entwässerungsrinne nach dem Patentanspruch 1 durch die zusätzliche Anord-nung einer Abdeckrost-Verriegelungsfeder mit den in diesem Anspruch angege-- 6 - benen Merkmalen sowie durch ihre angegebene Verriegelung mit der am Ab-deckrost angeordneten Arretiervorrichtung beim Einsetzen des Abdeckrostes in den Rinnenkörper. Aus dem nur Klemmelemente, Befestiger und Einklipsklammern betreffenden Ka-talog der Fa. K… aaO geht schon keine Entwässerungsrinne mit einem Ab- deckrost als bekannt hervor; er vermag dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ersichtlich ebenfalls nicht neuheitsschädlich entgegenzustehen. b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Bei der Entwässerungsrinne sowohl nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 10 154 als auch nach der schweizerischen Patentschrift 681 313 wird der ein-gesetzte Abdeckrost an den Seitenwänden der U-förmigen Rinne jeweils durch eine Haltevorrichtung gehalten. Diese Haltevorrichtung besteht nach der deut-schen Gebrauchsmusterschrift aus einem Klemmbügel, der an Längskanten des Abdeckrostes geklemmt oder verrastet ist und der unter Federspannung an einer verstellbaren Seitenwand der Rinne anliegt. Nach der schweizerischen Patent-schrift besteht diese Haltevorrichtung aus einem am Abdeckrost befestigten Arre-tierungsbügel, der mit seinen beiden symmetrisch angeordneten, teilweise ein-wärts abgewinkelten Federschenkeln mit nach außen gerichteten Vorsprüngen in Sicken der Seitenwände der Rinne eingreift. Bei beiden bekannten Entwässe-rungsrinnen besteht aufgrund der aufgezeigten Ausbildung die Gefahr, daß deren Klemm- bzw Arretierungsfedern die Seitenwände der Rinne bei häufiger Rostbetätigung beschädigen. Der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 10 154 und auch der schweizerischen Patentschrift 681 313 ist für den Fachmann, einen mit der Konstruktion von Drainageeinrichtungen für Bodenflächen befaßten Fachhochschulingenieur für Bauwesen, aus den zuvor genannten Gründen mangels eines Vorbildes keine An-- 7 - regung zu entnehmen, zur Lösung des Problems der Beschädigung der Rinnen-wand durch die Schenkel der Klemm- bzw Arretierungsvorrichtung gemäß den Angaben im Patentanspruch 1 eine Abdeckrost-Verriegelungsfeder vorzusehen, die spannungsfrei in Aussparungen in beiden Rinnen-Seitenwänden eingreift und die mit jeweils einer Hinterschneidung spannungsfrei die Schenkel der Arre-tiervorrichtung arretierend hintergreift. Auch eine Zusammenschau einer der beiden zuvor genannten Druckschriften mit den dem Katalog der Fa. K… aaO entnehmbaren Befestigungselementen vermag dem Fachmann keinen Weg in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 zu weisen. Denn diese Elemente sind jeweils für die Befestigung an einem Bauteil und für eine unmittelbar federnde Verrastung mit einem weiteren Bauteil vorgesehen. Für eine Kombination zweier Befestigungselemente miteinander zur spannungsfreien Verbindung zweier Bauteile fehlt es dem Katalog der Fa. K… aaO an jeglicher Anregung. Die Auffassung der Einsprechenden, nach der sich dem Fachmann zur Lösung des zugrundeliegenden technischen Problems die Verwendung einer aus dem Katalog der Fa. K… aaO bekannten Befestigungsfeder als vermittelndes Zwi-schenglied zusätzlich zwischen dem Rinnenkörper und dem Arretierungsbügel am Abdeckrost unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken alleine anhand seines Fachwissens quasi zwingend aufdrängt, kann nur auf einer rückschauenden Be-trachtungsweise aus der Kenntnis des Patentgegenstandes heraus beruhend angesehen werden. 4. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch direkt oder indi-rekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 von Bestand. Rübel Trüstedt Schmidt-Kolb Dr. Albrecht - 8 - Pr
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