BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 20/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 05 213.1-24 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling beschlossen: Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C hat die Patentanmeldung 199 05 213.1-24 mit Beschluß vom 26. Januar 2000 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Hiergegen hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. August 2001 beantragt sie nunmehr das Ruhen des Ver-fahrens, bis in der aus einer PCT-Anmeldung (PCT/EP00/00488) hervorgegange-nen parallelen europäischen Patentanmeldung, in der auch Deutschland benannt sei, über eine Patenterteilung entschieden ist. II Soweit das Patentgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Pa-tentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßord-nung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen (§ 99 Abs 1 PatG). Unter anderem ist entsprechend anwendbar der das Ruhen des Verfahrens betreffende § 251 ZPO (Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99 Rdn 5; Lindenmaier, Das Patentgesetz, 6. Aufl, § 410 Rdn 4). Zwar bezieht sich § 251 ZPO seinem Wortlaut nach nur auf zweiseitige Verfahren; Gründe, warum eine entsprechende Anwendung im patentrechtlichen Erteilungsverfahren nicht in Betracht gezogen werden dürfte, sind jedoch nicht erkennbar. Ein entsprechender Antrag der Patentanmelderin liegt vor. Zwar ist die Entschei-dung des Europäischen Patentamts für das Bundespatentgericht weder vorgreif-lich noch sonst von rechtlicher Bedeutung, die Anordnung des Ruhens des Verfahrens erscheint jedoch im Interesse der Verfahrensökonomie angezeigt. - 3 - Es erscheint deshalb zweckmäßig, dem Antrag zu entsprechen. Rübel Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
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