BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 14/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 13 351.0-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Beschwerde des Anmelders ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2002 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewie-sen worden war, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat sinnge-mäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 und 2 vom 16. Oktober 2002, eingegangen am 18. Oktober 2002, Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 20. März 2001, 1 Blatt Zeichnung, eingegangen am 20. März 2001. Der Patentanspruch 1 lautet: „Rückstauverschluss, umfassend: ein Gehäuse (1) mit Zulauf (4, 6) und Ablauf (8); eine Klappe (5), die innerhalb des Gehäuses (1) schwenkbar ge-lagert ist, um in einer Offenstellung frei von dem Zulauf (4, 6) zu sein und in einer Schließstellung den Zulauf (4, 6) zu sperren; ein Schwimmer (7), der innerhalb des Gehäuses (1) schwenkbar gelagert ist, um bei Wasserrückstau im Gehäuseinneren (1) die Klappe (5) in die Schließstellung zu bewegen; ein Gewicht (9), um den Schließdruck der Klappe (5) zu erhöhen; - 3 - gekennzeichnet durch folgende Gestaltung: das Gewicht (9) ist mittels einer Welle (3) schwenkbar in dem Ge-häuse (1) gelagert und nimmt in der Offenstellung der Klappe (5) eine Ausgangsstellung oberhalb der Welle (3) am Totpunkt ein; bei Wasserrückstau bringt der Schwimmer (7) das Gewicht (9) über den Totpunkt, so dass dieses die zunächst offenstehende Klappe (5) selbsttätig in die Schließstellung führt.“ Zur Fassung des Anspruchs 2, der direkt auf den Anspruch 1 rückbezogen ist, wird auf die Akte verweisen. Zur Begründung macht der Anmelder im Wesentlichen geltend, dass der entge-gengehaltene Stand der Technik nach der DE 200 02 931 U1 von der Funktion und der Konstruktion her völlig verschieden sei im Vergleich zum Anmeldungsge-genstand. Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Akteninhalt verweisen. II. Die Beschwerde ist zulässig, sie hat aber keinen Erfolg. 1. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 2 sind in den ursprüng-lich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zu-lässig. So ergeben sich die Merkmale der beiden Ansprüche aus den Seiten 1 und 2 und den Ansprüchen 1 und 2 der Anmeldungsunterlagen. 2. Der Rückstauverschluss nach Anspruch 1 ist nicht patentfähig, da seine Lehre nicht neu ist. - 4 - Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 200 02 931 U1 ist ein gattungs-gleicher Rückstauverschluss bekannt, der umfasst (vgl. insbes. die Figuren): ein Gehäuse 5 mit Zulauf 11 und Ablauf 7; eine Klappe 14, die innerhalb des Gehäuses 5 schwenkbar gela-gert ist, um in einer Offenstellung frei von dem Zulauf 11 zu sein und in einer Schließstellung den Zulauf 11 zu sperren; ein Schwimmer 3, der innerhalb des Gehäuses 5 schwenkbar ge-lagert ist, um bei Wasserrückstau im Gehäuseinneren die Klappe 14 in die Schließstellung zu bewegen; ein Gewicht 4, um den Schließdruck der Klappe 14 zu erhöhen. Dieser bekannte Rückstauverschluss zeichnet sich weiterhin aus durch folgende Gestaltung (vgl. insbes. die Figuren und die Abschnitte „Beschreibung der auto-matisch schließenden Rückstauklappe“ und „Funktionsbeschreibung“): das Gewicht 4 ist mittels einer Welle schwenkbar in dem Gehäuse 5 gelagert und nimmt in der Offenstellung der Klappe 14 eine Ausgangsstellung oberhalb der Welle am Totpunkt ein; bei Wasserrückstau bringt der Schwimmer 3 das Gewicht 4 über den Totpunkt (vgl. Seite 2, Zeile 1), so dass dieses die zunächst offenstehende Klappe 14 selbsttätig in die Schließstellung führt. Letzteres ergibt sich aus Seite 2, Zeilen 9 und 10, wonach nach Beendigung des Rückstaus die Dichtklappe mechanisch von Hand wieder in die Offenstellung ge-bracht werden muss. Die seitens des Anmelders behaupteten Unterschiede, die zwischen dem Anmel-dungsgegenstand und dem Stand der Technik nach der deutschen Gebrauchs-musterschrift DE 200 02 931 U1 bestehen sollen, sind nicht vorhanden. - 5 - So hat der Anmelder im Rahmen der vor der Prüfungsstelle durchgeführten Anhö-rung u. a. ausgeführt, dass die Lagerung der Gegengewichts beim Anmeldungs-gegenstand und beim Stand der Technik unterschiedlich sei. Hinsichtlich der Lagerung des Gegengewichts ist in den Anmeldungsunterlagen aber nur ausgeführt (vgl. Seite 2, Absatz 3): „Der Schwimmer (7) steigt mit dem Wasser, die starr verbundene Welle (3) wird in Uhrzeigerrichtung gedreht und das Gegengewicht (9) wird über den Totpunkt in Pfeilrichtung gehoben.“ Genau dies geschieht auch bei dem Rückstauverschluss nach dem deutschen Gebrauchs-muster DE 200 02 931 U1. Wie sich insbesondere aus der unteren Figur und dem Abschnitt „Funktionsbeschreibung“ ergibt, steigt der Schwimmer 3 mit dem Was-ser. Dabei wird die starr mit dem Schwimmer verbundene Welle im Uhrzeiger-richtung gedreht, das Gegengewicht 4 wird über den Totpunkt gehoben und fällt anschließend aufgrund seines Gewichtes in die in der unteren Figur gezeigte Stel-lung. Somit ist eine unterschiedliche Lagerung des Gegengewichts beim Anmel-dungsgegenstand und beim Stand der Technik nicht erkennbar. Der Anmelder hat in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen, dass beim Stand der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster DE 200 02 931 U1 das Ge-gengewicht in der Offenstellung ca. 15° vor dem Totpunkt liegt, während es beim Anmeldungsgegenstand „weniger als 1° vor dem Totpunkt“ liegen soll (vgl. Ein-gabe vom 13.12.2002, Seite 2, Mitte). Zum einen ist diese unterschiedliche Lage in der Offenstellung in den Anmeldungsunterlagen an keiner Stelle beschrieben und selbst bei verständiger Würdigung der Anmeldungsunterlagen dort auch nicht entnehmbar. Es wird immer nur davon gesprochen, dass das Gewicht über den Totpunkt gehoben wird. Eine Angabe, dass das Gegengewicht in der Offenstel-lung „weniger als 1° vor dem Totpunkt“ liegen soll, kann weder dem Text noch den Figuren entnommen werden. Zum anderen betrifft die Angabe in dem deutschen Gebrauchsmuster DE 200 02 931 U1, wonach das Gegengewicht in der Offen-stellung ca. 15° vor dem Totpunkt liegen soll, lediglich das beschriebene Ausfüh-rungsbeispiel. Den Ansprüchen ist dazu nichts zu entnehmen, so dass auch beim - 6 - Rückstauverschluss nach dem deutschen Gebrauchsmuster DE 200 02 931 U1 eine Lage des Gewichts von weniger als 1° vor dem Totpunkt vom Wortlaut des dortigen Anspruchs 1 umfasst ist. Weiterhin hat der Anmelder vorgetragen (vgl. die Beschwerdebegründung vom 17.2.2003, Abschnitt „Beschwerdeerklärung“), dass beim Rückstauverschluss nach dem deutschen Gebrauchsmuster DE 200 02 931 U1 die Auftriebskraft des Schwimmers immer größer als die Fallkraft des Gewichts sein müsse (gemeint ist das jeweilige von diesen ausgeübte Drehmoment). Dies ist zwangsläufig jedoch auch beim Anmeldungsgegenstand so. Gesetzt näm-lich den Fall, das durch die Auftriebskraft des Schwimmers erzeugte Moment wäre kleiner als das durch die Fallkraft des Gewichts erzeugte Moment, so wäre auch beim anmeldungsgemäßen Rückstauverschluss der Schwimmer nicht in der Lage, das Gegengewicht aus seiner Lage heraus zu bewegen, selbst wenn es nur 1° von der Totpunktlage entfernt wäre. Die Ausführungen, wonach beim Stand der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster DE 200 02 931 U1 ohne zusätzliche Einrichtungen keine Klap-pendichtigkeit erreicht würde, stellen eine Behauptung dar, für die sich in der Ent-gegenhaltung kein Anhalt findet. In dem deutschen Gebrauchsmuster DE 200 02 931 U1 ist expressis verbis ausgeführt (vgl. z. B. Abschnitt „Funktionsbe-schreibung“), dass die Dichtklappe 4 in Schließstellung gebracht wird und das Gegengewicht den Anpressdruck sichert. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die deutsche Gebrauchsmuster-schrift sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 zeigt und dieser somit nicht mehr neu ist. - 7 - 3. Der Anspruch 2, der direkt auf den Anspruch 1 rückbezogen ist, fällt mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1, da über den Antrag des Anmelders nur ein-heitlich entschieden werden kann. Lischke Heyne Riegler Schneider Cl
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