BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung DE 198 43 123.6-12 6 W (pat) 13/04 _______________________ . Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. üest eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-IngK b- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat ie Anmeldung 198 43 123.6-12 mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 mit der Be-ie Anmelderin mit Schreiben vom 9. Januar 2004, eingegangen per Fax am sel-t, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit em in der beilie n Anlage auf ruchsatz zu erteilen. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin lediglich auf die im Rahmen des Prüfungsverfahrens eingereichte Bescheidsantwort vom 23. August 1999 so-wie auf die Ausführungen in der Anhörung vom 16. Oktober 2003 verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig im Hinblick auf die geltenden Unterlagen, die, wie die Anmelderin selbst in ihrer Beschwerde aus-führt, inhaltlich dem der Zurückweisung zugrundeliegenden Anspruchssatz ent-sprechen, aber unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerde-verfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht dgründung zurückgewiesen, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen per Einschreiben am 9. Dezember 2003 zugestellten Beschluss hat dben Tag, Beschwerde eingelegt und beantrag d gende geführten Ansp - 4 - zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich die umfangreiche Begründung des Be-schlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik und der Argumentation der Anmelderin zutreffend zur Verneinung der erfinderischen Tä-tigkeit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt, in vollem Umfang zu eigen. Da seitens der Anmelderin in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, son-dern nur auf den bereits bekannten und im angefochtenen Beschluss gewürdigten Sachvortrag verwiesen wurde, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Lischke Guth Ganzenmüller Küest Cl
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