BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 25/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am22. März 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend das Patent 10 2005 014 343hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Ver-handlung am 22. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.- Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dr. Kortbein undDr.-Ing. Großmannbeschlossen:1. Der Beschluss der Patentabteilung 23 vom 25. Septem-ber 2008 wird aufgehoben.2. Das Patent 10 2004 014 343 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:- Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2012,- Beschreibung, Seiten 2 bis 6, gemäß Patentschrift,- 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patent-schrift.G r ü n d eI .Gegen das Patent 10 2005 014 343, dessen Erteilung am 8. März 2007 veröffent-licht wurde, ist am 8. Juni 2007 Einspruch erhoben worden. Die Patentabtei-lung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 25. September 2008 das Patent widerrufen.- 3 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. Dezember 2008 eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin. In der mündlichen Verhandlung legt sie neue Patentansprüche 1 bis 11 vor und führt sinngemäß aus, dass der geltende Patentanspruch 1 und die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche patentfähig seien.Die Beschwerdeführerin beantragt,den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 23 vom 25. September 2008 aufzuheben unddas Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß neuem Hauptantrag, im Übri-gen (Beschreibung und Zeichnungen) gemäß Patentschrift be-schränkt aufrechtzuerhalten.Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie führt aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im vorangegangenen Einspruchsverfahren stützte sie ihre Argumentation auf folgende Druckschriften(E0) DE 100 42 150 A1(E1) DE 91 15 604 U1(E2) EP 1 205 885(E3) DE 101 13 072 A1(E4) EP 1 174 667 A1(E5) DE 101 34 410 A1(E6) WO 00/19235- 4 -(E7) US 4,812,985(E8) EP 1 167 926 A2.Die im Einspruchsverfahren geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung war nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung.Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 haben folgenden Wortlaut:1. Aufbewahrungseinrichtung aus einem Gehäuse (10) mit ver-und entriegelbaren Schubfächern (12) und Halterungen (14) in den Schubfächern (12) für Identifikationsträger (30) mit zu sichernden Objekten, wobei die Aufbewahrungseinrichtung we-nigstens ein Lesegerät (66) für in den Identifikationsträgern (30) gespeicherte Daten sowie ein Auswerte- und Steuergerät (52) und wenigstens eine Anzeigevorrichtung (22) umfasst, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Lesegeräte (66) stationär im Ge-häuse (10) angeordnete und den Schubfächern (12) zugeordnete Übertragungsmittel (62) zum berührungslosen Übertragen von Daten und/oder Energie zwischen den Identifikationsträgern (30) und den Lesegeräten (66) umfassen, wobei jedes Schubfach (12) eine Bodenplatte (32) und eine vor dem rückwärtigen Ende der Bodenplatte (32) angeordnete Zwischenwand (38) umfasst und in der Zwischenwand (38) eine Halterung (14) für den Identifika-tionsträger (30) angeordnet ist, der sich hinter der Zwischenwand fortsetzt, wobei an einer stationären Montageplatte (60) im Ge-häuse jeweils eine Spule (62) als Übertragungsmittel zur indukti-ven Daten- und Energieübertragung angeordnet ist, wobei der Ab-stand der Übertragungsmittel (62) von der Montageplatte (60) und die Position der Zwischenwand (38) des Schubfaches (12) sowie die Ausgestaltung der Halterung (14) in Verbindung mit Übertra-gungsmitteln (70) der identifikationsträger (30) so aufeinander ab-- 5 -gestimmt sind, dass die Übertragungsmittel (70) von in der Halte-rung (14) des Schubfaches (12) fixierten Identifikationsträgern (30) im geschlossenen Zustand des Schubfachs (12) im Erfassungsbe-reich der zugeordneten Übertragungsmittel (62) des Lesege-räts (66) gezielt positioniert sind, wobei die Halterungen (14) Klemm- oder Rastvorrichtungen (40) zur Fixierung der Identifika-tionsträger (30) umfassen und das Gehäuse (10) den Schubfä-chern (12) zugeordnete Riegelvorrichtungen (42, 44) umfasst, die beim Einschieben der Schubfächer (12) diese selbständig verrie-geln und durch das Auswerte- und Steuergerät (52) aktivierbare piezoelektrische, magnetoelektrische oder elektromotorische Akto-ren (50) entriegelbar sind und die Aktoren (50) durch Vorspannungder Schubfächer (12) mittels Federn (54) blockiert sind und die Blockade durch Eindrücken der Schubfächer (12) aufhebbar ist.2. Aufbewahrungseinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterungen (14) austauschbare Auf-nahmekörper aufweisen, die an die Form der Identifikationsträger (30) angepasst sind.3. Aufbewahrungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigevorrichtung sta-tionär im Gehäuse (10) angeordnete und den Schubfächern (12) zugeordnete optische Signalgeber (68) umfasst und dass die opti-schen Signalgeber (68) im geschlossenen Zustand der Schubfä-cher (12) über Lichtleiter (56) in den Schubfächern (12) mit an Frontplatten (36) der Schubfächer (12) angeordneten Anzeigefel-dern (58) gekoppelt sind.- 6 -4. Aufbewahrungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Lesegeräte (66) zusätz-lich Schreibvorrichtungen zum Schreiben von Daten in den Identi-fikationsträgern (30) umfassen.5. Aufbewahrungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Identifikationsträger (30) Gehäuse mit Identifikationschips (76), in denen eine Identnummer gespeichert ist, und Übertragungsmitteln (70) umfassen und Ob-jekte (28) über unlösbare Verbindungselemente (78, 80) mit dem Gehäuse der Identifikationsträger (30) verbunden sind.6. Aufbewahrungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Identifikationsträger Ge-häuse mit Identifikationschips, in denen eine Identnummer gespei-chert ist, und Übertragungsmitteln umfassen und selbst die Ob-jekte bilden.7. Aufbewahrungseinrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Identifikationsträger elektronische Fahr-zeugschlüssel (82) sind, deren Schlüsselnummer als Identnummer durch das Lesegerät (66) auswertbar ist.8. Aufbewahrungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass im Gehäuse (10) zusätzlich Einsteckschalter (88) zur Prüfung der Anwesenheit von in die Halterungen (14) eingesteckter Identifikationsträger (30) oder Ob-jekte angeordnet sind und die Einsteckschalter (88) mit dem Aus-werte- und Steuergerät (52) verbunden sind.- 7 -9. Aufbewahrungseinrichtung nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Identifikationsträger elektronische Fahr-zeugschlüssel (82) sind, in deren Identifikationschips zusätzlich Fahrzeugdaten, wie Fahrzeugidentnummer, Kilometerleistung, Wartungsangaben, Fehlerangaben, maximale Geschwindigkeit, Aktionsbereich gespeichert sind und durch das Lesegerät aus-wertbar sind.10. Aufbewahrungseinrichtung nach Anspruch 9, dadurch ge-kennzeichnet, dass im Identifikationschip gespeicherte variable Fahrzeugdaten, wie maximale Geschwindigkeit, Aktionsbereich in Verbindung mit einem Navigationsgerät durch die Schreibvorrich-tung beschreibbar sind.11. Aufbewahrungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass im Gehäuse zusätzliche Fächer (16) mit stationären Halterungen für Identifikationsträger (30) mit über unlösbare Verbindungselemente verbundene zu si-chernde Objekte angeordnet sind.Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insoweit auch erfolgreich, als das Patent in dem beantragten beschränkten Umfang Be-stand hat.2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.- 8 -3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde.3.2 Der Gegenstand des Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.Als zuständiger Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur auf dem Gebiet der Mechatronik angesehen.Ausgehend von einer Aufbewahrungseinrichtung, bestehend aus einem Gehäuse mit ver- und entriegelbaren Schubfächern und Halterungen in den Schubfächern für Identifikationsträger mit zu sichernden Objekten, wobei die Aufbewahrungsein-richtung wenigstens ein Lesegerät für in den Identifikationsträgern gespeicherte Daten sowie ein Auswerte- und Steuergerät und wenigstens eine Anzeigevorrich-tung umfasst, wie sie aus der E0 bekannt ist, galt es das Problem zu lösen, Stö-rungen der Energie- und Datenübertragung durch Kontaktfehler und Drahtbrüche zu vermeiden.Eine Aufbewahrungseinrichtung mit einer berührungslosen Übertragung von Da-ten und Energie zwischen Identifikationsträgern und Lesegeräten wird in der E3 vorgeschlagen. Bei einer derart gestalteten Aufbewahrungseinrichtung können Störungen der Energie- und Datenübertragung durch Kontaktfehler und Drahtbrü-che nicht auftreten. Die in dieser Druckschrift vorgeschlagene Anordnung der Übertragungsmittel sieht vor, dass die Identifikationsträger in festen Steckplätzen angeordnet sind, so dass eine fixierte Zuordnung von Identifikationsträgern und Übertragungsmitteln bereits durch das Einstecken der Identifikationsträger in dafür vorgesehenen Steckplätze erfolgt. Diese Druckschrift kann daher keine Anregung dazu geben, eine Schublade derart mit einer Zwischenwand und einer Halterung zu versehen, dass die Übertragungsmittel von in der Halterung des Schubfaches fixierten Identifikationsträgern im geschlossenen Zustand des Schubfachs im Er-fassungsbereich der zugeordneten Übertragungsmittel des Lesegeräts gezielt po-sitioniert sind.- 9 -Die E3 kann somit weder für sich noch in Verbindung mit der E0 das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit bei der Schaffung der Aufbewahrungseinrichtung gemäß Patentanspruch 1 in Frage stellen.Die E2 betrifft ein elektronisch kodierbares Schloss, bei dem Daten berührungslos übertragen werden. Bei dem Schloss handelt es sich um ein Vorhängeschloss, das keine baulichen Ähnlichkeiten mit einer Aufbewahrungseinrichtung mit Schubfächern aufweist. Eine über die an sich bekannte berührungslose Daten-übertragung hinausgehende Anregung zur Lösung der oben genannten Aufgabe gibt diese Druckschrift nicht.Die übrigen Druckschriften betreffen einen weiter abliegenden Stand der Technik. Bei den Druckschriften E4, E5, E6 und E7 geht es um eine berührungslose Erfas-sung von Gegenständen in einem begrenzten Überwachungsbereich. Die Ein-richtungen, in denen diese Gegenstände aufbewahrt werden, bestehen aber nicht aus einem Gehäuse mit ver- und entriegelbaren Schubfächern. Diese Druck-schriften können daher keine Anregungen zur Gestaltung solcher Schubladen ge-ben.Bei der E1 geht es um ein Wechselboxensystem, das nicht mit Schubläden ver-gleichbar ist, und bei der E8 lediglich um eine Antenne zur drahtlosen Datenüber-tragung.Keine der Entgegenhaltungen kann also für sich oder in einer Zusammenschau mit den anderen Druckschriften die beanspruchte Gestaltung von Schubfächern mit einer Zwischenwand und einer Halterung sowie mit Übertragungsmitteln zur berührungslosen Übertragung von Daten und Energie zwischen Identifikationsträ-gern und Lesegeräten nahelegen.Der Patentanspruch 1 ist somit in der beschränkten Fassung vom 22. März 2012 bestandsfähig.- 10 -4. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11, welche auf nicht platt selbstverständli-che Ausgestaltungen seines Gegenstandes gerichtet sind, Bestand.Dr. Lischke Hildebrandt Dr. Kortbein Dr. GroßmannCl/Pr
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