BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 18/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. November 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 35 104 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents auf die am 21. September 1995 eingereichte Patentan-meldung ist am 25. März 1999 veröffentlicht worden. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: "Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollek-tor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schen-keln (17, 17'), dadurch gekennzeichnet, daß die Schenkel (17, 17') senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel (17) zur Halterung des Kollektors (10) und der andere Schenkel (17') als Auflage für den Kollektor (10) dient." - 3 - Zur Fassung der Ansprüche 2 bis 11, die direkt oder indirekt auf den Patentan-spruch 1 rückbezogen sind, wird auf die Patentschrift verwiesen. Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 9. Mai 2000 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Einsprechende im wesentlichen geltend, daß der Patentgegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch die deutsche Gebrauchsmusterschrift 92 04 018 bereits nahegelegt sei, einen Höhenausgleich der Montageschiene vorzusehen, wodurch der Über-gang von dem aus dem Prospekt "GASOKOL, Sonnenkollektor" der Firma G… GmbH in D… aus dem Jahr 1994 (im folgenden "Pro- spekt" genannt) bekannten Alu-Profil auf ein gemäß dem Patentanspruch 1 aus-gebildetes Stahlprofil für den Fachmann auf der Hand liege. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wider-rufen. Der Patentinhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß der Patentgegenstand gegenüber dem Prospekt neu sei und durch den gesamten im Verfahren befindlichen Stand der Technik dem Fachmann nicht nahegelegt werde. - 4 - Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind den ursprüng-lich eingereichten Patentansprüchen in Verbindung mit den Figuren entnehmbar. 2. Das Patent betrifft eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Son-nenkollektor auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach. Die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe besteht darin, eine Vorrichtung zum Montieren von Sonnenkollektoren bereitzustellen, die mit wenig Materialaufwand kostengünstig herstellbar ist, eine einfache und wenig aufwendige Montage er-möglicht und eine gute Stabilität aufweist. Dabei soll die Vorrichtung insbesondere sowohl zum Montieren von Sonnenkollektoren gemäß der In-Ziegel-Montage als auch gemäß der Auf-Ziegel-Montage geeignet sein, so daß für beide Montagear-ten keine völlig doppelte Vorratshaltung erforderlich ist. Diese Aufgabe wird durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst. 3. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist patentfähig. a) Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach nach dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit ihrer Merkmale aus keiner der genannten Druckschriften be-kannt und somit neu. Aus dem Prospekt ist ein Einfassungssystem für Sonnen-kollektoren bekannt, das in der Anlage E 4 zum Schriftsatz der Einsprechenden vom 21. Juni 1999 vergrößert dargestellt ist. Dieses System besteht u.a. aus einer Schiene mit einem T-Profil, wobei der eine Schenkel senkrecht auf der Dachebene steht und die in Anlage E 4 eingetragene Höhe h1 aufweist. Die beiden anderen - 5 - Schenkel des T-Profiles erstrecken sich mit einer bestimmten Breite in der Dach-ebene und weisen senkrecht zur Dachebene eine definierte Schenkeldicke auf. Diese für den Fachmann – einen Bau-Fachhochschulingenieur mit Erfahrung bei der Befestigung von Sonnenkollektoren auf Dächern – verständlichen und übli-chen, beispielsweise in den DIN-Normen verwendeten Bezeichnungen der Ab-messungen eines T-Profils sehen nicht vor, daß die Schenkeldicke auch als Höhe bezeichnet werden könnte. Der Fachmann kann somit der Darstellung des Pro-spektes in der Anlage E 4 schon keine zwei senkrecht auf der Dachebene ste-henden Schenkel einer Schiene erkennen, da nur der eine Schenkel diese Bedin-gung erfüllt, und folglich kann die E 4 auch keine unterschiedlich hohen Schenkel senkrecht zur Dachebene zeigen. Die Bezeichnung der Schenkeldicke der in der Dachebene verlaufenden Schenkel des T-Profils als Höhe des Schenkels, wie es die Einsprechende in der Anlage E 4 macht, ist völlig unüblich und für den Fach-mann unverständlich. Wenn statt der von der Einsprechenden gewählten Be-zeichnung die in der Fachwelt üblichen Bezeichnungen von Teilen einer Profil-schiene (hier T-Profil) angewandt werden, so weisen die im Prospekt dargestellten bekannten Lösungen keine Ähnlichkeit mit dem Gegenstand des Patentan-spruchs 1 auf. Der Prospekt zeigt somit nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1. Keine der übrigen zum Stand der Technik genannten Druckschriften zeigt die Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1, was auch von der Einspre-chenden nicht bestritten wurde. In diesem gesamten Stand der Technik finden sich keine zwei senkrecht auf der Dachebene stehenden Schenkel entsprechend dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1. b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätig-keit. - 6 - Aus der dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 zugrundeliegenden US-Patentschrift 4 336 413 ist eine Vorrichtung zum Montieren von Sonnenkol-lektoren auf einem Dach bekannt, bei der die Sonnenkollektoren stets von parallel zur Dachfläche liegenden Schenkeln einer Schiene gehalten werden. Ebenfalls vorhandene, senkrecht zur Dachfläche gerichtete Schenkel der Schiene sind aus-schließlich dazu vorgesehen, die Spalte zwischen zwei benachbarten Sonnenkol-lektoren abzudichten und stehen in keinem Zusammenhang mit der Befestigung oder Montage der Kollektoren. Die US-Patentschrift 4 336 413 vermag somit keine Anregung in Richtung der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 zu vermitteln. Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 92 04 018 ist eine Profilschienenkom-bination als Bauelement für Unterkonstruktionen von Solarenergiekonverteranla-gen bekannt, bei der stets mehrere Profilschienen ein- oder mehrstückig miteinan-der verbunden werden. Diese bekannten Kombinationen von Profilschienen zei-gen und beschreiben keine Schenkel der Schiene, die senkrecht auf der Dach-ebene stehend unterschiedlich hoch sind und wobei ein Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere Schenkel als Auflage für den Kollektor dient. Damit vermag die deutsche Gebrauchsmusterschrift mangels jeglicher Anregung, die Schienen in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 auszubilden, dem Fach-mann keinen Hinweis zu geben, in Richtung dieser Lehre vorzugehen. Auch die im Prospekt, insbesondere in dessen Anlagen E4 und E5 dargestellten Ausführungen vermögen keinen Hinwies auf die patentgemäße Lösung zu geben. Dies gilt schon deshalb, weil die Schienen jeweils nur einen senkrecht auf der Dachebene stehenden Schenkel aufweisen und der zweite Schenkel der bekann-ten Ausführung im Unterschied zum Patentgegenstand in oder parallel zur Dach-ebene liegt. Zu den üblichen Bezeichnungen der Schienenteile wird, um Wieder-holungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter Punkt 3a) verwiesen. Damit vermögen die im Prospekt dargestellten Lösungen mangels jeglichen Vorbildes mit der patentgemäßen Lösung den Fachmann auch nicht anzuregen, in Richtung der patentgemäßen Lehre vorzugehen. - 7 - Eine Zusammenschau der aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 92 04 018 und dem Prospekt bekannten Merkmale führt ebenfalls nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Selbst bei einer Betrachtungsweise, die die Frage unberück-sichtigt läßt, ob der Fachmann im Rahmen seines handwerklichen Könnens auf-grund der in Spalte 1, Zeilen 54 – 56 der Streitpatentschrift beschriebenen Überle-gung die aus dem Prospekt bekannten Schienen nach unten aufstockt, damit keine Dachlatten mehr unterlegt zu werden brauchen, ergibt sich aus dieser kon-struktiven Veränderung nicht der Gegenstand des Patentanspruchs 1. Denn es wäre dem Fachmann dann immer noch keine Anregung gegeben, die Ausbildung der Schenkel der Schiene gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des Patent-anspruchs 1 vorzunehmen. Darüber hinaus besteht nach Ansicht des Senats für den Fachmann grundsätzlich kein Bedürfnis, die bewährten, im Prospekt gezeigten Lösungen überhaupt zu verändern. Die übrigen im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften wurden in der münd-lichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen, da sie dem Gegenstand des Streit-patents ohnehin nicht näher kommen als die weiter oben im einzelnen abgehan-delten Druckschriften. Da mithin die aufgezeigten Dokumente den sein Fachwissen einsetzenden Fach-mann nicht zu der insgesamt im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre anregen konnten, ist der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 als auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhend anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte nur auf ei-ner unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Pa-tentgegenstandes heraus beruhen. - 8 - 4. Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnen-kollektor auf einem Dach nach dem Patentanspruch 1. Sie haben in Verbindung mit dem Patentanspruch 1 Bestand. Rübel zugleich für den infolge Ruhestands an der Un-terzeichnung gehinder-ten Vors. Richter Rübel Heyne Heyne Riegler Schmidt-Kolb Cl
Full & Egal Universal Law Academy