BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung DE 195 31 965.6-12 6 W (pat) 13/06 _______________________ de ich der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Juni 2008 unter Mitwirkung s Vorsitzenden R ters Dr.-Ing. Lischke sowie- 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 23. März 2006 wird aufgeho-ben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 3, - Beschreibung Seiten 1 bis 11, jeweils vom 14. Mai 2008, eingegangen am 19. Mai 2008, sowie - Figuren 1 bis 9 vom Anmeldetag. G r ü n d e I Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2006 gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, die Gegenstände bzw. das Verfahren der Patentansprüche vom 3. Februar 2003 bzw. vom 17. Oktober 2005 seien gegenüber dem von der Prüfungsstelle nachgewie-senen Stand der Technik nicht patentfähig. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. im Beschwerde-verfahren vor dem Bundespatentgericht sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden: 1. JP 5-89 943 U 2. US 37 13 712 3. DE 11 63 612 B - 3 - 4. DE 16 96 920 U 5. US 27 92 619 6. JP 4-331 813 A 7. US 44 56 313 8. DD 90 963 9. US 42 29 098 10. JP 3-12 015 U 11. GB 485 813 12. DE 22 57 155 A 13. Tribology International, June 1981, S. 131 - 136 14. US 48 02 775 15. US 40 27 930. Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2006, per Fax eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, zu der mit Eingabe vom 4. Juli 2006 eine Begründung nachgereicht wurde. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008, im Original eingegangen am 19. Mai 2008, wurde ein neues Patentbegehren mit den Ansprüchen 1 bis 3 sowie eine überarbeitete Beschreibung vorgelegt. Die Patentanmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 3, - Beschreibung Seiten 1 bis 11, jeweils vom 14. Mai 2008, sowie - Figuren 1 bis 9 vom Anmeldetag. - 4 - Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche haben folgenden Wortlaut: 1. Verfahren zur Bearbeitung einer Rolle für Rollenlager mit ei-nem abgerundeten Bereich zwischen einer Rollfläche und der Endfläche, wobei die Rollfläche (3a) und der abgerun-dete Bereich (Rb) durch einen ersten Bogenbereich (R1) und die Endfläche (3b) und der abgerundete Bereich durch einen zweiten Bogenbereich (R2) glatt ineinander übergehen, gekennzeichnet durch gleichzeitiges Schleifen der Rollfläche (3a), der Endflä-che (3b) und des abgerundeten Bereiches (Rb, Rc) der Rol-le (3) unter Verwendung eines Schleifwerkzeuges (5), welches einen äußeren Schleifbereich (5a) zum Schleifen der Rollfläche (3a) der Rolle (3) aufweist, einen Endschleifbereich (5b) zum Schleifen der Endflä-che (3b) der Rolle (3), einen gerundeten Schleifbereich (5Rb) zum Schleifen des abgerundeten Bereichs (Rb) der Rolle (3), einen ersten Bogenschleifbereich (5R1), um den äußeren Schleifbereich (5a) und den gerundeten Schleifbereich (5Rb) glatt durch eine Krümmung zu verbinden, welche dem ersten Bogenbereich (R1) der Rolle (3) entspricht, und einen zweiten Bogenschleifbereich (5R2), um den End-schleifbereich (5b) und den gerundeten Schleifbereich (5Rb) glatt durch eine Krümmung zu verbinden, welche dem zwei-ten Bogenbereich (R2) der Rolle entspricht. 2. Schleifwerkzeug zur Verwendung für das Verfahren zur Bearbeitung von Rollen für Rollenlager nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch - 5 - einen äußeren Schleifbereich (5a) zum Schleifen der Rollflä-che (3a) der Rolle (3), einen Endschleifbereich (5b) zum Schleifen der Endflä-che (3b) der Rolle (3), einen gerundeten Schleifbereich (5Rb) zum Schleifen des abgerundeten Bereichs (Rb) der Rolle, einen ersten Bogenschleifbereich (5R1), um den äußeren Schleifbereich (5a) und den gerundeten Schleifbereich (5Rb) glatt durch eine Krümmung zu verbinden, welche dem ersten Bogenbereich (R1) der Rolle entspricht, und einen zweiten Bogenschleifbereich (5R2), um den End-schleifbereich (5b) und den gerundeten Schleifbereich (5Rb) glatt durch eine Krümmung zu verbinden, welche dem zwei-ten Bogenbereich (R2) der Rolle (3) entspricht. 3. Rollenlager, bei dem eine Anzahl von geschliffenen, durch ein Halteelement (3“) gehaltenen Rollen (4‘) zwischen einem Innenring (1‘) und einem Außenring (2‘) angeordnet ist und jede Rolle (4‘) zwischen einer Rollfläche (12) und der Endflä-che (13) einen abgerundeten Bereich (14) aufweist, dadurch gekennzeichnet dass der abgerundete Bereich (14) aus einem der Rollfläche (12) zugeordneten und einem der Endfläche (13) zugeordneten abgerundeten Bereich (14a; 14b) besteht und der Mittelpunkt (03, 04) des Krümmungsradius (R3, R4) des der Rollfläche (12) zugeordneten abgerundeten Berei-ches (14a) auf dem Grenzabschnitt (15) zwischen der Roll-fläche (12) und dem der Rollfläche (12) zugeordneten abge-rundeten Bereich (14a) liegt und der Mittelpunkt (03) des Krümmungsradius (R3) des der Endfläche (13) zugeordneten abgerundeten Bereiches (14b) - 6 - außerhalb des Grenzabschnitts (15) auf dem Grenzab-schnitt (9) zwischen der Endfläche (13) und dem der Endflä-che zugeordneten abgerundeten Bereich der Rolle (4‘) liegt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. 1. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. 2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. Das Verfahren nach Anspruch 1, das Schleifwerkzeug nach Anspruch 2 und das Rollenlager nach Anspruch 3 sind jeweils neu gegenüber dem gesamten aufgezeigten Stand der Technik. Diese nebengeordneten Ansprüche 1, 2 und 3 beinhalten jeweils auch eine technische Lehre, die als Resultat einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen ist. In der der Anmelderin zugestellten Zwischenverfügung des Berichterstatters wurde bereits erläutert, dass die beiden erstmals genannten Entgegenhal-tungen 14 und 15 dem von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Patentbe-gehren nicht entgegenstehen. Im Übrigen schließt sich der Senat vollumfäng-lich der Auffassung der Prüfungsstelle zu dem von ihr vorgeschlagenen Pa-tentbegehren an, dem die geltenden Unterlagen nunmehr entsprechen. - 7 - Die Entscheidung ergeht ohne ausführlichere Begründung, da dem Antrag der Patentanmelderin vom 14. Mai 2008 ohne Einschränkung stattgegeben wird (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 94 Rdn. 18; Busse, PatG, 6. Aufl., § 94 Rdn. 12; § 100, Rdn. 60). Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Hu
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