BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 15/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2004 031 830.1-12…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandtbeschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2007 wird aufge-hoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:- 2 -- Patentansprüche 1 bis 11,- Beschreibung Seiten 1 bis 7,- 2 Blatt mit Figuren 1 bis 4,jeweils vom 21.2.2011, eingegangen am 23.2.2011.G r ü n d eI.Die Erfindung wurde am 1. Juli 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt un-ter dem Aktenzeichen 10 2004 031 830.1-12 angemeldet.Mit Prüfungsbescheid vom 28. Februar 2007 wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Nachdem die Anmelderin daraufhin mit Eingabe vom 18. Juni 2007 unter Angabe von Gründen die Ansprüche im Wesentlichen unverändert aufrechterhalten hat, hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 die Anmeldung zu-rückgewiesen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit Schrift-satz vom 21. Februar 2011 erklärt sie die Teilung der Anmeldung und reicht neue Ansprüche 1 bis 11 ein. Sie beantragt sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuhebenundein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 11,- Beschreibung Seiten 1 bis 7,- 3 -- 2 Blatt mit Figuren 1 bis 4,jeweils vom 21.2.2011, eingegangen am 23.2.2011.II.Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch inso-weit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 einVerfahren zur Herstellung einer Lageranordnung mit wenigstens einem Wälzlager (7) und einer Halterung (1), mit folgenden Schrit-ten:- in der Halterung (1) wird eine vorläufige Lochung (2) ausge-bildet,- angrenzend an die vorläufige Lochung (2) wird mindestens eine Vertiefung (4) so in die Halterung (1) eingeformt, dass Material (5) der Halterung (1) in die vorläufige Lochung (2) verdrängt wird,- das in die vorläufige Lochung (2) verdrängte Material (5) wird entfernt, wodurch eine Lochung (6) zur Aufnahme des Wälz-lagers (7) ausgebildet wird,- das Wälzlager (7) wird in die Lochung (6) eingesetzt,- durch Umformen der Halterung (1) im Bereich der Vertie-fung (4) wird eine radiale Überlappung zwischen der Halte-rung (1) und einem Außenring (9) des Wälzlagers (7) ausge-bildet, durch die der Außenring (9) drehbar an der Halte-rung (1) fixiert wird.- 4 -Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 11 an, zu deren Wort-laut auf den Akteninhalt verwiesen wird.1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.Der geltende Anspruch 1 beruht auf einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3. Die Unteransprüche 2 bis 11 entsprechen, unter Anpassung von Nummerierung und Rückbeziehung, den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 13.2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre in den im Anspruch 1 angegebenen speziellen Verfahrensschritten, durch die eine möglichst steife Ausgestaltung einer Lageranordnung erzielt wird.Auf derartige Verfahrensschritte findet sich in dem aufgezeigten Stand der Technik keinerlei Hinweis.Das - zweifellos gewerblich anwendbare - Verfahren nach dem geltenden An-spruch 1 ist somit neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.3. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf nicht triviale Ausgestaltun-gen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 11 gewährbar.- 5 -4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die we-sentlichen Gründe der Entscheidung unter 2 dargelegt wurden.Dr. Lischke Hartlieb Schneider HildebrandtCl
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