BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 29/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 37 45 197.9-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: 1. Die am 14. Mai 2001 eingegangene und im Beschwerdeverfahren der Anmeldung P 37 45 151.0 abgegebene Teilungserklärung ist wirksam. 2. Die Trennanmeldung P 37 45 197.9-12 wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I Die Anmelderin hat am 1. Juli 1987 die Patentanmeldung P 37 21 710.0 mit der Bezeichnung „Einrichtung zum Dämpfen von Schwingungen“ eingereicht. Wäh-rend des Erteilungsverfahrens erklärte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 6. Februar 1997 (eingegangen am 8. Februar 1997) die Teilung, die zur Trennan-meldung P 37 45 151.0 führte. Mit Beschluss vom 15. September 1998 hat die Prüfungsstelle F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts diese Anmeldung zurückgewiesen, weil die Ansprüche 1, 2 und 3 vom 6. Februar 1997 unzulässig erweitert worden seien. Gegen diesen Beschluss legte die Anmelderin am 2. November 1998 Beschwerde ein (vgl 6 W (pat) 19/99). Mit dem am 14. Mai 2001 eingegangenen Schriftsatz hat die Anmelderin die Teilung der Trennanmeldung P 37 45 151.0 erklärt, die zu der vorliegenden Trennanmeldung P 37 45 197.9-12 führte. Zugleich wurde für diese Trennanmeldung ein Patentanspruch 1 vorgelegt. Die kompletten, für die Teilung erforderlichen Unterlagen (Zusammenfassung, Anspruch, Beschreibung und Zeichnungen) hat die Anmelderin am 13. August 2001 eingereicht. Mit Schriftsatz - 3 - vom 15. Mai 2001 (eingegangen am 15. Mai 2001) hat die Anmelderin die Anmel-dung P 37 45 151.0 (6 W (pat) 19/99) zurückgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II 1. Da die Teilung der für die vorliegende Trennanmeldung als Stammanmel-dung anzusehenden Trennanmeldung P 37 45 151.0 im diesbezüglichen Be-schwerdeverfahren erfolgte, befindet sich auch die vorliegende Trennanmeldung P 37 45 197.9-12 in der Beschwerdeinstanz. Das Verfahren dieser Anmeldung ist somit beim Bundespatentgericht anhängig geworden (vgl BGH Textdatenwieder-gabe BlfPMZ 1998, 199, 201). 2. Die am 14. Mai 2001 eingegangene Teilungserklärung, die zu der vorliegenden Trennanmeldung P 37 45 197.9-12 führte, ist wirksam. Denn sie erfüllt die diesbezüglichen formalen Voraussetzungen und es bedarf für die Wirk-samkeit der Teilungserklärung nicht der Überprüfung, ob der abgetrennte Ge-genstand Teil des Inhalts der Stammanmeldung ist, da mit der Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil der Stammanmeldung nicht definiert sein muss (vgl GRUR 2003, S 47 bis 50 – „Sammelhefter“). Die Teilungserklärung ist auch wirksam geblieben, denn die Anmelderin hat innerhalb der 3-Monatsfrist sämtliche für die Teilung erforderlichen Unterlagen eingereicht. 3. Nach zulässig festgestellter Teilungserklärung hält es der Senat für gebo-ten, die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-rückzuverweisen. Denn der Patentanspruch 1 der Trennanmeldung ist durch die Zusammenfassung der Ansprüche 1 und 4 vom 6. Februar 1997 gebildet und so-mit zu dem im Beschluss der Prüfungsstelle vom 15. September 1998 abgehan-delten Patentanspruch 1 unterschiedlich. Mit diesem geänderten Patentbegehren - 4 - ergeben sich neue Tatsachen, die es dem Senat als angezeigt erscheinen lassen, von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt Gebrauch zu machen (vgl § 79 Abs 3 PatG). Die Anmelderin er-hält dadurch Gelegenheit, ihre Anmeldung ohne Instanzenverlust von der Prü-fungsstelle auf sämtliche Patentierungsvoraussetzungen, insbesondere auch auf die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 und die Patentfähigkeit des abgetrennten Gegenstandes, prüfen zu lassen. Dr. Lischke Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
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