BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 24/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 197 44 908.5…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dr. Kortbein und Dr.-Ing. Großmann- 2 -beschlossen:1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2010 wird aufgehoben.2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:- Anspruch 1, eingegangen am 4. Juli 2008,- Beschreibung, Seiten 1 bis 4, eingegangen am 10. Ok-tober 1997,- Zeichnung, Figuren 1 bis 3, eingegangen am 10. Okto-ber 1997.G r ü n d eI .Die Erfindung ist am 10. Oktober 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.Die Prüfungsstelle für Klasse E 05 F hat mit Beschluss vom 1. März 2010 die An-meldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antriebsvorrichtung für eine Front- oder Heckklappe eines Kraftfahrzeugs gemäß Anspruch 1 bei Würdi-gung der deutschen Patentschrift 41 07 270 C2 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 23. April 2010 Beschwerde eingelegt.- 3 -Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Be-tracht gezogen worden:E1: DE 41 24 869 A1E2: JP 05-113076 AE3: DE 41 07 270 C2E4: DE 35 46 591 C2.Anmelderseitig wurden noch weitere Druckschriften erwähnt:E5: US 2 795 414 AE6: DE 40 36 900 A1E7: EP 17 515 B1E8: US 3 713 472 AE9: DE 41 41 820 A1.Der geltende einzige Anspruch hat folgenden Wortlaut:Antriebsvorrichtung zum motorischen Schwenken einer Front-oder Heckklappe eines Kraftfahrzeugs zwischen einer geschlos-senen und einer geöffneten Stellung, wobei die Klappe über zu-mindest ein Scharnier mit gelenkig verbundenen Armen geführt ist, von denen einer über eine Schwenkachse am Fahrzeugaufbau angelenkt ist, an dem (am Fahrzeugaufbau) auch ein Antriebs-motor mit einer Überlastsicherung und eine Ausgangswelle auf-weisendes Getriebe festgelegt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Getriebe-Ausgangs-Welle (11, 29) mit der Schwenkachse (12, 25) eines Scharnierarms (5, 24) des Scharniers (4, 21) fluchtet, - 4 -wobei die Getriebe-Ausgangs-Welle (11, 29) einteilig mit der Schwenkachse (12, 25) ausgebildet ist und somit zugleich die Schwenkachse (12, 25) bildet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind zulässig.3. Der Gegenstand des einzigen Anspruchs ist patentfähig.3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu. Keine der Druckschriften E1 bis E9 zeigt eine Schwenk-achse eines Scharnierarms, die einteilig mit der Getriebeausgangswelle ausgebil-det ist.3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Entgegenhaltungen E1 und E6 bis E8 betreffen Antriebsvorrichtungen zum motorischen Schwenken von Front- oder Heckklappen von Kraftfahrzeugen, bei denen die Klappe durch Gestänge bewegt wird, die unabhängig vom Scharnier angelenkt sind. Eine Anregung, die Getriebeausgangswelle so anzuordnen, dass sie zugleich die Schwenkachse für die Klappe bildet, ist diesen Schriften nicht zu entnehmen.- 5 -In der E9 ist ebenfalls für eine Klappe ein Zahnstangenantrieb dargestellt, der in ein Zahnsegment an einem der Gelenkbolzen eingreift. Diese Umwandlung der translatorischen Bewegung der Zahnstange in eine rotatorische einer Schwenk-achse eines Scharnierarms führt eher von dem Erfindungsgedanken weg, die Ge-triebeausgangswelle einteilig mit der Schwenkachse auszubilden.Die E2 betrifft eine Vorrichtung, die es ermöglicht, eine motorisch zu öffnende Tür von dem Antrieb abzukoppeln, um sie von Hand öffnen zu können. Ein Hinweis, die Getriebeausgangswelle einteilig mit der Schwenkachse auszubilden, ist dieser Schrift nicht zu entnehmen.Gegenstand der Entgegenhaltungen E3 bis E5 sind Ausstellfenster mit elektri-schem Antrieb. Der Antrieb erfolgt jeweils indirekt durch einen Motor, der von der Drehachse der Fenster beabstandet ist. Eine Anregung, den Motor so anzuord-nen, dass die Getriebeausgangswelle mit der Schwenkachse eines Scharnierarms fluchtet, können diese Druckschriften daher nicht geben.Auch eine Zusammenschau des zitierten Standes der Technik kann nicht zu einer Antriebsvorrichtung mit den im Patentanspruch genannten Merkmalen führen, da bei allen entgegengehaltenen Antrieben der Motor und das Getriebe räumlich so weit von den Schwenkachsen der angetriebenen Bauteile entfernt vorgesehen sind, dass keine Anregung gegeben werden konnte, die Getriebewelle einteilig mit der Schwenkachse eines Scharnierarms auszubilden.Der aufgedeckte Stand der Technik steht dem Anmeldungsgegenstand somit nicht patenthindernd entgegen, der Patentanspruch ist daher gewährbar.4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die we-sentlichen Gründe der Entscheidung dargelegt wurden.Dr. Lischke Hildebrandt Dr. Kortbein Dr. GroßmannCl
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