BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 19/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. November 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 54 668 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten 7 Patentansprüchen sowie der Beschrei-bung nebst Zeichnungen lt. Patentschrift beschränkt aufrechterhal-ten. G r ü n d e I Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Ein-spruchsverfahren das am 28. Dezember 1996 angemeldete Patent 196 54 668 mit Beschluß vom 6. Juni 2002 widerrufen. Die Bezeichnung des Patents lautet: „Mit-tels Konsolen an einer Tragwand befestigbare Markise“. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die DE-AS 26 20 112, die DE 195 20 162 A1, die DE 42 09 972 A1 und das DE-GM 71 34 818 als Stand der Technik in Betracht gezogen worden. - 3 - Gegen den Beschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Patent-inhaberin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruch 1 vorge-legt, an den sich die erteilten Ansprüche 3 bis 8 als neue Ansprüche 2 bis 7 mit entsprechend abgeänderter Rückbeziehung anschließen. Der nunmehr geltende Anspruch 1 lautet: „Mittels Konsolen an einer Tragwand befestigbare Markise, in deren das Markisengehäuse an beiden Stirnseiten abschließenden End-kappen die Tuchwelle drehbar befestigt ist, und deren Schwenk-arme schwenkbar an den Konsolen angeordnet und an ihrem ande-ren Ende gelenkig mit der Fallstange verbunden sind, an der das durch einen Längsschlitz im Gehäuse nach außen geführte Marki-sentuch befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Tuch-welle (14) federelastisch nachgiebig abgestützt ist, indem die bei-den Lagerzapfen (13, 16) der Tuchwelle (14) in unter der Wirkung von Federn stehenden Schlittenelementen (15, 17) drehbar gela-gert sind, die in Begrenzungs- und Führungsrahmen (26, 27) der Endkappen (11, 12) verschiebbar angeordnet sind“. Die Patentinhaberin ist der Auffassung, daß die Markise nach dem nunmehr gel-tenden Anspruch 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik pa-tentfähig sei. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten 7 Patentansprüchen sowie der Beschreibung nebst Zeichnungen lt. Patentschrift be-schränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 4 - Sie ist der Auffassung, daß der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 im Hin-blick auf die DE 42 09 972 A1 und das DE-GM 71 34 818 nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. Ferner hat sie vorgetragen, daß auf Grund der ursprüngli-chen Offenbarung der Begriff „Tuchwelle“ im kennzeichnenden Teil des An-spruchs 1 als „Tuchwelle mit Tuch“ und somit im Zusammenhang mit einer Stütz-körperausbildung zu verstehen sei. Zum Beleg ihrer Behauptung hat sie auf die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe, die nach ihrer Auffassung bei einem anderen Verständnis dieses Begriffs nicht gelöst werde, sowie auf die Beschrei-bung Spalte 3, Zeilen 18 bis 23 der Patentschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Aktenin-halt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im Umfang der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen beschränkt aufrechtzu-erhalten war. 1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind zulässig. Die erteilten Ansprüche 1 bis 8 entsprechen in ihrem Wortlaut den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 8. Sie unterscheiden sich von letzteren lediglich dadurch, daß in den Ansprüchen 5 bis 8 die Rückbeziehungen berichtigt worden sind. Die erteilten Ansprüche 1 bis 8 sind mithin zulässig. Der geltende Anspruch 1 stellt eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 2 dar, und die geltenden Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Ansprü-chen 3 bis 8. - 5 - Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind daher ebenfalls zulässig. 2. Die Markise nach dem Streitpatent ist auch patentfähig. a) Die Erfindung geht gemäß der Beschreibung aus von einer Markise, wie sie im Oberbegriff des Anspruchs 1 beschrieben und aus der DE 42 09 972 A1 bekannt ist. Nach den Ausführungen in der Patentschrift biegt sich bei der bekannten Mar-kise die Tuchwelle insbesondere beim Ausfahren des Markisentuchs aufgrund der hierbei auftretenden Zugkräfte im wesentlichen nach vorne aus. Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Ausbiegen der Tuchwelle insbesondere beim Aus- und Einfahren des Markisentuchs weitestgehend zu verhindern. Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Markise mit den im geltenden Anspruch 1 angege-benen Merkmalen. b) Die Markise nach dem Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu, was auch von der Einsprechenden nicht bestritten wird. Keine der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen zeigt ein Markise mit allen im An-spruch 1 aufgeführten Merkmalen. c) Die Markise nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-keit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung im Bau von Markisen anzuse-hen. Durch den nunmehr geltenden Anspruch 1 ist das Patentbegehren auf eine Aus-führungsform der Markise beschränkt, bei der die beiden Lagerzapfen federelas-tisch abgestützt sind. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist allein die-ses Merkmal maßgebend. Ob zusätzlich auch noch eine Abstützung des durch - 6 - das aufgewickelte Markisentuch gebildeten Tuchballens vorhanden ist oder nicht, ist hierfür ohne Bedeutung. Für die federelastisch nachgiebige Abstützung der Tuchwelle nach dem An-spruch 1, gemäß dem die beiden Lagerzapfen der Tuchwelle in unter der Wirkung von Federn stehenden Schlittenelementen drehbar gelagert sind, die in Begren-zungs- und Führungsrahmen der Endkappen verschiebbar angeordnet sind, bietet der entgegengehaltene Stand der Technik insgesamt für den Fachmann keinen Anknüpfungspunkt. Die DE 42 09 972 A1 betrifft eine Markise, die zwar die im Oberbegriff des An-spruchs 1 angegebenen Merkmale aufweist, jedoch ist in dieser Entgegenhaltung die Frage einer Abstützung der Tuchwelle nicht angesprochen. Die drei verblei-benden Entgegenhaltungen befassen sich zwar mit der Frage der Abstützung der Tuchwelle, jedoch lehren sie übereinstimmend eine Abstützung der Tuchwelle über den vom aufgewickelten Markisentuch gebildeten Tuchballen. Gemäß dem DE-GM 71 34 818 erfolgt die Abstützung durch eine unterhalb der Tuchwelle angeordnete, auf- und abbewegliche Stütze, die in Richtung nach oben mit einer Federkraft beaufschlagt ist (vgl den Anspruch 1). Bei aufgewickelter Mar-kise liegt die Abstützung am Tuchballen 17 und bei abgewickelter Markise unmit-telbar an der Tuchwelle 4 an (vgl S 3 letzter Abs). Diese Art der Abstützung kann dem Fachmann mangels jeglichen diesbezüglichen gedanklichen Anknüpfungs-punktes keine Anregung geben, entsprechend dem geltenden Anspruch 1 die bei-den Lagerzapfen der Tuchwelle in unter der Wirkung von Federn stehenden ver-schiebbar angeordneten Schlittenelementen drehbar zu lagern. Gleiches gilt für die DE 195 20 162 A1 und die DE-AS 26 20 112, die jeweils ebenfalls eine Abstützung des Tuchballens zeigen. Gemäß der DE 195 20 162 A1 wird der Tuchballen 14 immer gegen die Stützfläche 29 der Stützleiste 30 gedrückt (vgl Sp 3, Zeilen 38 bis 41). Dabei kann die Stützfläche sich nahezu über die - 7 - ganze Länge der Tuchwelle erstrecken (vgl den Anspruch 2). Gemäß der DE-AS 26 20 112 soll der Tuchballen entlang den Mantellinien 17 und 18 an der Innen-seite des Markisekastens schwimmend anliegen (vgl den Anspruch 1 und Spalte 3, Zeilen 11 bis 16). Demnach kann der Fachmann weder bei einzelner noch bei gemeinsamer Be-trachtung dieser Entgegenhaltungen eine Erkenntnis gewinnen, die ihm die Schaffung einer Markise entsprechend dem geltenden Anspruch 1 nahelegen könnte. Der geltende Anspruch 1 ist mithin gewährbar. d) Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 betreffen zweck-mäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Markise nach dem An-spruch 1; sie sind daher ebenfalls gewährbar. Riegler Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
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