BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 20/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. November 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 195 37 991.8-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2000 durch den Vorsitzenden Rich-ter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Sperling beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 26.01.1999 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 154 6.70 - 2 - Bezeichnung: Vorrichtung zum Vorführen und Testen der spezi-fischen Fahreigenschaften von allradgetriebenen Fahrzeugen auf ebenen Flächen (Geländewa-gen-Demonstrationsparcours) Anmeldetag: 12. Oktober 1995 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 - 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2000, Beschreibung Seite 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2000, 5 Blatt Zeichnungen, eingegangen am 12.10.1995. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 12. Oktober 1995 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Vorführen und Testen der spezifischen Fahreigenschaften von allradgetriebenen Fahrzeugen auf ebenen Flächen (Geländewagen-Demonstrationsparcours)" eingegangene Patentanmeldung 195 37 991.8-25 mit Beschluß vom 26. Januar 1999 aus den Gründen des Bescheids vom 13. Mai 1998, zu denen sich der Anmelder nicht ge-äußert hatte, zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist ausgeführt worden, daß der Anspruch 1 unklar sei und es im Hinblick auf die deutsche Offenlegungsschrift 19 13 304 dem Fachmann, einem auf dem einschlägigen Gebiet tätigen Maschi-nenbauingenieur, aufgrund seines Fachwissens nahegelegt sei, einen Parcours aus verschiedenen Bauteilen zusammenzustellen, von denen jedes zum Testen - 3 - einer bestimmten Fahreigenschaft diene. Zum Stand der Technik hat die Prü-fungsstelle zusätzlich noch auf die DE 37 44 631 C2, die DE 195 42 869 C1, die EP 0 417 020 A1, die EP 0 441 298 A1, die DE 195 05 533 A1, die DE 40 00 940 A1, die US 5 111 685 und die US 4 263 809 verwiesen. Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmel-ders. Er hat in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 neue Unterla-gen vorgelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (2 Patentansprüche, 1 Seite Beschreibung) sowie 5 Blatt Zeichnungen, eingegangen am 12. Oktober 1995, zu erteilen. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut: "1. Auf ebenen Flächen, zB Parkplätzen oder ähnlichen Flächen errichtbarer Geländewagen-Demonstrationsparcours, der aus verschiedenen Bauteilen zum Vorführen und/oder Te-sten der spezifischen Fahreigenschaften von allradgetriebe-nen Fahrzeugen besteht wie a. eine Steilauffahrt zum Befahren mit dem kompletten Fahrzeug, die zur Demonstration von Steigfähigkeit, Gefällefähigkeit, Durchzugskraft des Fahrzeugmotors und/oder der Traktionsfähigkeit verschiedener Reifen-profile ausgebildet ist, b. eine Wippe zum Befahren mit dem kompletten Fahr-zeug, die zur Demonstration des feinfühligen, die Wippe - 4 - in Balance haltenden Umgangs mit dem Fahrzeug ausgebildet ist, c. ein Bauteil zum wahlweisen Überfahren mit den rechten oder den linken Rädern, das zur Demonstration der gefahrlosen Schräglage (Kippgrenze) des Fahrzeugs ausgebildet ist, d. ein Bauteil, bestehend aus mehreren Blöcken, die der-art versetzt zueinander aufgebaut sind, daß bei einem Überfahren entweder einzelne oder zugleich mehrere Räder keinen Bodenkontakt haben, zur Demonstration der größtmöglichen Achsverschränkung und des Auf-zeigens von Sinn und Zweck von Differentialsperren in allradgetriebenen Fahrzeugen. 2. Parcours nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die einzelnen Bauteile höhenverstellbar sind." Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, nachdem der Anmelder neue Unterlagen vorgelegt hat. 1. Die geltenden Ansprüche 1 und 2 sind zulässig. - 5 - Der Anspruch 1 ist durch den ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschreibung zu den Bauteilen 1 bis 5 gedeckt. Die Offenbarung des geltenden Anspruchs 2 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 2. 2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig. a) Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Vorführen und Testen der spezifi-schen Fahreigenschaften von allradgetriebenen Fahrzeugen auf ebener Fläche. Entsprechend den Ausführungen in der Beschreibung mußte bisher zum Vorfüh-ren oder Testen der spezifischen Fahreigenschaften von Allradfahrzeugen immer natürliches Gelände wie Steinbrüche, Kiesgruben usw benutzt werden. Dabei entstanden oftmals an den Fahrzeugen erhebliche Beschädigungen und Ver-schmutzungen. Als weiteres Problem war hierbei meist eine Beeinträchtigung der Natur festzustellen. Gemäß der Erfindung sollen diese Probleme mit einem Ge-ländewagen-Demonstrationsparcours mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden. b) Der Demonstrationsparcours nach dem Anspruch 1 ist gegenüber dem aufge-deckten Stand der Technik neu. Offensichtlich zeigt keine der Entgegenhaltungen einen Parcours mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. c) Der Demonstrationsparcours nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer er-finderischen Tätigkeit. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Fachmann ein mit dem Vorführen und Testen von allradgetriebenen Fahrzeugen befaßter Maschinen-bauingenieur anzusehen. - 6 - Vom gesamten in Betracht gezogenen Stand der Technik betrifft lediglich eine einzige Druckschrift, nämlich die deutsche Offenlegungsschrift 19 13 304 eine Prüfstrecke, die zum Vorführen und/oder Testen der spezifischen Fahreigen-schaften von allradgetriebenen Fahrzeugen gedacht ist und somit als Gelände-wagen-Demonstrationsparcours bezeichnet werden kann. Zu allen übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kann pauschal gesagt werden, daß sie keinen derartigen Parcours, sondern jeweils lediglich eine einzelne ortsfeste (Simulations-)Anlage zum Prüfen von Fahrzeugen betreffen. Die Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 19 13 304 geht im Grundsatz jedoch nicht über den Stand der Technik hinaus, den der Anmelder bereits in der Be-schreibung aufgeführt hat: Im natürlichen Gelände wird eine Fahrbahn ausgebil-det, auf dem die Fahrzeuge bei hoher Geschwindigkeit getestet werden können. Eine Anregung, einen derartigen Parcours nicht in einem hierzu eigens auszu-wählenden geeigneten natürlichen Gelände auszubilden, sondern ohne Gestal-tung eines Geländes von einer ebenen Fläche, zB einem Parkplatz, auszugehen und den Parcours durch auf dieser Fläche aufzustellende künstliche Aufbauten entsprechend den unter a) bis d) im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen zu bil-den, ist der deutschen Offenlegungsschrift 19 13 304 nicht zu entnehmen. Eine Anregung hierfür erhält der Fachmann auch nicht durch die übrigen im Ver-fahren befindlichen Entgegenhaltungen, von denen die DE 195 05 533 A1 und die DE 195 42 869 C1 nicht vorveröffentlicht sind, weil sie, wie vorstehend schon ge-sagt, lediglich ortsfeste (Simulations-)Anlagen zum Prüfen von Fahrzeugen be-treffen. Für den Gedanken, derartige (Simulations-)Anlagen zur Schaffung eines künstlichen Parcours auf einer ebenen Fläche aufzustellen, finden sich in diesen Entgegenhaltungen keine Anknüpfungspunkte. Der Anspruch 1 ist mithin gewähr-bar. - 7 - d) Der Unteranspruch 2 betrifft eine zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltung des Parcours nach dem Anspruch 1, auf den er zurückbezogen ist; er ist daher ebenfalls gewährbar. Rübel Heyne Riegler Sperling Cl/Hu
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