BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 14/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 04 080.6-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dr. Albrecht und Sperling BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patentamts vom 27. November 1997 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Pflasterstein in rechteckiger Form. A n m e l d e t a g : 9. Februar 1994. Die Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 16. Fe-bruar 1993 ist in Anspruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldung: DE 93 02 191.7) Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentanspruch, Beschreibung Seiten 2 bis 4, 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, alles eingegangen am 10. November 1999, mit der Maßgabe, daß in Fig 4 der Ein-satz mit dem Bezugszeichen "11" versehen wird. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patentamts hat die am 9. Februar 1994 mit der Bezeichnung "Pflasterstein in polygoner, insbesondere rechteckiger Form" eingegangene Patentanmeldung P 44 04 080.6-25, für die die Priorität der deutschen Voranmeldung DE 93 02 191.7 vom 16. Februar 1993 in - 3 - Anspruch genommen ist, mit Beschluß vom 27. November 1997 zurückgewiesen, weil der mit Eingabe vom 5. März 1997 eingereichte Anspruch 1 im Hinblick auf die DE 84 03 953 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungsverfahren sind ferner die DE 37 37 620 A1, die DE 37 03 368 A1 und die DE 89 15 417 U1 sowie die älteren, aber nachveröffentlichten Anmeldungen P 42 21 900.0 und 42 32 300.2 entgegengehalten worden. Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelde-rin. Sie hat mit Eingabe vom 9. November 1999 neue Unterlagen eingereicht und beantragt schriftsätzlich, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch, Beschreibung Seiten 2 bis 4 und 2 Blatt Zeichnungen (Fig 1 bis 4), alles eingegangen am 10. November 1999. Der nunmehr geltende Patentanspruch hat folgenden Wortlaut: Pflasterstein in rechteckiger Form mit am Umfang vorgese-henen Vorsprüngen (2) als Abstandhalter beim Verlegen zur Erzeugung von Fugen für den Grasbewuchs, die an den vier Ecken des Steins (1) entsprechend der gewünschten Breite der Fuge (2') in Richtung der Winkelhalbierenden der Ecken des Steins nach außen verlaufen, wobei äußere, ebene Be-grenzungsflächen (3, 4) der Vorsprünge parallel zu den in einer Ecke aneinanderstoßenden Seitenflächen des Steins verlaufen und durch eine im rechten Winkel zur Winkelhal-bierenden verlaufende Fläche (4') derart miteinander ver-- 4 - bunden sind, daß beim Verlegen der Pflastersteine durch diese Flächen (4') begrenzte Hohlräume entstehen, in die als Voll- oder Hohlkörper ausgebildete Einsätze (11) mit ent-sprechend geformtem Querschnitt zur Stabilisierung der verlegten Steine (1) einsetzbar sind, und wobei an minde-stens zwei gegenüberliegenden Seitenflächen des Steins zwei sich nach außen verjüngende, durch eine dreieckför-mige Einkerbung (6') voneinander getrennte, trapezförmige Vorsprünge (5) mittig angeordnet sind, die eine ebene Außenfläche (6) aufweisen, die in Verlängerung der äußeren, ebenen Begrenzungsflächen (3, 4) der Vorsprünge (2) verläuft, und die Seitenflächen (6'') der dreieckförmigen Einkerbungen (6') jeweils parallel zu den im rechten Winkel zur Winkelhalbierenden verlaufenden Flächen (4') der Vorsprünge (2) verlaufen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg. 1. Die geltenden Unterlagen sind zulässig. Der Patentanspruch ist gedeckt durch die in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3, 5 und 6 angegebenen Merkmale in Verbindung mit Seite 7, Absatz 4 und 5 der ursprünglichen Beschreibung, aus der das Merkmal hervorgeht, daß die "ebene Außenfläche (6) ... in Verlängerung der ... Begrenzungsflächen (3, 4) der Vor-- 5 - sprünge (2) verläuft". Im übrigen sind sämtliche der im Anspruch 1 angegebenen Merkmale auch den ursprünglichen Figuren 6, 7 und 13 zu entnehmen. Die geltende Beschreibung geht über die ursprüngliche Beschreibung nicht hinaus. Die Figuren 1 bis 4 der Zeichnung entsprechen den ursprünglichen Figuren 6, 7, 13 und 12. 2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig. a) Die Erfindung betrifft einen Pflasterstein in rechteckiger Form mit am Umfang vorgesehenen Vorsprüngen als Abstandhalter beim Verlegen zur Erzeugung von Fugen für den Grasbewuchs, der an den vier Ecken des Steins entsprechend der gewünschten Breite der Fuge in Richtung der Winkelhalbierenden der Ecken des Steins nach außen verlaufen, wobei äußere, ebene Begrenzungsflächen der Vorsprünge parallel zu den in einer Ecke aneinanderstoßenden Seitenflächen des Steins verlaufen. Bei einem aus der DE 37 37 620 A1 bekannten Pflasterstein sind diese Begren-zungsflächen durch symmetrisch zur Winkelhalbierenden verlaufende kreisförmig gekrümmte Abflachungen derart miteinander verbunden, daß beim Verlegen der Pflastersteine durch diese Abflachungen gebildete Hohlräume entstehen, in die Einsatzsteine mit entsprechend kreisförmig geformtem Querschnitt zur Stabilisierung der verlegten Steine einsetzbar sind. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Pflasterstein der oben genannten Art zu schaffen, bei dem sich beim Verlegen die Vorsprünge aneinander anpassen, so daß gegenseitige Verschiebungen der verlegten Pflastersteine auch bei gegeneinander versetzten Steinen nicht auftreten. Diese Aufgabe wird gemäß der Erfindung gelöst durch einen Pflasterstein mit den im Patentanspruch angegebenen Merkmalen. - 6 - b) Der Pflasterstein nach dem Patentanspruch ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu. Keine der Entgegenhaltungen, auch nicht die beiden nachveröffentichten älteren Anmeldungen zeigen einen Stein, bei dem an mindestens zwei gegenüberliegenden Seitenflächen des Steins zwei sich nach außen verjüngende, durch eine dreieckförmige Einkerbung voneinander getrennte, trapezförmige Vorsprünge mittig angeordnet sind. c) Der Pflasterstein nach dem Patentanspruch beruht auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein Pflasterermeister anzusehen. Die DE 42 32 300 A1 und die DE 42 21 900 A1 sind nachveröffentlichte Anmel-dungen mit älterem Zeitrang und müssen bei der Prüfung der Frage der erfinderi-schen Tätigkeit außer Betracht bleiben. Die DE 37 37 620 A1 betrifft einen Pflasterstein mit Vorsprüngen an den vier Ecken des Steins, die drei kreisförmige Begrenzungsflächen aufweisen. Die Steine können zwar so verlegt werden (vgl Fig 7), daß im Querschnitt kreisförmige Einsatzsteine in die von den kreisförmigen Begrenzungsflächen gebildeten Hohlräume eingesetzt werden können. Werden die Steine jedoch aneinander anliegend und gegeneinander versetzt angeordnet (vgl Fig 6), so ergeben sich keine im Querschnitt kreisförmigen Hohlräume mehr. Dementsprechend sind bei diesem Verlegemuster auch keine Einsatzsteine mehr vorgesehen (vgl Sp 3, Z 53 bis 55). Darüber hinaus lehrt die DE 37 37 620 A1 lediglich die Anordnung von im Vergleich zu den Vorsprüngen 14 an den vier Ecken kleineren, weniger weit in die Fuge vorragenden Vorsprüngen 18 an den Seitenflächen des Steins, die eine Art Lagesicherung der Einsatzsteine ergeben. Für den Gedanken, auch an mindestens zwei gegenüberliegenden Seitenflächen des Steins zwei sich nach außen verjüngende, durch eine dreieckförmige Einkerbung voneinander getrennte - 7 - trapezförmige Vorsprünge entsprechend dem Patentanspruch anzuordnen, wodurch erreicht wird, daß auch bei gegeneinander versetzt angeordneten Steinen im Querschnitt quadratische Hohlräume gebildet werden, in die Ein-sätze 11 zur Stabilisierung der verlegten Steine einsetzbar sind, findet sich in der DE 37 37 620 A1 kein Anknüpfungspunkt. Ein derartiger Anknüpfungspunkt ergibt sich für den Fachmann auch nicht bei zusätzlicher Kenntnis der DE 84 03 953 U1. Diese Entgegenhaltung lehrt lediglich die Anordnung von an den Seitenflächen außermittig angeordneten Vorsprüngen, die in Form und Funktion nicht mit den Vorsprüngen gemäß dem Patentanspruch vergleichbar sind. Die außermittig angeordneten Vorsprünge sollen gerade nicht mit einem Vorsprung des benachbarten Steins korrespondieren, und auch eine Stabilisierung der verlegten Steine durch Einsätze entsprechend dem Patentanspruch ist bei dieser Entgegenhaltung nicht vorgesehen. Die DE 37 03 368 A1, die nur von der Anmelderin genannte DE 38 04 760 A1 und die DE 89 15 417 U1 liegen ersichtlich noch weiter ab. Sie zeigen insgesamt keine mit den Vorsprüngen nach dem Patentanspruch vergleichbaren Vorsprünge. Diese Entgegenhaltungen können daher ebenfalls weder für sich noch in Verbindung mit dem zuvor abgehandelten Stand der Technik dem Fachmann die Schaffung eines Pflastersteins mit den im Patentanspruch angegebenen Merkmalen nahelegen. - 8 - Der Patentanspruch ist mithin gewährbar. Rübel Riegler Dr. Albrecht Sperling Fa/Cl
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