BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 20/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. September 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 44 344 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Trüstedt beschlossen: Die Beschwerden der Einsprechenden werden zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am 23. Dezember 1993 angemeldete Patent 43 44 344, für das die innere Priorität vom 11. Januar 1993 aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 00 234.3 in An-spruch genommen ist, mit Beschluß vom 7. Juli 2000 in vollem Umfang aufrecht- - 3 - erhalten. Die Bezeichnung des Patents lautet "Kamin mit mehreren, durch Verbin-dungsanordnungen biegesteif miteinander verbundenen Kaminelementen". Der Patentanspruch 1 gemäß der Patentschrift hat folgenden Wortlaut: "Kamin mit mehreren, durch Verbindungsanordnungen biegesteif miteinander verbundenen quaderförmigen Kaminelementen, die als Formsteine mit in Kaminlängsrichtung in den vier Eckbereichen verlaufenden Zugankern und mit stirnseitig und in den einer ihrer Stirnseiten benachbarten vier Eckbereichen seitlich offenen Aus-sparungen zur Aufnahme je einer Verbindungsanordnung ausge-bildet sind, wobei jede Verbindungsanordnung an jeweils einem Zuganker jeweils zweier benachbarter Kaminelemente befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, - daß die Zuganker (9) mit einem ihrer Endbereiche (14) aus einer Stirnfläche (4) in eine der Aussparungen(2) des Ka-minelements (1) herausragen, - daß die Verbindungsanordnungen (15) je einen Rohrab-schnitt (16) mit wenigstens einer radial verlaufenden Ge-winde-Durchgangsbohrung (20) in der Rohrabschnittswan-dung (19) mit je einer Klemmschraube(18) zum Klemmein-griff mit einem Zuganker-Endbereich (14) umfassen, - daß die in die Aussparungen (2) der Kaminelemente (1) ragenden Zuganker-Endbereiche (14) durch das offene Ende je eines Rohrabschnittes (16) in denselben hineinragen und an diesem mit Hilfe der durch die Gewinde-Durchgangsboh- - 4 - rung (20) bis zum Klemmeingriff mit dem Zugan-ker-Endbereich (14) eingeschraubten Klemmschrauben (18 befestigt sind - und daß das jeweils gegenüberliegende Ende jedes Rohrab-schnittes (16) an einem jeweils anderen Zuganker-Endbe-reich (11) eines in einem jeweils benachbarten Kaminele-ment (1) verlaufenden Zugankers (9) über eine Gewinde-hülse (12), die in das Kaminelement (1) eingelassen und mit dessen oberen Stirnseite (13) bündig abschließt, befestigt ist. Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift verwiesen. Im Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sind die nachstehenden Entgegenhaltungen und Dokumente in Betracht gezogen worden: D1 DE 92 07 952 U1 D2 DE-AS 1 609 867 D3 Prospekt der Firma Ancon (MBT) "Continuity couplers" von 1992 (Anlage E1) D4 GB 13 14 337 D5 EP 0 348 060 B1 D6 Prospekt der Firma Schiedel "Schiedel Geschoßschornstein" aus 8/91 (Anlage E9 bzw Entgegenhaltung 7) D7 Prospekt "Coupler Box" der Firma Coffratec (Plakabeton) vom 15.11.1992 (Entgegenhaltung 4) D8 Zulassungsbescheid Z-7.1.16 vom 01.07.1980 des Instituts für Bautechnik für die Firma Schiedel (Entgegenhaltung 5) D9 Zulassungsbescheid Z-7.1.30 vom 02.03.1987 des Instituts für Bautechnik für die Firma Schwörer (Entgegenhaltung 6) - 5 - D10 Besprechungsprotokoll betreffend ein auf der "bauma 1992" geführtes Gespräch (Anlage E2) D11 Schreiben der Firma DEHA an die Patentinhaberin vom 18.05.1993 (Anlage E3) D12 von der Patentinhaberin an die Firma DEHA übersandte Handskizzen (Anlage E4) D13 von der Firma DEHA angefertigte Zeichnungen "Bewehrungsanschluß MBT T10" und Kundenvorschlag "Be-wehrungsanschluß" (Anlage E5) D14 ein Angebotsschreiben vom 17.06.1992 der Firma DEHA an die Patentinhaberin (Anlage E6) D15 ein Lieferschein vom 28.07.1992 über die Übersendung von Mustern an die Patentinhaberin (Anlage E7) D16 ein Besprechungsprotokoll vom 9.3.1992 bei BTG Bautech-nik GmbH (Anlage E8). Gegen den Beschluß der Patentabteilung richten sich die Beschwerden der Ein-sprechenden. Sie halten den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht für patentfähig. Die Einspre-chende 2 vertritt zudem die Meinung, die Merkmale des erteilten Hauptanspruchs seien aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung der Firma DEHA, die sie mit den Dokumenten D10 bis D16 (Anlagen E2 – E8) belegt, neuheitsschädlich vor-bekannt. In der mündlichen Verhandlung, zu der die Einsprechende 2 entspre-chend ihrer Ankündigung nicht erschienen ist, hat sich die Einsprechende 1 im wesentlichen auf die Entgegenhaltungen D1 und D3 sowie auf das Wissen des Fachmanns gestützt, das sie mit der DIN 1045, Ausg. 1972, insbesondere die Seiten 47, 48, 53 und 59 belegt. Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend – hiervon die Einsprechende 2 schriftsätzlich –, - 6 - den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Die Patentinhaberin bestreitet, daß die von der Einsprechenden 2 hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung genannten Dokumente der Öffentlich-keit zugänglich gewesen seien und vertritt die Meinung, daß der Kamin nach dem erteilten Anspruch 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässigen Beschwerden der Einsprechenden haben keinen Erfolg. 1. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist offenbart in den ursprünglichen Ansprüche 1, 4 und 6. Die Merkmale der erteilten Ansprüche 2 bis 11 sind gedeckt durch die ursprüngli-chen Ansprüche 2, 3 und 6 bis 13. 2. Der Patentgegenstand erweist sich auch als patentfähig. - 7 - a) Das Patent betrifft einen Kamin mit mehreren, durch Verbindungsanordnun-gen biegesteif miteinander verbundenen quaderförmigen Kaminelementen mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen. Bei einem aus der D1 bekannten, gattungsgleichen Kamin hat es die Patentinha-berin als nachteilig erachtet, daß die Ausnehmungen die für die Druckübertragung der Kaminelemente zur Verfügung stehenden Flächen verringern und daß die Kopfschrauben bei der Montage des Kamins nur absatzweise in die Gewindehül-sen eingeschraubt werden können, d.h. durch jeweils neues Absetzen des ver-wendeten Werkzeuges nach Beendigung seiner durch die Zugelemente begrenz-ten Drehbewegung. Ferner betrachtet sie es als nachteilig, daß die durch die Ver-bindungsanordnung zu verbindenden Kaminelemente so lang fluchtend überein-ander gehalten werden müssen, bis die beiden gegenüberliegenden Kopfschrau-ben eingesetzt und angezogen sind. Hiervon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen gattungsge-mäßen Kamin zu schaffen, bei dem die Montage der Verbindungsanordnungen in den Aussparungen möglichst einfach ist und die zur Kraftübertragung zur Verfü-gung stehende Fläche der Kaminelemente groß ist, was bedeutet, daß die Aus-nehmungen zur Aufnahme der Verbindungsanordnungen möglichst klein gehalten werden sollen. Diese Aufgabe wird gelöst durch einen Kamin mit den im erteilten Anspruch 1 an-gegebenen Merkmalen. b) Der von der Einsprechenden 2 geltend gemachten Vorbenutzungshandlung fehlt die Offenkundigkeit. Wie sich bereits aus der vorstehenden Auflistung der Dokumente D10 bis D16 (Anlagen E2 bis E8) ergibt, handelt es sich hierbei um Schriftstücke, die die Zu-sammenarbeit der Firma DEHA mit der Patentinhaberin und in einem Fall mit der - 8 - Elinsprechenden II sowie die Beteiligung des Herrn Martin Roeske belegen, des-sen Arbeitsverhältnis bei der Patentinhaberin am 10. April 1992 endete, wie sich aus dem von der Patentinhaberin mit Eingabe vom 10. April 2000 vorgelegten Aufhebungsvertrag zwischen ihr und Herrn Roeske ergibt. Gemäß diesem Aufhe-bungsvertrag hat sich Herr Roeske verpflichtet, über firmeninterne Dinge Still-schweigen zu bewahren. Die Dokumente D10 bis D16 belegen somit lediglich ei-nen firmeninternen Vorgang ohne Außenwirkung, der üblicherweise vertraulich behandelt wird und nicht an die Öffentlichkeit geht. Hieran ändert auch der Um-stand nichts, daß Herr Roeske nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Patentinhaberin ein Arbeitsverhältnis bei der Einsprechenden 2 eingegangen ist, da für ihn einerseits eine Stillschweigeverpflichtung bestand und andererseits aus den Dokumenten D10 bis D16 nicht zu entnehmen ist, daß Herr Roeske zum Zeitpunkt seines Wechsels vom Erfindungsgedanken Kenntnis hatte und/oder ihn in Kenntnis der Zeichnung gemäß der D14 (Anlage E6) an beliebige Dritte weiter-gegeben hat. Auch der Umstand, daß mit Lieferschein vom 28. Juli 1992 (Anlage E7) von der Firma DEHA 12 Muster, wie die Einsprechende 2 vorgetragen hat, geliefert wor-den sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem Lieferschein ist nämlich nicht erkennbar, was genau geliefert wurde, also ob es sich hierbei überhaupt um den Erfindungsgegenstand gehandelt hat. Aber selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, so fehlt jeglicher Vortrag darüber, was Herr Roeske mit den Mustern getan hat, ob er sie an beliebige Dritte weitergegeben hat oder wie diese sonst vom Erfindungsgegenstand Kenntnis hätten erlangen können. Somit fehlt der Nachweis, daß es sich bei der behaupteten Vorbenutzung um ei-nen der Öffentlichkeit zugänglichen Stand der Technik handelt, so daß diese bei der Beurteilung der Patentfähigkeit außer Betracht bleiben muß. c) Der zweifelsohne gewerblich anwendbare Kamin nach Anspruch 1 ist gegen-über dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu. Keine der Entgegenhal- - 9 - tungen D1 bis D9 zeigt einen Kamin mit allen im erteilten Anspruch 1 angegebe-nen Merkmalen. Dies ist auch von den Einsprechenden nicht behauptet worden. d) Der Kamin nach dem erteilten Hauptanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein Bauingenieur (FH) mit Erfahrung und speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Errichtung von Kaminen anzusehen. Einen Kamin mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen betrifft von dem gesamten in Betracht zu ziehenden Stand der Technik lediglich die DE 92 07 952 U1 (D1). Gemäß dieser Entgegenhaltung werden zwei überein-ander angeordnete Kaminelemente in den vier Eckbereichen jeweils mittels eines Verbindungselements 12 miteinander verbunden. Hierbei sind in den Kaminele-menten Löcher 44, 46, 48 und 50 bzw 52, 54, 56 und 58 vorgesehen, in die Zug-anker eingelassen sind, die an ihren beiden Enden mit Gewindehülsen 60 bzw 62 versehen sind, in die Schrauben 14 bzw 16 der Verbindungsmittel 12 einge-schraubt werden. Die Schrauben 14 bzw 16 sind innerhalb rohrförmiger Hülsen 18 bzw 20 der Verbindungselemente 12 angeordnet, die über zwei auf ihren äußeren Mantelflächen etwa diametral gegenüber angeordneten Zugelementen, zB an ih-nen angeschweißten Rundstäben 22, 24, miteinander verbunden sind. Von diesem aus der D1 bekannten Kamin unterscheidet sich der Kamin nach dem Anspruch 1 durch die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale. Dies gilt zumindest insoweit auch hinsichtlich der letzten im Anspruch 1 angegebenen Merkmalsgruppe, als gemäß der D1 das Verbindungsmittel keinen Rohrabschnitt aufweist. Der Fachmann, der die dem Kamin nach der D1 in der Beschreibungseinleitung der DE 43 44 344 C2 unterstellten Mängel erkennt und diese zu beheben versucht, findet in der D1 selbst keinen Anknüpfungspunkt, der - 10 - ihm eine Weiterentwicklung des bekannten Kamins in Richtung auf den An-spruch 1 nahelegen könnte. Eine Anregung für die Schaffung eines Kamins nach dem Anspruch 1 erhält der Fachmann auch nicht bei zusätzlicher Kenntnis des übrigen in Betracht zu zie-henden Stands der Technik (D2 bis D9). Der von beiden Einsprechenden als be-sonders relevant angesehene, von der Einsprechenden 2 als Anlage E1 einge-reichte Prospekt der Firma Ancon (MBT) "Continuity couplers" von 1992 (D3) be-trifft keinen Kamin, sondern die Ausbildung eines Bewehrungsstoßes. Dieser Be-wehrungsstoß erfolgt zwar mit Mitteln, die auch bei der Verbindung der Kamin-elemente entsprechend dem Anspruch 1 Verwendung finden, zB einem Rohrab-schnitt mit wenigstens einer radial verlaufenden Gewinde-Durchgangsbohrung in der Rohrabschnittswandung mit je einer Klemmschraube, mittels der ein in den Rohrabschnitt hineinragender Zuganker-Endbereich befestigt ist, wobei das an-dere Ende des Rohrabschnitts in einer Gewindehülse befestigt ist, die an dem zu verbindenden Bewehrungsstab angeordnet ist. Von dem Fachmann, der die Ver-bindungsanordnung gemäß der D1 verbessern möchte, ist jedoch nicht zu erwar-ten, auf dem Gebiet der Bewehrungsstöße nach einer Lösung für sein Problem zu suchen. Denn weder lassen die in eigens dafür vorgesehenen Eckaussparungen eingesetzten Gewindehülsen, in die jeweils eine Schraube eingedreht werden muß, ohne weiteres an Bewehrungsstöße denken, noch der vom Fachmann stets im Auge zu behaltende Sachverhalt, daß die Kaminelemente so lange fluchtend übereinander gehalten werden müssen, bis die jeweils gegenüberliegenden Ver-bindungen hergestellt sind. Die D3 betrifft für den Fachmann nur Bewehrungs-stöße in Ortbetonbauteilen und enthält keine Anregung, wie bei der unmittelbaren Verbindung von Fertigteilen verfahren werden könnte, bei denen die Stirnseiten nicht frei zugänglich sind. Von den Einsprechenden wurde deshalb zwar auf die D7 (Prospekt Coupler Box) verwiesen, die eine vergleichbare Verbindung von Fertigteilen zeige. Dieser Einwand geht aber insofern fehl, als die miteinander zu verbindenden Enden der Fertigteile auf Abstand liegen müssen und diese Lücke ebenfalls mit Ortbeton ausgefüllt wird. Abgesehen davon stimmen noch weniger - 11 - Elemente, nämlich nur der mit radialen Gewinde-Durchgangsbohrungen verse-hene Rohrabschnitt und die in diese Gewinde eingeschraubten Klemmschrauben, mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 überein als bei der D3. Dieser ist auch nichts dahingehend zu entnehmen, daß die in ihr dargestellte Verbindungsanord-nung, bei der jeweils einzeln nacheinander ein Bewehrungsstab in einen Rohrab-schnitt eingesteckt wird, interessant sein könnte für das Zusammenfügen von Ka-minelementen, bei dem zwangsläufig mehrere Verbindungen gleichzeitig herge-stellt werden müssen. Es bedurfte daher einer über das übliche, dem Fachmann zu unterstellende Fachwissen hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend von der D1 die Gewindehülsen auf der Unterseite des oberen Kaminelements wegzulassen - und zwar nur diese - und statt dessen aus der Stirnfläche Zuganker herausragen zu lassen und diese in der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebe-nen Weise mit dem unteren Kaminelement zu verbinden. Die DE-AS 1 609 867 (D2) betrifft eine Stoßverbindung der Längsbewehrungs-stäbe von vorgefertigten Bauwerksstützen aus Beton, die keine wesentlichen Ge-meinsamkeiten mit der Verbindung der Kaminelemente entsprechend dem An-spruch 1 erkennen läßt. Die Verbindungsanordnung weist keinen Rohrabschnitt auf, der in einer Gewindehülse im unteren Fertigteil befestigt ist, und die Beweh-rungsstäbe aus dem oberen Fertigteil werden nicht durch Klemmschrauben gehalten. Die Tragbolzen 36 sind nämlich formschlüssige Halteelemente. Die Kenntnis dieser Entgegenhaltung kann dem Fachmann somit ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen. Die übrigen Entgegenhaltungen (D4 und D6 bis D9) liegen offensichtlich weiter ab als der vorstehend abgehandelte Stand der Technik. Sie sind zu Recht in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen worden. Ihnen entnimmt der Fachmann weder für sich noch in Verbindung mit der D1 Er- - 12 - kenntnisse, die ihm die Schaffung eines Kamins entsprechend dem Anspruch 1 nahelegen könnten. Der Anspruch 1 ist daher gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 11 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausge-staltungen des Kamins nach dem Anspruch 1, auf den sie zurückbezogen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar. Rübel Heyne Trüstedt Riegler Cl
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