BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 13/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. November 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 30 454.7-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 9. November 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 154 6.70 - 2 - B e z e i c h n u n g : Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmomentübertragungseinrichtung A n m e l d e t a g : 27. Juli 1996 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 - 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000, Beschreibung Seiten 3 - 6, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 7. November 2000, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 27. Juli 1996 eingegangene Patentanmeldung 196 30 454.7-12 mit Be-schluß vom 9. November 1998 zurückgewiesen. In den Gründen dieses Be-schlusses wurde ausgeführt, daß der Gegenstand nach dem Anspruch 1 vom 7. Juli 1997 (eingegangen am 10. Juli 97) im Hinblick auf die deutsche Patent-schrift 35 40 290 und das Fachwissen des Durchschnittsfachmannes nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der An-melderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 und 2 vorge-legt, die folgendermaßen lauten: - 3 - "1. Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmomentüber-tragungseinrichtung, wie Bremse oder Anfahr- und Schaltkupp-lung, umfassend zumindest zwei Reiblamellen aus Kohlenstoff, und zwar zumindest eine Innenlamelle mit einer Innenverzahnung, die in einer Außenverzahnung eines Gegenstückes eingreift, und zumindest eine Außenlamelle mit einer Außenverzahnung, die in eine Innenverzahnung eines Gegenstückes eingreift, die bei Drehmomentübertragung mit ihren Reibflächen unter Axialkraft aneinander anliegen, wobei die Gegenstücke Teile der Drehmomentübertragungseinrichtung sind und die Lamellen durch Gebrauch abgenutzt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Lamellen (1, 3) im Bereich ihrer Verzahnungen (9, 10) materialabtragend nachgearbeitet werden und die Gegenstücke im Bereich ihrer Verzahnungen (8, 11 entsprechend angepaßt werden. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Gegenstücke (Gehäuse 2, Nabe 4) komplett neu hergestellt werden". Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmo-mentübertragungseinrichtung" mit den in der mündlichen Ver-handlung überreichten Unterlagen (2 Patentansprüche, Be-schreibung, 2 Blatt Zeichnungen) zu erteilen. Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 patentfähig sei. Denn die deutsche Patentschrift 35 40 290 offenbare eine andere Lösung, mit der im Gegensatz zum hier beanspruchten Verfahren der - 4 - maßliche Ursprungszustand des Verschleißteiles wiederhergestellt werde. Auch die dem Durchschnittsfachmann bekannten Maßnahmen des Zylinderaus-schleifens bzw des Ausdrehens der Bremstrommeln und der Verwendung von Kolben bzw Bremsbelägen mit Übergrößen können nach Ansicht der Anmelderin das Verfahren nach Anspruch 1 nicht nahelegen, da die technischen Verhältnisse nicht vergleichbar seien und die zylinder- oder bremsenbezogenen Maßnahmen vom beanspruchten Verfahren zu weit ablägen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Der Patentan-spruch 1 ist nunmehr auf ein Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmo-mentübertragungseinrichtung gerichtet, was dem Wesen der Anmeldung ent-spricht und sich aus den in der ursprünglichen Beschreibung angegebenen Bear-beitungsmaßnahmen ergibt (vgl Sp 2 Z 32 - 44 der den ursprünglichen Unterlagen entsprechenden Offenlegungsschrift). Durch diese Beschreibungsstelle ist zugleich auch offenbart, daß das Nacharbeiten der Verzahnungsbereiche der La-mellen, wie im geltenden Anspruch 1 angegeben ist, materialabtragend erfolgt. Der Patentanspruch 2 entspricht inhaltlich dem ursprünglichen Anspruch 2. 2. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmo-mentübertragungseinrichtung mit den gattungsgemäßen Merkmalen des An-spruchs 1. Eine solche Drehmomentübertragungseinrichtung ist aus der deut-schen Patentschrift 35 40 290 bekannt. Hierbei hat es die Anmelderin als nachtei-- 5 - lig angesehen, daß beispielsweise aus zwei abgenutzten Reiblamellen eine neue Reiblamelle hergestellt wird, indem beide Teile miteinander durch einen Klebe- oder Lötvorgang verbunden werden, um die ursprüngliche Dicke wieder herzu-stellen. Daran anknüpfend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, bei Drehmomentübertragungseinrichtungen mit Reiblamellen aus Kohlenstoff eine Möglichkeit der Verwendung von abgenutzten Reiblamellen zu erstellen, die mit möglichst wenig Nacharbeit bzw mit preiswerter Nacharbeit verbunden ist. In die-sem Aufarbeitungsprozeß soll auch der Bereich der Verzahnung der Reiblamellen berücksichtigt werden. Diese Aufgabe wird durch die im Anspruch 1 angegebenen Maßnahmen gelöst. 3. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu, da aus der deut-schen Patentschrift 35 40 290 kein Verfahren bekannt ist, bei dem die Gegen-stücke entsprechend der materialabtragenden Nacharbeit der Verzahnungen der Reiblamellen angepaßt werden. 4. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer er-finderischen Tätigkeit. Die deutsche Patentschrift 35 40 290 offenbart ein Verfahren zur Wiederaufar-beitung einer Flugzeugscheibenbremse mit Stator- und Rotorscheiben, die aus Kohlenstoff bestehen und bei Drehmomentübertragung mit ihren Reibflächen un-ter Axialkraft aneinanderliegen. Die sich im Betrieb abnutzenden Stator- und Ro-torscheiben bilden zumindest zwei Reiblamellen, eine Außenlamelle und eine In-nenlamelle einer Drehmomentübertragungseinrichtung und weisen jeweils eine Außen- bzw Innenverzahnung auf, die jeweils in eine Innen- bzw Außenverzah-nung eines Gegenstückes eingreifen, wobei die Gegenstücke aufgrund der Rotor- oder Statorfunktion Teile der Drehmomentübertragungseinrichtung sind. Insoweit sind aus dieser Druckschrift die gattungsgemäßen Merkmale des Anspruchs 1 bekannt. - 6 - Anregungen, dieses Verfahren in der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Weise weiterzubilden, vermag diese Druckschrift dem Fachmann nicht zu geben, der hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kupplungen und Bremsen ist. Die deutsche Patentschrift 35 40 290 schlägt, soweit es um die Wiederaufarbeitung des Antriebsbereichs bzw der Verzahnungen der Lamellen geht, vor, die ver-schleißgeschädigten Bereiche aus der Rotor- oder Statorscheibe herauszutrennen und durch einen entsprechend bemessenen Block zu ersetzen, der durch einen Klebe- oder Lötvorgang mit der Rotor- oder Statorscheibe verbunden wird. Auf diese Weise wird die Verzahnung mit den ursprünglichen Abmessungen und dem ursprünglichen Flankenspiel wieder hergestellt, und die Wiederaufarbeitung zielt ausschließlich auf eine Nacharbeitung am Scheibenteil. Durch diese Art der Wiederaufarbeitung kann es jedoch nicht nahegelegt werden, Nacharbeitungen sowohl am Verschleißteil als auch am Gegenstück vorzunehmen, indem die La-mellen im Bereich der Verzahnungen materialabtragend nachgearbeitet und die Gegenstücke im Bereich ihrer Verzahnungen entsprechend angepaßt werden. Diese Verfahrensmaßnahmen ergeben sich auch nicht ohne weiteres aufgrund des fachmännischen Wissens, dem Maßnahmen wie das Ausschleifen von Zylin-dern bzw das Ausdrehen von Bremstrommeln sowie der Einsatz von Kolben bzw Bremsbelägen mit Übergröße als bekannt zuzurechnen sind. Denn es besteht für den Fachmann keine Veranlassung, die bei Zylindern oder Bremsen geläufige Wiederaufarbeitungsart hier in Betracht zu ziehen, wenn es darum geht, das Verfahren nach der deutschen Patentschrift 35 40 290, die im vorliegenden Fall den Ausgangspunkt bildet und deren prinzipielle Lösung allein in der Reparatur der Lamelle besteht, weiter zu verbessern. Aber auch sonst bieten die auf dem Gebiet der Zylinder und Bremsen praktizierten Wiederaufarbeitungsmaßnahmen keine Anknüpfungspunkte für das hier beanspruchte Verfahren. Weder sind die wieder aufzuarbeitenden Verschleißteile in ihrer materialmäßigen und gegen-ständlichen Ausführung vergleichbar noch sind Übereinstimmungen der baulichen - 7 - und wirkungsmäßigen Verhältnisse festzustellen, in die die jeweiligen Verfahren eingebunden sind. Die Wiederaufarbeitungsmaßnahmen beziehen sich im vor-liegenden Fall auf eine spezielle Drehmomentübertragungseinrichtung und dabei auf eine formschlüssig wirkende Verbindung zwischen Reiblamelle und Wellen- bzw Gehäuseteil, wobei der Verschleiß vorrangig an der aus Kohlenstoff beste-henden Reiblamelle und dort im Flankenbereich der Verzahnungsnuten auftritt. Bei den Zylinder oder Trommelbremsen betreffenden Maßnahmen geht es dage-gen um eine mit Hilfe von Kolbenringen abdichtende Gleitführung bzw um Brems-teile mit zylindrischen Reibflächen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zusam-menhänge bieten sich für die Weiterbildung des Verfahrens nach der deutschen Patentschrift 35 40 290 die bei Zylindern oder Bremsen bekannten Wiederaufar-beitungsmaßnahmen als Vorbild nicht an, und sie können somit nicht das Verfah-ren nach Anspruch 1 nahelegen. Der geltende Anspruch 1 ist deshalb gewährbar. Der auf den Anspruch 1 zurückbezogene Anspruch 2 betrifft eine zweckmäßige Ausgestaltung des Verfahrens nach Anspruch 1, die nicht selbstverständlich ist. Der Anspruch 2 ist somit ebenfalls gewährbar. Rübel Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl/Hu
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