BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 28/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 102 03 584.9-25…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küestbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI .Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 04 B - hat die am 30. Januar 2002 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 23. Juni 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom Anmeldetag sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 5. August 2005, eingegangen am 9. August 2005.Er verfolgt sein Patentbegehren mit unveränderten Unterlagen weiter. In seiner Beschwerdebegründung rügt der Anmelder u. a. verfahrensfehlerhaftes Vorgehen der Prüfungsstelle sowie Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses.Der ursprüngliche und weiterhin geltende Anspruch 1 lautet:Die Sandwichkonstruktion für Geschossdecke dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Deckschichten 1, 3 von Konstruktions- oder Schaumleichtbeton mit Beweh-rung 4 und einem Kernschicht 2 aus verschiedenen obengenannten Schaumstof-fen besteht.Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist u. a. die US 5 095 674 (E 1) berücksichtigt worden.Der Anmelder hält den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 für patentfähig.Der Anmelder beantragt sinngemäß,den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2005 aufzuheben und ein Patent auf Basis der ursprüngli-chen Ansprüche 1 bis 8 vom 29. Januar 2002 zu erteilen.- 3 -Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die nach Gewährung der Verfahrenskostenhilfe wirksam sowie form- und fristge-recht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht pa-tentfähig.1. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, die u. a voraussetzt, dass hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht, bedeutet noch nicht, dass die Beschwerde letztlich erfolgreich sein muss. Denn bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen des Verfahrenskostenhilfe-verfahrens handelt es sich um ein summarisches Verfahren, in das die ange-strebte Rechtsverfolgung nicht vorverlagert werden darf (vgl. Schulte, Patentge-setz, 8. Aufl., § 130 Rn. 39).2. Der Senat lässt es dahinstehen, ob und inwieweit das Verfahren vor der Prü-fungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts und der angefochtene Be-schluss an schwerwiegenden Mängeln leiden, die zur Zurückverweisung der Sa-che gem. § 79 Abs. 3 PatG führen könnten. Eine Zurückverweisung steht im Er-messen des Gerichts, wobei der Senat selbst bei einem schweren Verfahrensver-stoß von einer Zurückverweisung absehen und abschließend entscheiden kann. Ist die Sache entscheidungsreif, kommt eine Zurückverweisung regelmäßig selbst dann nicht in Betracht (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 79 Rn. 18; BGH PMZ 1997, 359 - Top Selection; BGH PMZ 1998, 150 - Active Line; BGH PMZ 1992, 496 - Entsorgungsverfahren).- 4 -Im vorliegenden Fall hat der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung zu allen seiner Ansicht nach entscheidungserheblichen Gesichtspunkten Stellung genom-men. Bei dieser Sach- und Rechtslage entsprach es der Verfahrensökonomie, in der Sache zu entscheiden, zumal die Entscheidung sich - wie unten näher erläu-tert - auf den selben Stand der Technik (E1) und die selben rechtlichen Gesichts-punkte stützt wie der angefochtene Beschluss und der Anmelder ausreichend Gelegenheit zu Äußerungen hatte (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 79 Rn. 18; BGH BlPMZ 1997, 359 - Top Selection; BGH BlPMZ 1998, 150 - Active Line; BGH BlPMZ 1992, 496 - Entsorgungsverfahren).3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig. Gemäß Absatz [0004] der Offenlegungsschrift liegt der Erfin-dung die Aufgabe zugrunde, bei wesentlicher Erleichterung und kostensparender Technologie für Ausbau eine solche Konstruktion zu schaffen, dass ihre Festigkeit, Schallschutz und Brandschutz gesichert wird.Die Lösung ist hier eine Sandwichkonstruktion für Geschossdecken. Die Sand-wichkonstruktion weist außen liegende Deckschichten 1, 3, die aus Konstruktions-beton oder Schaumleichtbeton mit Bewehrung 4 bestehen, und eine Kernschicht 2 aus verschiedenen Schaumstoffen, wie Styropor® mit vielfältigen Modifizierungen, Polyethylen- und Formaldehydschaum, Harnstoff-Formaldehydschaum urethan-modifizierten Schaumstoff, auf.4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er stellt jedoch nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar, da er sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der US 5 095 674 (E1) ergibt.Die US 5 095 674 (E1) zeigt in den Figuren 1 bis 5 Sandwichkonstruktionen für Platten (insulating building panel, vgl. Anspruch 1). Diese Konstruktion weist zwei - 5 -außen liegende Deckschichten 22, 28, die aus Konstruktionsbeton mit Bewehrung 33, 34 bestehen, und eine Kernschicht 12 aus Polystyrol (Styropor®) auf.Von dieser bekannten Sandwichkonstruktion unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 lediglich in der ausschließlichen Verwendung für Ge-schossdecken.Die US 5 095 674 (E 1) bezieht sich im Anspruch 1 allgemein auf eine isolierende Bauplatte. Erst in der Figurenbeschreibung in Spalte 2, Zeile 66 ist von einer Wandplatte 10 die Rede.Für den Fachmann, ein Bauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruk-tion und Fertigung von Betonfertigteilplatten, insbesondere von vorgefertigten Wand- und Deckenplatten in Sandwichkonstruktion, ergibt sich die Platte (panel) mit den Merkmalen gem. Anspruch 1 schon deshalb in naheliegende Weise aus der US 5 095 674, weil der Anspruch 1 dort allgemein auf Platten gerichtet ist und damit deren Verwendung sowohl als Wandplatte wie auch als Boden- bzw. Deckenplatte möglich ist. Entsprechend ihrer vorgesehenen Nutzung sind diese Platten und ihre Bewehrung fachgerecht zu dimensionieren.Der geltende Anspruch 1 ist deshalb nicht gewährbar.5. Hiermit sind zwingend auch die rückbezogenen Unteransprüche nicht gewährbar, da sie zusammen mit dem Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung eines Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechts-schicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießkannen; vgl. auch Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., Einleitung Rn. 6).6. Die im Beschwerdeschriftsatz zur Frage der Patentfähigkeit gemachten Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf Maßnahmen, die nicht Ge-- 6 -genstand des Wortlauts des geltenden Anspruchs 1 sind. So bezieht sich der An-melder unter Punkt 1 auf gebogene Sandwichplatten, unter Punkt 2. auf Polymer-schaumstoffe, die u. a bei der Herstellung von Estrichen Verwendung finden, unter Punkt 3 auf Geschossdecken mit großem Eigengewicht sowie auf weitere Eigen-schaften des Anmeldungsgegenstandes, die nicht im Anspruch 1 enthalten sind. Entscheidend für die Patentfähigkeit ist aber der konkret angemeldete Anspruch, da allein dieser sowohl Schutzgegenstand als auch Schutzbereich des ange-strebten Patents bestimmt.Somit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die im oben genannten Schriftsatz gemachten Angaben und Erläuterungen, weil diesen nicht zu entnehmen ist, dass und warum der Gegenstand mit den im ursprünglich eingereichten und geltenden Anspruch 1 angeführten Merkmalen gegenüber den durch die US 5 095 674 (E1) bekannten Platten neu und erfinderisch sein könnte.7. Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass eine andere Anspruchsfas-sung - gegebenenfalls auf einen Hinweis des Senats hin (§ 139 Abs. 1, 2 und 3 ZPO) - zur Patenterteilung führen könnte. Die Beschwerde in der somit entschei-dungsreifen Sache war deshalb zurückzuweisen.Lischke Guth Hildebrandt KüestCl
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