BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 42 25 304.7-12 6 W (pat) 2/06 _______________________ sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke- 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 2. November 2005 aufgehoben und das Patent er-teilt. B e z e i c h n u n g : Scheibenförmiges Bauteil A n m e l d e t a g : 31. Juli 1992 P r i o r i t ä t e n : 7. August 1991 (aus DE 41 26 209.3) 28. November 1991 (aus DE 41 39 168.3) 3. Dezember 1991 (aus DE 41 39 730.4). Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Ansprüche 1 bis 20, eingegangen am 19.5.2008, Beschreibung Seiten 8 bis 24, eingegangen am 23.12.2005, 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, 3a, 3b, 4 und 4a, einge-gangen am 23.12.2005. G r ü n d e I. Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. November 2005 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewie-sen worden war, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei in den ursprünglichen Un- - 3 - terlagen nicht offenbart gewesen. Darüber hinaus offenbare die DE 41 03 213 A1 sämtliche Merkmale des Anspruchs 1. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Druck-schriften ermittelt: DE 41 03 213 A1 DE 34 02 001 A1. Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005, eingegangen am 23. Dezember 2005, Beschwerde eingelegt und außerdem neue Beschreibungsseiten 8 bis 24 und 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, 3a, 3b, 4 und 4a vorgelegt. Weiterhin hat sie mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 neue Ansprüche 1 bis 20 eingereicht und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Scheibenförmiges Bauteil für einen Riementrieb, wie zum Antrieb von Nebenaggregaten einer Brennkraftmaschine, das auf einer Welle der Brennkraftmaschine, wie der Kurbelwelle, befestigbar ist, wobei das scheibenförmige Bauteil eine Dämpfungseinrichtung enthält, die zwischen einem an der Welle befestigbaren Ein-gangsteil und einem relativ dazu verdrehbaren, einen Riemenlauf-ring tragenden Ausgangsteil vorgesehen ist, und wobei Eingangs- und Ausgangsteil zueinander verdrehbar sind, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Dämpfungseinrichtung (201) mindestens zwei aus Stahl bestehende und Windungen aufweisende Kraftspeicher, wie zum Beispiel Schraubendruckfedern (205), enthält, die sich an - 4 - Anlenkbereichen sowohl des Eingangs- (210) als auch des Aus-gangsteiles (207, 208) abstützen und wobei die Kraftspei-cher (205) innerhalb eines im Wesentlichen abgedichteten Ge-häuses (209) untergebracht sind, das zumindest teilweise mit ei-nem viskosen, pastösen Medium, wie Fett, gefüllt ist und wobei das Ausgangsteil (207, 208) durch Blechteile gebildet ist, die das Gehäuse (209) und den einstückig mit einem der Blechteile aus-gebildeten Riemenlaufring bilden.“ Laut Beschreibung (S. 9, Abs. 2) soll die Aufgabe gelöst werden, derartige schei-benartige Bauteile zu verbessern, insbesondere deren Funktion und Lebensdauer, so dass ein optimaler Betrieb von Nebenaggregaten, wie Lüfter, Servopumpen, Klimaanlagen usw. ermöglicht ist, und zwar über den gesamten, während des Be-triebes einer Brennkraftmaschine bzw. des Kraftfahrzeuges auftretenden Dreh-zahlbereich, und möglichst über das gesamte Drehzahlspektrum von zumindest Leerlaufdrehzahl bis zulässiger Maximaldrehzahl der Brennkraftmaschine, da ge-mäß der Erfindung die Einrichtung derart ausgebildet werden kann, dass der Be-trieb im überkritischen Bereich erfolgt. Darüber hinaus soll das Schwingungsver-halten der Nebenabtriebe auch bei Start- und Stopvorgängen verbessert werden. Weiterhin soll durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Riemenscheibe bei einer gegebenen Auslegung einer solchen Scheibe die Einsatzmöglichkeit für Riementriebe mit unterschiedlichem Schwingungsverhalten möglich sein. Darüber hinaus soll das scheibenförmige Bauteil, als auch der Riementrieb selbst, in be-sonders einfacher und wirtschaftlicher Weise herstellbar sein. Auch soll die Erfin-dung ermöglichen, die Leerlaufdrehzahl von Brennkraftmaschinen herabzusetzen und damit den Kraftstoffverbrauch zu reduzieren und Geräusche zu verringern. Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 20 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. 1. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Unterlagen der Stammanmeldung offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. S. 17, Z. 13 und 14 der ursprünglichen Beschreibung sowie den ursprünglichen Ansprüchen 23 und 24. Dem Merkmal „mittels einer Wälzlagerung“, welches im nunmehr geltenden An-spruch 1 nicht mehr enthalten ist, kommt keine erfindungswesentliche Bedeutung zu, es kann somit entfallen. Gemäß § 38 Satz 1 PatG sind nach Eingang des Prüfungsantrags bis zum Be-schluss über die Erteilung des Patents Änderungen der in der Anmeldung enthal-tenen Angaben zulässig, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Zu den änderbaren, in der Anmeldung enthaltenen Angaben zählen die Ansprüche. Dabei kann alles, was nach dem Verständnis des zuständigen Fachmannes ur-sprünglich ausreichend deutlich offenbart ist, zum Gegenstand des Schutzbegeh-rens gemacht werden. Im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung können daher die Ansprüche auch erweitert werden (BGH GRUR 1985, 1027 - 1039 "Raumzel-lenfahrzeug", Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 34 Rdn. 342). Als ursprünglich of-fenbart ist alles anzusehen, was in der Gesamtheit der Unterlagen (Bezeichnung, Beschreibung, Ansprüche) schriftlich niedergelegt ist und sich dem Fachmann ohne weiteres am Anmeldetage erschließt. Dabei orientiert sich der Fachmann nicht an dem Wortlaut der Unterlagen, sondern an dem mit der Erfindung im Hin-blick auf die Nachteile des Standes der Technik verfolgten Zweck und an dem Lö- - 6 - sungsvorschlag mit seinen einzelnen Elementen (BGH GRUR 1995, 113 „Daten-träger“; BPatG Mitt. 2007, 69). Im vorliegenden Fall sieht der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der mit der Entwicklung von Schwingungs-dämpfern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Als nachteilig beim Stand der Technik nennen die ursprünglichen Unterlagen die relativ geringe Lebensdauer und das schlechte Dämpfungsverhalten bekannter Dämpfungseinrichtungen. Deshalb soll die Erfindung eine Möglichkeit zur Verlän-gerung der Lebensdauer und zur Verbesserung des Schwingungsverhaltens auf-zeigen (Beschreibung S. 9, Abs. 2). Für diese Zielrichtung ist die spezielle Aus-gestaltung der Lagerung zwischen Eingangs- und Ausgangsteil jedoch keine zwingende Notwendigkeit, so dass die Streichung der Angabe „mittels einer Wälzlagerung“ keine unzulässige Erweiterung darstellt. Die geltenden Ansprüche 2 bis 20 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprü-chen 2 bis 7, 9 bis 11, 14, 15, 19, 23 bis 28 und 31. 2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar. a. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu. Die DE 34 02 001 A1 wurde zur Bildung des Oberbegriffs herangezogen und weist demzufolge auch nur die im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 enthaltenen Merkmale auf. Zu den im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 ange-gebenen Merkmalen kann sie jedoch mangels entsprechender Hinweise keine Anregung geben, da dort die Dämpfungseinrichtung als Gummiringscheibe aus-gebildet ist, welche zwischen Eingangs- und Ausgangsteil einvulkanisiert ist (vgl. - 7 - die einzige Figur). Weiterhin ist dort die Dämpfungseinrichtung auch nicht inner-halb eines abgedichteten Gehäuses untergebracht, sondern sie liegt völlig frei, und das Ausgangsteil besteht auch nicht aus Blechteilen, sondern ist einstückig und massiv ausgebildet. Die DE 41 03 213 A1 offenbart ebenfalls ein scheibenförmiges Bauteil mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1, bei welchem jedoch der Riemenlaufring nicht einstückig mit einem der das Ausgangsteil bildenden Blech-teile ausgebildet ist. Dort ist vielmehr sowohl bei der Ausführungsform nach Fi-gur 1 als auch bei der Ausführungsform nach Figur 2 der Riemenlaufring als sepa-rates Teil ausgebildet. b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Bauteil nach dem geltenden An-spruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits beim Neuheitsvergleich dargelegt, fehlen bei dem scheibenförmigen Bauteil nach der DE 34 02 001 A1 die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebenen Merkmale. Die DE 43 03 213 A1 zählt gemäß PatG § 3 Abs. 2 als ältere Anmeldung und hat daher gemäß PatG § 4 Satz 2 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben. Denn die DE 43 03 213 A1 wurde am 8. August 1991 veröffentlicht, während die älteste Priorität der hier vorliegenden Anmeldung vom 7. August 1991 stammt und damit vor dem Offenlegungstag der DE 41 03 213 A1 liegt. Darüber hinaus ist der materielle Inhalt der hier die Priorität begründenden Anmeldung (Prioritätstag: 7. August 1991) zumindest hinsichtlich der Ansprüche identisch mit der vorliegenden Anmeldung P 42 25 304.7-12. Somit hat die DE 41 03 213 A1 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben. - 8 - Da seitens der Prüfungsstelle kein weiterer Stand der Technik ermittelt wurde und ein solcher für den Senat auch nicht ersichtlich ist, ist der Anspruch 1 gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 20, die auf Merkmale zur Weiterbildung des scheibenförmigen Bauteils nach An-spruch 1 gerichtet sind. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl
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