BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 20/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. April 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 45 910 … - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren das am 8. Dezember 1995 angemeldete Patent 195 45 910 mit Beschluß vom 3. Dezember 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Be-zeichnung des Patents lautet: „Vorrichtung zur Sicherung von Dachdurchbrüchen“. Der Patentanspruch 1 gemäß der Patentschrift hat folgenden Wortlaut: „Sicherungsvorrichtung für einen Dachdurchbruch, auf dem ein Aufsetzkranz (1) sitzt, mit Sicherungsstäben bzw. Sicherungsrohren (2), dadurch gekennzeichnet, daß der Auf-setzkranz (1) aus Metall gebildet ist, die Sicherungsstäbe bzw Sicherungsrohre (2) in den Aufsetzkranz (1) bereits werkseitig integriert sind und durch Öffnungen an der Innenwand des Auf- - 3 - setzkranzes hindurchgehen, wobei flexible Dichtungen (4) bei den Enden der Sicherungsstäbe bzw Sicherungsrohre (2) vorge-sehen sind, und daß die Sicherungsstäbe bzw Sicherungsrohre (2) unlösbar mit dem Aufsetzkranz verbunden sind.“ Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Pa-tentschrift verwiesen. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind die nachstehenden Entgegenhaltun-gen in Betracht gezogen worden: DE 43 20 673 A1 DE 91 10 266 U1 DE 91 05 567 U1 DE 91 02 620 U1 DE-GM 69 27 498 FR 21 28 974 US 53 13 748 US 11 04 101 Prospekt der Fa. J… in H…; „LICHT, LUFT, RAUCH- ABZUG ...“, ausgegeben auf der „Bau 93“, München; DE-Z.: „db“ (Bautechnik), 1992, H. 3, S. 77. Gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts richtet sich die Be-schwerde der Einsprechenden, die sich im Beschwerdeverfahren lediglich noch auf die bereits im Verfahren befindlichen E 1: DE 91 10 266 U1 E 2: Prospekt der Firma JET sowie auf die von ihr im Beschwerdeverfahren zusätzlich noch genannte - 4 - E 3: „Flachdachrichtlinien“, Ausgabe Mai 1992, S 55, Abb B.13 bezogen hat. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß der Ge-genstand des erteilten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da der Fachmann durch die Kenntnis der E 1 und der E 2 ohne weiteres zum Ge-genstand des erteilten Anspruchs 1 geführt werde. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin, die die mündliche Verhandlung nicht wahrgenommen hat, hat schriftsätzlich mit Eingabe vom 13. April 2004 den Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Der erteilte Anspruch 1 ist durch die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 und 11 in Verbindung mit den Textstellen auf Seite 3, letzter Absatz, Satz 1 und Seite 6, - 5 - Abs 2 der ursprünglichen Beschreibung gedeckt. Die erteilten Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 8. 2. Der Patentgegenstand erweist sich auch als patentfähig. a) Die Erfindung geht aus von einer Sicherungsvorrichtung für einen Dachdurchbruch, auf dem ein Aufsetzkranz sitzt, mit Sicherungsstäben bzw Si-cherungsrohren, wie sie ua durch die E 1 bekannt ist. Aufgabe der Erfindung ist es gemäß Spalte 1, Zeilen 55 bis 61 der Patentschrift, eine Vorrichtung zur Siche-rung von Dachdurchbrüchen vorzuschlagen, welche zum einen Schutz gegen Unfälle durch Abstürzen und zum anderen größtmöglichen Schutz gegen Einbrü-che bietet, ohne daß dabei die Gesamtbauteilhöhe vergrößert wird oder zusätzli-che Dichtheitsprobleme zur restlichen Dachfläche auftreten. Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Sicherungsvorrichtung mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. b) Die Sicherungsvorrichtung nach dem Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu, was auch die Einsprechende in der mündli-chen Verhandlung anerkannt hat. Offensichtlich zeigt keine der im Verfahren be-findlichen Entgegenhaltungen eine Sicherungsvorrichtung mit allen im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen. c) Die Sicherungsvorrichtung nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein Bauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung im Bau von Flachdächern anzuse-hen. Die E 1 zeigt bzw beschreibt eine Sicherungsvorrichtung für einen Dachdurch-bruch, auf dem ein Aufsetzkranz sitzt, mit Sicherungsstäben, die bereits werksei- - 6 - tig vorgesehen werden können. Bei der bekannten Sicherungsvorrichtung ist je-doch ein eigener Bohlenrahmen vorgesehen, der mit einem Gitter aus Siche-rungsstäben versehen ist und auf dem der Aufsetzkranz angeordnet ist. In den Ausführungsbeispielen der E 1 ist der Bohlenrahmen von U-Profilen (Bezugszei-chen 9, 11) gebildet. Für die Annahme, daß der Fachmann allein aus der E 1 und aufgrund seines Fachwissens auf den Gedanken kommen könnte, eine Sicherungsvorrichtung entsprechend dem erteilten Anspruch 1 zu schaffen, fehlt es in der E 1 an einem hierfür erforderlichen Anknüpfungspunkt für ein derartiges Handeln. Allein schon aus dem Umstand, daß der Fachmann, um zu einer Sicherungsvorrichtung nach dem Anspruch 1 zu gelangen, erst auf den Gedanken kommen müßte, gerade das Kernstück der Sicherungsvorrichtung nach der E 1, den die Sicherungsstäbe tragenden Bohlenrahmen, wegzulassen, wird deutlich, daß der Fachmann ausge-hend von der E 1 nicht in naheliegender Weise zur Lehre nach dem Anspruch 1 gelangen konnte. Aber auch durch die zusätzliche Kenntnis der E 2 wird der Fachmann nicht in na-heliegender Weise zu einer Sicherungsvorrichtung nach dem Anspruch 1 geführt. Die E 2 betrifft unstreitig nämlich ausschließlich Aufsetzkränze ohne Sicherungs-stäbe, und sie enthält auch keinen irgendwie gearteten Hinweis, der den Fach-mann, der eine Verbesserung einer Sicherungsvorrichtung gemäß der E 1 an-strebt, veranlassen könnte, zur Lösung seines Problems nicht bei Aufsetzkränzen mit Sicherungsstäben, sondern bei Aufsetzkränzen ohne Sicherungsstäbe zu su-chen und dann aus der Vielzahl der Aufsetzkränze ohne Sicherungsstäbe gerade diejenigen nach der E 2 auszuwählen und als Grundlage für die Schaffung einer Sicherungsvorrichtung entsprechend dem erteilten Anspruch 1 zu machen. Daß bei einigen Ausführungsformen der auf Seite 3 der E 2 angegebenen Aufsetz-kränze auch zwei wesentliche Elemente der Erfindung verwirklicht sind, nämlich die Ausbildung des Aufsetzkranzes aus Metall und die Weglassung des Bohlen-rahmens, ist für den Fachmann allenfalls in Kenntnis der Erfindung zu sehen. - 7 - Es kann auch nicht außer acht gelassen werden, daß die Anbringung von Siche-rungsstäben bei der Sicherungsvorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 implizit eine entsprechende Dimensionierung des Aufsetzkranzes erfordert, um die auf die Sicherungsstäbe im Belastungsfall einwirkenden Kräfte sicher aufnehmen zu können. Für eine derartige Dimensionierung besteht bei Aufsetzkränzen nach der E 2 kein Grund. Dem Fachmann wird es daher auch nicht ohne weiteres, wie das die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, allein schon durch den Umstand, daß aus der E 2 Aufsetzkränze aus Metall bekannt sind, na-hegelegt, bei der Konzipierung einer Sicherungsvorrichtung auf den Bohlenrah-men zu verzichten und die Sicherungsstäbe gleich unmittelbar im Aufsetzkranz zu verankern. Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegen-stand des Anspruchs 1 zu gelangen. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften sind für die Frage der er-finderischen Tätigkeit zu Recht von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen worden. Sie kommen offensichtlich nicht näher als der vorstehend abgehandelte Stand der Technik. Dies gilt ersichtlich auch für die E 3. 3. Die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Siche-rungsvorrichtung nach dem Anspruch 1; sie sind mithin ebenfalls gewährbar. Dr. Lischke Heyne Riegler Schneider Cl
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