BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 2/04_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung …(hier: Verfahrenskostenhilfe)…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller- 2 -beschlossen:1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfah-renskostenhilfe bewilligt.2. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Herr Patentanwalt O… in Paderborn als Ver-treter beigeordnet.G r ü n d eI .Die Patentanmeldung des Antragstellers betreffend eine „Dachpfanne" ist von der Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts mit Be-schluss vom 24. September 2003 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle im Wesentlichen ausgeführt, der Gegenstand der Anmeldung beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Hiergegen hat der Antragsteller mit beim Deutschen Patent- und Markenamt am 24. November 2003 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie Antrag auf Beiord-nung des Patentanwalts O… in P… gestellt, der einer Bei-ordnung zugestimmt hat und im Verfahren tätig geworden ist. Der Antragsteller hat bereits für das Anmeldeverfahren sowie für die Jahresgebühren beim Deutschen Patent- und Markenamt Verfahrenskostenhilfe beantragt, die auch bewilligt wurde, zum letzten Mal mit Beschluss vom 16. Januar 2009 für die im Patenterteilungs-verfahren fällig werdenden Jahresgebühren. In Verbindung mit diesen Anträgen hat der Antragsteller mehrfach Erklärungen über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse und ergänzende Belege eingereicht.- 3 -Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen.II.Der Antrag ist begründet. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Verfah-renskostenhilfe zu bewilligen sowie dem Antragsteller der beantragte Vertreter beizuordnen (§§ 129, 130, 133 PatG).Der Senat hält es auf Grund der von Amts wegen zu berücksichtigenden beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Erklärungen über die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der den Er-klärungen beigefügten Belege für hinreichend glaubhaft, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Be-schwerdeverfahrens nicht aufbringen kann.Die Beschwerde bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. dazu Schulte, PatG 8. Aufl., § 130 Rdn. 39 ff.), weil eine Änderung der im Verfahren vor der Prüfungsstelle geltenden Patentansprüche zur Patentfähigkeit führen kann (vgl. Schulte, a. a. O., Rdn. 42).Dem Verfahrenskostenhilfegesuch ist somit stattzugeben.Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm Herrn Patentanwalt O…beizuordnen, war ebenfalls stattzugeben, weil die Vertretung zur sachdienlichen - 4 -Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint und Herr PatentanwaltO… zur Vertretung bereit ist (§ 133 PatG).Lischke Guth Hildebrandt GanzenmüllerCl
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