BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 50 072.2-25 6 W (pat) 19/06 _______________________ at) des Bundespatentgerichts in der itzung vom 3. Juli 2007 unter Mitwirkung … eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. … hat der 6. Senat (Technischer BeschwerdesenS b- 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist am 12. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden (Az.: 197 50 072.2-25). Die Prüfungsstelle für Klasse E 02 B hat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 die An-meldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des (einzigen) Patentanspruchs sei gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 9. August 2006 Be-schwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2007 beantragt er sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit dem geltenden Patentanspruch unter ausdrückli-chem Verzicht auf die von der Prüfungsstelle als nicht ursprünglich offenbart gerügten Merkmale „Schilf und Stroh als Isolierstoffe“ zu erteilen. Ferner beantragt er, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Auf einen Zwischenbescheid des Senats vom 13. Juni 2007 hin, in welchem der Anmelder u. a. auf weitere der Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs ent-gegenstehende, da nicht ursprungsoffenbarte, Merkmale hingewiesen wurde, hat sich der Anmelder in seiner Erwiderung vom 23. Juni 2007 in der Sache nicht mehr geäußert, so dass diesbezüglich die Antragslage unverändert geblieben ist. - 3 - Sinngemäß ist diesem Schriftsatz lediglich zusätzlich zu den bereits gestellten Anträgen ein Begehren auf Rückzahlung der Anmelde- und Jahresgebühren zu entnehmen. Der geltende Patentanspruch 1 hat in Auslegung der Erklärung des Anmelders vom 11. Mai 2007 folgenden Wortlaut: Verfahren zum Freihalten von Eis auf allen Gewässern, dadurch gekennzeichnet, dass in wasserdichte, frostsichere Folien bewegliche Stoffe, Iso-lierdecken, auch feste Isolierplatten, eingeschweißt werden und diese am Anfang der kalten Jahreszeit auf das Wasser gelegt und befestigt werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Bezüglich der Fassung des Patentanspruchs, die dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrunde lag, hat der Anmelder in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2007 zwar auf das für die angefochtene Entscheidung maßgebliche Merkmal „Schilf und Stroh“ als Isolierstoffe verzichtet. Wie dem Anmelder in dem Zwischenbescheid des Senats vom 13. Juni 2007 mitgeteilt worden ist, beinhaltet der nunmehr geltende Patentanspruch mit der Angabe, dass die Isolierstoffe „in wasserdichte, frostsichere Folien … eingeschweißt werden“ jedoch ein weiteres Merkmal, welches an keiner Stelle der ursprünglich eingereichten Unterlagen of-fenbart ist. Diesen Mangel hat der Anmelder in seiner Erwiderung vom - 4 - 23. Juni 2007 nicht beseitigt, so dass bei der gegebenen Antragslage die Anmel-dung gemäß § 48 PatG i. V. m. § 45, Abs. 1 PatG zurückzuweisen ist. Im Übrigen wäre, wie in dem vorangegangenen Zwischenbescheid bereits einge-hend begründet, auch ein um die gerügten Erweiterungen bereinigter Patentan-spruch wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit, auf der sein Gegenstand beruht, nicht gewährbar. Soweit die in vorgenanntem Schriftsatz gestellte Forderung des Anmelders um „Rückzahlung der Schutzgebühren“ als Begehr zur Rückzahlung von Anmeldege-bühr bzw. Jahresgebühren zu werten ist, steht dem entgegen, dass es sich hierbei um reine Verfahrens- bzw. Verwaltungsgebühren handelt, die - unabhängig vom Erfolg des Patentbegehrens - für den Verwaltungsaufwand erhoben werden und grundsätzlich verfallen. Für die Rückzahlung dieser Gebühren besteht nach dem hier maßgeblichen PatKostG keine Grundlage. gez. Unterschriften
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