BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 26/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 57 128.0-26…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2008 wird aufge-hoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:- Patentansprüche 1 bis 3,- Beschreibung Seiten 1 , 2, 2a, 3 bis 5, 5a, 6, 6a und 7,jeweils eingegangen am 15.11.2010- 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.G r ü n d eI .Die Erfindung wurde am 6. Dezember 2003 beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt unter dem Aktenzeichen 103 57 128.0-26 angemeldet.Mit Prüfungsbescheid vom 26. Juni 2007 wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand der Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nach der JP 2000-192 912 A und der GB 1 198 256 A nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit beruhe.Nachdem die Anmelderin daraufhin mit Eingabe vom 3. Januar 2008 unter An-gabe von Gründen die Ansprüche 1 bis 6 unverändert aufrechterhalten hat, hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 25. Januar 2008 die Anmeldung unter Verweis auf die gegenüber dem Prüfungsbescheid unveränderte Sachlage zurückgewie-sen.- 3 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit Schrift-satz vom 11. November 2010 reicht sie neue Ansprüche 1 bis 3 ein und beantragt sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuhebenundein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 3,- Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 5, 5a, 6, 6a und 7,jeweils eingegangen am 15.11.2010- 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.II.Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch inso-weit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 eineEinhängung eines Zugseils (2) in ein Verstell-Bauteil (1) mit einem Endstück in Form eines Z-Hakens (4), bestehend aus einem Steg (5) und zwei gegensinnig von diesem abragenden, im We-sentlichen parallel zueinander ausgerichteten Schenkeln (6, 7), von denen einer mit dem Zugseil (2) verbunden ist, wobei der Steg (5) des Z-Hakens (4) im montierten Zustand ein Befesti-gungsloch (8) im Verstell-Bauteil (1) durchgreift und die beiden Schenkel (6, 7) jeweils auf einer Seite des Verstell-Bauteils (1) angeordnet sind und eine als Clip (9) ausgeführte Auszugssiche-rung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Clip (9) einstückig, bestehend aus einer Buchse (10) und einem - 4 -Flansch (11), ausgebildet ist, wobei die Buchse (10) an dem mit dem Zugseil (2) verbundenen Schenkel (6) und der Flansch (11) im Wesentlichen parallel zum Verstell-Bauteil (1) an dem Steg (5)des Z-Hakens (4) festlegbar ist sowie diesen in Fortsetzung des mit dem Zugseil (2) verbundenen Schenkels (6) wesentlich über-ragt, und dass die Buchse (10) ein sich in ihrer Längsachse erstreckendes Durchgangsloch (12) besitzt und mit diesem längs-verschiebbar auf dem mit dem Zugseil (2) verbundenen Schen-kel (6) des Z-Hakens (4) sitzt und der Flansch (11) an seinem freien Ende einen mittigen Einschnitt (14) zum Aufschieben auf den Steg (5) aufweist, der sich an seinem der Buchse (10) zuge-wandten Ende in ein Loch (15) zur Aufnahme des Stegs (5) er-weitert, wobei die lichte Weite des Einschnitts (14) zumindest am Übergang zum Loch (15) kleiner als die Querabmessung des Stegs (5) ist.Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 und 3 an, zu deren Wort-laut auf den Akteninhalt verwiesen wird.1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.Der geltende Anspruch 1 beruht auf einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2. Die Unteransprüche 2 und 3 entsprechen, unter Anpassung von Nummerierung und Rückbeziehung, den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 4.2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre in der spe-ziellen, im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 beschriebenen Aus-gestaltung des Clip, durch die in vorteilhafter Weise ein Ausfädeln des Z-Hakens aus dem Verstell-Bauteil verhindert wird.- 5 -Auf eine derartige Ausgestaltung findet sich in dem aufgezeigten Stand der Tech-nik keinerlei Hinweis. Zwar scheint das DE-GM 75 03 726 in Figur 2 eine gewisse Übereinstimmung mit der Figur 1 der Anmeldung zu zeigen, jedoch handelt es sich dort um die Festlegung des Zugseils an dem Sicherungselement, die funktio-nal der anmeldungsgemäßen Buchse entspricht, aber nichts mit der beanspruch-ten Ausgestaltung des Flansches zu tun hat.Die - zweifellos gewerblich anwendbare - Einhängung nach dem geltenden An-spruch 1 ist somit neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.3. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf nicht triviale Ausgestaltun-gen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 und 3 gewährbar.4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die we-sentlichen Gründe der Entscheidung unter 2 dargelegt wurden.Dr. Lischke Guth Schneider HildebrandtCl
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