BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 17. Juni 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 49 922.5-25 6 W (pat) 21/05 Verkündet am er Richter Dipl.-Ing. Schneider, Dipl.-Ing. Hildebrandt und der Richterin Kopacek … hat der 6. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke, d- 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 23. Februar 2005 aufgehoben und das Patent an-tragsgemäß erteilt. B e z e i c h n u n g : Siebrechen für einen Regenwasser-Über-lauf A n m e l d e t a g : 26.10.2002 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Ansprüche 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2005, Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a und 4 bis 8, einge-reicht in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2005 und Figu-ren 1 bis 4 vom Anmeldetag. G r ü n d e I. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist gegen den Beschluss der Prüfungs-stelle für Klasse E 03 F vom 23. Februar 2005 gerichtet, mit dem die Patentan-meldung 102 49 922.5-25 zurückgewiesen worden ist. In dem Beschluss hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des damals gelten-den Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nicht neu sei. - 3 - Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden: DE 199 33 863 C2 DE 196 17 665 C2. Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 18.4.2005, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Er hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 7 und neue Beschreibungs-seiten 1 bis 3, 3a und 4 bis 8 vorgelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Ansprüche 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2008, Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a, 4 bis 8, eingereicht in der münd-lichen Verhandlung, Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Siebrechen für einen Regenwasser-Überlauf mit einer Siebein-richtung, die auf einer Überlaufwand zwischen einem Zulaufkanal und einem Entlastungskanal einer Kanalisationsanlage angeord-net ist und eine Reinigungseinrichtung aufweist, wobei die Sieb-einrichtung ein mit Sieböffnungen versehenes Siebblech ist und die Reinigungseinrichtung entlang der Zulaufseite des Siebblechs mittels eines Reinigungsantriebs zu Hubbewegungen antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine elastische Reinigungsleiste (9) entlang der Zulaufseite des Siebblechs - 4 - antreibbar ist, wobei jede Reinigungsleiste (9) in einer elastischen Aufnahme (13) in einem mit dem Reinigungsantrieb (17) verbun-denen Leistenträger (10) aufgenommen ist und wobei die elasti-schen Aufnahme (13) beiderseits der Reinigungsleiste (9) ange-ordnete Elastomerleisten (14) aufweist.“ Laut Beschreibung (S. 3, Z. 24 bis 27) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Sieb-rechen so auszubilden, dass mit einfachen konstruktiven Mitteln eine gute Reini-gungswirkung erzielbar ist. Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 sowie we-gen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. 1. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zuläs-sig. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 i. V. m. S. 6, Z. 11 bis 15 der Anmeldungsunterlagen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 7 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und 6 bis 9. 2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. - 5 - a. Der Siebrechen nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Siebrechen mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt. b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderi-schen Tätigkeit. Aus der DE 196 17 665 C2 ist ein Siebrechen mit den Merkmalen des Oberbe-griffs des geltenden Anspruchs 1 bekannt. Darüber hinausgehende Merkmale können dieser Druckschrift nicht entnommen werden, und insbesondere sind dort keine Angaben darüber zu entnehmen, ob und wenn ja, wie eine elastische Lage-rung der Reinigungsleiste realisiert ist. Eine Anregung, die Reinigungsleiste in einer ganz speziellen Weise elastisch zu lagern, erhält der Fachmann, ein Ingenieur mit Fachhochschulausbildung und ei-nigen Jahren Berufspraxis in der Wasserwirtschaft, auch nicht bei Kenntnis der DE 199 33 863 C2, da diese Druckschrift ebenfalls nichts darüber aussagt, ob dort eine elastische Lagerung der Reinigungsleiste vorgesehen ist. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Stand der Technik nicht zum Ge-genstand des Anspruchs 1 führen kann, da die Entgegenhaltungen dem Fach-mann für den grundlegenden Gedanken, nämlich die Reinigungsleiste in einer speziellen Weise elastisch zu lagern, keine Anregungen geben. - 6 - Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Sieb-rechens nach Anspruch 1 gerichtet sind. Lischke Schneider Hildebrandt Kopacek Cl
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