BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 28/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Juli 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 35 205.0-12 … hat der 6. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 23. März 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Miniatur-Linearführung A n m e l d e t a g : 30. September 1994 Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 30. September 1993 ist in Anspruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldung: 5-244850) Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 – 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2001, Beschreibung Seiten 1 – 11, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 3. Juli 2001, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 – 6, eingegangen am 6. Dezember 1994. Entscheidungsgründe I Die Patentanmeldung ist am 30. September 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung in Japan vom 30. September 1993 eingereicht worden. - 3 - Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung durch Beschluß vom 23. März 1999 zurückgewiesen, weil deren Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2001 hat die Anmelderin neue Patent-unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 3 und 11 Blatt Beschreibung überreicht. Der Patentanspruch 1 lautet: "Miniatur-Linearführung, mit einer im Querschnitt U-förmigen Füh-rungsschiene (1), die sich in Axialrichtung erstreckt und ein Paar belasteter Kugelrollnuten (1B) aufweist, die jeweils an der Innen-fläche der Seitenwände (1b) der Führungsschiene (1) ausgebildet sind und sich in Axialrichtung erstrecken; einer Gleitvorrichtung (2), die einen Gleitkörper (3) und einen in diesen eingesetzten Kugelumlauf (4) aufweist, wobei der Gleitkör-per (3) im Querschnitt umgekehrt wie die Führungsschiene U-förmig und in die Führungsschiene (1) passend ausgebildet ist und ebenfalls ein Paar belasteter Kugelrollnuten (3B) aufweist, die jeweils an der Außenfläche seiner Seitenwände (3b) ausgebildet sind und den belasteten Kugelrollnuten (1B) der Führungs-schiene (1) gegenüberliegen, und wobei der Kugelumlauf (4) eine zentrale Wand (4c) aufweist, die an ihren axialen Enden jeweils in eine gekrümmte Wand (4h1) übergeht, sowie mit einem Paar sich in Axialrichtung erstreckender, unbelasteter zu beiden Seiten der zentralen Wand (4c) verlaufender und an ihren axialen Enden je-weils in gekrümmte Kugelumlaufwege (4h) übergehender Kugel-umlaufwege (4e) versehen ist; einer Vielzahl von Kugeln (6), die in das Paar von Umlaufräumen rollend eingesetzt sind, die jeweils - 4 - durch die in der Führungsschiene und dem Gleitkörper angeord-neten belasteten Kugelrollnuten (1B, 3B) und den im Kugelumlauf gebildeten unbelasteten Kugelumlaufweg (4e) gebildet sind, dadurch gekennzeichnet, daß ein Schmiermittel enthaltendes Polymerteil (7) in die zentrale Wand (4c) des Kugelumlaufes (4) derart als Teil derselben eingesetzt ist, daß es die inneren Ober-flächen der sich in Axialrichtung erstreckenden, unbelasteten Ku-gelumlaufwege (4e) den beiden Umlaufräume zur Versorgung der so mit ihm in Berührung stehenden Kugeln mit Schmiermittel bil-det." Zur Fassung der Patentansprüche 2 und 3 wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit der Bezeichnung "Miniatur-Linearführung" mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten 3 Patentansprüchen nebst einer ange-paßten Beschreibung Seiten 1 bis 11 und am 6. Dezember 1994 eingegangen 4 Seiten Zeichnungen (Figuren 1 - 6) unter Inan-spruchnahme der Priorität der Anmeldung in Japan vom 30. September 1993 – Az. 5-244850 – zu erteilen. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß der Gegen-stand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber den Gegenständen der beiden zum Stand der Technik genannten Druckschriften neu sei und diesen gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Diesen Druckschriften seien insgesamt keine Hinweise in Richtung auf die Lehre des Patentanspruchs 1 zu entnehmen. - 5 - Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Erteilung des Patents im nunmehr beantragten Umfang. 1. Die Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 3 in Verbindung mit der Beschreibung S 9, Abs 1, S 13, Abs 2 Z 14 und S 14, Abs 4) offenbart. 2. Im Oberbegriff des Anspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 892 415 berücksichtigt. Nach den Darlegungen in der Beschreibungseinleitung weisen Minia-tur-Linearführungen dieser Art entlang einer Führungsschiene bewegte Gleitvor-richtungen auf, bei denen Kugeln in axialen Nuten und gekrümmten Kugelumlauf-wegen endlos rollen. Um sicherzustellen, daß sich die Kugeln für längere Zeit leicht bewegen, ist ein periodisches Nachfüllen von Schmiermittel notwendig. Dies ist bei einem Miniatur-Linearlager aufgrund der geringen Baugröße jedoch schwie-rig. Es ist bereits ein Wälzlager für Längsbewegungen bekannt, bei dem in einem Käfig eine Reihe von Wälzkörpern eingesetzt ist und eine elastische Führungslei-ste diese Wälzköper mit Vorspannung in Richtung ihrer Laufbahn drückt. Dabei ist die Führungsleiste aus einem offenzelligen geschäumten, mit Schmieröl gefüllten Kunststoff gefertigt. Davon ausgehend besteht das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Auf-gabe formulierte technische Problem darin, eine Miniatur-Linearführung entspre- - 6 - chend der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Art zu schaffen, die eine hohe Lebensdauer aufweist. Dieses technische Problem wird durch die insgesamt im Patentanspruch 1 ange-gebenen Merkmale gelöst. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. a) Die gewerblich anwendbare Miniatur-Linearführung nach dem Patentan-spruch 1 ist in der Gesamtheit ihrer Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von den beiden im Verfahren befindlichen Druckschriften dadurch, daß ein Schmiermittel enthaltendes Polymerteil in die zentrale Wand des Kugelumlaufes eingesetzt ist, wobei die zentrale Wand gemäß ihrer Definition im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ausgebildet ist. b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 berücksichtigte US-Patentschrift 4 892 415 weist keinerlei Hinweise auf eine Möglichkeit zur Schmierung des be-kannten Miniatur-Linearlagers auf. Schon aus diesem Grunde vermag diese Druckschrift keinen Hinweis auf die anmeldungsgemäße Lösung zu geben. Bei der Suche nach einer Lösung des sich vom Linearlager nach der US-Patentschrift 4 892 415 aus stellenden Problems, eine Miniatur-Linearführung mit einer hohen Lebensdauer zu schaffen, wird sich der Fachmann, ein mit der Konstruktion von Linearlagern betrauter Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau, nach möglichen Lösungsvorbildern im Stand der Technik umsehen. Dabei wird er auch auf die deutsche Offenlegungs-schrift 30 12 018 A1 stoßen, aus der bereits ein Wälzlager für Längsbewegungen - 7 - bekannt ist. Dieses bekannte Wälzlager weist eine Führungsleiste auf, die aus einem Schmierstoff abgebenden Werkstoff bestehen kann, der gemäß dem An-spruch 3 aus einem geschäumten, mit Schmierstoff gefüllten Kunststoff gebildet ist. Damit kann der Fachmann der deutschen Offenlegungsschrift die Grundidee entnehmen, daß bei einer Linearführung die Wälzkörper dadurch geschmiert wer-den können, daß sie an einem Schmierstoff abgebenden Wandteil mit Vorspan-nung vorbeigeführt werden. Damit erschöpft sich aber auch bereits die Anregung, die der Fachmann der deut-schen Offenlegungsschrift in Richtung der anmeldungsgemäßen Lehre entneh-men kann. Die konstruktiven Ausführungen der aus der deutschen Offenlegungs-schrift bekannten und der anmeldungsgemäßen Maßnahmen zur Schmierung der Wälzkörper sind nämlich höchst unterschiedlich. Nach der deutschen Offenlegungsschrift ist es primär wesentlich (vgl dort An-spruch 1 und Beschreibung S 5, Abs 2 und 3), daß eine spielfreie Führung der Wälzkörper erreicht wird, wozu durch eine elastische Führungsleiste, zB aus kom-pressiblem Kunststoff, die Wälzkörper gegen die Seitenwände der Führungsbahn gedrückt werden. Erst als weitere, vorteilhafte Lösung (vgl Patentansprüche 2 und 3) kann diese elastische Führungsleiste aus einem schmierstoffabgebenden Werkstoff bestehen. Der Fachmann kann daher der deutschen Offenlegungsschrift nur die Lehre entnehmen, daß es zur Schmierung eines Linearlagers notwendig ist, die Wälzkörper mit Vorspannung an einer schmierstoffabgebenden elastischen Leiste vorbeizuführen. Gemäß sämtlichen beschriebenen Ausführungsbeispielen werden die Wälzkörper dabei entlang ihrer gesamten Umlaufbahn gegen die Sei-tenwand ihrer Führungsbahn gedrückt. Gemäß dem Anspruch 1 der deutschen Offenlegungsschrift ist es jedoch auch möglich, die Wälzkörper nicht auf der ge-samten Umlaufbahn, sondern nur auf einem Bahnabschnitt derselben unter Vor-spannung zu setzen und zu schmieren. Wenn der Fachmann nun überlegt, an welcher Stelle der Umlaufbahn dieser das Anpressen und das Schmieren realisie-rende Bahnabschnitt vorzusehen ist, so wird er sicherlich diesen Bahnabschnitt in den belasteten Laufbahnteil legen. Dort liegt nämlich aufgrund der Belastung der - 8 - größte Reibungswiderstand vor, so daß eine Schmierung an dieser Stelle die höchste Wirkungsgradverbesserung erwarten läßt. Darüber hinaus ist in der deut-schen Offenlegungsschrift jeder Umlaufbahn ihre eigene, schmierstoffabgebende Führungsleiste zugeordnet; irgendwelche mehrere Umlaufbahnen zusammenfas-senden Bauteile sind nicht vorgesehen. Bei einer Übertragung der aus der deutschen Offenlegungsschrift entnehmbaren Lehre auf das Miniatur-Linearlager nach der US-PS 4 892 415 ist vom Fachmann in Anwendung des oben Beschriebenen zu erwarten, daß er zur Schmierung des Lagers in jedem Kugelumlauf zumindest im belasteten Laufbahnabschnitt eine schmierstoffabgebende Führungsleiste vorsieht, die die Wälzkörper unter Vor-spannung gegen die Anlauffläche setzt. Demgegenüber wird beim Anmeldungsgegenstand ein völlig anderer, nicht nahe-liegender Weg beschritten, wobei für jeweils zwei Kugelumlaufbahnen lediglich ein Schmierstoff enthaltendes Polymerteil benötigt wird, indem es in die gemeinsame Trennwand zwischen den Kugelumlaufbahnen eingesetzt wird. Damit ist das Po-lymerteil ausschließlich im unbelasteten Rücklaufbereich der Kugelumlaufbahnen angeordnet, und die Abgabe von Schmierstoff an die Wälzkörper erfolgt ohne An-preßdruck lediglich durch Berührung mit dem Schmiermittel enthaltenden Poly-merteil. Zu diesen Maßnahmen vermögen die beiden im Verfahren befindlichen Druck-schriften mangels jeglichen Vorbildes keine Anregungen zu geben. Nach Auffassung des Senats war es daher für den Fachmann auch bei einer Zu-sammenschau des aufgezeigten Standes der Technik und unter Berücksichtigung seines vorauszusetzenden Fachwissens und Könnens nicht möglich, ohne erfin-derische Tätigkeit zu der im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre zu gelangen. - 9 - 4. Die Patentansprüche 2 und 3 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind. Heyne für den in Urlaub be-findlichen Vors. Ri. Rübel Heyne Schmidt-Kolb Sperling Hu
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