BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 19/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Verfahrenskostenhilfe für den Antrag P 003/2002 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Der Beschwerdeführer hat mit am 27. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt eingegangenen Schreiben „Verfahrenskostenhilfe für ein Patenterteilungs-verfahren“ beantragt und Unterlagen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Lage beigefügt. Nach der Aufforderung des Amts, prüfungsfähige technische Patentun-terlagen vorzulegen, hat der Beschwerdeführer mehrere Zeichnungen mit einem kurzen Anschreiben eingereicht, in dem er Verbesserungen von Schallschutzwän-den an Autobahnen vorschlägt. Nach wiederholtem Hinweis gegenüber dem Beschwerdeführer durch das Deut-sche Patent- und Markenamt, den bisherigen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, ob ein Schutzrecht angemeldet werden solle bzw der Antrag auf Verfahrenskos-tenhilfe könne erst bearbeitet werden, wenn prüfungsfähige Patentunterlagen vorlägen, hat die Patentabteilung 11 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe durch Beschluß vom 12. Dezember 2002 zurückgewiesen. Zur Be-gründung hat sie ausgeführt, der Antragsteller habe die eingereichten Zeichnun-gen nicht durch eine ordnungsmäßige Beschreibung ergänzt. Gegen diesen ihm am 30. Januar 2003 zugestellten Beschluß hat der Beschwer-deführer fristgerecht beim Deutschen Patent- und Markenamt Beschwerde einge-legt und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Das Schreiben enthält außerdem eine „Erklärung“ zur Erfindung sowie neue Zeichnun-gen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 3 - II Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen ist gebührenfrei (vgl BPatG GRUR 2003, 87 f; Art 2 Abs 12 Nr 7b Geschmacksmusterreformgesetz), so daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwer-deverfahren ins Leere geht und deshalb zurückzuweisen war. Nach § 130 PatG erhält ein Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwen-dung der §§ 114 - 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichend Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Nach § 114 ZPO ist u.a. weitere Voraussetzung das Unvermögen des Antragstellers, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse lassen dem Beschwerdeführer zwar keinen Spielraum für die Zahlung der Gebühren im Patenterteilungsverfah-ren, ohne daß seine angemessene Lebensführung beeinträchtigt würde. Der Be-schwerdeführer ist aber kein Anmelder im Sinne des § 130 (1) PatG. Die Anmel-dereigenschaft erfüllt nämlich nur derjenige, dessen Patentanmeldung die Min-destvoraussetzungen erfüllt (Busse, PatG, 6. Aufl, § 130 Rdn 3). Hierzu gehört die Erklärung, daß ein Schutzrecht in Form eines Patents erworben werden soll sowie die schriftliche Formulierung des Anmeldungsgegenstands und der Eingang dieser Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt. Wie das Amt dem Antragsteller wiederholt mitgeteilt hat, fehlt es aber an dem eindeutigen Antrag, ein gewerbliches Schutzrecht anmelden zu wollen und an einer prüfungs-fähigen schriftlichen Formulierung des Anmeldungsgegenstandes, so daß letztlich noch keine Patentanmeldung vorliegt. Zwar hat der Antragsteller im Beschwerde-verfahren über den die Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluß der Pa-tentabteilung 11 vom 12. Dezember 2002 schriftliche Unterlagen, nämlich eine „Erklärung“ sowie neue Zeichnungen eingereicht, dies führt jedoch nicht zu einer wirksamen Anmeldung, weil außerhalb des Verfahrenskostenhilfeverfahrens und gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt weder der Antrag, ein Schutz- - 4 - recht beanspruchen zu wollen gestellt wurde noch die technische Beschreibung vorgelegt worden ist. Die Beschwerde des Antragstellers war deshalb zurückzuweisen. Dr. Lischke Heyne Riegler Schneider Cl
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