BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 15/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 52 691.1-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 19. Oktober 2001 eingereichte Patentanmeldung ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2002 zurückgewiesen worden. In dem Beschluss ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der nach wie vor geltende ursprüngliche Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach dem Abstract der japanischen Patentschrift JP 08 218 633 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 23. Dezem-ber 2002 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat er mit Schreiben vom 15. April 2004 begründet, ohne jedoch neue Ansprüche einzureichen. Es gelten somit weiterhin die ursprünglich eingereichten Unterlagen. Der geltende einzige Patentanspruch lautet: Aufmass-System und Software-Programm für das Bauwesen zur Erstellung von Messurkunden als eigenständiges Programm, ge-eignet für alle Betriebssysteme und PCs, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufmass-Programm mittels eines Formelcodes, welcher zusammen mit einer Positionsnummer zu jedem Messwert abge-speichert wird, die von den elektro-optischen Messgeräten ermit-telten und auf einen PC übertragenen Messwerte in eine prüfbare Messurkunde erstellt, die sich nach GAEB in eine Positionsnum- - 3 - mer, einen Rechenweg, Einzelergebnisse und Gesamtergebnisse je Position gliedert. Wegen weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegrün-det. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerde-verfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. In seiner Beschwerdebegründung hat sich der Anmelder zu der Beschlussbegrün-dung der Prüfungsstelle nicht im einzelnen geäußert, sondern lediglich vorgetra-gen, dass sich das System nach dem entgegengehaltenen japanischen Abstract der Druckschrift JP 08 21 633 A von dem anmeldungsgemäßen System dadurch unterscheide, dass dort das Aufmaß anhand von Zeichnungen ermittelt werde und zur Zeichnungserstellung diene, während anmeldungsgemäß das Aufmaß an be-reits geleisteten Gewerken erfolge und zur Mengenermittlung diene. Wie aber bereits im Beschluss der Prüfungsstelle vom 6. November 2002 ausge-führt wurde, kommt auch dieser angebliche Unterschied im nach wie vor gelten-den ursprünglichen Anspruch 1 nicht zum Ausdruck. Dort ist nämlich lediglich be-schrieben, dass – wie in der japanischen Druckschrift – mittels eines elektro-opti-schern Messgerätes ein Aufmaß erstellt wird. Ob dies anhand von Zeichnungen, fertigen Gewerken oder auf andere Weise erfolgt, bleibt ebenso offen, wie der Grund für die Erstellung des Aufmaßes. Folglich können diese angeblichen Unter-schiede nicht zur Begründung einer erfinderischer Tätigkeit herangezogen wer- - 4 - den. Ganz abgesehen davon sind die behaupteten Unterschiede in den Anmel-dungsunterlagen auch nicht als zur Erfindung gehörig offenbart. Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen. Lischke Heyne Riegler Schneider Cl
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