BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 16/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 48 761.1-25…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest- 2 -beschlossen:1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 02 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2007 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 16.12.2010;- Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 16.12.2010;- Beschreibung Seiten 5 bis 10 eingegangen am 21.10.2003;- 5 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 5), eingegangen am 21.10.2003.2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.G r ü n d eI .Die Erfindung wurde am 21. Oktober 2003 beim Deutschen Patent- und Marken-amt unter dem Aktenzeichen 103 48 761.1-25 angemeldet.Mit Prüfungsbescheid vom 25. Juni 2004 wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass dem Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 der Inhalt US 38 52 970 (D1) neuheitsschädlich entgegenstehe. Ferner war zum relevanten Stand der Technik, welcher im Wesentlichen auch den Gegenständen der jeweili-- 3 -gen Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 bis 8 patenthindernd entgegenstehe, noch die Druckschriften DE 299 02 917 U1, US 51 54 539 A, US 46 73 315, FR 25 73 789 und GB 22 17 751 (Entgegenhaltungen D2 bis D6) ermittelt worden.Nachdem der Anmelder daraufhin mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 eine Neu-fassung der Ansprüche 1, 2 und 5 bis 8 eingereicht hat, deren Gegenstände ge-genüber dem ermittelten Stand der Technik patentfähig seien, hat die Prüfungs-stelle in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, zumindest der selbständige Anspruch 4, der dem ursprünglichen Anspruch 2 entspreche, sei in der Sache un-verändert geblieben und daher aus den bereits im Prüfungsbescheid angeführten Gründen weiterhin nicht gewährbar, so dass nach der bestehenden Antragslage die Anmeldung insgesamt zurückzuweisen sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Mit Schrift-satz vom 10. Dezember 2010 (eingegangen am 16.12.2010) reicht er neue Pa-tentansprüche 1 bis 8 ein, welche der beantragten Patenterteilung zugrunde liegen sollen.Im Übrigen sei die Zurückweisung der Anmeldung erfolgt, ohne dem Anmelder Gelegenheit zu einer Stellungnahme bezüglich der Beurteilung der Patentfähigkeit aufgrund der neuen Sachlage einzuräumen.Der Anmelder beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuhebenundein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:- 4 -- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 16.12.2010;- Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 16.12.2010;- Beschreibung Seiten 5 bis 10 eingegangen am 21.10.2003;- 5 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 5), eingegangen am 21.10.2003.Ferner beantragt er die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.Die Patentanmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 einVerfahren zum Setzen von tragenden Pfählen an bestehenden Pfahlbauten, insbesondere von Bootshäusern, bei dem unter Aus-nutzung der Widerstandskraft aus der Masse des aufsitzenden Pfahlbaus ein Pfahl (10) einerseits einer tragenden Wand (4) in den Untergrund (9) gepresst und der Pfahlbau unter Ausnutzung der Widerstandskraft des Pfahles (10) abgefangen wird,dadurch gekennzeichnet,dass der Pfahl (10) bis auf eine Höhe unterhalb der tragenden Wand (4) und ein zweiter Pfahl (11) andererseits der tragenden Wand (4) bis auf die gleiche Höhe wie der erste Pfahl (10) einge-presst wird und der Pfahlbau unter Ausnutzung der Widerstands-kräfte beider Pfähle (10) und (11) abgefangen und bis auf das ur-sprüngliche Höhenniveau der Wand (4) angehoben und in dieser Position verankert wird.Nach dem Wortlaut des nebengeordneten geltenden Patentanspruchs 5 betrifft die Anmeldung ferner eineVorrichtung zum Setzen von tragenden Pfählen an bestehenden Pfahlbauten, insbesondere von Bootshäusern, bestehend aus ei-- 5 -ner Pressvorrichtung mit einem sich an einer tragenden Wand des Pfahlbaus abstützenden Widerlager (7) und einer zwischen einer tragenden Wand (4) des Pfahlbaus und einem Pfahl (10, 11, 22) eingesetzten Presseinheit (12),dadurch gekennzeichnet,dass die Pressvorrichtung von der tragenden Wand (4) lösbar und zum Einpressen eines gegenüberliegenden Pfahles (10, 11) an der anderen Seite der tragenden Wand (4) anbringbar ausgeführt ist und zum Anheben und Halten des Pfahlbaus gegen eine sich an den beiden Pfählen (10, 11) abstützende Hebe- und Haltevor-richtung mit einem Auflageprofil (17) austauschbar ausgeführt ist.An diese unabhängigen Ansprüche schließen sich Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.II.Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang sowie zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr führt.1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.Sie beruhen im Wesentlichen auf einer Zusammenfassung der ursprünglichen Verfahrensansprüche 1 und 2 sowie der bisherigen Vorrichtungsansprüche 4 und 5 unter Einbeziehung weiterer Merkmale aus Unteransprüchen und der Be-schreibung.2. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 5 sind patentfähig.- 6 -Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre in dem Set-zen zweier Pfähle, welche beidseitig einer tragenden Wand in den Untergrund eingepresst werden, und auf die sich dann die tragende Wand gemeinsam ab-stützt.Auf einen derartigen Verfahrensschritt findet sich in dem gesamten aufgezeigten Stand der Technik keinerlei Hinweis, so dass das - zweifellos gewerblich anwend-bare - Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Gleiches gilt aber auch für die Vorrichtung nach dem unabhängigen Patentan-spruch 5, für dessen Ausbildung der Presseinrichtung sowie der speziellen Hebe-und Haltevorrichtung sich ebenfalls im aufgezeigten Stand der Technik kein Vor-bild findet.Die geltenden Patentansprüche 1 und 5 sind daher gewährbar.3. Mit den gewährbaren unabhängigen Ansprüchen 1 und 5 sind auch die auf nicht triviale Ausgestaltungen deren Gegenstände gerichteten Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 gewährbar.4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die we-sentlichen Gründe der Entscheidung unter 2 dargelegt wurden.5. Die Beschwerdegebühr ist gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 PatG aus Billigkeitsgrün-den zurückzuzahlen, da dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle eine noch nicht beschiedene wesentlich geänderte Antragslage zugrunde lag. Der Se-- 7 -nat macht sich diesbezüglich im Wesentlichen die Ausführungen des Anmelders in seinem Schriftsatz vom 26. November 2007 zu eigen.Dr. Lischke Guth Küest HildebrandtCl
Full & Egal Universal Law Academy