BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 14/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2004 017 008.8-25…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Schneider- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 24. Oktober 2007 wird auf-gehoben.Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 30.8.2005,Beschreibung Abs. [0001] bis [0029] und2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3), jeweils gemäß Offenlegungs-schrift.G r ü n d eI .Die Erfindung mit der Bezeichnung „Verfahren zum Errichten eines Turmes“ ist am 2. April 2004 unter dem Aktenzeichen 10 2004 017 008.8-25 beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt angemeldet worden.Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand gegenüber dem Inhalt der(E1) US 58 26 387 Anicht neu sei.Außerdem bezweifelt sie, dass die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.- 3 -Die weiteren im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften(E2) DE 102 26 996 A1,(E3) US 60 50 038 A und(E4) DE 100 45 735 A1sind im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle nicht aufgegriffenen worden.Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 3. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt.Er beantragt,den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterla-gen zu erteilen.Mit Schriftsätzen vom 2.9.2008, 2.1.2009 und 16.4.2009 hat der Anmelder die ihm zwischenzeitlich aus ausländischen Prüfungsverfahren bekannt gewordenen Druckschriften JP 08-209721, JP 09-158215, JP 54-19504 und JP 55-172440 ein-gereicht, welche im Beschwerdeverfahren zusätzlich zu berücksichtigen seien.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.Die Anmeldung umfasst in der geltenden Fassung drei nebengeordnete Patentan-sprüche 1, 3 und 4, wobei Anspruch 1 auf ein Verfahren, Anspruch 3 auf einen Gegenstand und Anspruch 4 auf eine Verwendung gerichtet ist.Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:Verfahren zum Errichten eines Turmes, insbesondere eines Tur-mes einer Windenergieanlage, welcher ein Fundament mit Seg-mentankern aufweist, wobei Verbindungselemente die Oberseite - 4 -des Fundamentes um ein vorgegebenes Maß überragen, mit den Schritten:Erstellen einer ringförmigen Schalung vorgebbarer Breite und Höhe auf der Oberseite des Fundaments und Befüllen der Scha-lung mit einer vorgebbaren Menge einer dünnflüssigen Verguss-masse,Abbinden der Vergussmasse und Entfernen der Schalung,Platzieren eines Ringes auf der Oberfläche der abgebundenen Vergussmasse, undAufstellen und Verbinden eines unteren Turmsegmentes auf dem Ring.Der geltende Patentanspruch 3 lautet:Windenergieanlage mit einem Turm, welcher ein Fundament mit Segmentankern (12) aufweist, mit Verbindungselementen (14), welche ein vorgegebenes Maß über die Oberseite des Funda-mentes (10) hinausragen, undeinem Nivellierring (18), welcher dazu geeignet ist, an der Ober-seite des Fundamentes auf einem abgebundenen Ring aus einer Vergussmasse angeordnet zu werden, wobei ein unteres Turm-segment auf dem Nivellierring aufgestellt und mit den Verbin-dungselementen (14) verbunden wird.Der geltende Patentanspruch 4 hat folgenden Wortlaut:Verwendung eines Nivellierringes (18) zur Errichtung eines Tur-mes, insbesondere eines Turmes einer Windenergieanlage, wobei der Nivellierring nach dem Abbinden der Vergussmasse auf der Vergussmasse platziert wird, bevor ein unteres Turmsegment auf dem Nivellierring (18) aufgestellt und damit verbunden wird.- 5 -An den Verfahrensanspruch 1 schließt sich ein rückbezogener Unteranspruch 2 an, zu dessen Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand nach den geltenden Patentansprüchen 1 bis 4 patentfähig ist. Auch ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Sie entsprechen identisch den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 bis 3 und 5, wobei letzterer nach Wegfall des ursprünglichen Anspruchs 4 dessen Nummerierung erhalten hat.3. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.Als hier zuständiger Fachmann ist ein Bauingenieur mit Erfahrung auf dem Gebiet der Fundamentgründungen, insbesondere für Turmbauten, anzusetzen. Dieser wird durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 in eindeutiger Weise dazu ange-leitet, auf einem zunächst erstellten Fundament in mehreren aufeinanderfolgenden Schritten eine ringförmige Schalung auf der Oberseite des Fundaments zu erstel-len, diese mit einer vorgebbaren Menge einer dünnflüssigen Vergussmasse zu befüllen, nach deren Abbinden die Schalung zu entfernen, auf der Oberfläche der abgebundenen Vergussmasse einen Ring zu platzieren und auf diesem schließ-lich ein unteres Turmsegment aufzustellen und zu verbinden. Diese Anweisungen sind nach Auffassung des Senats damit bereits im Patentanspruch 1 sowohl in ihren einzelnen Schritten hinreichend konkret beschrieben als auch in ihrer zeitli-chen Abfolge klar nachvollziehbar. Insbesondere kann es in das Wissen des oben definierten Fachmanns gestellt werden, wie eine ringförmige Schalung aufzu-bauen ist, um nach deren Ausgießen mit Vergussmasse und deren Aushärten ei-- 6 -nen ringförmigen Körper (im Unterschied etwa zu einer Scheibe oder einem Zylin-der) zu erhalten.Insoweit vermag der Senat den Ausführungen der Prüfungsstelle in dem ange-fochtenen Beschluss nicht zu folgen, wo behauptet wird, die zu erstellende „ring-förmige Schalung“ sei weder im Anspruchswortlaut noch in den betreffenden Stellen der Beschreibung eindeutig definiert, und die Zeichnungen führten auf-grund fehlerhafter Darstellungen zu Unklarheiten darüber, wie der Ring auszufüh-ren sei. Eine ausreichende Offenbarung erfordert nämlich nur, dass ein Fachmann anhand der Offenbarung das erfindungsgemäße Ziel zuverlässig in praktisch aus-reichendem Maße erreichen kann, also wenn er cum grano salis das verspro-chene eigentliche Ergebnis der Erfindung mit zumutbarem Aufwand erfolgreich herbeiführen kann. Dann ist es unschädlich, wenn der Fachmann bei der Nachar-beitung sich um das richtige Verständnis bemühen muss, weil er auf Unvollkom-menheiten stößt, die er als solche erkennt und die er mit Hilfe seines Wissens im Sinne der Erfindung beheben kann (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 34 Rn. 362, 367, 369, 383; vgl. auch BGH 1968, 311, 313 - Garmachverfahren; BGH GRUR 1991, 518, 520 - Polyesterfäden). So kann die Gesamtschau einen Fach-mann befähigen, als Offenbarung auch zu erkennen, was zwar nicht ausdrücklich erwähnt ist, aber sich für ihn aus dem Gesamtinhalt der Anmeldung als selbstver-ständlich gewollt ergibt (vgl. Schulte, a. a. O., § 34 Rn. 344).So auch im vorliegenden Fall. Bei näherer Betrachtung erweist sich die Zeichnung nämlich - abgesehen von der wohl unstimmig bzw. unvollständig dargestellten „Draufsicht auf einen Turmfuß“ in Fig. 2A und der in den übrigen Figuren zumin-dest missverständlich geneigt abgebildeten Flanke 16 der erstarrten Verguss-masse 17 -insbesondere in den entscheidenden Detaildarstellungen der Einzelheit „X“ in Fig. 2B und 2C (nochmals vergrößert gezeigt in Fig. 1) als konsistent zu dem mit dem in Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren, welches im Ergebnis zu einem Gegenstand führt, wie er in Anspruch 3 gegenständlich beschrieben und in Anspruch 4 in seiner Verwendung angegeben ist (s. u. a. Vergussmasse 17 mit aufgesetztem Ring 18 und Turmsegment 20).- 7 -Jedenfalls wird der Fachmann bereits durch den Wortlaut der Patentansprüche selbst, welche er beim Lesen der Offenlegungs- bzw. Patentschrift zuvorderst in Betracht zieht, eindeutig über die auszuführende Lehre ins Bild gesetzt, wobei er über die o. a. geringfügigen Unstimmigkeiten in den Zeichnungen hinwegsehen wird.Diese Beurteilung trifft aus denselben Erwägungen analog auch für den Sachan-spruch 3 sowie den Verwendungsanspruch 4 zu.4.1 Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei keiner der angeführten Fundamentauf-bauten eine ringförmige Schalung auf der Oberseite des Fundaments errichtet und mit einer vorgebbaren Menge einer dünnflüssigen Vergussmasse befüllt wird.Dies gilt auch für die in dem angefochtenen Zurückweisungsbeschluss als einzige Druckschrift angeführte US 58 26 387 A (E1), aus welcher das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich bekannt sei. Dort wird näm-lich für das eigentliche Fundament (dort Pos. 10) zunächst eine Schalung aus zwei konzentrischen Wellrohren (12, 14) erstellt, welche nach dem Einfüllen von Beton (68) als Elemente des fertigen Fundaments verbleiben. Dabei wird vorüber-gehend auf der Oberseite des Fundaments eine Schablone (32) derart ange-bracht, dass sie beim Ausgießen des Rohrzwischenraums mit Beton eine Ringnut (70) in der Fundamentoberfläche freihält. In diese Ringnut wird nach dem Aushärten des Fundaments und Entfernen der Schablone eine Ausgleichsschicht aus Vergussmörtel (82) eingegossen und ein Turmsockelflansch (80) eingesetzt, auf welchem anschließend der übrige Turmaufbau befestigt wird (s. dort u. a. An-sprüche 1 bis 3; Text Spalte 9, Zeilen 1 bis 51; u. a. Fig. 1 und 2). Gerade im Ge-gensatz zum Anmeldungsgegenstand, wo auf einem fertigen (Grund-)Fundament ein zusätzlicher Ring aus einer dünnflüssigen Vergussmasse aufgebaut wird, wird also bei dem Verfahren nach der E1 in der Oberfläche des Fundaments (bereits bei dessen Erstellung) eine ringförmige Vertiefung geschaffen, in welche an-schließend das unterste Turmsegment eingesetzt wird.- 8 -Auch die weiteren, im Prüfungsverfahren ermittelten bzw. vom Anmelder einge-reichten Druckschriften offenbaren keinen Verfahrensschritt, bei welchem eine ringförmige Schalung auf der Oberseite des Fundaments errichtet und mit einer vorgebbaren Menge einer dünnflüssigen Vergussmasse befüllt wird.4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Wie oben zur Neuheit ausgeführt, geht die Lehre der E1 einen gänzlich anderen Weg als die vorliegende Anmeldung, um eine sichere, leicht zu nivellierende Be-festigung für einen zu errichtenden Turm zu schaffen. Bei diesem Stand der Tech-nik wird nämlich in der Oberfläche eines in üblicher Weise aus Beton gegossenen Fundaments (10) eine Ringnut (70) freigehalten, in welche dann ein Segment des Turmaufbaus (dort als „base flange“ 80 bezeichnet) eingesetzt wird. Die exakte Ausrichtung des Turmes erfolgt dort mithilfe von Ankerschrauben (20, 21), nach deren Justierung ein ggf. verbleibender Restraum in der Nut mit Vergussmörtel ausgegossen wird, so dass der Turmaufbau letztlich auf den Schrauben und dem ausgehärteten Mörtel, jedoch immer noch innerhalb der Nut (70) ruht. Eine Anre-gung dazu, im Sinne der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 auf der Oberflä-che des fertigen Fundaments einen zusätzlichen Aufbau aus einer Vergussmasse zu erstellen und darauf einen Ring zum Befestigen des Turmes zu platzieren, gibt die E1 damit gerade nicht.Aus denselben Erwägungen heraus können auch die übrigen, im Prüfungsverfah-ren ermittelten bzw. vom Anmelder eingereichten Druckschriften das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht nahelegen. Sie vermitteln vielmehr weitere Gründungs- und Befestigungsalternativen für Türme und ähnliche Bau-werke, ohne dass sie Hinweise auf die vorstehend beschriebenen entscheidenden Verfahrensschritte des geltenden Patentanspruchs 1 erkennen lassen.- 9 -5. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar, mit ihm auch der hierauf rückbezogene Anspruch 2.6. Die nebengeordneten Patentansprüche 3 und 4 betreffen eine Windenergie-anlage mit einem Turm bzw. die Verwendung eines Nivellierringes für das Funda-ment eines Turmes. Sie haben jeweils eine Kombination von Merkmalen zum Inhalt, die - in Anpassung an den Charakter eines Vorrichtungs- bzw. Verwen-dungsanspruchs - im Wesentlichen mit den Merkmalen des Verfahrensan-spruchs 1 übereinstimmen. Die Patentfähigkeit ist deshalb ebenfalls übereinstim-mend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen (oben Punkte 4.1 und 4.2) wird verwiesen.Damit sind auch die geltenden Patentansprüche 3 und 4 gewährbar.7. Da der Senat auch im Übrigen keine Hinderungsgründe für eine Patentertei-lung mit den beantragten Unterlagen sieht und solche auch von der Prüfungsstelle nicht geltend gemacht wurden, ist das Patent antragsgemäß zu erteilen.Dr. Lischke Guth Schneider HildebrandtCl
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