BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 26/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 10 2006 028 875…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüllerbeschlossen:Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Oktober 2008 aufgehoben und das Patent 10 2006 028 875 in vollem Umfang aufrechterhalten.G r ü n d eI .Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am 30. August 2007 veröffentlichte Patent 10 2006 028 875 mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 widerrufen.Die Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gegenstand des gelten-den Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nach der DE 195 32 262 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen das Patent widerrufenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie begründet ihre Beschwerde, legt mit Schriftsatz vom - 3 -19. März 2009 (eingegangen am 20. März 2009) einen neuen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag vor und beantragt,den Beschluss vom 22. Oktober 2008 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang, hilfsweise mit dem Anspruch 1 vom 19. März 2009, im Übrigen wie erteilt, beschränkt aufrecht zu er-halten.Der erteilte Anspruch 1 lautet:„Vorrichtung zur Schließfolgeregelung für zweiflügelige Drehtüren, mit einem unterschlagenden Gangflügel und einem überschlagen-den Standflügel, und mit Türantrieben zum motorischen Öffnen der Türflügel,wobei jeder Türantrieb eine Abtriebswelle aufweist, an der ein Gleitarm oder ein Gestänge zum Verschwenken der Türflügel drehfest angeordnet ist,und wobei die Abtriebswelle mit einer Federanordnung zum Schließen der Türflügel zusammenwirkt,mit einer Blockiereinrichtung für den Gangflügel, die in Abhängig-keit von der Stellung des Standflügels steuerbar ist, wobei die Blockiereinrichtung zentrisch zur Motorwelle des gangflügelseiti-gen Türantriebs angeordnet ist,und mit einem Übertragungselement, das mit einem Ende mit der Blockiereinrichtung und mit seinem anderen Ende mit einem vom standflügelseitigen Türantrieb in Abhängigkeit von der Stellung des Standflügels betätigten Auslöseelement zusammenwirkt,dadurch gekennzeichnet,dass das Auslöseelement (19) für eine wahlweise Anordnung des Übertragungselements (18) ausgebildet ist, wodurch die Betäti-- 4 -gungsrichtung der Blockiereinrichtung, unabhängig von der Mon-tageart der Türantriebe (3, 4), dieselbe bleibt.“Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:„Vorrichtung zur Schließfolgeregelung für zweiflügelige Drehtüren, mit einem überschlagenden Gangflügel und einem unterschlagen-den Standflügel, und mit Türantrieben zum motorischen Öffnen der Türflügel,wobei jeder Türantrieb eine Abtriebswelle aufweist, an der ein Gleitarm oder ein Gestänge zum Verschwenken der Türflügel drehfest angeordnet ist,und wobei die Abtriebswelle mit einer Federanordnung zum Schließen der Türflügel zusammenwirkt,mit einer Blockiereinrichtung für den Gangflügel, die in Abhängig-keit von der Stellung des Standflügels steuerbar ist, wobei die Blockiereinrichtung zentrisch zur Motorwelle des gangflügelseiti-gen Türantriebs angeordnet ist,und mit einem Übertragungselement, das mit einem Ende mit der Blockiereinrichtung und mit seinem anderen Ende mit einem vom standflügelseitigen Türantrieb in Abhängigkeit von der Stellung des Standflügels betätigten Auslöseelement zusammenwirkt,dadurch gekennzeichnet,dass das Auslöseelement (19) für eine wahlweise Anordnung des Übertragungselements (18) ausgebildet ist, wodurch die Betäti-gungsrichtung der Blockiereinrichtung, unabhängig von der Mon-tageart der Türantriebe (3, 4) auf der Band- oder der Bandgegen-seite, dieselbe bleibt.“Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 19 wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 5 -Die Einsprechende hat sich zu dem Beschwerdevorbringen weder geäußert, noch einen Antrag gestellt.Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:- D1: DE 195 32 262 A1- D2: DE 101 07 461 A1- D3: WO 02/064 930 A1- D4: DE 39 41 711 A1- D5: US 33 37 992- D6: US 53 32 279- D7: EP 0 639 729 A1.Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen.II.Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie hat in der Sache auch Erfolg, da das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten wird.1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.Die erteilten Ansprüche 1 bis 19 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 19, der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 i. V. m. Z. 5/6, Abs. [0010], Z. 10, Abs. [0035] und Z. 10/11, Abs. [0048] der Streitpatentschrift bzw. dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. S. 2, letzter Abs., S. 6, vorletzter Abs. und S. 10, 2. Abs. der Anmeldungsunterla-- 6 -gen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 19 gemäß Hilfsantrag ergeben sich aus den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 19.2. Der Patentgegenstand erweist sich als patentfähig.a) Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fach-mann sie ausführen kann.Die Einsprechende führt in diesem Zusammenhang im Verfahren vor der Patent-abteilung aus, dass gemäß dem erteilten Anspruch 1 die Betätigungsrichtung der Blockiereinrichtung, unabhängig von der Montageart der Türantriebe auf der Band- oder der Bandgegenseite, dieselbe bleiben solle. Betrachte man jedoch die Figuren 8 und 9 der Streitpatentschrift, welche eine Seitenansicht eines standflü-gelseitigen Türantriebs für eine Montage einerseits auf der Bandgegenseite (Fi-gur 8) und andererseits auf der Bandseite (Figur 9) zeige, so ergebe sich, dass die Betätigungsrichtung der Blockiereinrichtung gemäß Figur 8 nach links, gemäß Figur 9 jedoch nach rechts gerichtet sei. Denn bei einer Bewegung des zentrisch gelagerten Doppelhebels 19 bewegten sich dessen freie Enden 30, 30’ in entge-gengesetzten Richtungen, mit der Folge, dass die Betätigungsrichtung der Blockiereinrichtung eben nicht unabhängig von der Montageart sei (vgl. Abs. III. a des Einspruchsschriftsatzes vom 30. November 2007).Folglich sei der Fachmann nicht in der Lage, die beanspruchte Erfindung gemäß dem Anspruch 1 auszuführen.Dieser Vorhalt der Einsprechenden mag bei einer lediglich isolierten Betrachtung der beiden Figuren 8 und 9 seine Berechtigung haben, er vermag einer Überprü-fung jedoch schon allein deshalb nicht standzuhalten, da die Frage der Ausführ-barkeit einer Erfindung anhand des gesamten Offenbarungsgehaltes der Patent-schrift zu klären ist (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 34, Rdn. 361) und nicht an-hand einer isolierten Betrachtung einzelner Teile der Patentschrift.- 7 -Wie sich den Abs. [0029] und [0030] der Patentschrift entnehmen lässt, zeigt die Figur 8 eine Seitenansicht eines standflügelseitigen Türantriebs für eine Montage auf der Bandgegenseite, während Figur 9 eine Seitenansicht eines standflügelsei-tigen Türantriebs für eine Montage auf der Bandseite darstellt.In der nachfolgenden Skizze, welche die Einsprechende in der Anhörung vom 22. Oktober 2008 überreicht hat, ist eine Türanlage dargestellt, bei welcher gemäß Figur 8 der standflügelseitige Türantrieb auf der Bandgegenseite montiert ist.Wie unschwer erkennbar ist, verläuft bei dieser Montageart die Betätigungsrich-tung der Blockiereinrichtung vom Gangflügel zum Standflügel.- 8 -In der nachfolgenden Skizze, welche die Einsprechende ebenfalls in der Anhörung vom 22. Oktober 2008 überreicht hat, ist eine Türanlage dargestellt, bei welcher gemäß Figur 9 der standflügelseitige Türantrieb auf der Bandseite montiert ist.Wie ebenfalls leicht erkennbar ist, verläuft auch bei dieser Montageart die Betäti-gungsrichtung der Blockiereinrichtung vom Gangflügel zum Standflügel. Mit ande-ren Worten: die Betätigungsrichtung der Blockiereinrichtung bleibt, unabhängig von der Montageart der Türantriebe, dieselbe, wie es im erteilten Anspruch 1 an-gegeben ist.Der vermeintliche Unterschied in der Betätigungsrichtung kommt nur dadurch zu-stande, dass bei den Skizzen gemäß den Figuren 8 und 9 unterschiedliche Be-trachtungsrichtungen gewählt worden ist. Während nämlich bei der Skizze gemäß Figur 8 die Betätigungsrichtung von der Bandseite aus definiert ist, ist sie bei der Skizze gemäß Figur 9 von der Bandgegenseite aus definiert. Dies führt naturge-mäß zu unterschiedlichen Betätigungsrichtungen. Würde man hingegen die Betä-tigungsrichtung unabhängig von der Betrachtungsrichtung definieren und stattdes-- 9 -sen an der Türanlage orientieren, ergibt sich, dass - wie die beiden obigen Skiz-zen zeigen - bei beiden Montagefällen die Betätigungsrichtung dieselbe bleibt, nämlich vom Gangflügel zum Standflügel.Im Übrigen entnimmt der Fachmann aus Abs. [0035] der Streitpatentschrift, dass je nachdem, ob der Türantrieb auf der Bandseite oder der Bandgegenseite mon-tiert ist, eine um 180° gedrehte Montage des Türantriebs erforderlich ist, damit bei einer Montage auf der Bandseite die Antriebsmotore aufeinander zu und bei einer Montage auf der Bandgegenseite voneinander weg weisen. Um somit die tatsäch-liche Betätigungsrichtung der Blockiereinrichtung feststellen zu können, muss folg-lich eine der Figuren 8 bzw. 9 um 180° gedreht werden.Dies hat offenbar auch die Einsprechende zutreffend erkannt, da sie in der von ihr in der Anhörung vom 22. Oktober 2008 überreichten Skizze auf der ersten Seite unten die Figur 8 - und damit auch den Türantrieb - um 180° gedreht hat, wie es in Abs. [0035] der Patentschrift gefordert ist.Dies zeigt, dass für den Fachmann eindeutig zu erkennen ist, wie der Anspruch 1 zu verstehen ist, und dass bei beiden Montagearten die Betätigungsrichtung der Blockiereinrichtung die gleiche ist, nämlich vom Gangflügel zum Standflügel.Das Patent offenbart die Erfindung somit so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.b) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu.Die Neuheit des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem nach-gewiesenen Stand der Technik wurde seitens der Einsprechenden lediglich im Hinblick auf die (D2) DE 101 07 461 A1 bestritten. Diese Ansicht trifft aber nicht zu.- 10 -Aus der (D2) DE 101 07 461 A1 ist ein Schließfolgeregler für eine selbst-schließende, einen Stand- und einen Gangflügel aufweisende Tür bekannt. Wie die Einsprechende jedoch selbst zugibt, ist dort das Merkmal, wonach Türantriebe vorhanden sind, nicht zu entnehmen (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 30. November 2007, S. 10, Abs. 2). Das Vorhandensein eines Türantriebes ist erfindungsgemäß jedoch von besonderer Bedeutung, wie sich durch die Formulie-rung des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1 ergibt.Aber auch die Merkmale, wonach der Auslösehebel für eine wahlweise Anordnung des Übertragungselements ausgebildet ist, wodurch die Betätigungsrichtung der Blockiereinrichtung, unabhängig von der Montageart der Türantriebe auf der Band- oder der Bandgegenseite, dieselbe bleibt, sind in der (D2) DE 101 07 461 A1 nicht verwirklicht. Denn dort ist in der Beschreibung und in den Figuren nur eine einzige Ausführungsform erläutert, und es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die Schließfolgeregelung auch anders als dargestellt verwendet oder montiert werden kann.Die Neuheit des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem übrigen Stand der Technik wurde seitens der Einsprechenden nicht bestritten, sie ist auch gegeben, wie eine Überprüfung durch den Senat im Rahmen der Amtsermittlung ergeben hat und wie die folgenden Ausführungen zeigen.c) Der Gegenstand des zweifelsfrei gewerblich anwendbaren erteilten An-spruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Anders als der angefochtene Beschluss ist der Senat der Auffassung, dass sich aus dem Stand der Technik für den Fachmann keine hinreichenden Anregungen, die zum Gegenstand des Streitpatents führen, ergeben.Aus der (D1) DE 195 32 262 A1 ist auch nach den zutreffenden Ausführungen der Einsprechenden nur eine Vorrichtung zur Schließfolgeregelung mit den Merkma-- 11 -len des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1 bekannt (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 30. November 2007, S. 9, dritt letzter Abs.).Die übrigen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 gehen aus dieser Druckschrift nicht hervor.Folglich konnte der Fachmann mangels entsprechender Hinweise aus der (D1) DE 195 32 262 A1 auch keine Anregung zu den im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 genannten Merkmalen schöpfen. Denn weder die hier vorliegende Aufgabenstellung, nämlich eine universell anordenbare Schließfolgeregelung zu schaffen, noch die diese Aufgabe lösenden Merkmale sind der (D1) DE 195 32 262 A1 entnehmbar.Zwar ist der Fachmann grundsätzlich bemüht, seine Produkte zu verbessern und universell einsetzbar auszugestalten, jedoch kann er zumindest aus der (D1) DE 195 32 262 A1 zu einer derartigen Problematik keine Lösungsansätze erhalten. Denn der Fachmann hatte, ausgehend von dieser Druckschrift, mangels entspre-chender Hinweise keine Veranlassung, überhaupt die Idee zu entwickeln, den Türantrieb so auszugestalten, dass der gleiche Türantrieb sowohl für eine Mon-tage auf der Bandseite als auch für eine Montage auf der Bandgegenseite ver-wendbar sein könnte. Aber selbst wenn ein Bestreben zu einer universellen Ein-setzbarkeit dem Fachmann als grundsätzlich bekannt zu unterstellen wäre, ver-mag die (D1) DE 195 32 262 A1 keine Hinweise zu geben, dass eine universelle Einsetzbarkeit in einfacher Weise dadurch erreicht werden kann, dass man das Auslöseelement für eine wahlweise Anordnung des Übertragungselements ausbil-det, wodurch die Betätigungsrichtung der Blockiereinrichtung, unabhängig von der Montageart der Türantriebe auf der Band- oder der Bandgegenseite, dieselbe bleibt.Auch in Zusammenschau mit der (D2) DE 101 07 451 A1 erhält der Fachmann keine zum Patentgegenstand führenden Hinweise.- 12 -Die (D2) DE 101 07 451 A1 offenbart eine Schließfolgeregelung, die vorzugsweise bei einem Bodentürschließer Verwendung finden soll (Sp. 2, Z. 49 bis 50). Bei Bo-dentürschließern spielen unterschiedliche Montagearten der Türantriebe jedoch keine Rolle, da diese im Boden versenkt sind. Somit hatte der Fachmann keinerlei Veranlassung, die aus der (D2) DE 101 07 451 A1 bekannte Schließfolgeregelung in der Art und Weise zu modifizieren, wie es die Einsprechende in der von ihr ab-gewandelten Figur der (D2) DE 101 07 451 A1 tut (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 30. November 2007, S. 11). Eine derartige Veränderung kann daher allenfalls im Zuge einer unzulässigen Ex-post-Betrachtung vorgenommen werden.Der übrige Stand der Technik, der seitens der Einsprechenden nicht weiter aufge-griffen worden ist, liegt erkennbarerweise noch weiter vom Patentgegenstand ab, so dass von dort ebenfalls keine zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 füh-renden Hinweise ausgehen können.Da somit im Stand der Technik jeglicher Hinweis fehlt, in der patentierten Art und Weise vorzugehen, konnten die angezogenen Druckschriften weder einzeln noch in einer Zusammenschau dem Fachmann eine Anregung zu dem grundlegenden Gedanken der Erfindung geben, das Auslöseelement für eine wahlweise Anord-nung des Übertragungselements auszubilden, wodurch die Betätigungsrichtung der Blockiereinrichtung, unabhängig von der Montageart der Türantriebe, dieselbe bleibt.Der erteilte Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.d. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche bestandsfähig, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestal-tungen der erfindungsgemäßen Vorrichtung betreffen.5. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag.- 13 -6. Da sich die unterlegene Beteiligte, hier der Einsprechende, nicht zu dem Beschwerdevorbringen der Patentinhaberin geäußert hat, insbes. auch keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und die entscheidungserheblichen Druckschriften bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren, in welchem die Einsprechende zu den relevanten Rechtsfragen Stellung nehmen konnte, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.Lischke Guth Schneider GanzenmüllerCl
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